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kann ich meinen mann ausweisen lassen (Gelesen: 3.758 mal)
smile
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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15.03.2007 um 20:00:38
 
Hi ich bin das erste mal hier im forum, gut das es euch gibt und mir vieleicht auch ein rat geben könnt

Ich weiss nicht wie ich anfangen soll.es geht um meinen  mann.
wir haben am 15.04.04 geheiratet hier im standesamt mein mann kommt aus bosnien ich habe die deutsche staatsangehörigkeit .
davor war mein mann nur auf duldung in deutschland,als wir geheiratet haben hat er die aufenthaltsgenehmigung bekommen auf einen jahr, wir haben sozialhilfe bezogen danach wurde sein aufenthaltsgenehmigung auf zwei jahre velängert. jetzt hat er arbeit bekommen seit januar kurz danach hat er mich verlassen .von meiner seite sieht das aus als ob er mich nur geheiratet hat um in deutschland bleiben zu können jetzt wo er keine schwierigkeit mehr sieht ist er weg und eine freundin hat er auch schon .
Jetzt meine frage kann ich ihn ausweisen lassen oder das er wieder auf duldung zurück kommt. denn ich habe gehört so bald wir geschieden sind will er sie heiraten ,also muss er schon länger mit ihr was haben und nicht erst seit der trennung wir sind seit januar 07 getrennt . er hat doch seine aufenthaltsgenehmigung nur wegen mir bekommen sonnst wäre er doch noch immer auf duldung oder schon längst abgeschoben oder?
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Mikael321
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 15.03.2007 um 20:05:41
 
Also ich denke mal der Zug ist abgefahren. Nach 2 Jahren, hat er wohl ein eingenständiges Aufenthaltsrecht. (IHMO) Wenn er auch noch einen Job hat, der ihm den Unterhalt sichert, wird er wohl bleiben können !

Michael
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 15.03.2007 um 20:08:10
 
Zuerstmal: ich hab das hierher verschoben, da es im Kern um die
(familiäre) Situation geht, ob er durch die Ehe ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht erlangt hat.

DU kannst ihn sicher nicht ausweisen lassen. Wenn dann die ABH.
Aber dafür spricht derzeit kaum etwas.

BTW: zu Unterschied von Ausweisung/Abschiebung etc. siehe auch
mal in der FAQ nach.

Andere Frage ist, ob er bleiben darf. Die ABH prüft, ob ein eigenstän-
diges Aufenthaltsrecht entstanden ist, was i. d. R. nach zwei Jahren
tatsächlich geführter ehel. Lebensgemeinschaft der Fall ist.

Wurde schon oft hier besprochen... ggf. mal bissel stöbern  Zwinkernd

Was du tun kannst, ist die ABH über den Sachverhalt zu unterrichten.
Mehr nicht.
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 15.03.2007 um 20:28:49
 
Ich bin auch der Meinung, dass du "deiner" ABH den Sachverhalt erzählen solltest. Schildere die Fakten detailliert den Schverhalt substantiiert, neige nicht zu Übertreibungen und gib deine Bewertungen ab.

Die ABH wird dann ausführlich prüfen, ob sie die AE zurücknehmen kann oder ob dein Ehegatte ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hat.

Aber dein geschilderter Fall zeigt mal wieder, dass die ABH's zu Recht oftmals in gleichgelagerten Fällen skeptisch sind.

Proll
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smile
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 15.03.2007 um 20:33:53
 
Danke für die antworten
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 15.03.2007 um 20:40:59
 
Hi,

ich will Dir sicher nicht zu nahe treten, aber kann es sein, dass Du ihm wegen Deiner Kränkung eins auswischen willst ?

Diese Konstellation kommt sehr häufig vor, so dass wir ABH'ler das Problem
innigst kennen. Viele betrogene Ehefrauen wollen ihn oder sie dann "ausweisen" lassen. Ausweisen lassen kann einen Ausländer niemand. Eine Ausweisung wird lediglich ausgesprochen/verfügt, wenn das Verhalten des Ausländers dazu Anlaß gibt (siehe §§ 53,54,55,und 56 AufenthG).
In Deinem Fall ist zu prüfen, ob er ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben hat (§ 31 AufenthG). Sollte dies so sein, so bleibt er zunächst in D. Sollte es nicht so sein, wird seine AE nicht wweiter verlängert oder zurück genommen. Danach wäre er vollziehbar ausreisepflichtig und kann natürlich abgeschoben werden, wenn er nicht freiwiilig ausreist und keine Abschiebehindernisse bestehen. Nur wenn Abschiebehindernisse bestehen, werden Duldungen erteilt (§ 60 a AufenthG). Bei eurem Fall kann ich allerdings keine erkennen.


DC
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Gerechtigkeit
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 16.03.2007 um 10:36:29
 
Ich denke auch mal das ne Menge gekränkte Eitelkeit aus dem Sachverhalt spricht. Es gibt auch genügend deutsch/deutsche Beziehungen/Ehen, die nach 2, 3 Jahren in die Brüche gehen und sich der andere Partner anderweitig orientiert.

Ich sage dazu nur Leben und Leben lassen.

LG Gerechtigkeit
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Mikael321
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Antwort #7 - 16.03.2007 um 11:32:02
 
Gerechtigkeit schrieb am 16.03.2007 um 10:36:29:
Ich denke auch mal das ne Menge gekränkte Eitelkeit aus dem Sachverhalt spricht. Es gibt auch genügend deutsch/deutsche Beziehungen/Ehen, die nach 2, 3 Jahren in die Brüche gehen und sich der andere Partner anderweitig orientiert.Ich sage dazu nur Leben und Leben lassen.


Und da er einen Job hat, muß er ja ggf. auch Unterhalt zahlen.  Laut lachend


Michael

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Mick
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Antwort #8 - 16.03.2007 um 11:47:57
 
Da die ausländerrechtlichen Fragen abgeklopft sind
und eh nur noch Ehe- bzw. Scheidungsberatung zu
erwarten ist:

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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