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Alg2 für Ehefrau mit FZV-Visum (Gelesen: 42.362 mal)
bodenseegockel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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05.04.2007 um 19:23:15
 
Hallo miteinander,

ich habe eine Frage. Ich beziehe aufstockendes Alg2 und habe vergangenes Jahr in einem außereuropäischen Drittland geheiratet.

Meine Frau hat ein Visum zur Familienzusammenführung beantragt; dies ist bewilligt worden und sie ist vergangenen Samstag (31.3.) mit diesem FZV, das bis 28.6. gültig ist, eingereist.
Am Montag dann ordnngsgemäß beim Einwohnermeldeamt unter Vorlage der Heiratsurkunde angemeldet, sowie der zuständigen ALB in einer formlosen email die Einreise angezeigt.

Nun zum eigentlichen Problem:

Ich habe bereits am Samstag der zuständigen PAP in meiner ARGE den Zuzug meiner Ehefrau in meine Ehewohnung angezeigt und ALG2 für die Bedarfsgemeinschaft beantragt.
Heute kam ein Schreiben meiner PAP mit dem Hinweis, meine Frau müsse sich -da von außerhalb zugezogen - persönlich bei der Erstantragstelle vorstellen, um dort Alg2 zu benatragen.
Dies haben wi unverzüglich getan.
Das Gespräch mit der SB dort war aber nach 5 Minuten zu Ende. Diese sehr unfreundliche Dame hat sich den Paß meiner Frau angeschaut, sofort gefragt, wo geheiratet wurde(was sie im Übrigen gar nichts angeht), und dann gemeint, es würde sich um eine Familienzusammenführung handeln, und im FZV würde stehen, es sei keine Erwerbsfähigkeit gestattet und deshalb könne sie nichts für uns tun.

Wir sollen erst einen Aufenthaltstitel bei der ALB beantragen und dann wiederkommen. Paß und mitgebrachte Unterlagen kopiert und - fertig wars!!!!

Diese Dame war sehr unfreundlich.
Das Visum meiner Frau läuft noch bis 28.6.; eigentlich wollen wir die Zeit nutzen und AUF GAR KEINEN FALL vor Ablauf dieses Visums einen neuen Aufenthaltstitel beantragen.

FRAGE:
1. Hat diese ARGE-Mitarbeiterin sich uns gegenüber korrekt verhalten?
2. Was würdet ihr da jetzt tun?

Ich wünsche frohe Ostern und freue mich über Rat und eine rege Diskussion.

Danke Smiley



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Anemonecity
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 05.04.2007 um 19:38:16
 
bodenseegockel schrieb am 05.04.2007 um 19:23:15:
Das Visum meiner Frau läuft noch bis 28.6.; eigentlich wollen wir die Zeit nutzen und AUF GAR KEINEN FALL vor Ablauf dieses Visums einen neuen Aufenthaltstitel beantragen.


Hallo Bodenseegockel,

kurze Gegenfrage: Warum wollt ihr euch denn nicht den normalen Aufenthaltstitel für deine Frau geben lassen? Was versprichst du dir denn da für Vor- oder Nachteile? Ich dachte eigentlich immer, mit dem FZF-Visum reist man nur nach D ein und kümmert sich dann um den legalen Aufenthalt. Oder beabsichtigst du evtl. deine Frau nach 90 Tagen wieder zurück zu schicken und die Scheidung einzureichen  Schockiert/Erstaunt?

Also ich als Laie kann mir nicht vorstellen, dass deine Frau so einen Anspruch auf ALG2 erhält. Sie steht ja scheinbar dem Arbeitsmarkt noch nicht mal zur Verfügung.

Verstehe dein Ansinnen nicht so ganz.

Gruß, Anemonecity
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ronny
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Antwort #2 - 05.04.2007 um 19:59:21
 
Anemonecity schrieb am 05.04.2007 um 19:38:16:
Verstehe dein Ansinnen nicht so ganz. 


Ich auch nicht, denn die AE nach § 28 AufenthG berechtigt zur Erwerbstätigkeit Zwinkernd

Wenn sie diese hat steht sie ja dem Arbeitsmarkt zur Verfügung Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #3 - 05.04.2007 um 20:53:41
 
bodenseegockel schrieb am 05.04.2007 um 19:23:15:
Das Visum meiner Frau läuft noch bis 28.6.; eigentlich wollen wir die Zeit nutzen und AUF GAR KEINEN FALL vor Ablauf dieses Visums einen neuen Aufenthaltstitel beantragen. 


was soll das denn ?  hä?

mit dem Visum darf nicht einmal arbeiten, weshalb dann ALG 2 ? Natürlich war die Aussage der
ARGE richtig !


DC
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Rolsoft
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Antwort #4 - 05.04.2007 um 21:50:57
 
Nur um alles noch einmal kurz zusammenzufassen:
Zitat:
1. Hat diese ARGE-Mitarbeiterin sich uns gegenüber korrekt verhalten?
2. Was würdet ihr da jetzt tun?


Zu 1.: also wenn Sie nicht ausfällig oder beleidigend geworden ist JA

Zu 2: ALG bedeutet ja Arbeitslosengeld und im Umkehrschluß, daß der Empfänger verpflichtet ist alles zumutbare auf sich zu nehmen um der Sozialkasse nicht mehr zur Last zu fallen, dazu zählt insbesondere Arbeiten. Da das Visum zur FZF allerdings nicht zur Arbeit berechtigt entfällt auch jedweder Anspruch auf ALG. Also solange du für deine Frau keinen ordentlichen Aufenthaltstitel (AE) einholst kein ALGII.

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schweitzer
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Antwort #5 - 06.04.2007 um 10:39:50
 
Hallo bodenseegockel,

also ich denke auch, dass Du evtl. etwas missverstehst.

Ihr müsst nicht abwarten, bis das Visum Deiner Frau kurz vor dem Ablaufen ist, sondern beantragt jetzt und umgehend bei der ABH eine AE nach § 28 AufenthG und die Gestattung der Erwerbstätigkeit. Beides wird sie erhalten - i.d.R. auch schnell. - Hat sie den Aufenthaltstitel und die Erwerbstätigkeitserlaubnis in ihrem Pass eingeklebt, ist das die Grundlage für eine erfolgreiche ALG II - Beantragung. - Sie muss aber dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, um ALG II erhalten zu können, und das muss sie durch die vorliegende Erwerbstätigkeitserlaubnis belegen. Sonst ist sie nicht ALG II- berechtigt, auch nicht innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft.

Sollte es (wider Erwarten) mit der AE - Erteilung doch länger dauern (etwa wegen stärkerer Arbeitsbelastung der ABH), dann bittet die ABH darum, dass Deiner Frau wenigstens eine Fiktionsbescheinigung mit dem Vermerk über erlaubte Erwerbstätigkeit ausgestellt wird. Das sollte dann für die Übergangszeit bis zur AE - ERteilung erst einmal weiterhelfen. - Da manche ARGE- Mitarbeiter bei der Vorlage einer Fiktionsbescheinigung nicht so genau Bescheid wissen, bittet im Zweifelsfall darum, das mit der ABH Rücksprache genommen wird.

Nur mit dem Visum wird Deine Frau kein ALG II bekommen, und das entspricht völlig den geltenden Gesetzen - insoweit hatte die sachbearbeiterin also, ob freundlich oder unfreundlich, Recht.

=schweitzer=
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Antwort #6 - 06.04.2007 um 17:51:48
 
schweitzer schrieb am 06.04.2007 um 10:39:50:
Hallo bodenseegockel,

also ich denke auch, dass Du evtl. etwas missverstehst.

Ihr müsst nicht abwarten, bis das Visum Deiner Frau kurz vor dem Ablaufen ist, sondern beantragt jetzt und umgehend bei der ABH eine AE nach § 28 AufenthG und die Gestattung der Erwerbstätigkeit. Beides wird sie erhalten - i.d.R. auch schnell. - Hat sie den Aufenthaltstitel und die Erwerbstätigkeitserlaubnis in ihrem Pass eingeklebt, ist das die Grundlage für eine erfolgreiche ALG II - Beantragung. - Sie muss aber dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, um ALG II erhalten zu können, und das muss sie durch die vorliegende Erwerbstätigkeitserlaubnis belegen. Sonst ist sie nicht ALG II- berechtigt, auch nicht innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft.

Sollte es (wider Erwarten) mit der AE - Erteilung doch länger dauern (etwa wegen stärkerer Arbeitsbelastung der ABH), dann bittet die ABH darum, dass Deiner Frau wenigstens eine Fiktionsbescheinigung mit dem Vermerk über erlaubte Erwerbstätigkeit ausgestellt wird. Das sollte dann für die Übergangszeit bis zur AE - ERteilung erst einmal weiterhelfen. - Da manche ARGE- Mitarbeiter bei der Vorlage einer Fiktionsbescheinigung nicht so genau Bescheid wissen, bittet im Zweifelsfall darum, das mit der ABH Rücksprache genommen wird.

Nur mit dem Visum wird Deine Frau kein ALG II bekommen, und das entspricht völlig den geltenden Gesetzen - insoweit hatte die sachbearbeiterin also, ob freundlich oder unfreundlich, Recht.

=schweitzer=



Hallo Schweitzer,

genauso war wie Info der ARGE-Mitarbeiterin.

Es handelt sich hier wirklich um ein klassisches Mißverständnis, insofern bedanke ich mich über die bisherigen Beiträge, die -abgesehen von der Unterstellung, ich wollte meine Frau ectl. nach 90 Tagen wieder nachhause schicken - absolut hilfreich für uns sind.
Ich hatte einfach keine Ahnung, daß es sich hier mit dem Visum lediglich um ein Einreisevisum handelt. Uns hat vor der ARGE keiner gesagt, daß man sich hier sogleich einen Aufenthaltstitel holen muß. Aus anderen einschlägigen Foren hatte ich lediglich die Info, dieses Einreisevisum der Deutschen Botschaft "auszureisen" bis zum letzten..... Laut lachend

Kann mir jemand sagen:
a) für wie lange so ein Aufenthaltstitel erstmals gegeben wird       und
b) wieviele EURONEN ich derzeit dafür hinlegen muß (meine Erinnerung ist entweder 40 EURO oder 80 EURO)


Ich werde mit meiner Frau gleich Di nach Ostern ohne Termin zur zuständigen ALB gehen.

Danke Smiley
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Janey
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Antwort #7 - 06.04.2007 um 17:54:07
 
zu a)
1 bis 3 Jahre

zu b)
nix

Gruß, J.  Zwinkernd
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Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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trixie
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Antwort #8 - 06.04.2007 um 17:58:48
 
Zitat:
nix


Dafür hat deine Frau einen GROSSEN Blumenstrauß zu Ostern verdient.

trixie
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Anemonecity
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Antwort #9 - 06.04.2007 um 18:19:55
 
bodenseegockel schrieb am 06.04.2007 um 17:51:48:
insofern bedanke ich mich über die bisherigen Beiträge, die -abgesehen von der Unterstellung, ich wollte meine Frau ectl. nach 90 Tagen wieder nachhause schicken - absolut hilfreich für uns sind.

Hallo Bodenseegockel,

möchte nur gerade rücken, dass diese Frage von mir keinesfalls eine Unterstellung sein sollte - war ja deshalb auch mit einem Smiley versehen. Ich hatte mich nur gewundert, warum du dich so vehement gegen den üblichen Aufenthaltstitel "gewehrt" hattest und das Visum unbedingt bis zum Ende ausreizen wolltest.

Naja, dieses Missverständnis hat sich jetzt ja aufgeklärt.

Alles Gute.

Anemonecity
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bodenseegockel
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Antwort #10 - 07.04.2007 um 14:04:20
 
Anemonecity schrieb am 06.04.2007 um 18:19:55:
- war ja deshalb auch mit einem Smiley versehen. Ich hatte mich nur gewundert, warum du dich so vehement gegen den üblichen Aufenthaltstitel "gewehrt" hattest und das Visum unbedingt bis zum Ende ausreizen wolltest.


Anemonecity



Hallo Anemonecity, den Smiley Smiley habe ich übersehen; es ist wirklich so, daß ich nicht richtig über den Ablauf der Dinge informiert war bzw. Falschinformationen hatte.

Na ja, am Dienstag gehts dann zur ALB und hoffentlich geht alles gut.

Herzlichen Gruß
bodenseegock(bitte bei meinem "nick" keine falschen Rückschlüsse ziehen; ich bin zwar vom Bodensee, aber längst kein "Gockel" Laut lachend
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bodenseegockel
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Antwort #11 - 10.04.2007 um 09:16:16
 
Wir kommen gerade von der Ausländerbehörde zurück und haben dort einen Termin am 18.4., 8 Uhr zwecks AE. Wir bekamen einen Laufzettel mit der Vorgabe, sowohl die Verdienstbescheinigung der letzten 3 Monate, als auch den Mietvertrag mitzubringen.
Zur Erinnerung: Ich beziehe aufstockendes Alg2.

Auf meinen entsprechenden Hinweis an die Sachbearbeiterin, es würde sich hier aber um den Familiennachzug zu einem DEUTSCHEN handel, wo Verdienstbescheinigung und Mietvertrag nicht geprüft werden müsse und ob sie das entsprechende Urteil des VGH Mannheim vom 12.1.2007 nicht kenne, antwortete sie: Doch das kenne sie UND Unterlagen trotzdem mitbringen.

Was tun jetzt?
Anwalt einschalten?
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jetflyer
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Antwort #12 - 10.04.2007 um 09:32:46
 
Warum solltest Du das jetzt schon tun wollen? Was sollte ein Anwalt jetzt (schon) für Dich tun können?

Warte doch einfach ab, ist ja nicht so lange bis zum 18. Vermutlich wird die AE Deiner Frau "rel. kurz" befristet sein, vermutlich für 1 Jahr.

Alles Gute, wird bestimmt "klappern",
Grüße
Sveta + Jens
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maki
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Antwort #13 - 10.04.2007 um 09:37:36
 
Diese Unterlagen gehören zu denen die Standardmässig erbracht werden müssen.
Natürlich wird und darf keiner eine AE verweigern wenn du als Deutscher zu wenig verdienst, aber du musst diese Nachweise erbringen.

Einen Anwalt kannst du einschalten wenn du einen schlechten Umgang mit Menschen hast(Stichwort: Auftreten), das schont die Nerven der SBs und die deiner Frau Zwinkernd
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Zeppelin
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Antwort #14 - 10.04.2007 um 09:38:13
 
bodenseegockel schrieb am 10.04.2007 um 09:16:16:
Auf meinen entsprechenden Hinweis an die Sachbearbeiterin, es würde sich hier aber um den Familiennachzug zu einem DEUTSCHEN handel, wo Verdienstbescheinigung und Mietvertrag nicht geprüft werden müsse und ob sie das entsprechende Urteil des VGH Mannheim vom 12.1.2007 nicht kenne, antwortete sie: Doch das kenne sie UND Unterlagen trotzdem mitbringen.

Was tun jetzt?
Anwalt einschalten?

Wozu Anwalt?
Das halte ich für überflüssig. Du liegst zwar mit Deinen Argumenten richtig, aber ich vermute mal, dass die ABH die Unterlagen sehen will um sich zu entscheiden, für wie lange Deine Frau vorerst eine AE bekommt.
Also sehe ich keinen Grund zu Panik. Nimm die Nachweise über alle Deiner Einkommensquellen mit und halt den gewünschten Mietvertrag (sowie ein oder zwei Passbilder Deiner Frau.)

Zeppelin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 10.04.2007 um 21:09:22
 
bodenseegockel schrieb am 10.04.2007 um 09:16:16:
Wir kommen gerade von der Ausländerbehörde zurück und haben dort einen Termin am 18.4., 8 Uhr zwecks AE. Wir bekamen einen Laufzettel mit der Vorgabe, sowohl die Verdienstbescheinigung der letzten 3 Monate, als auch den Mietvertrag mitzubringen.
Zur Erinnerung: Ich beziehe aufstockendes Alg2.



Beischeid mitbringen, AE für zunächst 3 Jahre beantragen und für zunächst 1 Jahr erteilt bekommen. Nach 1 Jahr Verlängerung einholen.

Gruß, ULF
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #16 - 10.04.2007 um 22:23:40
 
ulf schrieb am 10.04.2007 um 21:09:22:
Beischeid mitbringen, AE für zunächst 3 Jahre beantragen und für zunächst 1 Jahr erteilt bekommen. Nach 1 Jahr Verlängerung einholen.

Gruß, ULF



Hallo Ulf,

meinst du, den Alg2-Bescheid mitbringen, auch den Mietvertrag; den Antrag ausfüllen und gute Miene machen??
Danke für deine nochmalige Antwort.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 10.04.2007 um 22:27:45
 
bodenseegockel schrieb am 10.04.2007 um 22:23:40:
meinst du, den Alg2-Bescheid mitbringen, auch den Mietvertrag; den Antrag ausfüllen und gute Miene machen??


Genau das. Mag sein, daß die ABH den Bescheid gar nicht sehen will, weil sie kaum unter 1 Jahr gehen werden.

Gruß, ULF
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Antwort #18 - 11.04.2007 um 20:05:12
 
maki schrieb am 10.04.2007 um 09:37:36:
Diese Unterlagen gehören zu denen die Standardmässig erbracht werden müssen.

Wirklich?

Ich kann mich da aber dunkel an den Fall Böhm erinnern. Hat der VGH Baden-Würrtemberg in einem diesen Fall Böhm betreffenden Beschluß nicht eine andere Position aufgrund der geltenden Rechtslage vertreten?

Aber diese Auffassung des obersten Verwaltungsgerichtes in Baden-Würrtemberg ist ja völlig unerheblich, wenn man deiner Auffassung folgt, daß diese Unterlagen standardmäßig erbracht werden müssen. Diese Prädikatsjuristen am Verwaltungsgerichtshof sollten eigentlich schnellstens durch rechtskundige Mitarbeiter der ABH`s ersetzt werden, damit solche Fehlbeschlüsse in Zukunft nicht mehr erfolgen. Augenrollen

http://proxyshare.com/abh/

http://www.baden-online.de/news/artikel.phtml?page_id=68&db=news_lokales&table=a...
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Antwort #19 - 11.04.2007 um 23:04:19
 
Aguinaldo schrieb am 11.04.2007 um 20:05:12:
Diese Prädikatsjuristen am Verwaltungsgerichtshof sollten eigentlich schnellstens durch rechtskundige Mitarbeiter der ABH`s ersetzt werden, damit solche Fehlbeschlüsse in Zukunft nicht mehr erfolgen.


Mal abgesehen davon dass Du Maki zu Unrecht als ABH-Mitarbeiter beschimpfst, willst Du uns doch nicht ernsthaft eine Eilentscheidung eines OVG´s eines Bundeslandes als gefestigte Rechtsprechung verkaufen oder ?
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Antwort #20 - 12.04.2007 um 04:44:17
 
Hallo,

Im Unterschied zu Boehms Fall ist Bodenseegockels Frau mit 'ordentlichem' FZ-Visum eingereist, incl Urkundenprüfung etc.

Mich würde mal interessieren, ob bei der Erteilung des FZ-Visum auch der Verdienstnachweis und Mietvertrag von der ABH gefordert wurde. Wenn nicht - wovon ich ausgehe - finde ich es nun höchst merkwürdig und unlogisch, dass die ABH erst nach der Einreise auf die Idee kommt, diese Sachen nachzufordern. Denn falls sie da ein Problem sieht, wäre es ja besser gewesen, die Einreise zu verhindern. - So habe ich dies hier von den Praktikern gelernt -
Denn eine Nichtvorlage der geforderten Nachweise würde ja dann in der Logk der ABH ein Ausweisung erforderlich machen.


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Antwort #21 - 12.04.2007 um 05:03:52
 
ronny schrieb am 11.04.2007 um 23:04:19:


Mal abgesehen davon dass Du Maki zu Unrecht als ABH-Mitarbeiter beschimpfst, willst Du uns doch nicht ernsthaft eine Eilentscheidung eines OVG´s eines Bundeslandes als gefestigte Rechtsprechung verkaufen oder ?

Ich habe niemanden beschimpft. Im Gegensatz zu einigen ABH-Mitarbeitern, die sich im damaligen Böhm-thread höchst merkwürdig verhalten haben. Hast du in dem damaligen thread nicht auch geschrieben?

Aber nun zur Sache zurück. Wenn ich deinen Gedankengang richtig verstehe, sind ja Entscheidungen eines obersten Verwaltungsgerichts in einem Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO für die ABH's unbeachtlich. Interpretiere ich dich richtig? Und was verstehst du unter gefestigter Rechtsprechung?
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Antwort #22 - 12.04.2007 um 07:24:17
 
Aguinaldo schrieb am 12.04.2007 um 05:03:52:
Aber nun zur Sache zurück. Wenn ich deinen Gedankengang richtig verstehe, sind ja Entscheidungen eines obersten Verwaltungsgerichts in einem Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO für die ABH's unbeachtlich. Interpretiere ich dich richtig? Und was verstehst du unter gefestigter Rechtsprechung?  


Für mich ist nur eine 80 5 Entscheidung meines VGH in einem speziell von mir bearbeiteten Fall massgebend, ansonsten betrachte ich die in anderen nicht von mir bearbeiteten Fällen ergehenden Entscheidungen als das was sie sind:

Vorläufige Entscheidungen in einem laufenden Verfahren mit denen vorläufig lediglich in dem speziell entschiedenen Fall, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederhergestellt wird.

Die von Dir einer 80 5 Entscheidung zugebilligte Leitsatzqualität sehe ich nicht.

Gefestigte Rechtsprechung heisst für mich:

Entweder
-mein Landes-OVG hat bereits einen gleichgelagerten Fall entschieden, oder
-mehrere OVG anderer Lände haben so entschieden, oder
-das BVerwG hat so entschieden.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #23 - 12.04.2007 um 08:00:18
 
Hi,
back to Topic:

Fakt ist, dass die AE einkommensunabhängig zu er-
teilen ist. Damit ist die Forderung nach den Unter-
lagen überflüssig. Wenn es darum geht, für wie lange
die AE erteilt werden soll, kann ich
  • sagen, dass es die AE ohne Nachweise für 1 Jahr
    gibt
  • mein Telefon bemühen und die ArGe anrufen

Für den Fragesteller gilt: Was willst Du erreichen?
Ich nehme an, kurzfristig die AE. Also nimm den
Leistungsbescheid mit und gut ist.
Alternativ kannst Du das durchfechten, Deine Ent-
scheidung.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #24 - 12.04.2007 um 09:56:15
 
Wobei der Fall B grundsätzlich anders gelagert war (Heirat DK mit Besuchsvisum, grundsätzlich Weigerung irgendwelche Nachweise zu führen).

In DIESEM Fall (FZF-Visum wurde beantragt und erteilt) ist die wirklich einfachste Lösung:
ALG2 Bescheid und Mietvertrag mit zur ABH nehmen, dem Mitarbeiter ein fröhliches "Guten Morgen" an den Kopf werfen und nach einem kurzen Plausch über Gott und die Welt weider von dannen ziehen und dabei auf den Weg mitzubekommen, dass man doch bitte in 1-2 Wochen nochmal vorbeikommen möge, um die AE abzuholen.
Wie gesagt. Es kommt immer darauf an was man will: Ein sorgenfreies Leben oder sein "Recht" bekommen.
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Antwort #25 - 12.04.2007 um 16:34:44
 
hge2001 schrieb am 12.04.2007 um 04:44:17:
Hallo,


Mich würde mal interessieren, ob bei der Erteilung des FZ-Visum auch der Verdienstnachweis und Mietvertrag von der ABH gefordert wurde.


hge



...ist nicht verlangt worden. Allerdings wollte diesselbe ABH mir eine Verpflichtungserklärung "verkaufen", als ich dort nach Heirat in einem Drittland vorgesprochen habe, um eine Vorabzustimmung des FZV zu erwirken, die dort verneint wurde.

Das "Angebot" mit der Verpflichtungserklärung fand ich damals schon rechtswidrig, habe das ignoriert und meine Frau in die dortige Auslandsvertretung geschickt, um dort mit den Un terlagen gem. Merkblättern der Botschaft ein FZV zu beantragen.

Dieses FZV wurde von genau diesselben ALB am gleichen Tag genehmigt, an der ich meine Zustimmung zum Zuzug meiner Ehefrau gegeben habe.

Nun ist sie hier.
Und jetzt???
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Antwort #26 - 12.04.2007 um 18:57:15
 
bodenseegockel schrieb am 12.04.2007 um 16:34:44:
Nun ist sie hier.
Und jetzt???


Nehmt am besten mit, was die ABH verlangt.
Der schlechteste Ausgang könnte sein, dass die AE nur für ein Jahr verlängert wird.

Gruß, J.  Zwinkernd
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Antwort #27 - 12.04.2007 um 20:17:58
 
ronny schrieb am 12.04.2007 um 07:24:17:


Für mich ist nur eine 80 5 Entscheidung meines VGH in einem speziell von mir bearbeiteten Fall massgebend, ansonsten betrachte ich die in anderen nicht von mir bearbeiteten Fällen ergehenden Entscheidungen als das was sie sind:

Vorläufige Entscheidungen in einem laufenden Verfahren mit denen vorläufig lediglich in dem speziell entschiedenen Fall, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederhergestellt wird.

Die von Dir einer 80 5 Entscheidung zugebilligte Leitsatzqualität sehe ich nicht.

Gefestigte Rechtsprechung heisst für mich:

Entweder
-mein Landes-OVG hat bereits einen gleichgelagerten Fall entschieden, oder
-mehrere OVG anderer Lände haben so entschieden, oder
-das BVerwG hat so entschieden.

Grüße
Ronny Zwinkernd


Ach ja Ronny, gibt es da nicht noch einen Art. 20 Abs. 3 GG:

Zitat:
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.


Die Rechtsprechung fällt doch unter den Begriff Recht. Dieses Recht wird wird dann aber von dir nur selektiv angewandt.

Und was ist dann, wenn mal ein Antragsteller mit einem Amtshaftungsanspruch gemaß Art. 34 GG / § 839 BGB gegenüber der ABH bei einer abgelehnten Aufenthaltserlaubnis kontert? Glaubst du nicht, daß dieser Anspruch beispielsweise in dem Fall Böhm gegen die Stadt Lahr greifen würde (die Antragstellerin hatte ja auch keine Arbeitserlaubnis erhalten)?

Ich lese diesbezüglich gerade einen Beschluß des OLG Frankfurt am Main 1 W 7/05 (zu finden in der NVwZ-RR 2007, 63). Es geht dort um die Amtspflichtverletzung einer Ausländerbehörde wegen rechtswidrig unterlassener Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.Der Kläger hatte insoweit auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geklagt. Der Anspruch wurde im PKH-Verfahren dem Grunde nach bejaht. Es ging um 70000 €.

Aus den Gründen:

Zitat:
Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch wegen Amtspflichtverletzung aus Art. 34 GG / § 839 BGB zu. Auf Grund des Urteils des VGH Kassel vom 10.3.2003 steht für das Amtshaftungsrecht bindend fest, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hatte und die Ablehnung dieser Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig war.

Bei der Ablehnung der vom Antragsteller beantragten Aufenthaltserlaubnis handelte die Antragsgegnerin auch schuldhaft.


Anmerkung von mir: die ABH hat nach Auffassung des OLG Frankfurt schuldhaft gehandelt, weil sie das Urteil des VGH Kassel nicht beachtet hat, falsch subsumiert hat und auch noch Gesichtspunkte in der damaligen Literatur nicht berücksichtigt hat.

Und was steht nochmal im § 839 I BGB:

Zitat:
§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) 1Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.


Man kann dem insoweit verantwortlichen Beamten dann nur wünschen, daß er seinen Urlaub noch nicht gebucht hat. Es könnte nämlich finanziell etwas knapp werden.

Soweit zu deiner selektiven Rechtswahl.


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Antwort #28 - 12.04.2007 um 22:20:29
 
Aguinaldo schrieb am 12.04.2007 um 20:17:58:
Soweit zu deiner selektiven Rechtswahl. 


Du misst einer 80 5 Entscheidung (wohlgemerkt  es geht nur um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bei angeordnetem Sofortvollzug) IMHO zuviel Bedeutung bei.

Die Bindung an Recht und Gesetz hat m.E. nichts damit zu tun, dass man einen unbestimmten Rechtsbegriff anders auslegt als die OVGs in einem anderen Bundesland. 
Dieser Sachverhalt lag ja bei der von Dir zitierten Konstellation HessVGH und OLG FFm nicht vor. Denn da hatte eine  Hessische ABH unzutreffend ausgelegt und die Rechtsprechung ihres OVG (HessVGH) nicht beachtet.

Aber ich lasse mir da gerne eine Entscheidung zitieren die aus einer solchen Konstellation einen Amtshaftungsanspruch konstruiert hat. Solltest Du so ein Urteil bundeslandübergreifender Missachtung einer OVG Entscheidung erfolgreich erstritten haben, können wir gerne weiterdiskuteren Zwinkernd

Im Übrigen:

in dem von Dir zitierten Art 20 GG

Zitat:
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.


vermisse ich die Deiner These offensichtlich zugrunde liegende Annahme:

Die vollziehende Gewalt ist an die Rechtsprechung gebunden

Grüße
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Antwort #29 - 13.04.2007 um 16:30:06
 
bodenseegockel schrieb am 10.04.2007 um 09:16:16:
Auf meinen entsprechenden Hinweis an die Sachbearbeiterin, es würde sich hier aber um den Familiennachzug zu einem DEUTSCHEN handel, wo Verdienstbescheinigung und Mietvertrag nicht geprüft werden müsse und ob sie das entsprechende Urteil des VGH Mannheim vom 12.1.2007 nicht kenne, antwortete sie: Doch das kenne sie UND Unterlagen trotzdem mitbringen.




Nun habe ich dennoch eine Frage an all die ABH´ler, die folgenden Tenor einschlagen:
"Es ist zwar nicht rechtens seitens der ABH, die Nachweise von Verdienst und Wohnraum bei Ehegattennachzug anzufordern;
aber wenn die ABH sie haben will, so gib sie ihnen doch! Ist doch nix dabei..."

Gibt es von den ABH-Leuten auch noch andere, konstruktive Vorschläge, wie man mit einer ABH umgehen soll, die solche unrechtmässigen Forderungen stellt.. ?

Danke für Antworten seitens der Fachleute.

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Antwort #30 - 13.04.2007 um 16:35:18
 
bodenseegockel,

am Anfang verwechselt jeder mal die Tatsache, das die Forderung der Nachweise rechtmässig ist, jedoch eine Ablehnung wegen zu geringen Verdienstes nicht rechtmässig ist Zwinkernd

Ansonsten?
Ich glaub Herr B. ist immer noch am Klagen...
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Antwort #31 - 13.04.2007 um 16:45:21
 
maki schrieb am 13.04.2007 um 16:35:18:
bodenseegockel,

am Anfang verwechselt jeder mal die Tatsache, das die Forderung der Nachweise rechtmässig ist, jedoch eine Ablehnung wegen zu geringen Verdienstes nicht rechtmässig ist Zwinkernd

Ansonsten?
Ich glaub Herr B. ist immer noch am Klagen...



OK, kann ich so nehmen......
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Antwort #32 - 13.04.2007 um 16:56:19
 
Klar hat jeder Laie (wie ich auch) immer ein bestimmtes Bild von Recht und Gesetz, speziell vom GG Zwinkernd
Das muss aber nicht notwendigerweise mit der Realität übereinstimmen.

Zum Besipiel ist gerade eine Gesetzesänderung unterwegs, die viele auf den ersten Blick für Verfassungswidrig halten, bei genauerem hinsehen stellt sich jedoch heraus, dass dem nicht so ist Zwinkernd

Tatsache ist, das Behörden und der Gesetzgeber nur äusserts selten gegen das GG verstossen.
Das ist ihre Arbeit, die machen das täglich, da darf man ihnen schon ein bisschen was zutrauen Zwinkernd

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Antwort #33 - 13.04.2007 um 20:25:29
 
maki schrieb am 13.04.2007 um 16:35:18:
bodenseegockel,

am Anfang verwechselt jeder mal die Tatsache, das die Forderung der Nachweise rechtmässig ist, jedoch eine Ablehnung wegen zu geringen Verdienstes nicht rechtmässig ist Zwinkernd


das ist ja wohl ein Widerspruch:
eine rechtmässige Forderung nach Nachweisen muss ja im Fall der Verweigerung Konsequenzen nach sich ziehen. Andernfalls ist die Forderung selbst nicht rechtmässig. Es kann ja nicht sein, dass hier die private Neugier des ABH-Mitarbeiters befriedigt wird, der mal gerne sehen möchte, was man so verdient.

Wenn von der Höhe des Verdienstes oder der Nichtvorlage die Länge der AE abhängt, kann man dies doch einfach dem Antragsteller erklären.

hge
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Antwort #34 - 13.04.2007 um 20:46:54
 
hge2001 schrieb am 13.04.2007 um 20:25:29:
das ist ja wohl ein Widerspruch: 

Ich sehe das anders.

hge2001 schrieb am 13.04.2007 um 20:25:29:
eine rechtmässige Forderung nach Nachweisen muss ja im Fall der Verweigerung Konsequenzen nach sich ziehen.

Natürlich gibt es Konsequenzen, wenn kein Einkommen nachgewiesen wird, kann die AE für maximal ein Jahr erteilt werden, da man vom ungünstigsten Fall ausgehen muss.

hge2001 schrieb am 13.04.2007 um 20:25:29:
Andernfalls ist die Forderung selbst nicht rechtmässig. 

Ach wirklich? Wie kommst du denn darauf?

hge2001 schrieb am 13.04.2007 um 20:25:29:
Es kann ja nicht sein, dass hier die private Neugier des ABH-Mitarbeiters befriedigt wird, der mal gerne sehen möchte, was man so verdient. 

Ich wundere mich gerade ein bisschen was für Gedankengänge zu dieser Aussage führen...

hge2001 schrieb am 13.04.2007 um 20:25:29:
Wenn von der Höhe des Verdienstes oder der Nichtvorlage die Länge der AE abhängt, kann man dies doch einfach dem Antragsteller erklären. 

Klar, wenn dieser nicht gerade den Art. 6 GG zitiert.

Bei der Bank, Wohnungssuche etc. gebe ich auch Gehaltsnachweise ab wenn sie gefordert werden, daher verstehe ich den ganzen Zirkus nicht wirklich.

Gruß,

maki
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Antwort #35 - 13.04.2007 um 21:12:15
 
zitat maki:
Zitat:
Natürlich wird und darf keiner eine AE verweigern wenn du als Deutscher zu wenig verdienst, aber du musst diese Nachweise erbringen
.

Zitat Mick:
Zitat:
Fakt ist, dass die AE einkommensunabhängig zu er-
teilen ist. Damit ist die Forderung nach den Unter-
lagen überflüssig
.


da glaub ich doch eher dem ABH-Praktiker -Smiley


Zitat maki
Zitat:
Bei der Bank, Wohnungssuche etc. gebe ich auch Gehaltsnachweise ab wenn sie gefordert werden, daher verstehe ich den ganzen Zirkus nicht wirklich.


dies ist nicht vergleichbar, weil es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt.

Gruss

hge




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Antwort #36 - 13.04.2007 um 21:27:59
 
bodenseegockel schrieb am 13.04.2007 um 16:30:06:
Nun habe ich dennoch eine Frage an all die ABH´ler, die folgenden Tenor einschlagen:
"Es ist zwar nicht rechtens seitens der ABH, die Nachweise von Verdienst und Wohnraum bei Ehegattennachzug anzufordern;
aber wenn die ABH sie haben will, so gib sie ihnen doch! Ist doch nix dabei..."

Gibt es von den ABH-Leuten auch noch andere, konstruktive Vorschläge, wie man mit einer ABH umgehen soll, die solche unrechtmässigen Forderungen stellt.. ?

Danke für Antworten seitens der Fachleute.


Bin zwar keiner von denen, die Du angesprochen hast, aber ich vertrete die selbe Position, die Du hier angreifst!
Du kannst Dir einfach aussuchen, ob Deine Frau so schnell wie möglich ihre AE bekommt und damit auch ALG II oder eben nicht.

Mit dem Begriff "unrechtmäßig" würde ich sehr vorsichtig umgehen. Doch wenn Dir ein langwiriger Rechtsstreit lieber ist, dann bestehe auf Deinem Recht.

Aus Deinen Schilderungen konnte ich bislang nicht entnehmen, dass Euch jemand übel gesonnen ist.
Ohne AE kein Arbeitsrecht - ergo keine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt - ergo keine Grundlage für Anspruch auf ALG.
Somit bereue ich meine Mühe unter Antwort #14
Was ist daran so schwer zu verstehen?

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Antwort #37 - 13.04.2007 um 22:22:35
 
Zeppelin schrieb am 13.04.2007 um 21:27:59:
Bin zwar keiner von denen, die Du angesprochen hast, aber ich vertrete die selbe Position, die Du hier angreifst!
...

Mit dem Begriff "unrechtmäßig" würde ich sehr vorsichtig umgehen.




ich denke es geht doch in diesem Forum zunächst mal darum festzustellen, wie es richtig ist oder was Recht ist. Sonst könnte man ja auf der HP schreiben, alles was die Behörden verlangen ist richtig und gesetzmässig und danach das Forum schliessen.  Jedoch in Behörden arbeiten auch nur Menschen die Fehler machen können. Und diese Fehler sollten erst mal hier aufgezeigt werden.

Erst in 2.Linie kann man dann in den einzelnen Fällen überlegen, wie pragmatisch man vorgeht.

Im vorliegende Fall meine ich herausgelesen zu haben:

. Die Forderung des Verdienstnachweises ist überflüssig  (unrechtmässig ist noch unklar)

Was kann man machen?

. Faust in der Tasche und Verdienstnachweise beibringen
. bei Versagen der AE  Klage einreichen

Ich persönlich würde zunächst eine andere Variante wählen:
Die ABH anschreiben und darum bitten, mir zu nennen, welche Nachweise zu erbringen sind und auf welcher Rechtsgrundlage dies beruht. Dann bekommt man frei Haus einen Zettel, den man in aller Ruhe studieren und diskutieren kann. Wie sagte schon der alte Römer: verba volant, scripta manent.
Vielleicht hat sich bis dahin das Problem in Wohlgefallen aufgelöst.

hge






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Antwort #38 - 14.04.2007 um 08:36:07
 
hge2001 schrieb am 13.04.2007 um 22:22:35:
ich denke es geht doch in diesem Forum zunächst mal darum festzustellen, wie es richtig ist oder was Recht ist.

Das denke ich auch - und zwar swohl was Recht ist, als auch was richtig ist.
[quote author=hge2001]Sonst könnte man ja auf der HP schreiben, alles was die Behörden verlangen ist richtig und gesetzmässig und danach das Forum schliessen.
Jedoch in Behörden arbeiten auch nur Menschen die Fehler machen können. Und diese Fehler sollten erst mal hier aufgezeigt werden. [/quote]
Es ist ja auch - für diesen Fall - hier längst klargestellt worden, dass die Forderung dieser Nachweise eigentlich nicht sein dürfte.

Zitat:
Erst in 2.Linie kann man dann in den einzelnen Fällen überlegen, wie pragmatisch man vorgeht.

Und genau bei dieser 2. Linie war der Thread längst angelangt. Doch bereits im Eröffnungsposting steht m.E. die Frage nach einer Lösung im Vordergrund, wie die Ehefrau alsbald zu ALG II gelangen kann, wobei erst mal zu klären war, dass ein FZF-Visum keine Arbeitserlaubnis beinhaltet.
Somit ergibt sich eben, dass eine AE dafür nötig ist.

Zitat:
Ich persönlich würde zunächst eine andere Variante wählen:
Die ABH anschreiben und darum bitten, mir zu nennen, welche Nachweise zu erbringen sind und auf welcher Rechtsgrundlage dies beruht. Dann bekommt man frei Haus einen Zettel, den man in aller Ruhe studieren und diskutieren kann.

Freilich kann man so vorgehen, wenn man genügend Zeit und ausreichend finanzielle Rücklagen hat. Doch genau dies scheint ja nicht unbedingt der Fall zu sein.
Der Betroffene kann sich nun entscheiden, was ihm wichtiger ist.

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Antwort #39 - 14.04.2007 um 10:24:15
 
hge2001 schrieb am 13.04.2007 um 22:22:35:
Dann bekommt man frei Haus einen Zettel, den man in aller Ruhe studieren und diskutieren kann.
hge





Hallo,

diesen Zettel habe ich schon, die fehlende Rechtsgrundlage habe ich bereits vor Ort moniert, Zeit zum diskutieren (da hat Zeppelin recht) habe ich nicht, da schnellstens eine Arbeitserlaubnis gefordert ist.


Der Weg, den ich wahrscheinlich gehen werde: zähneknirschend mit den Fäusten in der Tasche dort zum Termin hingehen und  die Unterlagen abgeben (alg2-Bescheid und Mietvertrag) und wenn die AE vorhanden ist, dann DEUTLICH nocheinmal auf die fehlende Rechtmäßigkeit der Forderung, diese Unterlagen vorzulegen, hinweisen.
So werde ich es tun, sofern mir nicht noch was Besseres dazu einfällt.
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Antwort #40 - 14.04.2007 um 11:22:05
 
Zeppelin schrieb am 14.04.2007 um 08:36:07:
Freilich kann man so vorgehen, wenn man genügend Zeit und ausreichend finanzielle Rücklagen hat. Doch genau dies scheint ja nicht unbedingt der Fall zu sein.

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Zitat:
mit diesem FZV, das bis 28.6. gültig ist, eingereist


da sollte doch zeit für ein briefchen sein ???

Ich bin im übrigen Mick dafür dankbar, dass er als einziger zum Thema 'Nachweis erforderlich oder nicht' eine klare Antwort gegeben hat.

Ich habe immer noch keine Antwort darauf bekommen, warum die ABH diesen Nachweis für die Erteilung der AE so wichtig ansieht, während sie im Visumsverfahren, an dem sie mit Sicherheit auch beteiligt war, es offenbar versäumt hat, diese Nachweise einzufordern.

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Antwort #41 - 14.04.2007 um 11:37:29
 
hge2001 schrieb am 14.04.2007 um 11:22:05:
da sollte doch zeit für ein briefchen sein ???

Er benötigt die AE, damit seine Frau ALGII erhalten kann. Somit ist wohl keine Zeit für ein Briefchen.
Zudem hat er den Termin bereits nächste Woche, also warum das Ganze noch verzögern?
Möglich ist auch, dass bei der Terminvergabe zunächst (vielleicht auch ohne Blick in den Einreisevorgang) pauschal die Unterlagen angefordert wurden und die ABH sie letztlich bei Vorsprache gar nicht sehen will.
Warum also nicht erstmal den Termin abwarten und schauen was passiert?
Er kann ja, wie er selbst schreibt, nach Erhalt der AE immer noch fragen, warum die Unterlagen angefordert wurden.

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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nächster Schritt: AE beantragt
Antwort #42 - 14.04.2007 um 13:26:32
 
Janey schrieb am 14.04.2007 um 11:37:29:
Er benötigt die AE, damit seine Frau ALGII erhalten kann. Somit ist wohl keine Zeit für ein Briefchen.
Zudem hat er den Termin bereits nächste Woche, also warum das Ganze noch verzögern?
Möglich ist auch, dass bei der Terminvergabe zunächst (vielleicht auch ohne Blick in den Einreisevorgang) pauschal die Unterlagen angefordert wurden und die ABH sie letztlich bei Vorsprache gar nicht sehen will.
Warum also nicht erstmal den Termin abwarten und schauen was passiert?
Er kann ja, wie er selbst schreibt, nach Erhalt der AE immer noch fragen, warum die Unterlagen angefordert wurden.

J.  Zwinkernd



so sehe ich das inzwischen auch. Ich stehe wegen der ARGE unter argem Zugzwang.
Aber keine Sorge, es wird wegen der Vorlage der geforderten Unterlagen noch donnern........ Augenrollen
Ich werde am termin vor Ort spontan entscheiden......

Im Übrigen:

In dem Antrag zur Erteilung der AE sind 2 Punkte, bei denen ich nicht weiß, wie auszufüllen:

1. "Wovon bestreiten Sie (die Ehefrau!!) Ihren Lebensunterhalt"

und

2. " Bezieht eine von Ihnen  (wiederum die Ehefrau!!!!) unterhaltsberechtigte (nur sinngemäß??) Person Sozialleistungen?"

Meiner Meinung nach ist die Beantwortung beider Fragen i.S. §28,Abs1 Satz 1 AufenthaltsG nicht notwendig.

Was tun? bei meinem geplanten Vorgehen genau diese Position vertreten und diese beiden Fragen unbeantwortet lassen? Das wäre doch dann eine schöne Diskussionsgrundlage mit der Sachbearbeiterin der ALB?? Zunge

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Antwort #43 - 14.04.2007 um 15:12:50
 
bodenseegockel schrieb am 14.04.2007 um 13:26:32:
In dem Antrag zur Erteilung der AE sind 2 Punkte, bei denen ich nicht weiß, wie auszufüllen:

1. "Wovon bestreiten Sie (die Ehefrau!!) Ihren Lebensunterhalt"

und

2. " Bezieht eine von Ihnen  (wiederum die Ehefrau!!!!) unterhaltsberechtigte (nur sinngemäß??) Person Sozialleistungen?"

Meiner Meinung nach ist die Beantwortung beider Fragen i.S. §28,Abs1 Satz 1 AufenthaltsG nicht notwendig.

Was tun? bei meinem geplanten Vorgehen genau diese Position vertreten und diese beiden Fragen unbeantwortet lassen? Das wäre doch dann eine schöne Diskussionsgrundlage mit der Sachbearbeiterin der ALB?? Zunge


Du kannst Deine Position mit der Forderung nach beantwortung der Fragen recht elegant verbinden:

zu 1.) Kann erst berantwortet werden, wenn eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis gem. § 28 Abs. I erteilt wurde. Bis dahin vom derzeitigen Einkommen meins Gatten.

zu 2.) Nein und Ja. Mein Ehemann erhält gegenwärtig "aufstockendes Alg2". Ich selbst beziehe gegenwärtig keinerlei Sozialleistungen.
Ich möchte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und benötige u.a. dafür eine AE (siehe Pkt. 1).


Da Du selbst aber Deiner Gattin unterhaltsverpflichtet bist, müsste Dir für die Zeit in der ihr selbst kein ALG II gewährt werden kann, mittels einer Veränderungsanzeige Deiner persönlichen Verhältnisse die Aufnahme einer nicht erwerbsfähigen Angehörigen in Deinen Haushalt der Grundbedarf für sie gezahlt werden.
Siehe z.B. Formblatt "BA Alg II - A1F - 2007.01", dort Anschnitt II.

M.a.W.: Da sie (aus formalrechtlichen Gründen) "nicht erwebsfähig" ist, Du aber für Ihren Unterhalt sorgen musst, ginge die Leistung dann erst einmal an Dich.

Zeppelin


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Antwort #44 - 14.04.2007 um 20:20:27
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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Antwort #45 - 15.04.2007 um 12:52:21
 
Zeppelin schrieb am 14.04.2007 um 15:12:50:
Da Du selbst aber Deiner Gattin unterhaltsverpflichtet bist, müsste Dir für die Zeit in der ihr selbst kein ALG II gewährt werden kann, mittels einer Veränderungsanzeige Deiner persönlichen Verhältnisse die Aufnahme einer nicht erwerbsfähigen Angehörigen in Deinen Haushalt der Grundbedarf für sie gezahlt werden.
Siehe z.B. Formblatt "BA Alg II - A1F - 2007.01", dort Anschnitt II.

M.a.W.: Da sie (aus formalrechtlichen Gründen) "nicht erwebsfähig" ist, Du aber für Ihren Unterhalt sorgen musst, ginge die Leistung dann erst einmal an Dich.

Zeppelin





Lieber Zeppelin,

genau das habe ich mit dem Datum der Einreise (an einem Samstag!) per email an die ARGE gemacht und am darauffolgenden Montag nochmals  mit Formblatt per Einschreiben.
Was dann passiert ist: s. mein Eingangsposting.

Ich gehe davon aus, dass ich für meine Frau als MITGLIED DER BEDARFSGEMEINSCHAFT Leistungen erhalten werde; daher ja auch die sofortige Meldung der Veränderung meiner Bedarfsgemeinschaft.

Vielen Dank auch für deinen Rat bezüglich den Angabn im AE-Antrag meiner Frau. Das werde sich genauso übernehmen und hoffe auch - wie ein Vorposter auch - das sich dies alles in Wohlgefallen auflösen wird.


Eine schönen Sonntag noch Durchgedreht
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Antwort #46 - 15.04.2007 um 13:19:19
 
Zitat:
1. "Wovon bestreiten Sie (die Ehefrau!!) Ihren Lebensunterhalt"

und

2. " Bezieht eine von Ihnen (wiederum die Ehefrau!!!!) unterhaltsberechtigte (nur sinngemäß??) Person Sozialleistungen?"


zu 1:
Das ist auf dem gelben Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Frage Nr. 18, von daher wäre es zu beantworten mit: Ehemann.

zu 2: Solch eine Frage gibt es nicht, nicht mal sinngemäß.

Oder welchen Antrag hast du?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #47 - 15.04.2007 um 14:34:59
 
Mal am Rande:

Ich hoffe du hast den Antrag AlG2 für
deine Frau schon abgegeben (es zählt da der Eingangsstempel)
Du weißt ja, den Antrag müssen sie annehmen und alles
andere wird nachgereicht.
Um den Antrag dann bei Vollständigkeit bearbeiten zu
können, brauchst du für deine Frau auch eine Rentenversicherungsnummer.
Die stellst du entweder selber oder läßt das die Krankenkasse
für dich erledigen.
So, das dauert aber mindestens 4-6 Wochen!!

Das mit der AE deiner Frau bei der ABH dauert mal,
da von der Bodenseeregion,
ca. 1- 2 Wochen nach Abgabe Antrag dazu.
(Gefühlte Dauer, da ABH nicht in Berlin)

Der Flaschenhals ist also für dich und deine Frau und für die Arge
die Rentenversicherungsnummer,
bevor du die Bewilligung dazu bekommen kannst.

Also, no net huddla mit der ABH, wie der Schwabe sagt.

Nochmal wie schon Mick ganz klar sagte:
Nachweis wie Einkommen oder Mietvertrag sind nicht zu erbringen.
Das ist ganz klar gesetzlich geregelt und so klar wie das Amen in der Kirche!
Angaben darüber machst du doch schon sowieso auf dem Antrag und deine
Frau unterschreibt. Das reicht dazu. Eigentlich könntest du auch nur
§ 28 Abs. 1 Satz 1 zu den Fragen hinschreiben.

Mit dem legendären Boehm hat dein Fall hier nix gemein, da
Boehm ja schon mal verheiratet war und wohl auch Kind(er) von der ersten Ehe hat.
Da hat man natürlich von der ABH Nachweis zu § 27 Abs. 3 gefordert.

Wenn die Sacharbeiterin immer noch darauf besteht auf diese Nachweise,
ist dies schlichtweg falsch, unverschämt und sicherlich eine unrühmliche
Ausnahme ihres Verhaltens.
Auch gibt es hier keine Ermessensgrundlage der ABH.
Auch kann sie dann, wenn sie weiterhin darauf besteht, dies sicherlich
vor ihrem Vorgesetzten nochmal wiederholen, da du darauf bestehst diesen nun einzuschalten.

Hier im Forum heißt eigentlich die Quintessenz
"Recht haben und Recht bekommen",
und das fand ich bisher auch immer gut so.


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Antwort #48 - 15.04.2007 um 14:41:28
 
bodenseegockel schrieb am 15.04.2007 um 12:52:21:
Lieber Zeppelin,

genau das habe ich mit dem Datum der Einreise (an einem Samstag!) per email an die ARGE gemacht und am darauffolgenden Montag nochmals  mit Formblatt per Einschreiben.
Was dann passiert ist: s. mein Eingangsposting.

Ooops, Entschuldigung! Ich hatte das so gelesen, als hättet Ihr direkt für Deine Frau ALG II beantragt.
Sonst wäre ich nicht auf den Gedanken gekommen, Dir das Überflüssige zu schreiben. Nix für Ungut.

Zitat:
Ich gehe davon aus, dass ich für meine Frau als MITGLIED DER BEDARFSGEMEINSCHAFT Leistungen erhalten werde; daher ja auch die sofortige Meldung der Veränderung meiner Bedarfsgemeinschaft.

Eben. Ich auch! (Der Meinung bin ich auch immernoch.)

Zitat:
Vielen Dank auch für deinen Rat bezüglich den Angabn im AE-Antrag meiner Frau. Das werde sich genauso übernehmen und hoffe auch - wie ein Vorposter auch - das sich dies alles in Wohlgefallen auflösen wird.

Nicht dafür. Smiley Gern geschehen. Ist schließlich der Sinn des Forums, möglichst zielführende Lösungsansätze zu finden.
Bleib i4a treu und berichte, wie es weitergeht.

Eine Zitat:
schönen Sonntag noch Durchgedreht

Danke, ebenso.
Grüße an den schönen Bodensee.

Z.
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Antwort #49 - 16.04.2007 um 07:47:09
 
Zitat:
Meiner Meinung nach ist die Beantwortung beider Fragen i.S. §28,Abs1 Satz 1 AufenthaltsG nicht notwendig.


Das ist so nicht richtig.

Richtig ist, wie hier schon mehrfach gesagt, dass es für die Erteilung einer AE nach § 28 (1) Nr. 1 AufenthG nicht auf die Sicherung des Lebensunterhalts ankommt. Für die Frage, für wie lange die AE erstmalig erteilt bzw. später verlängert wird, spielt das aber schon eine Rolle (denn da hat die ABH Handlungsspielraum) - insofern sieht das Antragsformular für die AE-Erteilung diese Frage auch bei Anträgen, die auf die Anwendung der genannten Vorschrift hinauslaufen, schon zu Recht vor.

Genau in diesem Sinne ist auch die Vorlage der jetzt geforderten Nachweise zum Beleg der Angaben im Antrag einordenbar. Ich denke also, es lohnt sich nicht, deswegen im Verhältnis zur ABH unnötig Porzellan zu zerschlagen. Eine sachliche Nachfrage ist allerdings sicher möglich und gerechtfertigt und wird dann auch als solche verstanden werden.

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Antwort #50 - 16.04.2007 um 07:58:05
 
schweitzer schrieb am 16.04.2007 um 07:47:09:
Für die Frage, für wie lange die AE erstmalig erteilt bzw. später verlängert wird, spielt das aber schon eine Rolle (denn da hat die ABH Handlungsspielraum) 


Und was soll das der ABH bringen ?
Nach Ablauf der AE und gleichem SV muss eh verlängert werden, da Rechtsanspruch.


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Antwort #51 - 16.04.2007 um 08:07:38
 
Hi DC,

na klar muss wegen des Rechtsanspruchs weiter verlängert werden - aber die Frage ist doch jeweils für wie lange - zwischen 1 und 3 jahren ist alles möglich, und wenn der LU nicht gesichert ist, wird man (so jedenfalls meine Erfahrungen in der Praxis) eher eine kürzere Befristung der AE vornehmen - nur in diesem Sinne meinte ich das mit dem Handlungsspielraum der ABH.

=schweitzer=

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Antwort #52 - 16.04.2007 um 09:59:52
 
schweitzer schrieb am 16.04.2007 um 08:07:38:
wird man (so jedenfalls meine Erfahrungen in der Praxis) eher eine kürzere Befristung der AE vornehmen


ja schon klar, aber was soll das bringen ?

Der Grund für die Gültigkeit bei einer AE ist für die ABH (zumindest am Anfang) ein ganz
anderer !  Zwinkernd


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Antwort #53 - 16.04.2007 um 10:06:32
 
Zitat:
Der Grund für die Gültigkeit bei einer AE ist für die ABH (zumindest am Anfang) ein ganz anderer !


Ich kenne den Grund sehr wohl, DC!  Zwinkernd

Zitat:
ja schon klar, aber was soll das bringen ?


Das kann man sich schon fragen, und eigentlich bringt es natürlich nichts. Aber es wird (wenigstens hier) so gehandhabt. Vielleicht meint man, die betreffenden mit einer solchen Befristungspraxis im Einzelfall doch noch ein wenig mehr zu motivieren, Anstrengungen zur LU - Sicherung zu unternehmen - immerhin müsste man in der Folge dann vielleicht nicht mehr ganz so oft zur ABH ...  Zwinkernd

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Antwort #54 - 16.04.2007 um 10:08:56
 
Zitat:
deswegen im Verhältnis zur ABH unnötig Porzellan zu zerschlagen.


Ich sehe die ABH als Dienstleister.
Porzellan zerschlägt hier die ABH und
nicht der Antragsteller durch das nicht
gerechtfertigte Verhalten seitens der Sachbearbeiterin.
Würde mich mal interessieren, wie eine weitere
Zusammenarbeit dann von Seiten der ABH aussieht, wenn die Sacharbeiterin
Unterlagen fordert, die nicht relevant sind.
Was noch schlimmer ist, trotz mehrfachen Hinweisen
darauf, immer noch darauf beharrt.

Üblich sind 3 Jahre AE, was in meinem Umfeld bisher auch alle
Bekannten bekammen.
Da sie alle auch keine zusätzlichen Nachweise erbringen mußten
kann man dies nicht als Entscheidungskriterium heranziehen
ob man nun 1 oder 3 Jahre AE bekommt.

Zu sagen bring die Nachweise und ich gebe dir 3 Jahre (durch die Blume)
ist höchst unseriös und wirklich schlechter Geschmack.

Selbst wenn nur 1 Jahr AE gegeben wird, na und,
verlängert wird eh und ist nur Mehraufwand
seitens der ABH.
Von den Kosten gar nicht zu sprechen.
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Antwort #55 - 16.04.2007 um 10:15:53
 
Zitat:
Üblich sind 3 Jahre AE


Da wäre ich mir nicht so sicher. Früher war das so, da gebe ich Dir Recht. Da gab es aber auch folgende Passage betreffend ausländischer Familienangehöriger von Deutschen im Gesetz. - siehe § 23 (2) AuslG:

Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für drei Jahre erteilt.


Dieser Regelerteilungsgrundsatz findet sich im AufenthG nicht mehr!

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Antwort #56 - 16.04.2007 um 10:18:47
 
Zitat:
Der Grund für die Gültigkeit bei einer AE ist für die ABH (zumindest am Anfang) ein ganz
anderer !Zwinkernd 

Hallo DC, darf man fragen, was dafür ausschlaggebend ist?
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Antwort #57 - 16.04.2007 um 10:35:29
 
Zitat:
Dieser Regelerteilungsgrundsatz findet sich im AufenthG nicht mehr!


in den VAH 28.1.7 steht drin,
....in der Regel auf 3 Jahre...
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Antwort #58 - 16.04.2007 um 10:54:49
 
kwaku schrieb am 16.04.2007 um 10:35:29:
in den VAH 28.1.7 steht drin,
....in der Regel auf 3 Jahre...


Die VAH sind vorläufige Anwendungshinweise und nicht das AufenthG selbst. Das ist ein feiner, aber zu beachtender Unterschied. Sie haben den Nachteil, dass zum Teil erst einmal nur die Ausführungen der seinerzeitigen Verwaltungsvorschrift zum AuslG übernommen worden sind - unter anderem deswegen (weil noch keine vollständige, verbindlichere Anpassung an den exakten Wortlaut des AufenthG vorgenommen worden ist)  heißen sie "vorläufig" und stehen an einigen Stellen, wie gerade hier, in einer gewissen Widersprüchlichkeit zum eigentlichen Gesetzestext.

d.h. - wenn eine ABH sich mit Blick auf die VAH zu sofortiger Erteilung der AE für drei Jahre entscheidet, kann sie das ohne Zweifel nach wie vor tun  - nur, wenn eine andere ABH das mit Berufung auf den Gesetzestext nicht macht, ist das ebenfalls korrekt - (eigentlich sogar ein wenig korrekter ... Zwinkernd - man wird ihr das jedenfalls nicht vorwerfen können. Auf der Grundlage des Gesetzestextes wird man sich seit 01.01.2005 jedenfalls nicht mehr auf "die Regel" berufen können, und die VAH "schlagen" das Gesetz nicht!


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Antwort #59 - 16.04.2007 um 11:09:12
 
Hi , Ich will ja den Thread nicht stören, aber woher stammt diese Aussage.
Zitat:
Da sie (aus formalrechtlichen Gründen) "nicht erwerbsfähig" ist,.


Ich hab den Thread nochmal von Beginn an gelesen und meine verstanden zu haben, das die Ehefrau mit dem FZF Visum bis zur Erteilung der AE nicht arbeiten darf.

Bei meiner Frau letztes Jahr war auf dem 3 Monate gültigen FZF Visum vermerkt: "Jede Erwerbstätigkeit gestattet" Das ist doch nix anderes  als später bei der AE vermerkt wird.

Demzufolge verstehe ich nicht, wieso die ALG2 Zahlungen an der AE hängen? Oder gibt es unterschiedliche FZF Visa "mit" und "ohne" Arbeitserlaubnis?
GRüße, Sveta + Jens
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Antwort #60 - 16.04.2007 um 11:12:21
 
jetflyer schrieb am 16.04.2007 um 11:09:12:
Demzufolge verstehe ich nicht, wieso die ALG2 Zahlungen an der AE hängen? Oder gibt es unterschiedliche FZF Visa "mit" und "ohne" Arbeitserlaubnis? 

Mick hatte mal geschrieben, dass manchmal beim FZF Visa diese Auflage (Erwerbstätigkeit gestattet) drinsteht, manchmal aber auch nicht.

Gruß,

maki
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Antwort #61 - 16.04.2007 um 11:19:05
 
Hmmm, die "schwierigste" aller möglichen Antworten.. mal so mal so.. Frage an die Experten: Gibt´s da eine Regelung für? Stelle mir gerade eine stark mit Arbeit überhäufte ABH vor, bei der längere Wartezeiten und Terminvergabe usus sind.. Dann der zugezognene Ehepartner solange nix arbeiten? oder dann Fiktionsbescheinigung?.

Wie gesagt , nur theoretische Überlegungen, aber eigentlich... in diesem unserem Lande..müßte doch das geregelt sein, oder?

Grüße, Sveta +Jens
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Antwort #62 - 16.04.2007 um 11:25:28
 
Zitat:
und die VAH "schlagen" das Gesetz nicht!


Ja, sehe ich auch so.
Tat mir ja leid, mich darauf zu berufen.
Aber auf irgendwas sollte sich man sich ja berufen,
wenn man 3 Jahre beantragt. Zwinkernd

Da aber anscheinend so ziemlich alle ABH dies
durchlesen und sich darauf beziehen, sollte
man es nicht unterschätzen.

Ist eben ein vorläufiger Hinweis und alle handeln danach!
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Antwort #63 - 16.04.2007 um 11:27:08
 
Hi jetflyer,

ich erinnere daran, dass es beim Ausgangspost vorrangig um die Frage des Zeitpunktes der Bezugsmöglichkeit von ALG II ging. Und diese Möglichkeit ist mit dem Visum (selbst wenn da ein Vermerk hinsichtlich Erwerbstätigkeitsgestattung drinstünde) nicht zu realisieren, weil das Visum nur einen vorübergehenden Aufenthalt legitimiert. Für den Bezug von ALG II ist aber der gewöhnliche Aufenthalt die Bedingung.

Das war das Ausgangsproblem - Deine jetzige Nachfrage betrifft schon wieder ein anderes:

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Antwort #64 - 16.04.2007 um 12:14:29
 
schweitzer schrieb am 16.04.2007 um 11:27:08:
ich erinnere daran, dass es beim Ausgangspost vorrangig um die Frage des Zeitpunktes der Bezugsmöglichkeit von ALG II ging. Und diese Möglichkeit ist mit dem Visum (selbst wenn da ein Vermerk hinsichtlich Erwerbstätigkeitsgestattung drinstünde) nicht zu realisieren, weil das Visum nur einen vorübergehenden Aufenthalt legitimiert. Für den Bezug von ALG II ist aber der gewöhnliche Aufenthalt die Bedingung.


Deswegen behördliche Anmeldung. Der Aufenthalt ist nicht immer abhängig von einer AE.

Gruß, ULF
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Antwort #65 - 16.04.2007 um 12:25:21
 
schweitzer schrieb am 16.04.2007 um 11:27:08:
Das war das Ausgangsproblem - Deine jetzige Nachfrage betrifft schon wieder ein anderes...

Hast schon Recht schweitzer,
aber die Frage nach der FB passt m.E. dennoch gut in den Thread.
Und ich wage mal die dreise These, dass der Visazweck bei einem FZFV ja geade darin besteht, einen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenhalt zu ermöglichen.
Und wenn schon auf dem FZFV keine ausdrückliche Arbeitserlaubis erteilt wurde und selbst diese - falls doch vorhanden - nicht ausreichend für die Begründung von ALG II - Bezug ist, müsste m.E. mindestens eine FB erteilt werden.
Schließlich muss ja irgend einem Möglichkeit bestehn, wenigstens den allernötigsten Grundbedarf abzudecken.
(Ich gehen anhand des Thread davon aus, das keiene oder nur sehr geringe finazielle Reserven dafür vorhanden sind.)

Gruß,
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Antwort #66 - 16.04.2007 um 12:29:05
 
Zitat:
Für den Bezug von ALG II ist aber der gewöhnliche Aufenthalt die Bedingung


... und daß man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.

Würde man mit einer Friktionsbescheinigung auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und somit ALG II berechtigt sein?

trixie
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Antwort #67 - 16.04.2007 um 12:37:44
 
schweitzer hat es (wie so oft) auf den Punkt gebracht.

Es geht um den ALG2 bezug von bodenseegockels Frau, je eher, desto besser.

Da empfiehlt naturgemäss das Einreichen der geforderten Unterlagen um schnellstmöglich eine AE zu bekommen.

Fiktionsbescheinigungen (in allen Varianten), FZF Visa mit und ohne Auflagen haben doch gar nichts mit dem Thema an sich zu tun, da nichts davon hier zutrifft.
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Antwort #68 - 16.04.2007 um 13:08:58
 
Zeppelin schrieb am 16.04.2007 um 12:25:21:
... müsste m.E. mindestens eine FB erteilt werden.



Das sehe ich ganz genau so, allerdings weiß ich nicht, wie das in der Praxis tatsächlich gesehen wird. Viele Mitarbeiter der ARGEN tun sich, wenn man eine Fiktionsbescheinigung erwähnt oder vorlegt, nach meinen Erfahrungen schwer.

Sei's drum eine FB ist etwas anderes als ein von vornherein nur einen vorübergehenden Aufenthalt legitimierendes Visum. Ich hatte deshalb hier am Anfang ja bodenseegockel auch schon auf diese Möglichkeit verwiesen und dann, wenn es Probleme geben sollte, empfohlen darauf zu drängen, dass sich ARGE und ABH einzelfallbezogen kurz abstimmen.

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Antwort #69 - 16.04.2007 um 18:55:38
 
maki schrieb am 16.04.2007 um 12:37:44:
schweitzer hat es (wie so oft) auf den Punkt gebracht.

Es geht um den ALG2 bezug von bodenseegockels Frau, je eher, desto besser.

Da empfiehlt naturgemäss das Einreichen der geforderten Unterlagen um schnellstmöglich eine AE zu bekommen.

Fiktionsbescheinigungen (in allen Varianten), FZF Visa mit und ohne Auflagen haben doch gar nichts mit dem Thema an sich zu tun, da nichts davon hier zutrifft.



..die SB der zuständigen ARGE hat mich ausdrücklich darüber belehrt, eine Fiktionsbescheinigung beizubringen; falls die AE nicht sofort erteilt werden kann.
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Antwort #70 - 16.04.2007 um 20:52:28
 
bodenseegockel schrieb am 16.04.2007 um 18:55:38:
..die SB der zuständigen ARGE hat mich ausdrücklich darüber belehrt, eine Fiktionsbescheinigung beizubringen; falls die AE nicht sofort erteilt werden kann.

Na dann lag ich ja doch nicht so ganz daneben.  Smiley
Hat auch noch nichts mit einer eigenständigen Arbeitserlaubnis zu tun, wohl aber mit dem korrekten Status als "nicherwerbsfähige" Angehörige Deiner Bedarfsgemeinschaft.

@ schweitzer und maki: hier kann ich Eure Meinung mal nicht so ganz teilen.

Grüße,
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Antwort #71 - 16.04.2007 um 20:59:57
 
Zitat:
@ schweitzer und maki: hier kann ich Eure Meinung mal nicht so ganz teilen.


Hallo Zeppelin,

ich "beharre" mal darauf, dass wir gar keine unterschiedliche Meinung hatten. Denn bereits ganz zu Beginn dieses threads gab es von mir folgende Antwort (die Antwort Nr 5 insgesamt!):

Zitat:
Sollte es (wider Erwarten) mit der AE - Erteilung doch länger dauern (etwa wegen stärkerer Arbeitsbelastung der ABH), dann bittet die ABH darum, dass Deiner Frau wenigstens eine Fiktionsbescheinigung mit dem Vermerk über erlaubte Erwerbstätigkeit ausgestellt wird. Das sollte dann für die Übergangszeit bis zur AE - ERteilung erst einmal weiterhelfen. - Da manche ARGE- Mitarbeiter bei der Vorlage einer Fiktionsbescheinigung nicht so genau Bescheid wissen, bittet im Zweifelsfall darum, das mit der ABH Rücksprache genommen wird.


Aber ich will die Sache hier um Himmels willen nicht ins Uferlose treiben. bodenseegockel weiß jetzt woran er ist, und alles Wichtige ist gesagt.  Zwinkernd

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Antwort #72 - 16.04.2007 um 21:25:18
 
Da hab ich wohl schweitzer unterstellt das er meine falsche Meinung über die FB teilt

Nix für ungut, den Schuh zieh ich mir allein an.

Gruß,

maki
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Antwort #73 - 16.04.2007 um 21:49:18
 
@ schweiter und maki:
Allens kloar  Smiley . Eigentlich war schon paar Seiten vorher alles Wesentliche abgearbeitet.

Also sollten jetzt mal alle abwarten, was bodenseegockel an neuen Fakten liefert, bevor wir uns hier weiter die Karten legen.

Doch dass die ARGE eine FB haben möchte, ist ja schon mal ein gutes Zeichen für die  mögliche Erteilung eines Bewilligungsbescheides.

Schönen Abend noch,
Zeppelin
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Antwort #74 - 17.04.2007 um 13:59:43
 
Zeppelin schrieb am 16.04.2007 um 21:49:18:
@ schweiter und maki:
Eigentlich war schon paar Seiten vorher alles Wesentliche abgearbeitet.


Zeppelin


ich bin auch der Meinung, das nun wirklich alles gesagt ist; ich weiß nun wie ich handeln werde und dafür bin ich EUCH allen dankbar Durchgedreht


Ich werde berichten, sobald die Termine bei ALB und ARGE stattgefunden haben.

Danke nochmals Smiley
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Antwort #75 - 18.04.2007 um 17:14:45
 
Hallo ,miteinander!

Heute Termin bei der ALB gehabt. Alles klar soweit.
Es war eine andere SB als diejenige, die den Laufzettel gegeben hat; die war heute nicht da, sondern nur die TÜRKISCHSTÄMMIGE Kollegin....... Smiley
Der habe ich den Laufzettel vorgelegt mit einem eleganten verbalen Schlenker, daß es sich hier bei der Kollegin wohl um ein "Mißverständnis" gehandelt habe, da es ja um eine AE nach §28 Abs1 Aufenthaltsgesetz handeln würde und da wohl keine Verdienstbescheinigung vonnöten sei....

Dies hat die sehr freundliche, wie gesagt TÜRKISCHSTÄMMIGE, Mitarbeiterin bejaht, und gesagt, die Sicherung des LU müsste nur bei einer NE nachgewiesen werden, wobei ich meinen Alg2-Bescheid und Mietvertrag aus den Unterlagen genommen und auf die Seite getan habe.

Den Mietvertrag wollte sie dann mit einer dahingemurmelten Begründung doch sehen, was ich ihr dann auch liebend gerne gewährt habe.
Sie hat dann das weitere Procedere angekündigt; warten; es würde dann eine FB geben (sie hat die Fiktionsbescheinigung von sich aus angesprochen), da die Erteilung der AE doch noch etwas dauern würde.

Wir haben eine gute halbe Stunde im Wartesaal gewartet, ich hatte mich in dieser Ziet sehr über mich geärgert, da ich im Antrag die vom Mitglied ZEPPELIN angeregten Formulierungen reingeschrieben habe, die Alb also doch Kenntnis von meinem Alg2-Bezug erhalten hat.

Nach einer guten halben Stunde hat meine Frau dann den Paß mit der AE für 3 Jahre erhalten!!!!!! Sowie die Bescheinigiung für den Integrationskurs.

Mit Freude und Handschlag von der freundlichen Alb-Mitarbeiterin verabschiedet, und das war´s dannnnnn....... Zunge

Also die Sache hat sich in Luft aufgelöst......


Trotzdem war dies hier eine sehr angeregt und - wie ich finde - eine sehr wichtige Diskussion, für die ich mich auch im Namen meiner Frau bei allen Beteiligten recht herzlich bedanken möchte. Kuss

Für kommenden Montag habe ich einen Termin bei der ARGE zur Alg2-beantragung meiner Frau.
Ich werde berichten.

FAZIT: Mit Freundlichkeit und der richtigen ASP kommt man u.U. sehr weit Smiley
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Antwort #76 - 18.04.2007 um 17:19:28
 
bodenseegockel schrieb am 18.04.2007 um 17:14:45:
Also die Sache hat sich in Luft aufgelöst...... 


Na also !
Panik, Angst und Unwohlsein sind überwiegend unbegründet.
Wut und Unverständnis schlechte Berater.

Glückwunsch also !


DC
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Antwort #77 - 18.04.2007 um 21:17:44
 
bodenseegockel schrieb am 18.04.2007 um 17:14:45:
FAZIT: Mit Freundlichkeit und der richtigen ASP kommt man u.U. sehr weit Smiley


Na siehste? Dat hab ick Dir von Anfang an empfohlen.

Gleichwohl: Herzlichen Glückwunsch! - Obwohl das halt nur der normale Gang der Dinge ist.

Es bleibt nur noch, dass die Anspruchsgundlage Deiner Frau seit ihrer Einreise besteht....

Gruß,
Zeppelin
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Antwort #78 - 18.04.2007 um 21:35:58
 
Zeppelin schrieb am 18.04.2007 um 21:17:44:
Es bleibt nur noch, dass die Anspruchsgundlage Deiner Frau seit ihrer Einreise besteht....

Gruß,
Zeppelin


Lieber Zeppelin,

....und das werde ich durchfechten. Meinen Informationen nach besteht da kein Zweifel daran, unabhängig von einem evtl. zu erstellenden Erstantrag.

Liebe Grüsse an dich.
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Antwort #79 - 19.04.2007 um 00:37:36
 
Zitat:
unabhängig von einem evtl. zu erstellenden Erstantrag.


Ich denke, daß du hier keinen Erstantrag stellen mußt, da du bereits ALG II bekommst,  sondern er verändert sich nur die Größe der Bedarfsgemeinschaft.

trixie
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Antwort #80 - 19.04.2007 um 08:19:17
 
trixie schrieb am 19.04.2007 um 00:37:36:
Ich denke, daß du hier keinen Erstantrag stellen mußt, da du bereits ALG II bekommst,  sondern er verändert sich nur die Größe der Bedarfsgemeinschaft.

trixie



doch, liebe Trixie; siehe mein Eingangsposting.

Aber genau das werde ich mit allen mir zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln durchfechten; die Änderung der Größe der Bedarfsgemeinschaft habe ich schon am Einreisetag (ein Samstag) per email gestellt; ich werde durchsetzen, dass es ab diesem Tag (31.3.) bereits Alg2 für meine Frau gint. Durchgedreht
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Antwort #81 - 19.04.2007 um 08:35:46
 
Zitat:
Aber genau das werde ich mit allen mir zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln durchfechten; die Änderung der Größe der Bedarfsgemeinschaft habe ich schon am Einreisetag (ein Samstag) per email gestellt; ich werde durchsetzen, dass es ab diesem Tag (31.3.) bereits Alg2 für meine Frau gint.


Dabei handelt es sich aber nicht um einen Erstantrag, sondern um eine Erweiterung des bestehenden Antrages, aufgrund einer Erhöhung der Bedarfsgemeinschat. Bei einem Erstantrag müßtest du ja nochmals alle Unterlagen mit einreichen.

Zitat:
persönlich bei der Erstantragstelle vorstellen, um dort Alg2 zu benatragen


Diese Aussage bedeutet aber nicht, daß es sich hier um einen Erstantrag handelt. Die ARGE möchte einfach sehen, daß deine Frau wirklich in Deutschland ist. Deine Frau kann keinen eigenen Antrag stellen, wenn sie mit dir in der Bedarfsgemeinschaft lebt. Einen eigenen Antrag könnte sie nur dann stellen, wenn sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet, also nicht mehr mit dir zusammenlebt. Aber dann stellt sich sowieso ein anderes ausländerrechtliches Problem, von dem man hier gar nicht reden möchte.

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Antwort #82 - 19.04.2007 um 15:23:27
 
trixie schrieb am 19.04.2007 um 08:35:46:
Dabei handelt es sich aber nicht um einen Erstantrag, sondern um eine Erweiterung des bestehenden Antrages, aufgrund einer Erhöhung der Bedarfsgemeinschat. Bei einem Erstantrag müßtest du ja nochmals alle Unterlagen mit einreichen.


Diese Aussage bedeutet aber nicht, daß es sich hier um einen Erstantrag handelt. Die ARGE möchte einfach sehen, daß deine Frau wirklich in Deutschland ist. Deine Frau kann keinen eigenen Antrag stellen, wenn sie mit dir in der Bedarfsgemeinschaft lebt.


Andererseits hat sie sich persönlich arbeitssuchend zu melden, was z.B. durch Vorsprache bei der SGB-II-Behörde geschehen kann.

Gruß, ULF
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Antwort #83 - 19.04.2007 um 16:44:27
 
Zitat:
Andererseits hat sie sich persönlich arbeitssuchend zu melden, was z.B. durch Vorsprache bei der SGB-II-Behörde geschehen kann.


Das mag durchaus notwendig sein. Aber das Statement von bodenseegockel lautete, daß es sich hier um einen Erstantrag handelt, wenn seine Frau mit ihm ALG II bezieht. Dem ist aber nicht so.

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Antwort #84 - 19.04.2007 um 16:53:13
 
trixie schrieb am 19.04.2007 um 16:44:27:
Das mag durchaus notwendig sein. Aber das Statement von bodenseegockel lautete, daß es sich hier um einen Erstantrag handelt, wenn seine Frau mit ihm ALG II bezieht. Dem ist aber nicht so.

trixie



Hallo,

siehe mein Eingangsposting.
Das Statement meiner PAP war (in einem Schreiben an mich), dass meine Frau sich bei der Erstantragsstelle unserer zuständigen ARGE melden und einen eigenen Antrag stellen müsse, da sie von außerhalb der zuständigen ARGE zuziehen würde....
Ich bin auch verwirrt darüber, weil ich ja den Zuzug in die Bedarfsgemeinschaft unverzüglich per email und anschl. sogar per Einschreiben mit Formblatt gemeldet habe.
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Antwort #85 - 19.04.2007 um 17:34:33
 
Zitat:
einen eigenen Antrag stellen müsse, da sie von außerhalb der zuständigen ARGE zuziehen würde


Die Sache "eigener Antrag" verwirrt mich auch, weil es hierbei nur um eine Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft handelt. Wenn deine Frau aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheidet (z. B. durch Wegzug), dann müßte sie einen eigenen Antrag stellen. Ich denke, daß du abwarten sollst, was kommt, damit wir nicht jedes einzelne Wort zerpflücken, ohne genaueres zu wissen.

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Antwort #86 - 23.04.2007 um 19:54:34
 
Heute haben wir den Termin bei der ARGE gehabt. Ich musste einen komplett neuen Antrag stellen als Bedarsgemeinschaft, mich inclusive, so als hätte ich noch nie vorhr einen Alg2_Antrag gestellt. Es waren insgesamt 16 Seiten Antrag auszufüllen; es war, als würde der Fortsetzungsantrag, den ich vor ca. 6 Wochen gestellt habe, und der auch bewilligt wurde, nie existiert haben.

Bürokratius lässt also grüssen...... Smiley

Als Antragsannahme wurde der 5.4. notiert; laß uns also abwarten, ab wann der Antrag also gilt...
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Antwort #87 - 23.04.2007 um 20:03:53
 
Zitat:
Als Antragsannahme wurde der 5.4. notiert


Das ist aber schon mal mehr als ein gutes Zeichen - denn ab Antragsdatum wird im Falle des Anspruchs auch bewilligt. Ist Deine Frau denn am 05.04. eingereist?

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Antwort #88 - 23.04.2007 um 20:16:50
 
schweitzer schrieb am 23.04.2007 um 20:03:53:
Das ist aber schon mal mehr als ein gutes Zeichen - denn ab Antragsdatum wird im Falle des Anspruchs auch bewilligt. Ist Deine Frau denn am 05.04. eingereist?

=schweitzer=



nein; sie ist a,m 31.3. eingereist; dies wurde von mir (da Samstag) von mir per email als Veränderung in der Bedarfsgemeinschaft sofort angezeigt.
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Antwort #89 - 23.04.2007 um 20:21:11
 
bodenseegockel schrieb am 23.04.2007 um 19:54:34:
Als Antragsannahme wurde der 5.4. notiert; laß uns also abwarten, ab wann der Antrag also gilt...

War der 05.04. auch jener Tag, an dem Du erstmals schriftlich die Veränderungsanzeige bzgl. der Aufnahme einer Angehörigen in die Bedarfsgemeinschaft eingereicht hast?

Ich würde mal vermuten, dass das Jobcenter einfach nur kein geeignetes Formular zur Verfügung hat, mit dem allein die für dei Ergänzung nötigen Daten abefragt werden.
Ergo haben sie Dir einen kompletten Neuantrag vorgelegt, um dies pragmatisch zu lösen.
(so sieht es für mich zumindest aus)

Grz.
Zeppelin

PS: Oooops, nu warste schneller
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Antwort #90 - 23.04.2007 um 20:26:19
 
bodenseegockel schrieb am 23.04.2007 um 20:16:50:
nein; sie ist a,m 31.3. eingereist; dies wurde von mir (da Samstag) von mir per email als Veränderung in der Bedarfsgemeinschaft sofort angezeigt.

Vorschlag: Die gesendete E-Mail audrucken, der ARGE vorlegen und versuchen, dass das Eingangsdatum berichtigt wird.

Z.
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Antwort #91 - 24.04.2007 um 08:16:14
 
Zeppelin schrieb am 23.04.2007 um 20:26:19:
Vorschlag: Die gesendete E-Mail audrucken, der ARGE vorlegen und versuchen, dass das Eingangsdatum berichtigt wird.

Z.



Hallo Zeppelin,

die ARGE hat diese email.
Meine Frau ist am 31.3. (ein Samstag) eingereist; ich habe dies an demselben Tage noch per email angezeigt und am darauffolgenden Montag (2.4.) nocheinmal per Brief mit Einschreiben; zusammen mit einem entesprechen ausgefüllten Formblatt.

Am demselben Tag noch kam ein Schreiben meiner PAP, meine Frau möge doch einen Erstantrag bei der Erstantragsstelle stellen, da von ausserhalb zugereist.
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Antwort #92 - 24.04.2007 um 08:43:09
 
bodenseegockel schrieb am 24.04.2007 um 08:16:14:
Hallo Zeppelin,

die ARGE hat diese email.
Meine Frau ist am 31.3. (ein Samstag) eingereist; ich habe dies an demselben Tage noch per email angezeigt und am darauffolgenden Montag (2.4.) nocheinmal per Brief mit Einschreiben; zusammen mit einem entesprechen ausgefüllten Formblatt.

Am demselben Tag noch kam ein Schreiben meiner PAP, meine Frau möge doch einen Erstantrag bei der Erstantragsstelle stellen, da von ausserhalb zugereist.

Hi bsg,

das habe ich ja gelesen und verstanden. Wollte Dich auch nicht nötigen, es nochmals zu wiederholen.
Aber die Argumentation der ARGE mit dem Erstantrag, kommt mir schon recht fragwürdig vor.
Diese wäre nur mit dem Konstrukt haltbar, dass Leistungen für eine "erwebsfähige" Anspruchsberechtigte zunächst eine Meldung als arbeitssuchend voraussetzt.
Aber das ging ja angesichts der Geschäftszeiten nunmal erst zwei-drei Tage später und m.E. habt ihr das Menschenmögliche unternommen, um die ARGE korrekt zu informieren.
Daraus leite ich ab, dass für die Zeit zwischen Einreise und Meldung als arbeitssuchend zumindest Anspruch auf Leistungen für nicht erwebsfähige Angehörige einer BG bestehen müsste.

Ob es sich jedoch lohnt, um die paar Tage zu streiten, steht auf einem anderen Blatt.

Gruß,
Zeppelin

PS: Ich hoffe Du kannst mit meiner Abkürzung Deines Nicks leben.
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Antwort #93 - 24.04.2007 um 10:20:53
 
Zeppelin schrieb am 24.04.2007 um 08:43:09:
Daraus leite ich ab, dass für die Zeit zwischen Einreise und Meldung als arbeitssuchend zumindest Anspruch auf Leistungen für nicht erwebsfähige Angehörige einer BG bestehen müsste.  


M. W. nach gibt es für nicht erwerbsfähige Angehörige keine Leistung. Im Gegenteil, wenn in einer BG jemand ist, dem keine Leistungen zustehen, werden die Wohnraumkosten zwar geteilt, aber nur die bezahlt, die dem berechtigen Leitungsempfänger zustehen. Somit ist unbedingt notwendig, daß der 31.03. als berücksichtigt wird. Deshalb sehe dein Zitat etwas anders:

Zeppelin schrieb am 24.04.2007 um 08:43:09:
Ob es sich jedoch lohnt, um die paar Tage zu streiten, steht auf einem anderen Blatt.  


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Antwort #94 - 24.04.2007 um 11:53:24
 
trixie schrieb am 24.04.2007 um 10:20:53:
M. W. nach gibt es für nicht erwerbsfähige Angehörige keine Leistung. Im Gegenteil, wenn in einer BG jemand ist, dem keine Leistungen zustehen, werden die Wohnraumkosten zwar geteilt, aber nur die bezahlt, die dem berechtigen Leitungsempfänger zustehen. Somit ist unbedingt notwendig, daß der 31.03. als berücksichtigt wird. trixie

Das sehe ich eben nicht so, denn sonst gäbe es für Schüler, Behinderte etc, die zu den BG gehören, ja auch keine Leistungen.
Etwas anderes wäre es, wenn jemand, wie z.B. Studenten, nicht leistungsberechtigt sind.
Dann ist Deine Auffassung zutreffend.

Hier ist es aber nicht so, dass die betreffende Person aus eigenem Verschulden nicht erwerbsfähig ist, sondern weil ihr nicht von Anfang an die dafür nötige AE erteilt wurde (werden konnte?)

Zeppelin
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trixie
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Antwort #95 - 24.04.2007 um 13:45:20
 
Zeppelin schrieb am 24.04.2007 um 11:53:24:
Das sehe ich eben nicht so, denn sonst gäbe es für Schüler, Behinderte etc, die zu den BG gehören, ja auch keine Leistungen.


Die von dir zitierten Personen bekommen kein ALG II sondern Sozialgeld. Aber warten wir einmal ab, wie die ARGE entscheidet. Die meisten Klageverfahren im Sozialrecht laufen im Moment gegen die ALG II Bescheide. In entsprechenden Foren kannst du die teilweise nicht nachvollziehbaren Entscheidungen der ARGEN erkennen.

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Antwort #96 - 24.04.2007 um 17:38:02
 
trixie schrieb am 24.04.2007 um 13:45:20:
Die von dir zitierten Personen bekommen kein ALG II sondern Sozialgeld. Aber warten wir einmal ab, wie die ARGE entscheidet. Die meisten Klageverfahren im Sozialrecht laufen im Moment gegen die ALG II Bescheide. In entsprechenden Foren kannst du die teilweise nicht nachvollziehbaren Entscheidungen der ARGEN erkennen.

trixie

Ich will mich ja nicht streiten, aber mal zur allgemeinen Klarstellung. Ich habe mich eben Telefonisch bei einer guten Freundin nochmal vergewissert.
Sie beziht auch unterstüzuendes ALG II. Zu ihrer BG gehört ihr 19jähriger Sohn (Gymnasiast), aber sie ist die Antragstellerin.
Für ihren Sohn bekommte sie laut ihrer Aussage und ihrem Leistungsbescheid ALG II. (Jedenfalls steht da nix von Sozialgeld.)

Grüße
Zeppelin
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Antwort #97 - 24.04.2007 um 18:40:04
 
Zeppelin schrieb am 24.04.2007 um 11:53:24:
Hier ist es aber nicht so, dass die betreffende Person aus eigenem Verschulden nicht erwerbsfähig ist, sondern weil ihr nicht von Anfang an die dafür nötige AE erteilt wurde (werden konnte?)

Zeppelin


Hallo Zeppelin

gegen deine Abkürzung habe ich nicht.

Ich bin mir ziemlich sicher, daß meine Frau - aus obigem Grunde eben doch zumindest theoretisch erwerbsfähig - von Anfang an (also 31.3.) die  Alg2-Leistung bekommt.
Ich habe mich in entsprechenden Ratgebern von tacheles e.V vorab eingehend informiert.
Aber warten wir einfach mal die Entscheidung der ARGE ab, ich bin es inzwischen geübt, WIDERSPRÜCHE zu schreiben.

Gruß

bsg
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Antwort #98 - 24.04.2007 um 20:07:32
 
bodenseegockel schrieb am 24.04.2007 um 18:40:04:
Ich bin mir ziemlich sicher, daß meine Frau - aus obigem Grunde eben doch zumindest theoretisch erwerbsfähig - von Anfang an (also 31.3.) die  Alg2-Leistung bekommt.

Und genau das Gleiche schreibe ich die ganze Zeit auch schon!

Deine Frau ist höchstens formalrechtlich nicht leistungsberechtigt, erwerbsfähig aber duchaus, weil ihr ja nicht unmittelbar zum Zeitpunkt der Einreise die erforderliche AE ausgehändigt wurde, die aber eigentlich mit dem Antrag auf das FZF-Visum schon beantragt worden war. Dafür kann sie nichts!

Und wie zu lesen war, habt ihr doch alle erdenklichen Schritte unternommen, um ihre Anwesendheit hier zu melden.

Gruß,
Zeppelin
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Antwort #99 - 24.04.2007 um 21:48:27
 
Zeppelin schrieb am 24.04.2007 um 17:38:02:
Zu ihrer BG gehört ihr 19jähriger Sohn (Gymnasiast), aber sie ist die Antragstellerin.
Für ihren Sohn bekommte sie laut ihrer Aussage und ihrem Leistungsbescheid ALG II. (Jedenfalls steht da nix von Sozialgeld.)


Ist richtig, da der betreffende Schüler volljährig (oder jedenfalls älter als 14) ist.

Gruß, ULF
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Antwort #100 - 25.04.2007 um 18:00:19
 
Zeppelin schrieb am 24.04.2007 um 08:43:09:
Aber die Argumentation der ARGE mit dem Erstantrag, kommt mir schon recht fragwürdig vor.


Gruß,
Zeppelin




Unser Schock sitzt tief:

Heute kam ein Bescheid von der ARGE (von meiner PAP, nicht von der Erstantragsstelle), in dem das Alg2 für mich ab dem 1.4.2007 KOMPLETT gestrichen ist.
Begründung: Mit meinem Einkommen sei ich nicht mehr hilfebedürftig.

ABER: Selbst wenn man davon ausgeht, daß durch den Zuzug meiner Ehefrau die Mietzahlung an mich halbiert wird, und ich nur noch 311 € bekomme statt früher 341€, ist mein Hilfeanspruch immer noch erheblich HÖHER als mein monatliches Erwerbseinkommen.
Ich verstehe die Welt nicht mehr.

Gruß
bsg Griesgrämig
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Antwort #101 - 25.04.2007 um 18:58:54
 
So schockiert wäre ich auch!  Schockiert/Erstaunt

Ich würde SOFORT Widerspruch einlegen, auch wenn das nicht sofort etwas ändert.

Außerdem denke ich es ist Zeit über Unterstützung einer einschlägigen Beratungsstelle oder gar eines Anwalts zur Erwägung einer Klage oder Beantragung einer einstweiligen Verfügung (oder wie es in dem Fall genau heißen mag) nachzudenken.

Denk nicht, dass ich mich nun gegenüber meinem ersten Posting in Deinem Thread hier widersprechen würde. Da ging es um Gezänk mit der ABH, welches ich nach wie vor nicht für sinnvoll halte um schnellstmöglich an Leistungen für Deine Frau zu gelangen.

Doch mir scheint sich nun der Kreis in negativer Richtung zu schließen. (Ist nicht im Mindesten erfreulich für mich, aber ich hatte genau dies befürchtet.)

Jetzt kann ich nur noch sagen: "Oh Sch... "

Am Rande sei erwähnt, dass wir (meine Frau und ich) seit geraumer Zeit ein ähnlich gelagertes Problem am Hals haben.
Mein Widerspruch wird seit sechs Monaten nicht bearbeitet und mir wurde geschrieben, ich solle von Rückfragen absehen, um das Verfahren nicht unnötig zu verlängern.  Ärgerlich Ärgerlich Ärgerlich

Ich drücke Euch alle Daumen!

lG.,
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Antwort #102 - 25.04.2007 um 20:53:14
 
Hi bodenseegockel,

nach dem, was Du bisher gepostet hast, ist das wirklich nicht nachvollziehbar. Ich habe hier kürzlich von Mick mal den Hinweis auf einen ALG II - Rechner erhalten. Den findest Du hier:

http://www.sozialhilfe24.de/alg2-rechner.html

Wenn Du Euere derzeit zutreffenden Daten dort eingibst, solltest Du zumindest eine annäherend exakte Orientierung haben, wie hoch Euer Bedarf als Bedarfsgemeinschaft wirklich ist. - Holt Euch im Zweifelsfall Hilfe.

Ich drücke Dir und Deiner Frau die Daumen!

=schweitzer=
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Antwort #103 - 26.04.2007 um 08:18:40
 
Ich habe gerade mit der SB der Erstantragstelle telefoniert. Bei der Aufhebung des Bescheides würde es sich scheinbar um ein Versehen handeln und sie würde den Aufhebungsbescheid wieder aufheben. Ich würde eine kleine Nachzahlung für den April für meine Frau erhalten. Na ja, wollen wir  mal sehen......

Also so ein Chaos!!!!!

Warten wir aber Smiley
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Antwort #104 - 26.04.2007 um 08:49:09
 
bodenseegockel schrieb am 26.04.2007 um 08:18:40:
Bei der Aufhebung des Bescheides würde es sich scheinbar um ein Versehen handeln und sie würde den Aufhebungsbescheid wieder aufheben. Ich würde eine kleine Nachzahlung für den April für meine Frau erhalten. Na ja, wollen wir  mal sehen......


Uff. Da kann man ja erstmal aufatmen.
Ehrlich gesagt hatte ich dies gestern gehofft und geahnt. Hätte aber nicht geglaubt, dass sich das so schnell klären würde und hab's deshalb nicht geschrieben.

Aber Du hast schon recht: Erstmal abwarten, was noch passiert.

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Antwort #105 - 26.04.2007 um 09:59:52
 
bodenseegockel schrieb am 26.04.2007 um 08:18:40:
Ich habe gerade mit der SB der Erstantragstelle telefoniert.


Das ist zu wenig. Da sich u. U. an das Telefonat keiner mehr erinnern kann. Du mußt Widerspruch einlegen, bevor der Bescheid rechtskräftig wird.

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Antwort #106 - 26.04.2007 um 12:01:05
 
Zeppelin schrieb am 25.04.2007 um 18:58:54:
Am Rande sei erwähnt, dass wir (meine Frau und ich) seit geraumer Zeit ein ähnlich gelagertes Problem am Hals haben.
Mein Widerspruch wird seit sechs Monaten nicht bearbeitet und mir wurde geschrieben, ich solle von Rückfragen absehen, um das Verfahren nicht unnötig zu verlängern.  Ärgerlich Ärgerlich Ärgerlich


Wenn der Widerspruch durchkommt, hätte die Behörde Geld an Euch zu zahlen? In solchen Fällen kann Einschaltung der Aufsichtsbehörde helfen.

Gruß, ULF
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Antwort #107 - 26.04.2007 um 12:33:47
 
ulf schrieb am 26.04.2007 um 12:01:05:
Wenn der Widerspruch durchkommt, hätte die Behörde Geld an Euch zu zahlen? In solchen Fällen kann Einschaltung der Aufsichtsbehörde helfen.

Gruß, ULF

Ja, danke für den Hinweis. Ich habe durchaus Anspruch auf eine ziemlich heftige Nachzahlung.
Und wohl nicht zuletzt durch diesen Thread hier, habe ich heute früh endlich einen Fachanwalt für Sozialrecht um einen Termin gebeten. Ich hoffe, dass der mir bzw. uns helfen kann.

Gruß, Zeppelin
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Antwort #108 - 28.04.2007 um 15:14:52
 
Zeppelin schrieb am 26.04.2007 um 12:33:47:
Ja, danke für den Hinweis. Ich habe durchaus Anspruch auf eine ziemlich heftige Nachzahlung.
Und wohl nicht zuletzt durch diesen Thread hier, habe ich heute früh endlich einen Fachanwalt für Sozialrecht um einen Termin gebeten. Ich hoffe, dass der mir bzw. uns helfen kann.


Die RA-Kosten für das Widerspruchsverfahren als erstattungsfähig beantragen. Wird der RA im Zweifel auch veranlassen.

Gruß, ULF
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Antwort #109 - 28.04.2007 um 16:19:30
 
ulf schrieb am 28.04.2007 um 15:14:52:
Die RA-Kosten für das Widerspruchsverfahren als erstattungsfähig beantragen. Wird der RA im Zweifel auch veranlassen.

Gruß, ULF

Danke Ulf,
grundsätzlich ist das richtig. Aber im ersten Schritt (Vorverfahren) geht es um sog. "Beratungshilfe" und die Bewilligung dafür kann man am besten selbst beim zust. Amtsgericht beantragen.
Erst wenn dabei nicht herauskommt und man klagen muss, kommt PKH in Betracht. Und diese beantragt dann im Normalfall der Anwalt mit der entsprechenden Vollmacht des Mandanten, weil das entsprechend begründet werden muss.

Grüße,
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Antwort #110 - 28.04.2007 um 18:57:45
 
Zeppelin schrieb am 28.04.2007 um 16:19:30:
Danke Ulf,
grundsätzlich ist das richtig. Aber im ersten Schritt (Vorverfahren) geht es um sog. "Beratungshilfe" und die Bewilligung dafür kann man am besten selbst beim zust. Amtsgericht beantragen.
Erst wenn dabei nicht herauskommt und man klagen muss, kommt PKH in Betracht. Und diese beantragt dann im Normalfall der Anwalt mit der entsprechenden Vollmacht des Mandanten, weil das entsprechend begründet werden muss.

Grüße,
Zeppelin

Schau mal in § 80 II VwVfG, dann verstehst du, was Ulf meint:

http://bundesrecht.juris.de/vwvfg/__80.html
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Antwort #111 - 28.04.2007 um 19:22:56
 
Aguinaldo schrieb am 28.04.2007 um 18:57:45:
Schau mal in § 80 II VwVfG, dann verstehst du, was Ulf meint:

http://bundesrecht.juris.de/vwvfg/__80.html

Danke für den Tipp,
aber deswegen hatte ich ja mein letztes Posting dazu gesendet.
Der § 80 II VwVfG regelt jedoch nicht, wer den Antrag auf Beratungshilfe zu stellen hat.

Latürnich hätte ich auch den Anwalt damit beauftragen können, und hätte dann in einigen Wochen vielleicht das selbe Ergebns, das ich bei meinem gestrigen Gang zum Amtsgericht sofort erzielt habe.

Jetzt sitze ich gerade an der Rohfassung des Schriftsatzes, den der Anwalt nur noch überarbeiten und dann autorisieren + absenden braucht.

Warum sollte ich dem Mann mehr Arbeit machen als nötig? Bin ja schon so froh, dass der mir (bzw. meiner Frau) für das geringe Salär helfen will.

Gruß,
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Antwort #112 - 29.04.2007 um 15:41:23
 
Zeppelin schrieb am 28.04.2007 um 19:22:56:
Der § 80 II VwVfG regelt jedoch nicht, wer den Antrag auf Beratungshilfe zu stellen hat.



Das geht nicht um Beratungshilfe (Rechtsrat für Leute mit wenig Geld), sondern um Notwendigerklärung der Zuziehung eines Rechtsbeistandes (Erstattung der Anwaltskosten, wenn es halbwegs kompliziert war, egal, ob der Widerspruchsführer bedürftig ist). Entsprechungen im Zweifel auch in anderen Verfahrensordnungen.

Gruß, ULF
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Antwort #113 - 30.04.2007 um 22:28:45
 
Heute war die Hilfe für den Monat Mai auf dem Konto.

Allerdings ist der Aufhebungsbescheid bisher noch nicht aufgehoben worden; auch ein sonstiger Bescheid liegt nicht vor.

So werde ich nun  formal Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid einlegen und sicherheitshalber einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen. Der wird sicherlich noch gebraucht werden.

Einen schönen 1. Mai noch........ Laut lachend
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Antwort #114 - 03.05.2007 um 15:13:54
 
Also: ein Bescheid ist jetzt da; meine Ehefrau ist ab 1.4.berücksichtigt; der Aufhebungsbescheid ist nun auch formal aufgehoben; die Berechnung scheint richtig zu sein; wegen dem einen Tag (Zuzug am 31.3.) fange ich nun wegen etwas mehr als 10€ nicht an zu streiten.

Gruß bsg
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Antwort #115 - 06.05.2007 um 03:12:30
 
Aguinaldo schrieb am 12.04.2007 um 20:17:58:
Ich lese diesbezüglich gerade einen Beschluß des OLG Frankfurt am Main 1 W 7/05 (zu finden in der NVwZ-RR 2007, 63). Es geht dort um die Amtspflichtverletzung einer Ausländerbehörde wegen rechtswidrig unterlassener Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.Der Kläger hatte insoweit auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geklagt. Der Anspruch wurde im PKH-Verfahren dem Grunde nach bejaht. Es ging um 70000 €.

Ist dieses Urteil frei zugänglich? Hab es nämlich bisher nicht auftreiben können  Griesgrämig

@ Aguinaldo

Vielleicht kannst du mir dabei unter die Arme greifen?  Smiley
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Antwort #116 - 06.05.2007 um 08:11:30
 
kahli1969 schrieb am 06.05.2007 um 03:12:30:
Ist dieses Urteil frei zugänglich? Hab es nämlich bisher nicht auftreiben können  Griesgrämig

@ Aguinaldo

Vielleicht kannst du mir dabei unter die Arme greifen?  Smiley

Im Netz findet du diesen Beschluß des OLG Frankfurt nicht. Nur im asyl.net wird kurz darauf eingegangen.

Zitat:
OLG Frankfurt a. M.: Die rechtswidrige und schuldhafte Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels kann als Amtspflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch des Ausländers – etwa Verdienstausfall oder Schmerzensgeld bei Beeinträchtigung der Gesundheit – auslösen.
Beschluss vom 17.3.2005 - 1 W 7/05 - (10 S., M6889)


http://www.asyl.net/Rechtsprechung/Allgemeines_Aufenthaltsrecht/Abschiebungshaft...

Die Zeitschrift NVwZ-RR kann man kostenlos Einsehen in den Bibliotheken der Verwaltungsgerichte und der Juristischen Fakültäten an den Unis.

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Antwort #117 - 06.05.2007 um 10:02:41
 
bodenseegockel schrieb am 03.05.2007 um 15:13:54:
Also: ein Bescheid ist jetzt da; meine Ehefrau ist ab 1.4.berücksichtigt; der Aufhebungsbescheid ist nun auch formal aufgehoben; die Berechnung scheint richtig zu sein; wegen dem einen Tag (Zuzug am 31.3.) fange ich nun wegen etwas mehr als 10€ nicht an zu streiten.

Gruß bsg

Na siehste.
Nun kann man nur noch hoffen, dass Deine Frau nicht gar so lange darauf angewiesen bleibt und einen guten Job findet.

Gruß,
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Antwort #118 - 06.05.2007 um 13:31:42
 
bodenseegockel schrieb am 03.05.2007 um 15:13:54:
Also:  wegen dem einen Tag (Zuzug am 31.3.) fange ich nun wegen etwas mehr als 10€ nicht an zu streiten.

Gruß bsg



so, wie ich jetzt im Bescheid gelesen habe, wird ein Monat bei den ARGEN mit 30 Tagen bemessen, das dürfte wahrscheinlich der Grund sein, wewegen erst ab 1.4. bewilligt wurde, obwohl bereits am 31.3. der Zuzug angezeigt wurde.

Gruss

bsg
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Antwort #119 - 31.05.2007 um 20:14:19
 
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