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unbefr. Aufenthaltserlaubnis f. selbständige (Gelesen: 2.830 mal)
bigshorty
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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14.02.2007 um 10:10:05
 
Ein iranischer Freund unserer Familie ist 75 Jahre alt, selbständiger Gastronom, spricht aber leider fast kein Deutsch (seine Frau auch nicht). Somit wäre es wahrscheinlich mit großen Problemen verbunden, die deutsche Staatsangehörigkeit zu bekommen. Er ist/sie sind vor 18 Jahren eingereist, wollten eigentlich nur 6 Monate bleiben und dann weiter zu ihren Kindern in die USA. Nun, ist eben nichts daraus geworden...
Er bekommt aber seither eine Aufenthaltserlaubnis für 5 Jahre. Kann der da auch was machen um eine unbefristete AE zu bekommen?

Vielen Dank.
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 14.02.2007 um 10:50:03
 
Dies wird vermutlich an
Punkt 7. in § 9 AufenthG
scheitern: Deutschkenntnisse müssen für die Erteilung einer NE vorhanden sein.

( Unbefristete AE gibt es nicht mehr, das ist jetzt die NE )

Allerdings: Beantragen kann er die NE mal. Wie sagt fons immer so schön: Versuch macht kluch ...

Viele Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 14.02.2007 um 11:00:32
 
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1171443739/1#1

Crossposts erhöhen sicherlich nicht die Wahrscheinlichkeit einer zufríedenstellenden Antwort, es kommt eher einer Schnitzeljagd gleich Zwinkernd
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, Ehegatte türkisch
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Antwort #3 - 14.02.2007 um 11:21:49
 
imho handelt es sich zum 2 verschiedene Sachverhalte, auch wenn sie sich im Punkt der selbständigen Tätigkeit und der befristeten AE gleichen:

1. Brite, seit "Ewigkeiten" hier, seit 5-6 Jahren mit Chinesin verheiratet http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1171443739/1#1
(imho müsste aufgrund der Ehe mit einem EU-ler und dem Freizügigkeitsrecht zumindest ein vom EU-ler unabhängiges Bleiberecht entstanden sein, eigenständiger LU muss dann allerdings gesichert sein).

2. Iraner, 75 Jahre alt, seit 18 Jahren in D, Ehefrau und er haben nur geringe Deutschkenntnisse, woran die Erteilung der NE voraussichtlich scheitern wird.

Viele Grüße
Janna
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Zeppelin
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Antwort #4 - 14.02.2007 um 12:01:00
 
Janna schrieb am 14.02.2007 um 11:21:49:
imho handelt es sich zum 2 verschiedene Sachverhalte, auch wenn sie sich im Punkt der selbständigen Tätigkeit und der befristeten AE gleichen: ...

Jepp, in die Falle wäre ich auch beinahe getappt.  Zwinkernd

Grüße,
Zeppelin
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Janey
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Antwort #5 - 14.02.2007 um 13:29:31
 
Janna schrieb am 14.02.2007 um 10:50:03:
Dies wird vermutlich an
Punkt 7. in § 9 AufenthG
scheitern: Deutschkenntnisse müssen für die Erteilung einer NE vorhanden sein.


Hier schließe ich mich erstmal an.  Zwinkernd

Zudem würde mich interessieren, wonach die AE erteilt wurde.
Denn eine AE für fünf Jahre ist im AufenthG kaum (wenn überhaupt) vorgesehen. Klingt doch irgendwie nach dem FreizügG/EU.

J.  Zwinkernd
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inge
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Antwort #6 - 14.02.2007 um 13:48:22
 
Zusatz:
GAAAANZ schnell das Daueraufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige beantragen. Durch die Schusseligkeit des dt. Gesetzgebers, gelten noch die "vereinfachten" Voraussetzungen und "Deutschkenntnisse" können derzeit nicht gefordert werden (IMHO, aber zu der Thematik gibt's schon Urteile).

Bei Ablehnung Widerspruch und später ggfs Klage beim EUGH (vorher Anwalt der Ahnung von EU-Recht hat).
U.U. wird die ABH auf Zeit spielen (und hoffen dass es bis dahin ein passendes Gesetz gibt), aber da dann einfach am Ball bleiben und die Bearbeitung des Antrags ggfs. anmahnen.

Frankovich Urteil:
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/eugh1991,i5357.htm

Meines Wissens reichen Verwaltungsvorschriften nicht aus, sondern es muss zumindest ein nationales Gesetz geben, dass diese "kann"-Bestimmungen regelt. Kein Gesetz -> nix "kann"
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inge
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Antwort #7 - 14.02.2007 um 14:35:12
 
Nachsatz:
Mir geht's nicht darum, die ABHs anzusch..en! Sollten allerdings vermehrt solche Fälle auftreten ("Ich nix deutsch, will bleiben immer!" - also definitv keine Deutschkenntnisse vorhanden) erhöht dies hoffentlich mal den "Leidensdruck" und der Gesetzgeber setzt dann endlich mal die ganzen ausstehenden Richtlinien in nationales Gesetz um!

Ich persönlich finde diese "Lücke" zwar auch nicht toll, aber wenn der GG was besseres zu tun hat als Gesetze zu machen, dann ist er ja selbst schuld. Die ABHs sind ja nur das ausführende Organ und den letzten beißen bekanntlich die Hunde ...
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bigshorty
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Antwort #8 - 14.02.2007 um 22:18:36
 
Vielen lieben dank für die rege Mitteilbereitschaft Smiley.
So auf die Schnelle kann ich die Frage von Janna nicht beantworten, ich muss da erst mal nachfragen. Ich muss auch gestehen, dass ich nicht weiß, was mit dem "...wonach die AE erteilt wurde..." gemeint sein könnte. hä?

Ich werde mich mal bei meinen Leuten schlau machen und dann ggf. wieder an dieser Stelle darauf zurückkommen.

Vielen Dank Euch  ALLEN

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Janey
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Antwort #9 - 14.02.2007 um 22:32:13
 
Hallo bigshorty,

bei Deinem Ehemann wurde die AE z.B. nach § 28 Abs.1 Nr.1 AufenthG erteilt.

Gruß, J.  Zwinkernd
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