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Über Haushaltshilfe zur Arbeitsberechtigung? (Gelesen: 2.743 mal)
Fodor
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28.03.2007 um 09:09:41
 
Hallo liebe Leute,

ich erkundige mich hier für eine Bekannte. Sie kommt aus Rumänien und macht seit 9/06 ein Freiwilliges Soziales Jahr.

Sie würde nun gerne in D eine Ausbildung zur Altenpflegerin machen. Eine Arbeitserlaubnis dafür zu bekommen, ist aber sehr schwierig.

Meine Frage:

Wenn sie als Haushaltshilfe in einem Hausahlt mit pflegedeürftiger Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt würde (dafür gibt es ja einen Ausnahmetatbestand für 3 Jahre); zählt diese Beschäftigung in dem Sinne, dass sich nach 12 Monaten eine Recht auf eine Arbeitsberechtigung hätte und dann eine Ausbildung machen könnte?

Würde mich sehr über eine Auskunft freuen.
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Ulf
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Antwort #1 - 28.03.2007 um 13:04:26
 
Fodor schrieb am 28.03.2007 um 09:09:41:
Wenn sie als Haushaltshilfe in einem Hausahlt mit pflegedeürftiger Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt würde (dafür gibt es ja einen Ausnahmetatbestand für 3 Jahre); zählt diese Beschäftigung in dem Sinne, dass sich nach 12 Monaten eine Recht auf eine Arbeitsberechtigung hätte und dann eine Ausbildung machen könnte?



Auch wenn das der Fall ist/wäre, reicht im Zweifel die Ausbildungsvergütung nicht, oder wieviel ist das?

Gruß, ULF
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inge
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Antwort #2 - 28.03.2007 um 13:11:03
 
k.A. wegen der "Sonderregelung", aber nach dem Wortlaut des FreizügG dürfte das ja eigentlich nicht funktionieren:
Zitat:
findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde

Wenn keine Genehmigung benötigt wird, kann das Gesetz ja auch nicht angewendet werden, oder?

Ist mE analog zur erlaubten, aber genehmigungsfreien "studentischen Nebenbeschäftigung". Auch damit kann eine Neu-EUle keinen Anspruch auf eine allgemeine Arbeitsberechtigung erwerben ... so weit ich weiß (AFAIK)
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Fodor
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Antwort #3 - 28.03.2007 um 15:56:44
 
Die gesetzliche Grundlage:

Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 22. November 2004

§ 21 Haushaltshilfen
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung bis zu drei Jahren für hauswirtschaftliche Arbeiten in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind. Innerhalb des Zulassungszeitraums von drei Jahren kann die Zustimmung zum Wechsel des Arbeitgebers erteilt werden. Für eine erneute Beschäftigung nach der Ausreise darf die Zustimmung nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn sich die betreffende Person nach der Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie sie zuvor im Inland beschäftigt war.

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inge
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Antwort #4 - 28.03.2007 um 16:18:04
 
Also handelt es sich um eine zustimmungspflichtige Beschäftigung und nicht um eine "Ausnahme" a'la "darf-ohne-Erlaubnis-arbeiten".
Trifft den dieses überhaupt zu:
Zitat:
wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind


Erlaubnis ist also auf jeden Fall nötig ...
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Der_Jimi
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Antwort #5 - 28.03.2007 um 18:04:29
 

Geht doch einfach mal auf die ursprüngliche Frage ein. Zwinkernd


Zitat:
Wenn sie als Haushaltshilfe in einem Hausahlt mit pflegedeürftiger Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt würde (dafür gibt es ja einen Ausnahmetatbestand für 3 Jahre); zählt diese Beschäftigung in dem Sinne, dass sich nach 12 Monaten eine Recht auf eine Arbeitsberechtigung hätte und dann eine Ausbildung machen könnte?


Ja. § 12a ArGV passt hier.

Lediglich folgende Beschäftigungen sind nicht anspruchsbegründend:

• Studenten nach § 16 Abs. 3 AufenthG,
• Aus- u. Weiterzubildende nach § 17 AufenthG, ausgenommen Weiterzubildende nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ASAV,
• Aus- u. Weiterzubildende nach § 2 BeschV,
• Europäische Freiwilligendienste nach § 9 Nr. 1 BeschV und
• Au-pair nach § 20 BeschV.


Nach einjähriger, legaler Beschäftigung als Haushaltshilfe kann die Arbeitsberechtigung erteilt werden. Ab dann kann jeden gewünschte Beschäftigung - auch eine Ausbildung - ausgeübt werden.


Grüsse,
Jimi
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inge
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Antwort #6 - 28.03.2007 um 18:13:12
 
Zitat:
Nach einjähriger, legaler Beschäftigung als Haushaltshilfe

Die aber ja ebenfalls zustimmungspflichtig ist, oder nicht?
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 28.03.2007 um 18:15:45
 

*seufz*

Wurde doch oben schon erwähnt, ja.

Die Erteilung der Arbeitsgenehmigung-EU als Haushaltshilfe ist nicht sonderlich schwer, wenn man einen adäquaten Arbeitgeber gefunden hat und das ganz normal beantragt. Zur Not kann man sich auch einen Arbeitgeber über seine Arbeitsverwaltung im Heimatland vermitteln lassen. Die arbeiten mit der ZAV Bonn zusammen, welche wiederum zur Bundesagentur für Arbeit gehört. Und die erteilt auch die Genehmigung.


Smiley
Jimi


p.s. und nebenbei:
mit Ausnahme der o.g. Beschäftigungen können zustimmungsfreie Tätigkeiten ebenfalls anspruchsbegründend gem. § 12a ARGV sein.
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Fodor
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Antwort #8 - 29.03.2007 um 08:25:24
 
Vielen Dank für die Antworten.

Im Prinizip habe ich diese Antwort auch vom Arbeitsamt bekommen. Ich konnte es nur nicht glauben, dass die § 21 Haushaltshilfe im Prinzip ein großes Einfallstor für eine dauerhafte Arbeitsberichtigung in D ist. Ist das Absicht oder hat das die Politik übersehen und es besteht die Gefahr, dass das Schlupfloch in Kürze beseitigt wird?
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 29.03.2007 um 08:52:28
 

Dazu müssten wir eine Kristallkugel bemühen. Zwinkernd

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Lisette
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 29.03.2007 um 09:43:09
 
Diese Genehmigung ist offensichtlich sehr einfach zu bekommen, da es in unserem Umfeld praktisch in sehr, sehr vielen Familien solche Mädchen gibt.

Grüße        Lisette
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