Geht doch einfach mal auf die ursprüngliche Frage ein.
Zitat:Wenn sie als Haushaltshilfe in einem Hausahlt mit pflegedeürftiger Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt würde (dafür gibt es ja einen Ausnahmetatbestand für 3 Jahre); zählt diese Beschäftigung in dem Sinne, dass sich nach 12 Monaten eine Recht auf eine Arbeitsberechtigung hätte und dann eine Ausbildung machen könnte?
Ja. § 12a ArGV passt hier.
Lediglich folgende Beschäftigungen sind nicht anspruchsbegründend:
• Studenten nach § 16 Abs. 3
AufenthG,
• Aus- u. Weiterzubildende nach § 17
AufenthG, ausgenommen Weiterzubildende nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ASAV,
• Aus- u. Weiterzubildende nach § 2
BeschV,
• Europäische Freiwilligendienste nach § 9 Nr. 1
BeschV und
• Au-pair nach § 20
BeschV.
Nach einjähriger, legaler Beschäftigung als Haushaltshilfe kann die Arbeitsberechtigung erteilt werden. Ab dann kann jeden gewünschte Beschäftigung - auch eine Ausbildung - ausgeübt werden.
Grüsse,
Jimi