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EU-Bürgerschaft und Mehrstaatigkeit (Gelesen: 1.366 mal)
ofnipod
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Beiträge: 2
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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23.02.2007 um 15:22:44
 
Hallo,

bevor ich mein Problem über mehrere Seiten hier beschreibe, würde ich gerne eine allgemeine Frage stellen, die auf den ersten Blick ganz einfach ist aber ich kann evtl. nicht begreifen. Ich kenne mich mit  EU-Richtlinien nicht so gut aus, deshalb hoffe, dass die Experten und andere mir dabei helfen können. Es geht um den Begriff "EU-Bürger" und Mehrstaatigkeit (nicht Erwerb, Besitz oder Einbürgerung). Wenn ich richtig verstanden habe, ist derjenige automatisch EU-Bürger, der sich durch einen gültigen Pass oder Personalausweis eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union ausweisen kann. Wenn ein Mehrstaatler sich mit einem anderen gültigen Pass ausweist, der nicht in einem EU-Staat ausgestellt ist, ist er in diesem Fall EU-Bürger oder nicht? Ist er dann ein Drittstaatausländer? Hat ein Mehrstaatler Recht selbst auswählen, mit welchem Pass er sich ausweisen will. Beispiel: ein Weißrusse wurde in Finnland unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert und ist im Besitz von zwei Pässen. Er möchte kurzfristig nach Deutschland fahren (besorgt entsprechend ein Visum). Ist so was möglich, erlaubt bzw. gibt es evtl. RL oder Anwendungshinweise für die Fälle, wo es sich um Mehrstaatler geht. Wo kann man darüber nachschlagen. Fragen Sie bitte nicht, wieso er sich z.B. mit seinem Finnischen Pass nicht ausweisen will! Erstens war es nur ein Beispiel, zweitens - es kommt später in einer anderen Post noch eine Frage. Gibt es evtl. andere Erklärung für den Begriff "EU-Bürger". Noch ein Beispiel. Ein Deutscher mit türkischer Abstammung (Doppelstaatler, Einbürgerung und Wiedererwerb türk. Sta. bis Jahr 2000) fährt in die Türkei zurück. Dort ist er wahrscheinlich wie einen türkischen Staatsangehörigen zu behandeln. Es ist richtig und O.K. Er reist mit seinem türkischen Pass nach z.B. Indien. Ist er in Indien EU-Bürger oder nicht? Danach fliegt er nach Frankreich. Ist er in Frankreich EU-Bürger oder nicht?

Heißt das, dass allein Besitz der Staatsangehörigkeit des EU-Staates dabei nicht entscheidend ist sondern nur die Ausweisung bzw. wo finde ich was Schriftliches zu diesem Thema?

Danke für Ihre zahlreichen Antworten
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Saxonicus
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Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 23.02.2007 um 15:28:30
 
Wenn er sich mit einem Nicht-EU-Pass ausweist, dann kann er auch nicht als EU-Bürger behandelt werden.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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inge
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Beiträge: 4.002
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #2 - 23.02.2007 um 15:33:00
 
2004/38/EG:
"Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2003/109/EG:
Drittstaatsangehöriger jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags ist;

StAG:
Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Ein DE/FI/RU ist in FI ein FI, in DE ein D und in RU ein RU
Ein DE/FI/RU ist überall in der EU ein EU, außer in DE und FI
Ein DE/FI/RU ist in jedem anderen Land der Welt das was am besten passt

Der "Pass" dient einzig als EIN Hinweis auf die StA. Hat man seinen "guten" Pass (DE/FI) vergessen, wird man halt erstmal als RU behandelt, bis man das Gegenteil belegen kann.

Nachtrag:
@Sax: Ein Pass ist ein Reisedokument und DIENT nur HÄUFIG als Staatsangehörigkeitsnachweis! Das ist aber mE eine Nebenfunktion.
Rechte von EU Bürgern ergeben sich aus ihrer StA und nicht aus ihrem Pass ...
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