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Duldung,Heirat,AE? (Gelesen: 3.609 mal)
dasphantom
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16.03.2007 um 15:51:33
 
Hallo allerseits!ICh hab mal eine Frage.Dies ist ein Fall eines Bekannten.
Ein Ausländer kommt 1998 nach Deutschland,beantragt Asyl.Der Antrag wird abgelehnt und wird rechtskräftig.er bekommt eine Duldung, da er mangels Pass nicht abgeschoben werden kann.Er erhält Jahrelang die Duldung, weil immer noch kein PAss da ist.Im Jahre 2006 heiratet er eine Deutsche.Die Ehe ist hier anerkannt.Kinder gibt es auch nicht.Er beantragt die AE gem. § 28 I Nr. 1 AufenthaltsG.Diese wird abgelehnt mit der Begründung,er sei ohne erfordeliches Visum eingereist.Er müsse zurück, das Visumsverfahren nachholen und dann wieder einreisen.
Das ist doch eine reine Förmlichkeit oder?Gibt es eine Möglichkeit, wie er eine AE bekommen kann, ohne erst ausreisen zu müssen.
Danke im Voraus
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maki
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Antwort #1 - 16.03.2007 um 16:21:30
 
Hallo dasphantom,

wie und wo hat er denn geheiratet, ohne Pass?
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dasphantom
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Antwort #2 - 16.03.2007 um 16:33:46
 
Die haben im Ausland geheiratet.Mit "Stellvertretun".Diese sog. "Handschuhehen". Beide haben jeweils eine andere Person beauftragt, für sie das "Ja-Wort" zu geben.Die Heirat ist mittlerweile von den deutschen Behöhrden, also auch der AB anerkannt.Das ist kein Hindernis.
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 16.03.2007 um 16:36:09
 
Mir stellt sich die Frage, warum er Jahre lang keinen Pass bekommen kann und zur Eheshließung diesen dann plötzlich hat.
Immer richtige Personalien angegeben ?
Wo (in welchem Land) erfolge die Eheschließung ?
Welche Nationalität hat der Bräutigam ?

Proll
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dasphantom
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Antwort #4 - 16.03.2007 um 16:46:27
 
Hey Proll.Sie haben in Pakistan geheiratet.Der Bräutigam ist Pakistani.

Mir stellt sich die Frage, warum er Jahre lang keinen Pass bekommen kann und zur Eheshließung diesen dann plötzlich hat. [/color]

Die Frage stellt sich vielleicht, aber sie ist unwichtig.Und er hat seine richtigen Personalien angegeben.
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 16.03.2007 um 16:54:03
 
dasphantom schrieb am 16.03.2007 um 16:46:27:
Die Frage stellt sich vielleicht, aber sie ist unwichtig


Ist es nicht;
ggfs. könnten sich daraus Auseisungsgründe ergeben, die zur Versagung des Aufenthaltstitels führen können. Die Infos die du und seine ABH haben, sind für deine Ratgeber wichtig.

Proll
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dasphantom
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Antwort #6 - 16.03.2007 um 17:00:57
 
Er hat seine richtigen Personalien angegeben, auch nach Ansicht der ABH.
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 16.03.2007 um 17:11:57
 
dasphantom schrieb am 16.03.2007 um 16:46:27:
Und er hat seine richtigen Personalien angegeben

dasphantom schrieb am 16.03.2007 um 17:00:57:
Er hat seine richtigen Personalien angegeben, auch nach Ansicht der ABH


Die Frage hast du zweimal beantwortet !
Aber nicht die letzte Frage. Mit wenig Info's bekommt man auch wenig Antworten.

Proll
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maki
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Antwort #8 - 16.03.2007 um 17:35:17
 
Die Sache ist die, die Einreise mit richtigem Visum ist Vorraussetzung, um eine AE zu bekommen.

Die ABH könnte ihm das ersparen, aber anscheinend hat man dort das Gefühl hinters Licht geführt worden zu sein, und besteht jetzt auf diese "Förmlichkeit".
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dasphantom
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Antwort #9 - 16.03.2007 um 17:39:27
 
Hi Maki.Zunächst mal Danke für deine Info.Gibts denn gar keine Möglichkeit ihm die "Heimreise" zu ersparen?Weiß vielleicht jemand, was die Gerichte dazu sagen?
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maki
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Antwort #10 - 16.03.2007 um 17:44:00
 
Ich bin kein Experte,

hab hier aber schon Urteile gesehen, wo mal so und mal so entschieden wurde, das kommt wirklich auf die genauen Details an, das wird dir hier keiner zu 100% sagen können.
Prinzipiell kann man sagen das ein öffentliches Interesse an der Einhaltung des Visaverfahrens besteht.

Wenn du ein bisschen mehr von der Vorgeschichte rausrückst, könnten die Experten hier vielleicht eine bessere, aber sicher keine verbindliche Prognosen erstellen.

Du weisst ja, auf hoher See und vor Gericht ist man nie ganz sicher...

Gruß,

maki
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Antwort #11 - 16.03.2007 um 17:52:04
 
Hallo Maki.
Ich dachte, alle wichtigen Informationen hätte ich genannt.Eigentlich weiß ich auch nicht mehr, als ich Ausgangs gesagt habe.Der Mann erhielt Kettenduldungen (ab 1999 oder 2000). Den PAss hat die Botschaft nicht ausgestellt, obwihl er richtige Angaben gemacht hat(wohl in seinem Interesse und seinem Schutz).2006 hat er geheiratet.Seine Frau ist Deutsche.Zum Zeitpunkt der Heirat wurde er immer noch geduldet.Nach der Heirat hat er AE beantragt.Dann hatte er einen Pass von der Botschaft bekommen (im sicheren Glauben, eine AE zAntrag wuru erhalten???).Antrag wurde abgelehnt. Hauptgrund:Er ist ohne Visum eingereist.
Mehr Infos hab ich leider nicht.

Gruß
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maki
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Antwort #12 - 16.03.2007 um 18:05:32
 
Gibt es sonstige Ausweisungsgründe?
Gibt es Zweifel an der "Echtheit" der Ehe?
Was würde einer Ausreise und dem nachholen des Visaverfahrens entgegenstehen?

Jahrelange Passünterdrückung ist kein Pappenstiel, da kann man nicht erwarten den Königsweg angeboten zu bekommen Zwinkernd
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Antwort #13 - 16.03.2007 um 18:18:16
 
An dem Sachvehalt ist mir noch einiges schleierhaft..

Welche Behörde hat denn die Eheschließung anerkannt ?

Wo fand die Zeremonie statt ?

Hat die Deutsche Botschaft die Heiratsurkunde inhaltlich geprüft ?

Waren beide volljährig ?

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #14 - 16.03.2007 um 18:40:58
 
dasphantom schrieb am 16.03.2007 um 16:46:27:
Die Frage stellt sich vielleicht, aber sie ist unwichtig


Sorry, aber ich mische mich nochmal ein. Deine Aussage deutet darauf hin, dass du beurteilen kannst, was wichtig und unwichtig ist und damit musst du den Sachverhalt kennen.

Mit den Infos -und schrieb Maki bereits- wird die ABH auf Einhaltung eines Visaverfahrens bestehen. Sie kann davon absehen, muss aber nicht. siehe § 5 Abs. 2 AufenthG

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer

mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.


Und offensichtlich hält die ABH -im Gegensatz zu dir- die Angaben doch für wichtig.

Proll
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