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Keine neue AE trotz Beruf? (Gelesen: 2.507 mal)
tinyjenni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Keine neue AE trotz Beruf?
13.02.2007 um 13:19:12
 
Hi,

da ich vorhabe, meinen Partner nach Deutschland mitzubringen und er hier auch gerne berufstätig sein würde, hab ich mal folgende Frage:

Angenommen, ein Ausländer hat eine AE aufgrund der Ehe mit einem Deutschen Staatsbürger und die beiden trennen sich noch innnerhalb der ersten 2 Jahre, dann muss der Ausländer ja eigentlich ausreisen. Was ist nun aber, wenn der Ausländer bereits einen Beruf hat und der Arbeitgeber ihn nicht verlieren möchte? Kann dann der Arbeitgeber eine neue AE aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses beantragen?

So etwas muss es doch geben - anders würde doch niemand einen Ausländer mit befristeter AE einstellen wegen dem Risiko, dass er das Land verlassen muss (vor allem bei Jobs für Hochqualifizierte, wo jede Menge in Einarbeitung und Training investiert wird)
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #1 - 13.02.2007 um 13:35:27
 
Zitat:
Kann dann der Arbeitgeber eine neue AE aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses beantragen?

Beantragen kann er, allerdings sehe ich keine da Chance.

Zitat:
So etwas muss es doch geben - anders würde doch niemand einen Ausländer mit befristeter AE einstellen wegen dem Risiko, dass er das Land verlassen muss (vor allem bei Jobs für Hochqualifizierte, wo jede Menge in Einarbeitung und Training investiert wird)

Hmm.. ich weiß nicht, ist er vor oder nach der Einarbeitung Hochqualifiziert?
Wahrscheinlich doch weder das eine noch das andere Zwinkernd
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tinyjenni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 13.02.2007 um 13:40:56
 
maki schrieb am 13.02.2007 um 13:35:27:
Hmm.. ich weiß nicht, ist er vor oder nach der Einarbeitung Hochqualifiziert?
Wahrscheinlich doch weder das eine noch das andere Zwinkernd


Gute Frage...
Vielleicht hab ich auch das falsche Wort gewählt mit hochquailfiziert.
Mein Verlobter ist Maschinenbauer, und für die sieht der Arbeitsmarkt ja nicht allzu schlecht aus im Moment. Deshalb meinte ich, dass der Arbeitgeber seinen eingelernten Arbeiter  nicht mehr hergeben möchte, da es nicht allzu einfach ist, einen neuen mit gleicher Qualifikation zu fiden.

Wie schaffen es denn Ausländer überhaupt, sich innerhalb der ersten zwei Jahre einer Ehe was aufzubauen, wenn sie immer im Hinterkopf haben müssen, dass es einem ganz schnell wieder genommen werden kann? hä?
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maki
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Antwort #3 - 13.02.2007 um 13:54:59
 
Zitat:
Wie schaffen es denn Ausländer überhaupt, sich innerhalb der ersten zwei Jahre einer Ehe was aufzubauen, wenn sie immer im Hinterkopf haben müssen, dass es einem ganz schnell wieder genommen werden kann?  hä?

Wenn man heiratet hat man meistens einen Zeitraum im Kopf, der eher "bis das der Tod uns scheidet" oder ähnlichem nahekommt als "Wenn ich es schaffe 2 Jahre mit ihr verheiratet zu sein..."

Tatsache ist doch, das er eine AE hatte weil er mit seiner Frau hier eine eheliche Lebensgemeinschaft führte.
Ohne eheliche Lebensgemeinschaft hat die AE keine Grundlage mehr.

Kein Aufenthaltszweck-> keine AE -> Ausreisen

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tinyjenni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 13.02.2007 um 14:10:40
 
maki schrieb am 13.02.2007 um 13:54:59:
Wenn man heiratet hat man meistens einen Zeitraum im Kopf, der eher "bis das der Tod uns scheidet" oder ähnlichem nahekommt als "Wenn ich es schaffe 2 Jahre mit ihr verheiratet zu sein..."



Bis dass der Tod euch scheidet ist natürlich ein guter Punkt Zwinkernd
Alle, die heiraten, haben das ja vor, und sind sich wohl auch sicher, dass es niemals auseinander geht, und trotzdem gibts immer wieder Scheidungen...
Kann der Arbeitgeber nicht argumentieren, dass aufgrund der 1-2 Jahre Berufserfahrung in diesem Job es keinen Deutschen gibt, der besser geeignet wäre?
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maki
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Antwort #5 - 13.02.2007 um 14:29:58
 
Zitat:
Kann der Arbeitgeber nicht argumentieren, dass aufgrund der 1-2 Jahre Berufserfahrung in diesem Job es keinen Deutschen gibt, der besser geeignet wäre?

Kann ich dir nicht genau sagen, glaube aber eher nicht.

Schliesslich hat er sich diese Kentnisse hier in D, bei seiner Firma angeeignet Zwinkernd
Das könnte wahrscheinlich auch ein anderer Dipl. Ing. der bei dieser Firma angelernt wird.

Diese Angaben sind ohne Gewähr Zwinkernd
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Antwort #6 - 13.02.2007 um 14:36:44
 
Die Interessen des Arbeitgebers sind zunächst mal ohne Belang.
Man muss das 2-stufig sehen.

1. Bestand die Ehe keine 2 Jahre ist kein eigenständiges Auf-
    enthaltsrecht entstanden.

2. ob er weges des Jobs dann die erforderliche Arbeitserlaubnis
    erhält - und damit die AE zum Zwecke der Weiterbeschäftigung
    ist

a) sehr fraglich
b) hier konkret nicht zu beantworten, da einzelfallabhängig.

Chancen würde ich aber auch als sehr gering einstufen.
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« Zuletzt geändert: 13.02.2007 um 14:48:03 von N/V »  
 
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Antwort #7 - 13.02.2007 um 14:55:12
 
maki schrieb am 13.02.2007 um 14:29:58:
Kann ich dir nicht genau sagen, glaube aber eher nicht.

Schliesslich hat er sich diese Kentnisse hier in D, bei seiner Firma angeeignet Zwinkernd
Das könnte wahrscheinlich auch ein anderer Dipl. Ing. der bei dieser Firma angelernt wird.

Diese Angaben sind ohne Gewähr Zwinkernd

Alles richtig. Darf ich dennoch ergänzen?

Es kommt hier ganz besonders darauf an, ob der Arbeitgeber die Arbeitsagentur davon überzeugen kann, dass es keinen gleiwertigen, bzw. bevorzugt zu behandelnden Bewerber auf dem Arbeitsmarkt gibt.
Allein die bereits investierten Einarbeitungskosten sind dafür m.E. kaum ein ausreichendes Argument. Da müssten schon "schwerere Geschütze" her.
Klar kann man als Arbeitgeber in der Stellenbeschreibung als Voraussetzung schreiben, dass Kenntnisse erforderlich sind, die nur Unternehmensintern erworben  werden können und eine gewisse Betriebszugehörigkeit verlangen.
Aber auch damit ist noch längst nicht klar, dass ein anderer Bewerber - der z.B. Anspruch auf Lohnkostenzuschüsse oder dgl. hat, sich nicht ebenfalls die nötigen Kenntnisse aneigenen könnte.
Da müsste der Arbeitsmarkt schon wirklich 'leergefegt' sein.
Wirklich unersetzbares Expertentum ist nicht so leicht nachzuweisen.

Es gibt noch diverse weitere Möglichkeiten, das betriebliche Interesse an eine bestimmten Arbeitskraft zu einem bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen. Aber die schreibe ich hier nicht hin, denn da müsste der Arbeitgeber schon von selbst drauf kommen.

Einen Kommentar zum Thema Dauer einer Ehe und die damit verbunden Absichten spare ich mir lieber.

Z.
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Antwort #8 - 13.02.2007 um 16:52:38
 
Zitat:
Es kommt hier ganz besonders darauf an, ob der Arbeitgeber die Arbeitsagentur davon überzeugen kann, dass es keinen gleiwertigen, bzw. bevorzugt zu behandelnden Bewerber auf dem Arbeitsmarkt gibt.
Allein die bereits investierten Einarbeitungskosten sind dafür m.E. kaum ein ausreichendes Argument. Da müssten schon "schwerere Geschütze" her.
Klar kann man als Arbeitgeber in der Stellenbeschreibung als Voraussetzung schreiben, dass Kenntnisse erforderlich sind, die nur Unternehmensintern erworben  werden können und eine gewisse Betriebszugehörigkeit verlangen.
Aber auch damit ist noch längst nicht klar, dass ein anderer Bewerber - der z.B. Anspruch auf Lohnkostenzuschüsse oder dgl. hat, sich nicht ebenfalls die nötigen Kenntnisse aneigenen könnte.
Da müsste der Arbeitsmarkt schon wirklich 'leergefegt' sein.  
Wirklich unersetzbares Expertentum ist nicht so leicht nachzuweisen.

Wie schon fons ausgeführt hat, sind die
Zitat:
Die Interessen des Arbeitgebers sind zunächst mal ohne Belang.

An erster Stelle ist die Frage zu klären, was er für einen Aufenthalt bekommen kann, danach kann er sich Gedanken zur Arbeitsgenehmigung machen.
Sollte die Ausländerbehörde keine Anhaltspunkte dafür sehen, den Aufenthalt zu erteilen, kommt es auch nicht zu einer Vorrangprüfung des Arbeitsmarktes, da die Agentur für Arbeit nicht eingeschaltet wird. Erst wenn sie tatsächlich von der ABH um Stellungnahme zur Erteilung eines Aufenthaltes incl. der Arbeitsgenehmigung gebeten werden sollte, kann der Arbeitgeber im Rahmen der Prüfung seine Argumente ausführlich angeben.
Ob das, was du bis jetzt geschrieben hast, allerdings ausreicht wage ich auch zu bezweifeln, denn diese Gründe gibt nahezu jeder Arbeitgeber an, der an der Beschäftigung eines bestimmten ausländischen Arbeitnehmers interessiert ist.
Zitat:
Da müssten schon "schwerere Geschütze" her


C_Devil
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Antwort #9 - 13.02.2007 um 17:17:27
 
C_Devil schrieb am 13.02.2007 um 16:52:38:
An erster Stelle ist die Frage zu klären, was er für einen Aufenthalt bekommen kann, danach kann er sich Gedanken zur Arbeitsgenehmigung machen.
Sollte die Ausländerbehörde keine Anhaltspunkte dafür sehen, den Aufenthalt zu erteilen, kommt es auch nicht zu einer Vorrangprüfung des Arbeitsmarktes, da die Agentur für Arbeit nicht eingeschaltet wird. Erst wenn sie tatsächlich von der ABH um Stellungnahme zur Erteilung eines Aufenthaltes incl. der Arbeitsgenehmigung gebeten werden sollte, kann der Arbeitgeber im Rahmen der Prüfung seine Argumente ausführlich angeben.
Ob das, was du bis jetzt geschrieben hast, allerdings ausreicht wage ich auch zu bezweifeln, denn diese Gründe gibt nahezu jeder Arbeitgeber an, der an der Beschäftigung eines bestimmten ausländischen Arbeitnehmers interessiert ist.

C_Devil

Was will man damit sagen, wenn man schon wesentliche Aussage meines vorigen Beitrages weglässt und gleichsam wiederholt, was schon gesagt wurde.

Fraglich ist ja, ob die sog. Arbeitsagentur sich als Dienstleister für Arbeitgeber und Arbeitnehmer versteht, oder als Hilfsinstrument der ABH.
Sofern diese Abeitsagentur in der Lage ist, die vakante Stelle adäquat zu besetzen, ist ja alles klar.

Aber wenn nicht???

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Antwort #10 - 13.02.2007 um 17:55:56
 
Zeppelin schrieb am 13.02.2007 um 17:17:27:
Fraglich ist ja, ob die sog. Arbeitsagentur sich als Dienstleister für Arbeitgeber und Arbeitnehmer versteht, oder als Hilfsinstrument der ABH.
Sofern diese Abeitsagentur in der Lage ist, die vakante Stelle adäquat zu besetzen, ist ja alles klar.

Hi,
bist Du sicher, dass Du das Kernproblem verstanden hast?
Es geht hier um einen Zweckwechsel, bei dem die Frage der
Vorrangprüfung nicht im Vordergrund steht. Zunächst ist
zu prüfen, ob es überhaupt eine Erteilungsgrundlage gibt,
z.B. aufgrund Regelung in der BeschV. Erst wenn das ge-
sehen wird, dann kommt die Geschichte überhaupt zu den
Agenten.

Insofern diente C_Devil's Post der Klarstellung und war
durchaus angebracht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #11 - 13.02.2007 um 19:15:19
 
Mick schrieb am 13.02.2007 um 17:55:56:
Hi,
bist Du sicher, dass Du das Kernproblem verstanden hast?
...Zunächst ist zu prüfen, ob es überhaupt eine Erteilungsgrundlage gibt,
z.B. aufgrund Regelung in der BeschV. Erst wenn das gesehen wird, dann kommt die Geschichte überhaupt zu den Agenten.

Insofern diente C_Devil's Post der Klarstellung und war
durchaus angebracht.

Ja Mick, dass bin ich
(mir im Klaren, dass es um einen Zweckwechsel geht.)

Und genau deshalb habe ich geschrieben, was ich schrieb - nämlich dass die Chancen für eine Erteilungsgundlage gemäß BeschV erst einmal geschaffen werden müssten, damit sie gesehen werden könnten.
Sofern ich noch auf der Höhe der Zeit bin, ist es Sache des Arbeitgebers, sich mit seinem Anliegen an die ARGE zu wenden und den Bedarf an einem spezifischen, nicht personifizierten Arbeitnehmer zu wenden, und eine möglichst exakte Stellenbeschreibung einzureichen.

Anderfalls sehe ich im vorliegenden Fall keine Möglichkeit, eine AE auf anderer Grundlage auch nur in Erwägung zu ziehen, wenn das Interesse des Arbeitgebers nicht ohnehin schon angemeldet und als begründet festgestellt wurde.

Gruß,
Zeppelin
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Antwort #12 - 14.02.2007 um 07:23:55
 
Zeppelin schrieb am 13.02.2007 um 19:15:19:
Und genau deshalb habe ich geschrieben, was ich schrieb - nämlich dass die Chancen für eine Erteilungsgundlage gemäß BeschV erst einmal geschaffen werden müssten, damit sie gesehen werden könnten.

Hi,
ich lese vor und zurück, zurück und vor. Davon, dass eine
Erteilungsgrundlage geschaffen werden muss, sehe ich nix.
Im Übrigen muss auch keine Grundlage konstruiert werden,
sie muss da sein.

Zitat:
Sofern ich noch auf der Höhe der Zeit bin, ist es Sache des Arbeitgebers, sich mit seinem Anliegen an die ARGE zu wenden und den Bedarf an einem spezifischen, nicht personifizierten Arbeitnehmer zu wenden, und eine möglichst exakte Stellenbeschreibung einzureichen.

Der Ausländer muss geltend machen, in wie weit ein Tatbe-
stand erfüllt werden könnte. Oder besser: Er trägt den Sach-
verhalt vor, äußert seine Wünsche auf Verbleib wegen Arbeit,
und die ABH prüft, ob der Sachverhalt unter eine Grundlage
subsumiert werden kann. Die Stellenbeschreibung wird dann
von der ABH angefordert und von dort ggf. an die Agenten
weitergeleitet.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #13 - 14.02.2007 um 10:48:55
 
Das heißt also, dass man abwarten muss, bis der Fall überhaupt eintrifft und es dann von einigen Faktoren abhängt, aber nicht grundsätzlich unmöglich wäre?

Dann ist wohl eine glückliche Ehe führen "bis dass der Tod euch scheidet" die sicherste Alternative;)
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Antwort #14 - 14.02.2007 um 16:47:44
 
Zitat:
Fraglich ist ja, ob die sog. Arbeitsagentur sich als Dienstleister für Arbeitgeber und Arbeitnehmer versteht, oder als Hilfsinstrument der ABH.


Im Falle des Arbeitsgenehmigungsverfahrens ist die Agentur kein Dienstleister, sondern Mitwirkerin bei der Durchführung ordnungspolitischer Aufgaben. Und das ist - in der Regel - das genaue Gegenteil.


Zitat:
Sofern diese Abeitsagentur in der Lage ist, die vakante Stelle adäquat zu besetzen, ist ja alles klar.

Aber wenn nicht???



Ob die Stelle mit einer bevorrechtigten Person besetzt werden kann oder nicht ist vollkommen uninteressant, solange es überhaupt an einer Rechtsgrundlage/ einem Ausnahmetatbestand zur Erteilung des Aufenthaltstitels mangelt.

Aufenthalte zur Erwerbstätigkeit sind - grob gesagt - nur unter den Ausnahmevorschriften der Beschäftigungsverordnung möglich. Und wenn sich dort kein Paragraf findet der passt ist es vollkommen egal ob die Stelle dann unbesetzt bleibt oder nicht - dann wird nämlich keine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt. Denn selbst bei positiver Stellungnahme der Agentur fehlt es ganz grundlegend an einer Rechtsgrundlage zur Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung.

Klingt hart, ist aber so. Ich hoffe, das führt zum Verständnis der Systematik.


Gruss,
Jimi

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