Mag sein, dass ich irgendwie auf dem Holzweg bin, aber mich lässt die Sache hier nicht richtig los.
Wo steht eigentlich, dass ein mit einem EU-ler verheirateter Drittstaatler 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge nachweisen muss, um einen Daueraufenthalt-EU zu bekommen?
Wenn ich mir nachfolgend aufgeführte rechtliche Bestimmungen angucke, komme ich da nicht weiter:
Zitat:RICHTLINIE 2003/109/EG DES RATES
vom 25. November 2003
betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
KAPITEL II
RECHTSSTELLUNG EINES LANGFRISTIG AUFENTHALTSBERECHTIGTEN
IN EINEM MITGLIEDSTAAT
Artikel 5
Bedingungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung
eines langfristig Aufenthaltsberechtigten
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen vom Drittstaatsangehörigen
den Nachweis, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen über Folgendes verfügt:
a) feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme
der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für
seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen
ausreichen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese
Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können
die Höhe der Mindestlöhne und -renten beim Antrag auf
Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten
berücksichtigen;
b) eine Krankenversicherung, die im betreffenden Mitgliedstaat
sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die
eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können von Drittstaatsangehörigen
verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen gemäß dem
nationalen Recht erfüllen.
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
§ 11 Anwendung des Aufenthaltsgesetzes
(1) Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 5 das Recht auf Einreise und Aufenthalt haben, finden § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2, die §§ 13, 14 Abs. 2, die §§ 36, 44 Abs. 4, § 46 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 7, die §§ 69, 74 Abs. 2, die §§ 77, 80, 85 bis 88, 90, 91, 96, 97 und 99 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung. Die Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bestehen insoweit, als die dort genannten Umstände auch für die Feststellung nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 entscheidungserheblich sein können. Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.
Mir ist allerdings auch die Problematik erinnerlich, die in folgendem thread diskutiert wurde, aber für mich irgendwie nicht abschließend:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1170335980Dass, was Michael hier geschrieben hat (es genüge ggf., wenn die Ehepartner zusammen 60 Monate nachweisen können), ist m.E. in keinem Falle richtig - ich kenne auch keine Bestimmung bei der das im Falle deutsch-ausländischer Ehepartner gilt.
Aber was gilt nun, wo wo kann man dafür die verbindlichen rechtlichen Grundlagen finden? - Oder bin ich nur vollends verwirrt in dieser Morgenstunde???
=schweitzer=