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Formular Kinderpass (Gelesen: 6.380 mal)
canaritas
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si si


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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19.03.2007 um 15:10:42
 
Welches Formular benötige ich für die Ausstellung eines Kinderreisepasses über die Botschaft?

Ich hab nur das gefunden

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laender/Konsularisches/ddPassantrag.pdf

Danke und Grüße
A.
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Einbeck
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Antwort #1 - 20.03.2007 um 22:07:32
 
Das Formular kannst Du für den Passantrag verwenden.
Evtl. würdest Du auf Webseite der Botschaft/Generalkonsulat ein spezielles Formular finden, aber keine Sorge dies ist okay.

Wichtig ist das bei Minderjährigen Vater und Mutter mitunterschreiben, (bitte Ausweisdokumente mitbringen), daher ist evtl. ein kleiner Familienausflug zur Botschaft oder Konsulat angesagt.

Welche Botschaft/Konsulat ist zuständig? Fast alle haben eine Webseite, kannst denen E-Mail senden oder kurz anrufen.

Ist es der erste Pass/Kinderausweis? Wie alt ist Kind? in Deutschland geboren (deutsche Geburtsurkunde)?

Warum ich Frage?
je nach Alter unterschreibt Kind im Pass.
je nach Geburtsort  wäre evtl. Namensfrage des Kindes zu klären (bei ersten Kinderpass)
bitte erkundige Dich bei Botschaft/Konsulat wo du die biometriefähigen Passbilder machen lassen kannst, für Kleinkinder gelten bei Anforderungen an Passbilder noch einige Ausnahmen.
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canaritas
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si si


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Antwort #2 - 21.03.2007 um 00:48:23
 
Danke!

Namensrecht ist geklärt, Kind hat bolivianische Geburtsurkunde + Vaterschaftsanerkennung aus D, gemeinsames Sorgerecht.

Dann nehmen wir das Formular was wir haben und erledigen den Rest beim Konsulat, Kinderpass wird wohl in der Botschaft ausgestellt und schnell erledigt sein.

A.
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Antwort #3 - 21.03.2007 um 21:32:18
 
Keine Sorge, du hast das richtige Passantragsformular

Die Botschaft in La Paz verwendet das selbe auf Ihrer Homepage im Internet

http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/02/dd__Passantrag,pr...

Näheres zu Pässen dort:
http://www.la-paz.diplo.de/Vertretung/la__paz/de/04/Konsularabteilung/Konsularab...
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canaritas
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 20.09.2007 um 11:14:30
 
Der Paß wurde zwar über das Konsulat beantragt aber letztlich doch in Berlin ausgestellt.
Gesamtdauer des Ganzen ca. 4 Monate

Smiley
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Einbeck
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Antwort #5 - 20.09.2007 um 23:44:28
 
Bei ausstellung in Berlin hast Du einen Europass (weinrot und aus Pappe, mit chip und plastifizierter Personalienseite) bekommen, Kinderreisepässe kann die Botschaft selber ausstellen.
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canaritas
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 21.09.2007 um 09:41:27
 
Jo, laut Auskunft Botschaft werden die Papierkinderpässe nicht mehr ausgestellt  öhm

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Antwort #7 - 23.09.2007 um 00:14:44
 
Der Kinderausweis, ein Blatt zum Knicken wurde durch den Kinderreisepass (Passbuch ähnlich wie vorl. Reisepaß nur andere Farbe),
maschinenlesbar mit Personaldatenaufkleber ersetzt.

Glaube mir wenn ich sage, einen Kinderreisepass kannst Du von jeder Botschaft oder Konsulat als Paßbehörde bekommen.
Kinderreisepässe erstellt die Botschaft selber, Europässe müssen wegen Chip und plastifizierter Personaldatenseite in Berlin (Bundesdruckerei) hergestellt werden.

Kinderreisepass (26 Euro im Ausland 13 Euro Gebühr plus 13 Euro Zuschlag ausland) ist billiger als Europass (5 Jahre = 50,50 Euro im Ausland).

Kinderreisepass gilt erstmal bis 10. Lebensjahr dann bis 16 lebensjahr verlängerbar, Europass nur für 5 jahre solange man noch keine 26 ist.

Empfehle einfach mal die Suchfunktion im Internet zu nutzen oder googeln, dann erkennst du auch besser die Unterschiede.
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ronny
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Antwort #8 - 23.09.2007 um 10:20:53
 
Einbeck schrieb am 23.09.2007 um 00:14:44:
Kinderreisepass gilt erstmal bis 10. Lebensjahr dann bis 16 lebensjahr verlängerbar, Europass nur für 5 jahre solange man noch keine 26 ist. 


Ab 01.11.2007 gilt der KRP nur noch bis zum 12. Lebensjahr, danach gibts zur Zeit eine Lücke..

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 24.09.2007 um 09:45:13
 
Natürlich glaub ich dir, da es zeitmäßig für uns ok war haben wir den "normalen" Pass gemacht ...

A.
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sid
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Antwort #10 - 18.10.2007 um 19:49:52
 
Hallo Ronny,

du schreibst:
Ab 01.11.2007 gilt der KRP nur noch bis zum 12. Lebensjahr, danach gibts zur Zeit eine Lücke...

Ist richtig, aber wieso soll´s da ne Lücke geben?

Ab da ist dann Perso oder regulärer RP (künftig 6 Jahre gültig wenn Person unter 24 Jahre alt ist) zu beantragen, laut O-Ton meiner Chef´s im Einwohneramt.

Gruss Sid
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ronny
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Antwort #11 - 18.10.2007 um 19:59:34
 
sid schrieb am 18.10.2007 um 19:49:52:
Ab da ist dann Perso oder regulärer RP (künftig 6 Jahre gültig wenn Person unter 24 Jahre alt ist) zu beantragen,


weil es den Perso im Normalfall erst ab 16 gibt, und nur auf besonderen Antrag früher Zwinkernd

Grüße
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 18.10.2007 um 20:06:02
 
Hallo Ronny,

Die "Ausweispflicht" gilt weiterhin erst ab 16 Jahre, d.h. aber nicht, dass der Ausweis  erst ab 16 beantragt werden kann.

Hatte vor kurzem ne Schulung, dass auch Perso schon für Kids und sogar für Neugeborene (sehr sinnig Laut lachend) ausgestellt werden kann,
klaro müssen die Sorgeberechtigten der vorzeitigen Ausstellung zustimmen, aber trotzdem kann beantragt und ausgehändigt werden.

Gruss Sid

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Antwort #13 - 06.11.2007 um 15:26:52
 
Hab folgende Frage:

Was tun: bin von einem Nigerianer geschieden, gemeinsames Sorgerecht über unseren Sohn (7Jahre). Will mit ihm nach Nigeria.
Da er Doppelstaatler ist, benötigt er einen nig. Pass. Der Vater will kein Einverständnis geben, also kann ich keinen Pass über die Botschaft fertigen lassen. Einen deutschen ePass habe ich beantragt, jedoch hat der Vater hier auch keine Einverständniserklärung gegeben, so dass ich jetzt über das Familiengericht gehe (warte noch auf deren Antwort). Ich weiß von der Passbehörde, das das Sorgerecht in solchen Fällen vom Gericht für kurze Zeit ausgesetzt bzw. dem Gericht übertragen wird, bis der Pass fertig ist.
Was kann ich hier tun, damit ich mit meinem Sohn reisen kann, auch außerhalb der EG?
Wer hat hier Erfahrungen und kann mir weiterhelfen? Danke.
rotkopf Ärgerlich
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sid
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Antwort #14 - 07.11.2007 um 19:53:01
 
Hallo,

Einen deutschen ePass habe ich beantragt, jedoch hat der Vater hier auch keine Einverständniserklärung gegeben, so dass ich jetzt über das Familiengericht gehe (warte noch auf deren Antwort). Ich weiß von der Passbehörde, das das Sorgerecht in solchen Fällen vom Gericht für kurze Zeit ausgesetzt bzw. dem Gericht übertragen wird, bis der Pass fertig ist.
Was kann ich hier tun, damit ich mit meinem Sohn reisen kann, auch außerhalb der EG?


Wenn beide Elternteile noch das Sorgerecht haben, kann in unserem Einwohneramt in gar keinem Fall ein Pass für das Kind beantragt werden, wenn ein Elternteil NOCH NICHT zugestimmt hat. Normalerweise kann erst mit Sorgerechtsentscheid (alleiniges Sorgerecht od. Aufenthaltsbestimmungsrecht für dich) der Pass für das Kind durch einen einzigen Elternteil beantragt werden.

Wie hast du das ohne Zustimmung od. Sorgerechtsentscheid geschafft  hä??

Ohne Zustimmung od. Sorgerechtsentscheid kein Pass für das Kind und auch keine Reise - diese Durchführung ist hart aber entspricht dem Passgesetz siehe unten Absatz 6.

§ 6 Ausstellung eines Passes
(1) 1Der Pass wird auf Antrag ausgestellt. 2§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. 3Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können im Wege der Datenübertragung abgegeben werden. 4Der Passbewerber und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 5Dies gilt nicht für einen handlungs- oder einwilligungsunfähigen Passbewerber, wenn eine für diesen Fall erteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt. 6Für Minderjährige und für Personen, die geschäftsunfähig sind und sich nicht nach Satz 5 durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, kann nur derjenige den Antrag stellen, der als Sorgeberechtigter ihren Aufenthalt zu bestimmen hat. 7Der Passbewerber und sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen. 8Ist der Passbewerber am persönlichen Erscheinen gehindert, kann nur ein vorläufiger Reisepass beantragt werden.

Gruss Sid

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