@ Mod: falls das Thema woanders besser hinpasst, bitte verschieben.
Mein Frage wurde und wird hier immer wieder thematisisert, aber irgenwie scheint es kaum die Möglichkeit einer allgemeingültigen Antwort zu geben.
Gleichwohl ist sie vor dem Hintergrund des globalisierten Arbeitslebens und der wachsenden Zahl binationaler Ehepaare von wachsender Bedeutung.
Es geht um die Frage der Erhaltung von AE/NE der ausländischen Ehegatten dt. StA, wenn der Lebensmittelpunkt der ehelichen Lebensgemeinschaft sich zwar qualitativ, aber nicht unbedingt auch zeitlich in D befindet.
Konkreter Fall: dt. Ehemann, russ. Ehefrau, zwei Kinder, Hauptwohnsitz Berlin, Nebenwohnsitz Moskau.
Der Ehemann vertreibt in der Russ. Föderation dt. Industrieprodukte. Der
LU ist gesichert.
Das Paar (die Familie) hält sich mehrmals pro Halbjahr für kurze Zeit in Berlin auf, aber aus beruflichen Gründen ist insgesamt ein überwiegender Aufenthalt in der Russ. Föderation erforderlich.
Mittel- bis langfristig ist auch vorgesehen, den derzeitigen Zustand zu beenden, und nur noch in D zu leben.
Die Ehegattin hat eine
AE nach 28/1, die Kinder sind m.W. dt. StA (beide Kinder sprechen sowohl fließend Deutsch als auch Russisch), die Ehegattin ist offiziell aus der Russ. Föd. abgemeldet und wird hier in D über das zust. Konsulat geführt.
In diesem Zshg. stehen die Fragen im Raum, ob
a) die wenigen kurzzeitigen Aufenhalte pro Halbjahr ausreichen um letzlich die Voraussetzungen für eine spätere
NE oder Einbürgerung der Ehegattin in D zu erfüllen,
b) in welcher Form man belegen / nachweisen kann, wann man sich wo aufgehalten hat,
c) falls ein Verlust der
AE der Ehegattin eintreten sollte, wie man den Aufwand für eine jeweils erneute FTF-Prozedur für alle Beteiligten so gering wie möglich halten könnte?
Aus meiner laienhaften Perspektive habe ich die Fragepunkte provisorisch folgendermaßen beantwortet, aber darauf hingewiesen, dass dies absolut unverbindlich ist:
Ich habe empfohlen, bei jeder Aus- / Einreise von / nach D einen Stempel im Pass zu erbitten oder sich eine
GÜB ausstellen (abzeichnen) zu lassen.
Ferner habe ich empfohlen, der zust.
ABH die jeweiligen An- und Abwesendheitszeiten per eidesstattlicher Erklärung mitzuteilen.
Es würde mich sehr freuen, wenn die Experten zum Umgang mit der Stituation ihre Empfehlungen abgeben könnten, da dies von allgemingültigem Interesse ist.
Grüße,
Zeppelin