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FRÜHER UNBEFRISTET JETZT FREIZÜG.KEITSBESCH.GUNG ? (Gelesen: 30.107 mal)
Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 04.04.2007 um 18:01:34
 
Germano schrieb am 04.04.2007 um 14:40:49:
Und wieso ist ein deutscher Staats- und EU-Bürger NICHT freizügig ist ??? 


Freizügigkeit bedeutet, als EU-Bürger in einem anderen Mitgliedsstaat sich aufhalten und - bei voller Freizügigkeit - auch arbeiten zu dürfen.

Ein Deutscher in Deutschland nimmt daher keine Freizügigkeitsrechte in Anspruch, der darf das sowieso.

Freizügigkeitsrechte kann ein Deutscher aber zum Beispiel in England oder Italien haben. Aber nicht in seiner eigenen Heimat, denn da braucht er sie nicht.

J.
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maki
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Antwort #16 - 04.04.2007 um 18:02:35
 
Hast Recht Jimi (wie zu erwarten)!

Rumänen sind immer Freizügigkeitsberechtigt, aber eben nicht unbedingt voll Freizügigkeitsberechtigt.
Das können sie sich natürlich bescheinigen lassen.
D.h. sie dürfen hier Wohnen, aber unselbständig Arbeiten ohne AE dürfen nur die voll Freizügigkeitsberechtigten Rumänen.

Besser so, Jimi?  Zwinkernd
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 04.04.2007 um 18:06:05
 

Kuss  Zwinkernd

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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 04.04.2007 um 18:11:39
 
Zitat:
Hi,
ich will den Teufel nicht an die Wand malen, aber steht auf Deiner Bescheinigung (unten)
?
Ggfs. musst Du Dir diese Berechtigung beim Arbeitsamt holen.
Gruesse


Arbeitsberechtigung hat er, siehe erstes Posting.

Um es noch genauer zu sagen: wenn der Agentur bekannt wird, dass er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, ist die Arbeitsberechtigung sogar von Amts wegen auszustellen. Denn bis zum 31.12.2004 war er von der Genehmigungspflicht befreit.


J.
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esp
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 04.04.2007 um 18:53:47
 
Zitat:
Staatsangehörige aus den am 01. Mai 2004 beigetretenen EU-Ländern mit einer unbefris-teten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung waren bis zum 31.12.2004 vom Erfordernis einer Arbeitsgenehmigung befreit und hatten uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 284 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a. F.). Diese Rechtstellung verlieren sie wegen der sog. Stillhalteklausel bzw. dem Verschlechterungsverbots durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht.
Der seit dem 01. Januar 2005 geltende § 284 SGB III kennt derartige Befreiungstatbe-stände nicht und spricht von einer Arbeitsgenehmigungspflicht für Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten. In der Bescheinigung nach § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU ist daher der Hinweis auf eine Arbeitsgenehmigungspflicht stets enthalten.
Damit diesen Personen das Recht auf uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang erhalten bleibt, ist dem Antragsteller eine Arbeitsberechtigung-EU von Amts wegen zu erteilen (§§ 284 SGB III, 12a ArGV).

Ich weiss nicht, wie "von Amts wegen" hier zu verstehen ist, aber ich musste zum Arbeitsamt und mir das holen. Es wird dann halt ausgestellt. Von sich aus schicken die einem nichts (wie sollten sie eigentlich auch?). Eigentlich waere hier "auf Antrag" wahrscheinlich korrekter.
So wie ich den Text verstehe, ist der Hinweis auf die Arbeitsgenehmigungspflicht aber in jeder Freizuegigkeitsbescheinigung f. Bulgaren und Rumaenen enthalten.
Gruesse
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Germano
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Antwort #20 - 04.04.2007 um 19:42:11
 
Zitat:


Freizügigkeit bedeutet, als EU-Bürger in einem anderen Mitgliedsstaat sich aufhalten und - bei voller Freizügigkeit - auch arbeiten zu dürfen.

Ein Deutscher in Deutschland nimmt daher keine Freizügigkeitsrechte in Anspruch, der darf das sowieso.

Freizügigkeitsrechte kann ein Deutscher aber zum Beispiel in England oder Italien haben. Aber nicht in seiner eigenen Heimat, denn da braucht er sie nicht.

J.



Hallo @JIMMY
Ich habe ja auch den deutschen EU-Bürger gemeint der im Ausland (anderenEU-Staat) sich aufhält damit gemeint ...

Also wie ist das mit dem deutschen? hat er eine Freizügigkeit in Italien oder Portugal z.B. ???
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Antwort #21 - 04.04.2007 um 21:51:12
 
freizügigkeit nach welchem § hast du?
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 04.04.2007 um 23:24:03
 

Zitat:
Ich weiss nicht, wie "von Amts wegen" hier zu verstehen ist



Das heisst, das die Agentur, wenn sie von der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis weiss oder Kenntnis erlangt, von sich aus die Arbeitsberechtigung ausstellen muss. Ohne dass ein Antrag gestellt werden muss.

Natürlich/ leider sieht das in der Realität oft anders aus.
"Von Amts wegen" heisst aber, dass die behörde tätig wird, ohne dass jemand einen Antrag stellen muss.


Germano schrieb am 04.04.2007 um 19:42:11:
Also wie ist das mit dem deutschen? hat er eine Freizügigkeit in Italien oder Portugal z.B. ???  


Ja.
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Germano
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Antwort #23 - 05.04.2007 um 09:19:37
 
Zitat:

[quote author=Germano]Also wie ist das mit dem deutschen? hat er eine Freizügigkeit in Italien oder Portugal z.B. ???
 

Ja.
[/quote]


Das verstehe ich dann nicht. Wieso muss dann ein anderer Bürger, Mitglied der EU ein Jahr in Deutschland leben UND arbeiten, damit er diese Freizügigkeit ergattert ???
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maki
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Antwort #24 - 05.04.2007 um 09:22:08
 
Zitat:
Wieso muss dann ein anderer Bürger, Mitglied der EU ein Jahr in Deutschland leben UND arbeiten,

Das ist der Unterschied zwischen Neu-EU Bürgern und den anderen EU Bürgern aus den 'alten' EU Staaten Zwinkernd

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DonCamillo
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Antwort #25 - 05.04.2007 um 11:42:59
 
maki schrieb am 04.04.2007 um 13:25:17:
Nein, dafür muss er mindestens ein Jahr hier gearbeitet haben. 


Das ist falsch.
Richtig ist, dass EU-Bürger generell Freizügigkeit in Europa genießen. Bei Nachweis des gesicherten LU einschl. KV besteht diese und es wird deklaratorisch durch Aushändigung
der Bescheinigung festgestellt. Es ist nicht statthaft diese zu befristen, sie gilt demnach
immer unbefristet.  Zwinkernd


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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #26 - 05.04.2007 um 11:55:21
 

War doch schon längst geklärt, DC...
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Germano
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Antwort #27 - 07.04.2007 um 13:57:11
 
Zitat:


Das ist falsch.
Richtig ist, dass EU-Bürger generell Freizügigkeit in Europa genießen. Bei Nachweis des gesicherten LU einschl. KV besteht diese und es wird deklaratorisch durch Aushändigung
der Bescheinigung festgestellt. Es ist nicht statthaft diese zu befristen, sie gilt demnach
immer unbefristet.  Zwinkernd


DC


Vielen Dank für die Erkläreung @DON CAMILLO. Deine Antwort hat mir jetzt geholfen.
@JIMMY, wo war das geklärt vorher --- ... ???  hä?
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Antwort #28 - 07.04.2007 um 16:10:27
 
Germano schrieb am 07.04.2007 um 13:57:11:
@JIMMY, wo war das geklärt vorher --- ... ???


Antwort 14 Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #29 - 07.04.2007 um 18:38:43
 
Beantrage bei deiner ABH die Daueraufenthaltskarte EU.

Diese beinhaltet eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis und sie erlischt nicht wenn du dich bis zu 24 Monaten ausserhalb von Deutschland aufhälst.

Die Daueraufenthaltskarte ist gegenüber der FZB also eindeutig im Vorteil.  Zwinkernd

Sie ist zwar auch ein "Extrawisch" - aber sieht doch bissl besser aus.

Die Daueraufenthaltskarte EU wird von der ABH auf Antrag ausgestellt.

Und noch ein Vorteil....

siehe Richtlinie 2004/38 (in den Gesetzen hier hinterlegt)

Artikel 16
Das Recht auf Daueraufenthalt ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. (ausreichende Existenzmittel, Krankenvesicherung und Bezug von öffentlichen Leistungen)

Tippi



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