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FRÜHER UNBEFRISTET JETZT FREIZÜG.KEITSBESCH.GUNG ? (Gelesen: 30.108 mal)
lifeart
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Antwort #30 - 07.04.2007 um 21:14:43
 
EU-Daueraufenthaltskarte ist doch nur für Drittstaatler, oder? Ich bin verwirrt....
Er ist doch Neu-EU, und deshalb, soweit es D betrifft, Zweitstaatler, hat deshalb das Recht auf Freizügigkeit, welches unbefristet ist.
Please clarify....
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Tippi
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Antwort #31 - 07.04.2007 um 23:29:32
 
Hmm - wir stellen diese Daueraufenthaltskarte für EU-Bürger aus. Nicht nur für die Angehörigen. Ist wohl aber nicht richtig.

Soweit mir bekannt ist - bestehen da große Unsicherheiten bei den einzelnen ABH's.

Tippi

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« Zuletzt geändert: 07.04.2007 um 23:41:40 von Tippi »  

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Antwort #32 - 08.04.2007 um 08:41:20
 
Tippi schrieb am 07.04.2007 um 23:29:32:
wir stellen diese Daueraufenthaltskarte für EU-Bürger aus.


Da hab ich mich gestern auch dran aufgehalten, aber keine Hausnummer für gefunden.

Der EU-Bürger bekommt doch wenn er die Voraussetzungen erfüllt die FB-Bescheinigung ??

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #33 - 08.04.2007 um 10:42:48
 
ronny schrieb am 08.04.2007 um 08:41:20:
Der EU-Bürger bekommt doch wenn er die Voraussetzungen erfüllt die FB-Bescheinigung ??ny Zwinkernd

Hi,
jepp, sehe ich auch so. Die Unterscheidung lässt sich
auch ganz gut im Entwurf des II. Änderungsgesetzes
nachlesen. Bescheinigung für EU-Angehörige, die das
Daueraufenthaltsrecht dokumentiert (FZ-Besch.) und
Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige aus
Drittstaaten.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Germano
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Antwort #34 - 08.04.2007 um 13:09:30
 
Tippi schrieb am 07.04.2007 um 23:29:32:
Hmm - wir stellen diese Daueraufenthaltskarte für EU-Bürger aus. Nicht nur für die Angehörigen. Ist wohl aber nicht richtig.

Soweit mir bekannt ist - bestehen da große Unsicherheiten bei den einzelnen ABH's.

Tippi




Also gilt diese Daueraufenthaltskarte für EU-Bürger oder nicht, von der @TIPPI redet ? Kann ich diese mit Vorteile verbunden beantragen als Neu EU Mitglied ?
Bitte um Aufkläreung .
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Antwort #35 - 09.04.2007 um 22:59:01
 
Als EU-Bürger bringt Dir diese Karte nicht mehr, als die Freizügigkeitsbescheinigung. Du hast als EU Bürger das ständige Aufenthaltsrecht (bei Neu-EU mit der Einschränkung, dass man zunächst, bis 2011, nicht als Arbeitnehmer ohne Aufenthalt-EU arbeiten darf. Für dich gilt das nicht, da schon Freizügigkeit vorhanden). Dieses Recht hast Du nur Aufgrund deiner Staatsangehörigkeit, nicht aus einem anderen Grund. Die Freizügigkeitsbescheinigung ist kein Aufenthaltstitel, sondern nur eine Bestätigung dieses Rechts.
Die EU-Aufenthaltskarte ist wirklich nur für Drittstaatler relevant und gibt diesen fast dieselben Freizügigkeitsrechte wie EU-Bürgern
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lifeart
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Antwort #36 - 10.04.2007 um 08:17:09
 
Hi,

sorry für die verspätete Antwort.

Wollte mich nur nachlesen, was genau auf der Daueraufenthaltskarte steht.

Also....

Die Daueraufenthaltskarte hat 2 Funktionen.

Es ist zum einen die Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern  oder von Staatsangehörigen eines EWR-Staates

zum Anderen, und das ist für dich wichtig

Bescheinigung über den Daueraufenthalt für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates.

Also, lass dir die Daueraufenthaltskarte - für dich ist dann die genaue Bezeichnung - Bescheinigung über den Daueraufenthalt - ausstellen.

Das steht dir auf Antrag zu - anstelle der Freizügigkeitsbescheinigung.

Tippi
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« Zuletzt geändert: 10.04.2007 um 08:28:08 von Tippi »  

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Antwort #37 - 10.04.2007 um 13:11:56
 
Tippi schrieb am 10.04.2007 um 08:17:09:
Also, lass dir die Daueraufenthaltskarte - für dich ist dann die genaue Bezeichnung - Bescheinigung über den Daueraufenthalt - ausstellen.

Das steht dir auf Antrag zu - anstelle der Freizügigkeitsbescheinigung.

Tippi



Hallo Tippi !

Vielen Dank für Deine Bemühungen.  Zwinkernd
Das ist eine tolle Sache.  Smiley
Ich werde dann die Besch. des Daueraufenthalts beantragen und werde berichten wie es ausgegangen ist.

Einen gorssen DANK auch an die anderen Beteiligten an diesem Thread.
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Antwort #38 - 11.04.2007 um 13:40:13
 
Hallo,

ich komme auch aus Rumänien und bin seit bald 8 Jahren in Deutschland.
Also bei mir steht schon in der FZB, "Freizügigkeitsbescheinigung nach §5 FreizG/EU, hier Daueraufenthaltsrecht laut §2 Abs. 5 FreizG/EU" (sinngemäß, hab die FZB jetzt nicht dabei), also ist die "Daueraufenthaltskarte" damit schon in der FZB enthalten. Als Anmerkung steht dann, dass jede Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
Steht das nicht auch bei Dir, Germano?

@all: dieser Vermerk in meiner FZB ersetzt doch diese "Daueraufenthaltskarte" komplett, oder? Oder müsste ich nochmals separat eine beantragen? (die ABH würde mir dann wohl einen Vogel zeigen Smiley)

Zitat:
NACHTRAG:
Du solltest allerdings wissen, dass voll freizügige EU-Bürger (so wie du jetzt einer bist) in TEILBEREICHEN sogar Vorteile gegenüber Deutschen haben. Wenn es dir also "nur" um den maximalmöglichen Vorteil geht, kann (!) eine Einbürgerung sogar Nachteile bringen. Das Ganze nennt man dann "Inländerdiskriminierung" und mitunter ist das gar nicht so toll ...


Inge, wo hat ein EU-Bürger Vorteile gegenüber einem Deutschen?

PFlash
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Antwort #39 - 11.04.2007 um 14:01:35
 
Zitat:
wo hat ein EU-Bürger Vorteile gegenüber einem Deutschen

zB:
FamNachzug von "sonstigen" Angehörigen eines Drittstaatler-Ehepartners
"Meisterzwang"
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Antwort #40 - 11.04.2007 um 15:28:36
 
pflash schrieb am 11.04.2007 um 13:40:13:
Hallo,

ich komme auch aus Rumänien und bin seit bald 8 Jahren in Deutschland.
Also bei mir steht schon in der FZB, "Freizügigkeitsbescheinigung nach §5 FreizG/EU, hier Daueraufenthaltsrecht laut §2 Abs. 5 FreizG/EU" (sinngemäß, hab die FZB jetzt nicht dabei), also ist die "Daueraufenthaltskarte" damit schon in der FZB enthalten. Als Anmerkung steht dann, dass jede Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
Steht das nicht auch bei Dir, Germano?



PFlash



@Pflash, ich habe diese noch nicht beantragt. Deshalb kann ich Dir dazu nicht sagen. Ich wollte mich erstmal schlau machen was mir zusteht und was es auf sich hat damit !
Deine Frage ist aber sehr berechtigt und würde mich auch interessieren ob es diese Daueraufenthalt dann mit in der Freizüg.Besch.eingebaut ist.

Also laut Daueraufenthaltsrecht  §2 Abs. 5 FreizG/EU, steht folgendes :

Zitat:
Verbleibeberechtigte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl. EG Nr. L 142 S. 24, 1975 Nr. L 324 S. 31) und der Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl. EG 1975 Nr. L 14 S.10)


Da kann uns ganz bestimmt
@TIPPI
helfen !!  Smiley
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Antwort #41 - 11.04.2007 um 15:50:45
 
@ Germano

wir stellen keine FZB mit "enthaltenem Daueraufenthalt" aus.

Dafür gibt es die Daueraufenthaltskarte (für EU-Bürger: Bescheinigung über den Daueraufenthalt).

Sicher ist auch die FZB unbefristetet, aber viele "meiner" EU'ler beantragen diese Daueraufenthaltskarte. Zitat:
Sie hätte für sie einen höheren Stellenwert wie so ein weisses Blatt Papier.
(darüber kann, muss man aber nicht steiten)

Diese steht ihnen zu. Ich erteile. Feddisch.

Wer mit der FZB nach 5 Jahren Aufenthalt zufrieden ist ..... kein Problem.

Gruß

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Antwort #42 - 11.04.2007 um 15:51:38
 
Germano, ich weiss nicht, was Du da zitiert hast, aber dies ist der §2, Abs. 5 des FreizG/EU:

Zitat:
(5) Unionsbürger, ihre Ehegatten oder Lebenspartner und ihre unterhaltsberechtigten Kinder, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Für Kinder unter 16 Jahren gilt dies nur, wenn ein Erziehungsberechtigter sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.


Es geht darum, dass man mehr als 5 Jahre in DE ist. Ich hab das auch nicht extra beantragt, aber als ich mir meine FZB ausstellen lassen wollte, sagte mir die ABH, dass ich jetzt, da ich über 5 Jahre in Deutschland bin, dem Daueraufenthaltsrecht unterliege (siehe obiges Zitat). Wenn Du das der ABH sagst, dass Du über 5 Jahre in Deutschland bist, wird Dir dieser §2 Abs. 5 auch in der FZB angegeben.

Tippi, was hat es mit dieser Daueraufenthaltskarte an sich? Ist das auch ein Extra Stück Papier, oder wird das in den Pass geklebt? Müsste ich sowas auch beantragen oder reicht meine genannte FZB, wo das Daueraufenthaltsrecht angegeben ist?

PFlash
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Antwort #43 - 11.04.2007 um 16:13:33
 
@ pflash

nein, bei Eu'lern kleben wir gar nix.

Das Teil sieht aus, wie eine Fiktionsbescheinigung (wenn du sowas kennst) oder wie eine EU-Aufenthaltserlaubnis (nach altem Recht)

Es ist gefaltet in etwa so groß wie der deutsche Perso.

Du musst das nicht beantragen, du kannst das beantragen.

Die "Vorteile" habe ich bereits in Antwort 29 beschrieben.

Die FZB ist auch unbefristet. Es ist deine Entscheidung.

Tippi

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Antwort #44 - 11.04.2007 um 16:24:10
 
OK, verstanden. Diese Karte ist praktisch auch eine Bestätigung des Daueraufenthaltsrechts, das ich sowieso schon habe und das auch in der FZB bestätigt wird. Also "muss" ich diese Daueraufenthaltskarte nicht beantragen, obwohl sie vielleicht ganz gut aussieht  Zwinkernd Wobei: könnte man diese Karte sozusagen als Passersatz dabeihaben, weil der Pass ist ja nun nicht gerade handlich und im Portemonnaie verstaubar? Oder gilt sie auch nur zusammen mit dem Pass, wie die FZB? Wenn die Karte extra als Ausweisdokument dient, würde ich sie vielleicht beantragen, da ich dann nicht den Pass mitschleppen muss.

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