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60 Monate Rentenversicherungsbeiträge!!! (Gelesen: 16.790 mal)
matrix2007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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14.03.2007 um 15:30:17
 
wie kann ich die  60 Monate Rentenversicherungsbeiträge zu AB beweisen?
da ich  studiere , habe ich 2 jahre lang nicht gearbeitet, aber meine Frau hat immer für uns zwei voll zeit gearbeitet. Griesgrämig
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 14.03.2007 um 15:44:58
 
Um Dir seriös antworten zu können, sind ein paar mehr Informationen nötig:

Wie lange bist Du schon in Deutschland?

Welche Aufenthaltstitel (Duldung, Befugnis, Aufenthaltserlaubnis usw.) hattest Du - wann und wie lange hattest Du sie?

Welchen Aufenthaltstitel hast Du jetzt?

Von wann bis wann hast Du gearbeitet?

Welche Staatsangehörigkeit hast Du, und welche hat Deine Frau?

Seit wann seid Ihr verheiratet und wie lange besteht die Ehe schon in Deutschland?

Zu welchem Zweck willst/sollst/musst Du jetzt die 60 Monate Pflichtbeiträge nachweisen?

=schweitzer=
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matrix2007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 14.03.2007 um 17:32:29
 
ich lebe in Deutschland 7 Jahrenund 3 Monaten , am anfang war ich Student, und hatte ein 
Aufenhaltbewilligung, und seit 3,5 Jahren mit eine Eubürgerin verheiratt und 
besitze eine Aufenhalterlaubnis-EU. 
und ich möchte ein Daueraufenhalt-EG beantragen.
dafür müssen 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge müssen nachgewiesen werden. Nachweis:  z.B. Rentenverlauf der Versicherung 
Am Anfang habe ich gearbeitet so teilzeitjobs für Studenten Als ich geheiratet habe, hat nur meine Frau ca 3 Jahre lang für uns beide vollzeit gearbeitet und ich habe also nur studiert, jetzt arbeite ich seit ein Jahr und sie arbeitet nur auf 400€ basis.
also kann mir jemanden weiterhelfen, wie ich  die 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge beweisen kann?
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 14.03.2007 um 18:02:54
 
Als Nachweis der Pflichtversicherungsbeiträge kannst Du einen Auszug bei der
LVA anfordern und der ABH vorlegen. Anhand des SV bezweifle ich allerdings, dass Du 60 Monate Pflichtversicherungsbeiträge entrichtet hast.

DC
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matrix2007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 14.03.2007 um 18:22:58
 
kann man, das irgendwie auf nachzahlen?
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hge2001
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #5 - 14.03.2007 um 18:23:45
 
schweitzer schrieb am 14.03.2007 um 15:44:58:
Um Dir seriös antworten zu können, sind ein paar mehr Informationen nötig:

Wie lange bist Du schon in Deutschland?

Welche Aufenthaltstitel (Duldung, Befugnis, Aufenthaltserlaubnis usw.) hattest Du - wann und wie lange hattest Du sie?

Welchen Aufenthaltstitel hast Du jetzt?

Von wann bis wann hast Du gearbeitet?

Welche Staatsangehörigkeit hast Du, und welche hat Deine Frau?

Seit wann seid Ihr verheiratet und wie lange besteht die Ehe schon in Deutschland?

Zu welchem Zweck willst/sollst/musst Du jetzt die 60 Monate Pflichtbeiträge nachweisen?

=schweitzer=



sorry, dass sind doch eindeutig ein paar Fragen zu viel, wenn es um die Rentenversicherung geht ??
Wenn jemand legal hier arbeitet, dann werden auch Sozialbeiträge entrichtet und der AE-Titel dürfte keine Rolle spielen.

Die einzig richtige Antwort, die DC gegeben hat, lautet: einen Versicherungsverlauf anfordern.

Kann man online tun:
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/

hge
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Mikael321
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Antwort #6 - 14.03.2007 um 18:39:51
 
Zitat:
Als Nachweis der Pflichtversicherungsbeiträge kannst Du einen Auszug bei der
LVA anfordern und der ABH vorlegen. Anhand des SV bezweifle ich allerdings, dass Du 60 Monate Pflichtversicherungsbeiträge entrichtet hast.

War das nicht so, das alt EU ler, den Deutschen quasi gleichgestellt sind. Und dann reichen doch 60 Monate zusammen. (Mann und Frau)

Michael


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schweitzer
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Antwort #7 - 15.03.2007 um 07:51:39
 
Zitat:
sorry, dass sind doch eindeutig ein paar Fragen zu viel, wenn es um die Rentenversicherung geht ??


Sehe ich nicht ganz so. Denn, wenn matrix bereits vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis oder AE gewesen wäre, hätte für ihn eventuell die Übergangsregelung nach § 104 (2) AufenhG greifen können. Auch wenn er lange genug deutschverheiratet wäre, würde es für eine Aufenthaltsverfestigung nicht auf die 60 Monate Pflichtbeiträge ankommen.
All das und einiges mehr war aus der Ausgangsschilderung nicht erkennbar und würde auch durch einen Blick auf den Versicherungsverlauf allein nicht geklärt.

Insofern meine ich schon, dass es berechtigt war, in der geschehenen Weise nachzufragen. Antworten zu geben, bei denen man zu 50% die  Wahrsagerin bemühen muss, halte ich für viel problematischer.


=schweitzer=

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Antwort #8 - 15.03.2007 um 08:11:00
 
schweitzer schrieb am 15.03.2007 um 07:51:39:
Insofern meine ich schon, dass es berechtigt war, in der geschehenen Weise nachzufragen.


Da gebe ich schweitzer recht, das war mit den Ausgangsdaten nicht zu erraten. Im Übrigen steht es jedem User frei, soviel oder so wenig von sich preiszugeben, wie er / sie für richtig hält.

Wer geholfen haben möchte wird da schon wissen was er tut Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #9 - 15.03.2007 um 08:46:12
 
Mag sein, dass ich irgendwie auf dem Holzweg bin, aber mich lässt die Sache hier nicht richtig los.

Wo steht eigentlich, dass ein mit einem EU-ler verheirateter Drittstaatler 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge nachweisen muss, um einen Daueraufenthalt-EU zu bekommen?

Wenn ich mir nachfolgend aufgeführte rechtliche Bestimmungen angucke, komme ich da nicht weiter:

Zitat:
RICHTLINIE 2003/109/EG DES RATES
vom 25. November 2003
betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen


KAPITEL II
RECHTSSTELLUNG EINES LANGFRISTIG AUFENTHALTSBERECHTIGTEN
IN EINEM MITGLIEDSTAAT


Artikel 5
Bedingungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung
eines langfristig Aufenthaltsberechtigten

(1) Die Mitgliedstaaten verlangen vom Drittstaatsangehörigen
den Nachweis, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen über Folgendes verfügt:

a) feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme
der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für
seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen
ausreichen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese
Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können
die Höhe der Mindestlöhne und -renten beim Antrag auf
Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten
berücksichtigen;

b) eine Krankenversicherung, die im betreffenden Mitgliedstaat
sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die
eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können von Drittstaatsangehörigen
verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen gemäß dem
nationalen Recht erfüllen.



Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)

§ 11 Anwendung des Aufenthaltsgesetzes

(1) Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 5 das Recht auf Einreise und Aufenthalt haben, finden § 3 Abs. 2,  § 11 Abs. 2, die §§ 13, 14 Abs. 2, die §§ 36, 44 Abs. 4, § 46 Abs. 2,  § 50 Abs. 3 bis 7, die §§ 69, 74 Abs. 2, die §§ 77, 80, 85 bis 88, 90, 91, 96, 97 und 99 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung. Die Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bestehen insoweit, als die dort genannten Umstände auch für die Feststellung nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 entscheidungserheblich sein können. Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.


Mir ist allerdings auch die Problematik erinnerlich, die in folgendem thread diskutiert wurde, aber für mich irgendwie nicht abschließend:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1170335980

Dass, was Michael hier geschrieben hat (es genüge ggf., wenn die Ehepartner zusammen 60 Monate nachweisen können), ist m.E. in keinem Falle richtig - ich kenne auch keine Bestimmung bei der das im Falle deutsch-ausländischer Ehepartner gilt.

Aber was gilt nun, wo wo kann man dafür die verbindlichen rechtlichen Grundlagen finden? - Oder bin ich nur vollends verwirrt in dieser Morgenstunde???

=schweitzer=
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Antwort #10 - 15.03.2007 um 08:50:40
 
schweitzer schrieb am 15.03.2007 um 08:46:12:
Wo steht eigentlich, dass ein mit einem EU-ler verheirateter Drittstaatler 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge nachweisen muss, um einen Daueraufenthalt-EU zu bekommen? 


Vermutlich hieraus:

Zitat:
(2) Die Mitgliedstaaten können von Drittstaatsangehörigen
verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen gemäß dem
nationalen Recht erfüllen.



Können = Was aber erst mit dem Änderungsgesetz zum Gesetz werden wird Zwinkernd

die Regelung korrespondiert(e) dann mit den Voraussetzungen nach § 9 AufenthG

Grüße
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Antwort #11 - 15.03.2007 um 08:58:02
 
schau sie bitte hier den erlass von  RL2003/109/eg http://www.emhosting.de/kunden/fluechtlingsrat-nrw.de/system/upload/download_104
2.pdf
bei den berichtigten personenkreise, erfühle die vorausetzungen??
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Antwort #12 - 15.03.2007 um 09:06:20
 
Da es derzeit immer noch keine dt. GESETZ gibt, dass die Richtlinie umsetzt, gilt die Richtlinie direkt, d.h. "Erlasse" etc sind allenfalls eine Willenserklärung.
Zu den Voraussetzungen:
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_016/l_01620040123de00440053.pd...

Insbesondere:
- Rentenbeiträge sind derzeit nicht einforderbar. IMHO. Klage beim EUGH ggfs. nötig ...
- Drittstaatsangehörige sind alle, die nicht EU-Bürger sind. Wer mit einem EU-Bürger verheiratet ist, ist deswegen noch nicht selbst einer. Also zieht im Zweifelsfall auch 2003/109

IMHO, IANAL, YMMV ... Zwinkernd

Nachtrag: Clevererweise verweist der Erlass gleich schon mal auf §7.1 Satz 2 ("Wenn gar nix passt ....")
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schweitzer
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Antwort #13 - 15.03.2007 um 09:09:45
 
Zitat:
Können = Was aber erst mit dem Änderungsgesetz zum Gesetz werden wird


@ Ronny:

Soweit so klar - aber was ist hier und heute - Ist nicht derzeit die EU-Richtlinie unmittelbar anzuwenden? - Oder befinden wir uns quasi im rechtsfreien Raum? - Wie und auf welcher Grundlage wird derzeit das hier aufgeworfene Problem entschieden? Oder anders - Auf welcher Grundlage verlangt derzeit die behörde von matrix den Nachweis der 60 Monate?

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Antwort #14 - 15.03.2007 um 09:10:46
 
aber hier http://www.duesseldorf.de/auslaenderamt/daueraufenthalt_eg/index.shtml
Rentenversicherung
60 Monate Rentenversicherungsbeiträge müssen nachgewiesen werden. Nachweis:  z.B. Rentenverlauf der Versicherung 

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