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FRÜHER UNBEFRISTET JETZT FREIZÜG.KEITSBESCH.GUNG ? (Gelesen: 30.114 mal)
Germano
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04.04.2007 um 13:00:37
 
Hallo Leute

Brauche Eure Hilfe in einer delikaten Angelegenheit !
Bin rumänischer Staatsbürger(noch) und besitzte seit 2002 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit desgleichen Arbeitserlaubnis.
Mein Pass ist jetzt abgelaufen und habe mir bei den rumänischen Behörden einen neuen ausstellen lassen. Nun wollte ich zur Ausländerbehörde um mein Aufenthaltstitel im neuen Pass umschreiben zu lassen. Darauf wurde mir dort gesagt dass das nicht mehr gemacht wird da RUMÄNIEN der EU beigetreten ist.
Ich bekomme nur ein DIN A4 Blatt ausgestellt die FREIZÜGIGKEITSBESCHEINIGUNG  heisst - separat vom Pass!!!  Schockiert/Erstaunt

Meine Frage jetzt :
Ich wohne seit 1990 in Deutschland, habe hier Schule-ABI und UNI absolviert und arbeite seit 10 Jahren und bin vollkommen integriert und habe für meine Unbefristes Aufenthaltstitel viel kämpfen müssen und musste viele Gesetzte erfüllen und hänge sehr daran-das gab mir viel Sicherheit vor allem Dingen als ich im Ausland verreiste und nach Deutschland an der Grenze wieder eingereist bin. Was passiert wenn man dieses blöde Blatt einfach auf Reisen verliert ?
Wie unterscheide ich mich jetzt von einem anderen Rumänen z.B. der hier nur auf Besuch ist und kein Bezug zu Deutschland hat zu mir der hier quasi dazugehört?
Gibt es trotzdem eine Möglichkeit ein Aufenthaltstitel (Niederlassungerlaubnis) oder Ähnliches  zu erwirken ?

vielen Dank im voraus für Ihre Hilfe und Kompetente Auskunft
Germano
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Antwort #1 - 04.04.2007 um 13:04:05
 
Eine Freizügigkeitsbescheinigung ist besser als eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (die heisst jetzt übrigens Niederlassungserlaubnis).

Du bistjetzt vollwertiger EU Bürger Smiley

Glückwunsch,

maki
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Antwort #2 - 04.04.2007 um 13:14:52
 
Zitat:
Gibt es trotzdem eine Möglichkeit ein Aufenthaltstitel (Niederlassungerlaubnis) oder Ähnliches  zu erwirken

Ich mach's mal bildlich:
Jemand hat dir 2 kg Blei weggenommen und dir 1 kg Gold dafür gegeben und du beschwerst dich, weil 1kg ja viel weniger ist als 2kg ...

Mit anderen Worten: Freue dich und tanze!

BTW, im Zweifel lass dich einbürgern, da du ja neuerdings Rumäne bleiben darfst (wenn du das denn willst)
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Antwort #3 - 04.04.2007 um 13:18:01
 
Hallo @maki

Vielen Dank für Deine Antwort erstmal.
Mir ist das nicht so geheuer. Dieses Blatt (Freizüg.besch.) ist einfach nur ein Wisch !!
Wie sieht es aus mit den Rechten was man mit den Jahren hier erlangt als Ansesiger wie ich, dass hat nicht jeder normale EU Bürger der nach Deutschland kommt(z.B. Pole, Slovake oder Rumäne)
Wie unterscheide ich mich dann von denen die nicht hier gewohnt hatten und wie beweise ich das überhaupt ? Das habe ich früher durch meinen Aufenthaltstitel gemacht ...  Augenrollen
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Antwort #4 - 04.04.2007 um 13:21:28
 
@INGE, will mich keinesfalls beschweren, ich verstehe es nur nicht so ganz - ich finde da muss man eine Differenzierung machen zw. denen die hier Rechte erkämpft haben und  integriert sind und die die auf Besuch sind einfach, oder ? - WO IST DIESER UNTERSCHIED ? Kriegt auch ein Tourist aus Rumänien nur weil er jetzt EU Bürger ist, eine Freizügigkeitsbesch. z.B. oder kann einfach mein Nachbar werden  ?? Das bezweifele ich - und deshalb meine Frage : WIE UNTERSCHEIDET MAN DAS ???
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Antwort #5 - 04.04.2007 um 13:23:50
 
Zitat:
Mir ist das nicht so geheuer. Dieses Blatt (Freizüg.besch.) ist einfach nur ein Wisch !!

Richtig, und dieser "Wisch" ist sogar überflüssig, er gibt dir keine Rechte die du nicht schon hast, deswegen heisst es auch "..bescheinigung" und nicht "...erlaubnis".

Du bist jetzt besser gestellt als alle nicht Freizügigkeitsberechtigten Neu-EUler(Rumänen, Bulgaren, Tschechen, etc.), d.h. du stehst jetzt auf einer Stufe mit zB. Franzosen, Italienern, Spaniern, etc. pp.

Das ist ne gute Sache, kein Grund dem ablehnend gegenüberzustehen, musst dich aber anscheinend erstmal daran gewöhnen Zwinkernd

Freizügigkeit ist gut, sehr gut sogar, das ist das höchste aller Güter für EUler, insbesondere für Neu-Euler Smiley
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Antwort #6 - 04.04.2007 um 13:25:17
 
Zitat:
Kriegt auch ein Tourist aus Rumänien nur weil er jetzt EU Bürger ist, eine Freizügigkeitsbesch.

Nein, dafür muss er mindestens ein Jahr hier gearbeitet haben.
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Antwort #7 - 04.04.2007 um 13:27:21
 
Zitat:
Kreigt auch ein Turist aus Rumänien nur weil er jetzt EU Bürger ist

Grundsätzlich ... ja!
Es gibt keine Unterschiede.

Na ja, bis auf einen:
Die VOLLE Freizügigkeit geniessen EU-Bürger aus den Beitrittsländern noch nicht, sie brauchen nämlich immer noch eine Arbeitserlaubnis und die kriegt man nicht so einfach. Sie dürfen allerdings hier studieren, sich selbständig machen, etc, OHNE eine Erlaubnis zu brauchen. Ja, so ist die EU!

Wer allerdings (wie du!) mind. 12 Monate hier in D erlaubt gearbeitet hat, bekommt die volle Freizügigkeit! Und da ist es dann egal, ob einer schon seit 30 Jahren hier ist, oder erst seit 13 Monaten.

Kann dir doch egal sein, welchen Vorteil andere haben, solange du selbst die gleichen Vorteile hast!
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Antwort #8 - 04.04.2007 um 13:33:41
 
inge schrieb am 04.04.2007 um 13:14:52:
BTW, im Zweifel lass dich einbürgern, da du ja neuerdings Rumäne bleiben darfst (wenn du das denn willst)


Das mit dem Einbürgern ist eine gute Sache, habe ich auch dran gedacht und es wäre auch langsam Zeit das ich das mache.
Mein Problem ist, dass ich seit 4 Monaten Arbeitslos geworden bin und man für die Einbürgerung doch die letzten Lohnabrechnungen vorzeigen muss, oder ?? Und wenn man keine Arbeit hat nicht eingebürgert werden kann - stimmt das ? Was wisst Ihr, was sagt das GESETZT ?
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Antwort #9 - 04.04.2007 um 13:41:10
 
Ich denke du solltest einen neuen Thread im Einbürgerungsforum beginnen Zwinkernd

Mit allen relevanten Infos natürlich, zB. woher du jetzt Geld beziehst (ALG1, ALG2, etc.) usw.
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inge
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Antwort #10 - 04.04.2007 um 13:41:59
 
Da fragst du am besten im Forum "Einbürgerung/Staatsangehörigkeitsrecht" Zwinkernd

Aber:
(einfach mal oben auf "Einbürgerung" klicken und dann "Anspruchseinbürgerung")
Zitat:
Sicherung des Lebensunterhaltes ohne die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II  (Ausnahme: Der Antragsteller hat den Bezug der öffentlichen Mittel nicht zu vertreten [z.B. wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit --> Bemühungen, Nachweise!], der Antragsteller hat das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet)

Ist also nicht SOO schlimm. ALG ist grundsätzlich schon mal nicht so tragisch (ist ja ne Versicherungsleistung und kein "Almosen") und ALG2 kann (!) unproblematisch sein.

Details kannst du hier nachlesen:
http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/10stag.htm

NACHTRAG:
Du solltest allerdings wissen, dass voll freizügige EU-Bürger (so wie du jetzt einer bist) in TEILBEREICHEN sogar Vorteile gegenüber Deutschen haben. Wenn es dir also "nur" um den maximalmöglichen Vorteil geht, kann (!) eine Einbürgerung sogar Nachteile bringen. Das Ganze nennt man dann "Inländerdiskriminierung" und mitunter ist das gar nicht so toll ...

NACHTRAG2:
Um im Bild zu bleiben:
Jemand hat dir 2 kg Blei weggenommen und 1 kg Gold gegegeben. Die die vorher gar nichts hatten, haben 0.9 kg Gold bekommen.
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Antwort #11 - 04.04.2007 um 14:40:49
 
Vielen Dank an alle für Eure Antworten meine Situation zu verstehen !

@Inge, bezüglich deinem 1. NACHTRAG -  kannst Du mir ein paar Beispiele nennen von Vorteilen von freizügigen EU-Bürgern gegenüber einem duetschen Staatsbürger  hä? ?  Und wieso ist ein deutscher Staats- und EU-Bürger NICHT freizügig ist ???
Das ist mir ganz neu ...  Lippen versiegelt

Dein Beispiel mit dem Blei ist Spitze *respekt* !  Zunge
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Antwort #12 - 04.04.2007 um 17:20:02
 
Hi,
ich will den Teufel nicht an die Wand malen, aber steht auf Deiner Bescheinigung (unten)
Zitat:
Der Inhaber / die Inhaberin dieser Bescheinigung benötigt zur Aufnahme einer
unselbständigen, arbeitsgenehmigungspflichtigen Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis-
oder Arbeitsberechtigung-EU.
?
Ggfs. musst Du Dir diese Berechtigung beim Arbeitsamt holen.
Gruesse
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Antwort #13 - 04.04.2007 um 17:31:17
 
Hallo esp,

Falls das AufenthG einen besseren Status vermittelt (NE bedeutet Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit), würde es angewendet werden anstatt dem Freizügigkeitsgesetz.

Deswegen bin ich überzeugt das Germano voll Freizügigkeitsberechtigt ist Zwinkernd
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Der_Jimi
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Antwort #14 - 04.04.2007 um 17:57:13
 
Zitat:
Kriegt auch ein Tourist aus Rumänien nur weil er jetzt EU Bürger ist, eine Freizügigkeitsbesch.



maki schrieb am 04.04.2007 um 13:25:17:
Nein, dafür muss er mindestens ein Jahr hier gearbeitet haben. 


Fragezeichen Fragezeichen Fragezeichen Fragezeichen

Maki, da hast Du Dich wohl verlesen. Berichtige mal bitte. Smiley


J.
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Antwort #15 - 04.04.2007 um 18:01:34
 
Germano schrieb am 04.04.2007 um 14:40:49:
Und wieso ist ein deutscher Staats- und EU-Bürger NICHT freizügig ist ??? 


Freizügigkeit bedeutet, als EU-Bürger in einem anderen Mitgliedsstaat sich aufhalten und - bei voller Freizügigkeit - auch arbeiten zu dürfen.

Ein Deutscher in Deutschland nimmt daher keine Freizügigkeitsrechte in Anspruch, der darf das sowieso.

Freizügigkeitsrechte kann ein Deutscher aber zum Beispiel in England oder Italien haben. Aber nicht in seiner eigenen Heimat, denn da braucht er sie nicht.

J.
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Antwort #16 - 04.04.2007 um 18:02:35
 
Hast Recht Jimi (wie zu erwarten)!

Rumänen sind immer Freizügigkeitsberechtigt, aber eben nicht unbedingt voll Freizügigkeitsberechtigt.
Das können sie sich natürlich bescheinigen lassen.
D.h. sie dürfen hier Wohnen, aber unselbständig Arbeiten ohne AE dürfen nur die voll Freizügigkeitsberechtigten Rumänen.

Besser so, Jimi?  Zwinkernd
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Antwort #17 - 04.04.2007 um 18:06:05
 

Kuss  Zwinkernd

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Antwort #18 - 04.04.2007 um 18:11:39
 
Zitat:
Hi,
ich will den Teufel nicht an die Wand malen, aber steht auf Deiner Bescheinigung (unten)
?
Ggfs. musst Du Dir diese Berechtigung beim Arbeitsamt holen.
Gruesse


Arbeitsberechtigung hat er, siehe erstes Posting.

Um es noch genauer zu sagen: wenn der Agentur bekannt wird, dass er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, ist die Arbeitsberechtigung sogar von Amts wegen auszustellen. Denn bis zum 31.12.2004 war er von der Genehmigungspflicht befreit.


J.
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Antwort #19 - 04.04.2007 um 18:53:47
 
Zitat:
Staatsangehörige aus den am 01. Mai 2004 beigetretenen EU-Ländern mit einer unbefris-teten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung waren bis zum 31.12.2004 vom Erfordernis einer Arbeitsgenehmigung befreit und hatten uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 284 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a. F.). Diese Rechtstellung verlieren sie wegen der sog. Stillhalteklausel bzw. dem Verschlechterungsverbots durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht.
Der seit dem 01. Januar 2005 geltende § 284 SGB III kennt derartige Befreiungstatbe-stände nicht und spricht von einer Arbeitsgenehmigungspflicht für Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten. In der Bescheinigung nach § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU ist daher der Hinweis auf eine Arbeitsgenehmigungspflicht stets enthalten.
Damit diesen Personen das Recht auf uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang erhalten bleibt, ist dem Antragsteller eine Arbeitsberechtigung-EU von Amts wegen zu erteilen (§§ 284 SGB III, 12a ArGV).

Ich weiss nicht, wie "von Amts wegen" hier zu verstehen ist, aber ich musste zum Arbeitsamt und mir das holen. Es wird dann halt ausgestellt. Von sich aus schicken die einem nichts (wie sollten sie eigentlich auch?). Eigentlich waere hier "auf Antrag" wahrscheinlich korrekter.
So wie ich den Text verstehe, ist der Hinweis auf die Arbeitsgenehmigungspflicht aber in jeder Freizuegigkeitsbescheinigung f. Bulgaren und Rumaenen enthalten.
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Antwort #20 - 04.04.2007 um 19:42:11
 
Zitat:


Freizügigkeit bedeutet, als EU-Bürger in einem anderen Mitgliedsstaat sich aufhalten und - bei voller Freizügigkeit - auch arbeiten zu dürfen.

Ein Deutscher in Deutschland nimmt daher keine Freizügigkeitsrechte in Anspruch, der darf das sowieso.

Freizügigkeitsrechte kann ein Deutscher aber zum Beispiel in England oder Italien haben. Aber nicht in seiner eigenen Heimat, denn da braucht er sie nicht.

J.



Hallo @JIMMY
Ich habe ja auch den deutschen EU-Bürger gemeint der im Ausland (anderenEU-Staat) sich aufhält damit gemeint ...

Also wie ist das mit dem deutschen? hat er eine Freizügigkeit in Italien oder Portugal z.B. ???
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Antwort #21 - 04.04.2007 um 21:51:12
 
freizügigkeit nach welchem § hast du?
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Antwort #22 - 04.04.2007 um 23:24:03
 

Zitat:
Ich weiss nicht, wie "von Amts wegen" hier zu verstehen ist



Das heisst, das die Agentur, wenn sie von der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis weiss oder Kenntnis erlangt, von sich aus die Arbeitsberechtigung ausstellen muss. Ohne dass ein Antrag gestellt werden muss.

Natürlich/ leider sieht das in der Realität oft anders aus.
"Von Amts wegen" heisst aber, dass die behörde tätig wird, ohne dass jemand einen Antrag stellen muss.


Germano schrieb am 04.04.2007 um 19:42:11:
Also wie ist das mit dem deutschen? hat er eine Freizügigkeit in Italien oder Portugal z.B. ???  


Ja.
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Antwort #23 - 05.04.2007 um 09:19:37
 
Zitat:

[quote author=Germano]Also wie ist das mit dem deutschen? hat er eine Freizügigkeit in Italien oder Portugal z.B. ???
 

Ja.
[/quote]


Das verstehe ich dann nicht. Wieso muss dann ein anderer Bürger, Mitglied der EU ein Jahr in Deutschland leben UND arbeiten, damit er diese Freizügigkeit ergattert ???
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Antwort #24 - 05.04.2007 um 09:22:08
 
Zitat:
Wieso muss dann ein anderer Bürger, Mitglied der EU ein Jahr in Deutschland leben UND arbeiten,

Das ist der Unterschied zwischen Neu-EU Bürgern und den anderen EU Bürgern aus den 'alten' EU Staaten Zwinkernd

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Antwort #25 - 05.04.2007 um 11:42:59
 
maki schrieb am 04.04.2007 um 13:25:17:
Nein, dafür muss er mindestens ein Jahr hier gearbeitet haben. 


Das ist falsch.
Richtig ist, dass EU-Bürger generell Freizügigkeit in Europa genießen. Bei Nachweis des gesicherten LU einschl. KV besteht diese und es wird deklaratorisch durch Aushändigung
der Bescheinigung festgestellt. Es ist nicht statthaft diese zu befristen, sie gilt demnach
immer unbefristet.  Zwinkernd


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Antwort #26 - 05.04.2007 um 11:55:21
 

War doch schon längst geklärt, DC...
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Antwort #27 - 07.04.2007 um 13:57:11
 
Zitat:


Das ist falsch.
Richtig ist, dass EU-Bürger generell Freizügigkeit in Europa genießen. Bei Nachweis des gesicherten LU einschl. KV besteht diese und es wird deklaratorisch durch Aushändigung
der Bescheinigung festgestellt. Es ist nicht statthaft diese zu befristen, sie gilt demnach
immer unbefristet.  Zwinkernd


DC


Vielen Dank für die Erkläreung @DON CAMILLO. Deine Antwort hat mir jetzt geholfen.
@JIMMY, wo war das geklärt vorher --- ... ???  hä?
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Antwort #28 - 07.04.2007 um 16:10:27
 
Germano schrieb am 07.04.2007 um 13:57:11:
@JIMMY, wo war das geklärt vorher --- ... ???


Antwort 14 Zwinkernd
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Antwort #29 - 07.04.2007 um 18:38:43
 
Beantrage bei deiner ABH die Daueraufenthaltskarte EU.

Diese beinhaltet eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis und sie erlischt nicht wenn du dich bis zu 24 Monaten ausserhalb von Deutschland aufhälst.

Die Daueraufenthaltskarte ist gegenüber der FZB also eindeutig im Vorteil.  Zwinkernd

Sie ist zwar auch ein "Extrawisch" - aber sieht doch bissl besser aus.

Die Daueraufenthaltskarte EU wird von der ABH auf Antrag ausgestellt.

Und noch ein Vorteil....

siehe Richtlinie 2004/38 (in den Gesetzen hier hinterlegt)

Artikel 16
Das Recht auf Daueraufenthalt ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. (ausreichende Existenzmittel, Krankenvesicherung und Bezug von öffentlichen Leistungen)

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Antwort #30 - 07.04.2007 um 21:14:43
 
EU-Daueraufenthaltskarte ist doch nur für Drittstaatler, oder? Ich bin verwirrt....
Er ist doch Neu-EU, und deshalb, soweit es D betrifft, Zweitstaatler, hat deshalb das Recht auf Freizügigkeit, welches unbefristet ist.
Please clarify....
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Antwort #31 - 07.04.2007 um 23:29:32
 
Hmm - wir stellen diese Daueraufenthaltskarte für EU-Bürger aus. Nicht nur für die Angehörigen. Ist wohl aber nicht richtig.

Soweit mir bekannt ist - bestehen da große Unsicherheiten bei den einzelnen ABH's.

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« Zuletzt geändert: 07.04.2007 um 23:41:40 von Tippi »  

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Antwort #32 - 08.04.2007 um 08:41:20
 
Tippi schrieb am 07.04.2007 um 23:29:32:
wir stellen diese Daueraufenthaltskarte für EU-Bürger aus.


Da hab ich mich gestern auch dran aufgehalten, aber keine Hausnummer für gefunden.

Der EU-Bürger bekommt doch wenn er die Voraussetzungen erfüllt die FB-Bescheinigung ??

Grüße
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Antwort #33 - 08.04.2007 um 10:42:48
 
ronny schrieb am 08.04.2007 um 08:41:20:
Der EU-Bürger bekommt doch wenn er die Voraussetzungen erfüllt die FB-Bescheinigung ??ny Zwinkernd

Hi,
jepp, sehe ich auch so. Die Unterscheidung lässt sich
auch ganz gut im Entwurf des II. Änderungsgesetzes
nachlesen. Bescheinigung für EU-Angehörige, die das
Daueraufenthaltsrecht dokumentiert (FZ-Besch.) und
Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige aus
Drittstaaten.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #34 - 08.04.2007 um 13:09:30
 
Tippi schrieb am 07.04.2007 um 23:29:32:
Hmm - wir stellen diese Daueraufenthaltskarte für EU-Bürger aus. Nicht nur für die Angehörigen. Ist wohl aber nicht richtig.

Soweit mir bekannt ist - bestehen da große Unsicherheiten bei den einzelnen ABH's.

Tippi




Also gilt diese Daueraufenthaltskarte für EU-Bürger oder nicht, von der @TIPPI redet ? Kann ich diese mit Vorteile verbunden beantragen als Neu EU Mitglied ?
Bitte um Aufkläreung .
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Antwort #35 - 09.04.2007 um 22:59:01
 
Als EU-Bürger bringt Dir diese Karte nicht mehr, als die Freizügigkeitsbescheinigung. Du hast als EU Bürger das ständige Aufenthaltsrecht (bei Neu-EU mit der Einschränkung, dass man zunächst, bis 2011, nicht als Arbeitnehmer ohne Aufenthalt-EU arbeiten darf. Für dich gilt das nicht, da schon Freizügigkeit vorhanden). Dieses Recht hast Du nur Aufgrund deiner Staatsangehörigkeit, nicht aus einem anderen Grund. Die Freizügigkeitsbescheinigung ist kein Aufenthaltstitel, sondern nur eine Bestätigung dieses Rechts.
Die EU-Aufenthaltskarte ist wirklich nur für Drittstaatler relevant und gibt diesen fast dieselben Freizügigkeitsrechte wie EU-Bürgern
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Antwort #36 - 10.04.2007 um 08:17:09
 
Hi,

sorry für die verspätete Antwort.

Wollte mich nur nachlesen, was genau auf der Daueraufenthaltskarte steht.

Also....

Die Daueraufenthaltskarte hat 2 Funktionen.

Es ist zum einen die Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern  oder von Staatsangehörigen eines EWR-Staates

zum Anderen, und das ist für dich wichtig

Bescheinigung über den Daueraufenthalt für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates.

Also, lass dir die Daueraufenthaltskarte - für dich ist dann die genaue Bezeichnung - Bescheinigung über den Daueraufenthalt - ausstellen.

Das steht dir auf Antrag zu - anstelle der Freizügigkeitsbescheinigung.

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« Zuletzt geändert: 10.04.2007 um 08:28:08 von Tippi »  

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Antwort #37 - 10.04.2007 um 13:11:56
 
Tippi schrieb am 10.04.2007 um 08:17:09:
Also, lass dir die Daueraufenthaltskarte - für dich ist dann die genaue Bezeichnung - Bescheinigung über den Daueraufenthalt - ausstellen.

Das steht dir auf Antrag zu - anstelle der Freizügigkeitsbescheinigung.

Tippi



Hallo Tippi !

Vielen Dank für Deine Bemühungen.  Zwinkernd
Das ist eine tolle Sache.  Smiley
Ich werde dann die Besch. des Daueraufenthalts beantragen und werde berichten wie es ausgegangen ist.

Einen gorssen DANK auch an die anderen Beteiligten an diesem Thread.
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Antwort #38 - 11.04.2007 um 13:40:13
 
Hallo,

ich komme auch aus Rumänien und bin seit bald 8 Jahren in Deutschland.
Also bei mir steht schon in der FZB, "Freizügigkeitsbescheinigung nach §5 FreizG/EU, hier Daueraufenthaltsrecht laut §2 Abs. 5 FreizG/EU" (sinngemäß, hab die FZB jetzt nicht dabei), also ist die "Daueraufenthaltskarte" damit schon in der FZB enthalten. Als Anmerkung steht dann, dass jede Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
Steht das nicht auch bei Dir, Germano?

@all: dieser Vermerk in meiner FZB ersetzt doch diese "Daueraufenthaltskarte" komplett, oder? Oder müsste ich nochmals separat eine beantragen? (die ABH würde mir dann wohl einen Vogel zeigen Smiley)

Zitat:
NACHTRAG:
Du solltest allerdings wissen, dass voll freizügige EU-Bürger (so wie du jetzt einer bist) in TEILBEREICHEN sogar Vorteile gegenüber Deutschen haben. Wenn es dir also "nur" um den maximalmöglichen Vorteil geht, kann (!) eine Einbürgerung sogar Nachteile bringen. Das Ganze nennt man dann "Inländerdiskriminierung" und mitunter ist das gar nicht so toll ...


Inge, wo hat ein EU-Bürger Vorteile gegenüber einem Deutschen?

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Antwort #39 - 11.04.2007 um 14:01:35
 
Zitat:
wo hat ein EU-Bürger Vorteile gegenüber einem Deutschen

zB:
FamNachzug von "sonstigen" Angehörigen eines Drittstaatler-Ehepartners
"Meisterzwang"
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Antwort #40 - 11.04.2007 um 15:28:36
 
pflash schrieb am 11.04.2007 um 13:40:13:
Hallo,

ich komme auch aus Rumänien und bin seit bald 8 Jahren in Deutschland.
Also bei mir steht schon in der FZB, "Freizügigkeitsbescheinigung nach §5 FreizG/EU, hier Daueraufenthaltsrecht laut §2 Abs. 5 FreizG/EU" (sinngemäß, hab die FZB jetzt nicht dabei), also ist die "Daueraufenthaltskarte" damit schon in der FZB enthalten. Als Anmerkung steht dann, dass jede Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
Steht das nicht auch bei Dir, Germano?



PFlash



@Pflash, ich habe diese noch nicht beantragt. Deshalb kann ich Dir dazu nicht sagen. Ich wollte mich erstmal schlau machen was mir zusteht und was es auf sich hat damit !
Deine Frage ist aber sehr berechtigt und würde mich auch interessieren ob es diese Daueraufenthalt dann mit in der Freizüg.Besch.eingebaut ist.

Also laut Daueraufenthaltsrecht  §2 Abs. 5 FreizG/EU, steht folgendes :

Zitat:
Verbleibeberechtigte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl. EG Nr. L 142 S. 24, 1975 Nr. L 324 S. 31) und der Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl. EG 1975 Nr. L 14 S.10)


Da kann uns ganz bestimmt
@TIPPI
helfen !!  Smiley
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Antwort #41 - 11.04.2007 um 15:50:45
 
@ Germano

wir stellen keine FZB mit "enthaltenem Daueraufenthalt" aus.

Dafür gibt es die Daueraufenthaltskarte (für EU-Bürger: Bescheinigung über den Daueraufenthalt).

Sicher ist auch die FZB unbefristetet, aber viele "meiner" EU'ler beantragen diese Daueraufenthaltskarte. Zitat:
Sie hätte für sie einen höheren Stellenwert wie so ein weisses Blatt Papier.
(darüber kann, muss man aber nicht steiten)

Diese steht ihnen zu. Ich erteile. Feddisch.

Wer mit der FZB nach 5 Jahren Aufenthalt zufrieden ist ..... kein Problem.

Gruß

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Antwort #42 - 11.04.2007 um 15:51:38
 
Germano, ich weiss nicht, was Du da zitiert hast, aber dies ist der §2, Abs. 5 des FreizG/EU:

Zitat:
(5) Unionsbürger, ihre Ehegatten oder Lebenspartner und ihre unterhaltsberechtigten Kinder, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Für Kinder unter 16 Jahren gilt dies nur, wenn ein Erziehungsberechtigter sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.


Es geht darum, dass man mehr als 5 Jahre in DE ist. Ich hab das auch nicht extra beantragt, aber als ich mir meine FZB ausstellen lassen wollte, sagte mir die ABH, dass ich jetzt, da ich über 5 Jahre in Deutschland bin, dem Daueraufenthaltsrecht unterliege (siehe obiges Zitat). Wenn Du das der ABH sagst, dass Du über 5 Jahre in Deutschland bist, wird Dir dieser §2 Abs. 5 auch in der FZB angegeben.

Tippi, was hat es mit dieser Daueraufenthaltskarte an sich? Ist das auch ein Extra Stück Papier, oder wird das in den Pass geklebt? Müsste ich sowas auch beantragen oder reicht meine genannte FZB, wo das Daueraufenthaltsrecht angegeben ist?

PFlash
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Antwort #43 - 11.04.2007 um 16:13:33
 
@ pflash

nein, bei Eu'lern kleben wir gar nix.

Das Teil sieht aus, wie eine Fiktionsbescheinigung (wenn du sowas kennst) oder wie eine EU-Aufenthaltserlaubnis (nach altem Recht)

Es ist gefaltet in etwa so groß wie der deutsche Perso.

Du musst das nicht beantragen, du kannst das beantragen.

Die "Vorteile" habe ich bereits in Antwort 29 beschrieben.

Die FZB ist auch unbefristet. Es ist deine Entscheidung.

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Antwort #44 - 11.04.2007 um 16:24:10
 
OK, verstanden. Diese Karte ist praktisch auch eine Bestätigung des Daueraufenthaltsrechts, das ich sowieso schon habe und das auch in der FZB bestätigt wird. Also "muss" ich diese Daueraufenthaltskarte nicht beantragen, obwohl sie vielleicht ganz gut aussieht  Zwinkernd Wobei: könnte man diese Karte sozusagen als Passersatz dabeihaben, weil der Pass ist ja nun nicht gerade handlich und im Portemonnaie verstaubar? Oder gilt sie auch nur zusammen mit dem Pass, wie die FZB? Wenn die Karte extra als Ausweisdokument dient, würde ich sie vielleicht beantragen, da ich dann nicht den Pass mitschleppen muss.

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Antwort #45 - 11.04.2007 um 16:27:11
 
Naja, Zitat:
gut aussieht
ist relativ.

Laut lachend
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Antwort #46 - 11.04.2007 um 16:29:59
 
Siehe die Änderungen meines vorhergenden Postings, also die Frage, ob diese Karte alleine als Ausweisdokument fungieren kann.
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Antwort #47 - 11.04.2007 um 16:34:12
 
pflash schrieb am 11.04.2007 um 16:29:59:
ob diese Karte alleine als Ausweisdokument fungieren kann.

Glaube ich kaum, ein Identitätsnachweis kann eigentlich nur von deinem Heimatland ausgestellt werden (Pass/Perso).
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Antwort #48 - 11.04.2007 um 17:47:34
 
Mache eine beglaubigte Photokopie von der Seite Deines Passes mit den persönlichen Daten (mit Stempel und Unterschrift eines Beamten), das sollte als ID ausreichen, ohne das man ständig seinen Pass mitschleppen muss.
FZB oder Karte, für EU-Bürger "Jacke wie Hose"...man hat dieselben Rechten und Pflichten, so oder so
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Antwort #49 - 14.04.2007 um 13:55:38
 
Tippi schrieb am 11.04.2007 um 16:13:33:
@ pflash

nein, bei Eu'lern kleben wir gar nix.

Das Teil sieht aus, wie eine Fiktionsbescheinigung (wenn du sowas kennst) oder wie eine EU-Aufenthaltserlaubnis (nach altem Recht)

Es ist gefaltet in etwa so groß wie der deutsche Perso.

Du musst das nicht beantragen, du kannst das beantragen.

Die "Vorteile" habe ich bereits in Antwort 29 beschrieben.

Die FZB ist auch unbefristet. Es ist deine Entscheidung.

Tippi



Hallo @TIPPI
Ich bin bei meiner ABH gegangen um die Besch. für Daueraufenthaltskarte-EU zu beantragen, wie oben besprochen.

Diese ist mit ein paar Auflagen verbunden wurde mir mitgeteilt, wo ich aus allen Wolken gefallen bin:
-tritt erst am 1.07.2007 in Kraft, wenn das Gesetz umgestellt wird.
-der Antragsteller muss mind. 5 Jahre ein Aufenthaltstitel besitzen(für mich kein Problem)
-diese ist nur 5 Jahre gültig !!!
-ist nur zu empfehlen für die Ausländer die in Deutschl. zwar residieren aber im  Ausland arbeiten gehen und muss dann wieder HIER verlängert werden NICHT im dem LAnd wo man sich dann aufhält
-kann nur erteilt werden wnn man in einen unbefristeten Arbeitsverhältniss steht (da ich Arbeitslos geworden bin seit 3 Monaten ist es schlecht für mich)
-man muss genug Wohnraum nachweisen können.

...und haben mich auf dei FZB hingewiesen die mir ohne Auflagen austellen könnten und für mich doch das beste sei !!!

ICH FINDE DA WIRD JA MEHR VERLANGT ALS BEI EINER EINBÜRGERUNG !!!  Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt

Was läuft da falsch @TIPPI ???? Was meinst Du ?
Für mich ist es ganz schön dumm gelaufen.

Bitte um Deine Hilfe
Danke ium voraus
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Antwort #50 - 14.04.2007 um 23:25:05
 
Hi Germano,
lies dir bitte mal die Richtlinie 2004/38 EG (oben in den Gesetzen hinterlegt), Artikel 16 durch. Fertige eine Kopie an und lege sie bei der ABH vor.

Diese Regelung gilt nicht erst ab 1. Juli 2007.

Artikel 16 der Richtlinie besagt:

Zitat:
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat
aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist
nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft
.


Fakt ist: Nicht einmal bei Ausstellung der FZB darf ein Wohnraumnachweis verlangt werden.

Die Voraussetzungen für die FZB sind in Kapitel III geregelt. Hier wird immer von der Sicherung des LU und einer Krankenversicherung gesprochen. Nicht von Mietvertrag o.ä.

Und diese Unterlagen dürfen erst Recht nicht verlangt werden, wenn du das Recht auf Daueraufenthalt hast.

Also, vorzulegen sind lediglich dein Pass o. ä. und zwei biometrische Fotos.

Auch wenn du öffentliche Leistungen beziehen solltest, stellt dies keinen Ablehnungsgrund dar.

Das Recht auf Daueraufenthalt hast du. Und das muss dir die ABH bescheinigen.

Aber wie bereits gesagt, da bestehen große Unsicherheiten bei den verschiedenen ABHs.

Liebe Grüße

Tippi


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Antwort #51 - 15.04.2007 um 08:26:52
 
@TIPPI
, vielen Dank für Deinen heissen Tipp !!!


...

Da steht wirklich alles drin ...   Zwinkernd
Sogar die Befristung auf 5 Jahre stimmt nicht ... die ist zwar in ARTIKEL 11 §1 der Richtilinie 2004/38 EG beschrieben, aber für die Angehörigen und steht sowieso in Kapitel III, was ja ausgeschlossen wirxd von Artikel 16, oder sehe ich das falsch?

-Ich müsste dann eine unbefristete DAUERAUFENTHALTSKARTE bekommen,oder !
-Ausserdem könnte ich mich im Ausland länger als 6 oder 12 Monate kontinuierlich aufhlaten (Artikel 16 §3) aber höchstens 2 Jahre (§4), ohne dass der Daueraufenthalt erlischt, habe ich das so auch richtig verstanden ?
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« Zuletzt geändert: 15.04.2007 um 08:38:54 von Germano »  

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Antwort #52 - 15.04.2007 um 19:04:49
 
Jepp - du hast es richtig verstanden.

Also, nicht locker lassen und nochmal zur ABH.

Daumen drück.

Tippi

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Antwort #53 - 18.04.2007 um 22:47:28
 
Zitat:
Mit anderen Worten: Freue dich und tanze!


das stimmt  Laut lachend

freue dich, denn es könnte dich noch schwerer erwischen, nämlich das du gar keine "wisch" erhälts  Laut lachend Laut lachend Laut lachend

aber habe keine angst...diese wisch ist nür 5 jahre gültig danach krigste....nix.
(
brauchst du auch gar nichts
)


so schlimm ist in EU.

"Sa traiti....bine!"
( Zum Wohl)

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Antwort #54 - 22.04.2007 um 11:37:14
 
bluebyte schrieb am 18.04.2007 um 22:47:28:
aber habe keine angst...diese wisch ist nür 5 jahre gültig danach krigste....nix.
(
brauchst du auch gar nichts
)


bluebyte


Also ich weiss nicht ob das stimmt. Das steht so nicht drin im GEsetz dass das nur 5 Jahre gültig sein soll. Da ist doch die Daueraufenthaltskarte-EU umbefristet gültig, oder sehe ich das falsch ? Kann uns da jemand bitte aufklären ??

Tausend Dank im voraus
GERMANO 
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Antwort #55 - 22.04.2007 um 17:43:28
 
@ Germano

Einen Wisch bekommst du bestimmt nicht in der ABH, da hat bluebyte vollkommen Recht.

Siehe meine anderen Antworten. Die Daueraufenthaltskarte ist lt. Gesetz 10 Jahre gültig, aber ein unbefristeter Aufenthaltstitel.

Diese 10 Jahre resultieren evtl. daraus, dass die Passgültigkeitsdauer auch 10 Jahre beträgt, aber genau weiss ich dass nicht.

Frag mich bitte ca. in 9 Jahren noch mal,  Laut lachend dann weiss ich das evtl.

Also, versuch das was ich dir geraten habe.

Liebe Grüße

Tippi

Wäre schon, wenn du den Erfolg oder den MIsserfolg deiner Mission posten würdest. Als Rückmeldung für mich und die anderen.

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Antwort #56 - 24.04.2007 um 12:11:26
 
Hallo Tippi

Genau das habe ich gemacht was Du mir da beigebracht hast.
Als ich da war, hiess es (erneut) ich hätte Anspruch auf eine FZB ... was Daueraufenthalt wäre ... haben sich die Sachbearbeiter gegenseitig angeguckt !!!
Dauraufhin kam die Frage wofür ich das bräuchte ???  Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt ... mit der Absicht wahrscheinlich dass ich kein trifftigen Grund habe um mir doch die FZB zu geben ...
Ich habe dann die Kopie aus dem Gesetz vorgelegt (Artikel 16) und damit sind alle erstummt.
Na ja, nach längerem hin und her, wurde ich zum Vorgesetzten verwiesen, der jetzt meine ganzen Dokumenten, Antrag etc. von mir hat ...
Ich warte jetzt auf eine positive Antwort.

Wie Du schon gemeint hast, anscheinend ist dieses Prozedere nicht so verbreitet und völlig unbekannt bei den ABH !!!
Hoffen wir auf das Beste ...

Schöne Grüsse und Danke nochmal  Kuss
Germano
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Antwort #57 - 28.04.2007 um 10:11:14
 
Hallo @Tippi

habe HIER: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1177748251/0#0 , ein neues Thema angefangen. Bitte dort weiterlesen.

DANKE !
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Antwort #58 - 28.04.2007 um 10:17:31
 
Hallo @Tippi

wollte wie vereinbart über die Fortschritte im Falle der Beantragung meiner Daueraufenthaltskarte EU berichten.

Ich habe also gestern einen netten Brief von meiner ABH bekommen mit einer FZB gemäss § 5 aber drinnen und nicht einer  Daueraufenthaltskarte EU !!!  Schockiert/Erstaunt

Begründung:

Zitat:
beigefügt übersende ich Ihnen gemäß § 5 eine unbefristet FZB gemäß dem FZB-gestetz/EU.
Eine Daueraufenthaltskarte EU gibt es nicht mehr.
Die Abschaffung der Aufenthaltserlaubnis EU ist eine Verfahrenserleichterung und gilt als eine Angleichung der Rechtsstellung der Unionsbürger.
Der Unionsbürger unterliegt somit lediglich noch der Passpflicht wie dr deutsche Staatsbürger auch. Für die "neuen" EU-Bürger gibt es zwar noch eine Einschränkung was die Beschäftigungserlaubnis angeht, dies trifft allerdings nicht auf Sie zu. Zur näheren Erläuterung habe ich Ihnen ebenfalls noch die gültigen Anwendungshinweise zu § 5 FreizügG/EU in Kopie beigefügt. Die FZB ist für den EU-Bürger nicht verpflichtend und wird von Amts wegen ausgestellt.


Da steht in der mitgeschickten Kopie, in § 5.1.1 gegen Ende: "Diesen vereinfachten Verfahren wurde auch dadurch Rechnung getragen, dass auf bundeseinheitliche Vordrucke mit fälschungssicheren Merkmalen verzichtet worden ist"
Ich bemerkte auch, dass dieses mitgeschickte Vordruck von denen nicht übereinstimmt mit dem hier in unseren Datenbank. Ich verstehe dass nicht.
Nur Punkt 1 ist gleich, Punkt 2 ist leicht verändert, der Rest passt überhaupt nicht mehr. Von meiner ABH geschickte Kopie steht völlig was anderes drin. Es gibt aber nur ein Gesetz, was stimmt da nicht ???
- Deshalb wahrscheinlich schicken die diese FZB, die total besch...eiden aussieht auf Umweltpapier gedruckt, die beim ersten Reegenkontakt sich auflöst ...  unentschlossen

Wie soll ich den da weiter vorgehen bitte, irgend eine Idee ??
vielen Dank im Voraus
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Antwort #59 - 28.04.2007 um 10:30:19
 
Hi Germano,
hmmm,  hä? bisher dachte ich es wäre ein Bundesgesetz?

Vielleicht haben wir auch nur die alten Vordrucke, die wir aufbrauchen  ironie

Nee, im Ernst, ich verstehe das nicht, wirklich nicht.  :bahnh

Diese Daueraufenthaltskarten müssen ja auch für die Drittstaatsangehörigen ausgestellt werden. Was erteilt deine ABH in so einem Fall?

Es geht hier nicht um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis EU - die ist in der Tat abgeschafft worden.
Aber es gibt einen neuen Vordruck (ich glaube seit einem Jahr) der deiner ABH auch vorliegen müsste.

Aber wie gesagt, totale Uneinigkeit und Verwirrung.

Versuche deiner ABH das nocheinmal zu erklären - KEINE EU-AE !!!
SONDERN EINE BESCHEINIGUNG ÜBER DAS DAUERAUFENTHALTSRECHT (DAUERAUFENTHALTSKARTE)

Sorry Germano, ich habe leider keinen guten Tipp mehr für dich, bin total ratlos.

Liebe Grüße
Tippi
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Antwort #60 - 28.04.2007 um 10:32:25
 
Hi Germano,

bitte keinen neuen thread aufmachen. Ich hab das mal an den alten
angehängt.
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Antwort #61 - 28.04.2007 um 11:01:40
 
Richtlinie 2004/38


Zitat:
Artikel 19
Dokument für Unionsbürger zur Bescheinigung des Daueraufenthalts
(1) Auf Antrag stellen die Mitgliedstaaten den zum Daueraufenthalt berechtigten Unionsbürgern
nach Überprüfung der Dauer ihres Aufenthalts ein Dokument zur Bescheinigung ihres
Daueraufenthalts aus.
(2) Das Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts wird so bald wie möglich ausgestellt


... stellen e i n Dokument ...   aus.

Vielleicht ist es bei deiner ABH so, dass dieses eine Dokument eben "nur" die FZB ist.
Ein Rechtsanspruch, dass es die Daueraufenthaltskarte sein muss, (auch wenn sie dafür vorgesehen ist) ist vielleicht nicht gegeben.  Weitergrübel....

Sorry Germano, wollte keinen falschen Hoffnungen in dir wecken.

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Antwort #62 - 28.04.2007 um 11:42:45
 
Tippi schrieb am 28.04.2007 um 11:01:40:
Richtlinie 2004/38



... stellen e i n Dokument ...   aus.

Vielleicht ist es bei deiner ABH so, dass dieses eine Dokument eben "nur" die FZB ist.
Ein Rechtsanspruch, dass es die Daueraufenthaltskarte sein muss, (auch wenn sie dafür vorgesehen ist) ist vielleicht nicht gegeben.  Weitergrübel....

Sorry Germano, wollte keinen falschen Hoffnungen in dir wecken.

Tippi


Vielen Dank für Deine Mühe @Tippi. Ich habe mir ein nettes Dokument erhofft, den ich auch bei Bedarf vorzeigen kann. Das ist richtig ...  Traurig
Diesen Wisch da, schäme ich mich ihn überhaupt rauszuholen !
Hast Du ein Foto(Datei) kannst hier mal posten, wie diese Daueraufenthaltskarte aussieht bitte?
Darf ich fragen in welcher Stadt Ihr diese Karten EU ausstellt ?
Auf welcher Basis stellt Ihr den das aus dann bei Euch ? Es MUSS doch einheitlich sein, oder ??
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Antwort #63 - 28.04.2007 um 13:05:14
 
Germano schrieb am 28.04.2007 um 11:42:45:
Diesen Wisch da, schäme ich mich ihn überhaupt rauszuholen ! 

Laut lachend Ist aber nicht dein Ernst, oder?
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Antwort #64 - 28.04.2007 um 14:02:11
 
Tippi schrieb am 28.04.2007 um 10:30:19:
Vielleicht haben wir auch nur die alten Vordrucke, die wir aufbrauchen  ironie


Keine Sorge, auch das schon erlebt, in einer deutschen ABH, wenn auch nicht mit dieser Art von Bescheinigung.

Gruß, ULF
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Antwort #65 - 28.04.2007 um 15:15:18
 
@ Germano

also wirklich ....   schämen? wegen der FZB - ohne Worte - du musst die doch sowieso nicht mit dir führen und wo willst du die vorlegen?

Es müsste bundeseinheitlich sein - dafür gibt es diese Vordrucke - die ja zwei Funktionen haben - wie ich bereits schilderte.

Die Daueraufenthaltskarte sieht aus wie die alte EU-Karte - aber mit anderen Inhalten. Das Format und die Farbgebung ist die gleiche.

A B E R      vielleicht haben sich andere ABHs gegen diese Karte und für eine FZB - mit Hinweis auf das Daueraufenthaltsrecht - entschieden.

Es ist vielleicht auch eine Kostenfrage - diese Karten sind wesentlich teurer in der Anschaffung wie normales Papier.

Ich kann dir nur sagen - wir erteilen ohne wenn und aber - und benutzen die neuen Vordrucke.

Ich versuche nach meinem Urlaub eine Karte zu scannen und hier on zu stellen.

Vielleicht gibt es ja auch Meinungen dazu, von anderen Mitarbeitern der ABHs. Wie erteilen die das Daueraufenthaltsrecht.

Schönes Wochenende

Tippi
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Antwort #66 - 30.04.2007 um 09:04:47
 
Hallo, hier nun das Muster der Daueraufenthaltskarte:

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Antwort #67 - 30.04.2007 um 16:30:55
 
Tippi schrieb am 28.04.2007 um 15:15:18:
@ Germano

also wirklich ....   schämen? wegen der FZB - ohne Worte - du musst die doch sowieso nicht mit dir führen und wo willst du die vorlegen?


Hallo Tippi
Also schämen nicht im Zusammenhang des Rechts in dem Sinne, sondern nur wegen der Form der FZB-Blattes und lediglich wie diese aussieht, wie ein nutzloses auf Umweltpapier falsch kopiertes Blatt !!!
Vorzeigen bei Grenzkontrollen, Behörden etc. - nach Bedarf !
Vielen Dank nochmal für Dein Posting des Dokuments. Klasse!
Ich denke  das meine zuständieg ABH auch wegen Kostengründen die nicht anbietet.

Liebe Grüsse
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Antwort #68 - 10.05.2007 um 09:42:33
 
Hallo, ich lese schon einige Zeit hier interessiert mit.

Leider stellen sich mir dennoch einige Fragen, da sehr konträre Aussagen im Forum vorhanden sind.

1. Es wird im Forum Ausgesagt, dass die Daueraufenthaltskarte unbefristet gültig ist.
Anderen Aussagen zufolge ist sie auf 10 Jahre befristet.

In einer (oder der?) EU Richtlinie steht bei der Bescheinigung des Daueraufenthalts für EU Bürger keine Befristung.
Bei der Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen ist von einer Befristung auf 10 Jahre die Rede.

Was trifft nun zu? Ich würde sagen, dass nur die Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines nicht EU Staates befristet ist. Oder?

Weiterhin ist, wie man sehen kann bei EU Bürgern nur die Bescheinigung des Daueraufenthalts aufgeführt. Es steht nicht Daueraufenthaltskarte geschrieben, wie bei den nicht EU- Familienmitgliedern.

Ich würde sagen die Form dieser Bescheinigung steht den Ausländerämtern frei, einige stellen wohl eine Daueraufenthaltskarte aus einige nur "irgendeine" Bescheinigung.

Was sagen die Experten? Ist die Daueraufenthaltskarte nur für non EU Familienmitglieder?

2. Warum sollte man sich eine Daueraufenthaltskarte ausstellen lassen?

In der Richtlinie steht unter Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Aufenthaltsdokumente, dass "Die Ausübung eines Rechts oder die Erledigung von Verwaltungsformalitäten dürfen unter keinen Umständen vom
Besitz einer Anmeldebescheinigung nach Artikel 8, eines Dokuments
zur Bescheinigung des Daueraufenthalts, einer Bescheinigung
über die Beantragung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige,
einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte
abhängig gemacht werden, wenn das Recht durch ein
anderes Beweismittel nachgewiesen werden kann."
Was könnte ein anderes Beweismittel sein?

3. Ich habe noch einige persönliche Fragen zum Daueraufenthaltsrecht.

Früher war es ja so, dass die Aufenthaltserlaubnis nach einem Auslandsaufenthalt von länger als 6 Monaten oder bei "bewusster" Ausreise auf Dauer sofort erloschen ist.

Wie ist es nun bei einem Daueraufenthaltsrecht? Man kann sich bis zu 2 Jahre im Ausland aufhalten? Muss / darf / kann man sich in Deutschland abmelden, bevor man das Land z.B. für 1,5 Jahre verlässt?

Was für einen Sinn würde eine Daueraufenthaltskarte (oder Bescheinigung) bei einem EU Bürger, der seine Rente in Deutschland erworben hat machen?
Angenommen er würde für länger als 2 Jahre Ausreisen und sein Daueraufenthaltsrecht enden. Könnte er nicht nach einer beliebigen Zeit wegen der Freizügigkeit wieder einreisen und wegen des gesicherten Lebensunterhalts eine Aufenthaltserlaubnis bekommen?

Also, braucht man die Bescheinigung zum Daueraufenthalt, um die daraus folgenden Rechte zu haben oder nicht?
Warum sollte man sie besser haben? Warum nicht? Warum ist es egal?

Ich hoffe der Text ist nicht zu lang und erwarte eure kompetenten Kommentare.
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Antwort #69 - 14.05.2007 um 10:54:26
 
Schade, war wohl doch zu lang. Oder es interessiert sich keiner mehr für das Thema.
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DonCamillo
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Antwort #70 - 14.05.2007 um 12:18:03
 
Germano schrieb am 30.04.2007 um 16:30:55:
Also schämen nicht im Zusammenhang des Rechts in dem Sinne, sondern nur wegen der Form der FZB-Blattes und lediglich wie diese aussieht,


Wem gegenüber musst Du dich schämen ?
Also wirklich. Der eine beschwert sich über die Notwendigkeit, der andere doch tatsächlich über das Aussehen.

DC

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Luca
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Antwort #71 - 06.08.2008 um 00:48:28
 
Hallo Tippi,

ich habe mit Interesse die Beiträge mit Thema Daueraufenthaltskarte gelesen. Demzufolge bin ich gestern beim ABH um diese Aufenthaltskarte zu beantragen. Mir wurde gesagt das ich nicht berechtigt bin.

Ich bin seit April 2008 in Deutschland, habe mein Studium abgeschlossen und Promoviere zur Zeit. Ich bin rumänische Staatsbürgerin.

Mir wurde gesagt das Zweck der Aufenthalt ist Studium, Rumänien ist seit zwei Jahre EU-Mitglied und demzufolge qualifiziere ich mich nicht für die Daueraufenthaltskarte gemäß §4a FreizügG/EU. Wenn ich eine Arbeitsberechtigung brauche dann soll ich mich an der Arbeitagentur wenden.

ich war auch bei der Arbeitagentur, dort wurde mir gesagt das ich erstmal eine Aufenthaltskarte brauche um eine unbeschränkte Arbeitsberechtigung zu bekommen und das ich berechtigt bin für eine Daueraufenthaltskarte da ich mich länger als fünf Jahre in Deutschland aufenthalte.

Was soll ich tun?
Auf Deine Antwort würde ich mich freuen!

Luca
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Antwort #72 - 06.08.2008 um 07:55:36
 
Luca schrieb am 06.08.2008 um 00:48:28:
Was soll ich tun?

Nicht dreimal dieselbe Frage in unterschiedlichen Threads stellen?
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Monita
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Antwort #73 - 13.08.2008 um 20:08:19
 
"...ein paar Beispiele nennen von Vorteilen von freizügigen EU-Bürgern gegenüber einem duetschen Staatsbürger ?"...

Die wuerden mich auch interessieren..!
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Antwort #74 - 13.08.2008 um 20:14:06
 
Monita schrieb am 13.08.2008 um 20:08:19:
Die wuerden mich auch interessieren..! 

Deswegen musst du aber nicht unbedingt tote Pferde reiten oder?

Such mal nach "Inländerdiskriminierung". Oder lies ein wenig in EU- und Schengenrecht. Grundsätzlich halt Freizügigkeit et al.

Da du derzeit nicht mit deinem Freund verheiratet bist, bleibt dir noch genügend Zeit darüber mehr zu lernen. EU-Kekse gibt's nämlich nur für FamAng und nicht Verlobte etc.
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