Zitat:Es kommt hier ganz besonders darauf an, ob der Arbeitgeber die Arbeitsagentur davon überzeugen kann, dass es keinen gleiwertigen, bzw. bevorzugt zu behandelnden Bewerber auf dem Arbeitsmarkt gibt.
Allein die bereits investierten Einarbeitungskosten sind dafür m.E. kaum ein ausreichendes Argument. Da müssten schon "schwerere Geschütze" her.
Klar kann man als Arbeitgeber in der Stellenbeschreibung als Voraussetzung schreiben, dass Kenntnisse erforderlich sind, die nur Unternehmensintern erworben werden können und eine gewisse Betriebszugehörigkeit verlangen.
Aber auch damit ist noch längst nicht klar, dass ein anderer Bewerber - der z.B. Anspruch auf Lohnkostenzuschüsse oder dgl. hat, sich nicht ebenfalls die nötigen Kenntnisse aneigenen könnte.
Da müsste der Arbeitsmarkt schon wirklich 'leergefegt' sein.
Wirklich unersetzbares Expertentum ist nicht so leicht nachzuweisen.
Wie schon fons ausgeführt hat, sind die
Zitat:Die Interessen des Arbeitgebers sind zunächst mal ohne Belang.
An erster Stelle ist die Frage zu klären, was er für einen Aufenthalt bekommen kann, danach kann er sich Gedanken zur Arbeitsgenehmigung machen.
Sollte die Ausländerbehörde keine Anhaltspunkte dafür sehen, den Aufenthalt zu erteilen, kommt es auch nicht zu einer Vorrangprüfung des Arbeitsmarktes, da die Agentur für Arbeit nicht eingeschaltet wird. Erst wenn sie tatsächlich von der
ABH um Stellungnahme zur Erteilung eines Aufenthaltes incl. der Arbeitsgenehmigung gebeten werden sollte, kann der Arbeitgeber im Rahmen der Prüfung seine Argumente ausführlich angeben.
Ob das, was du bis jetzt geschrieben hast, allerdings ausreicht wage ich auch zu bezweifeln, denn diese Gründe gibt nahezu jeder Arbeitgeber an, der an der Beschäftigung eines bestimmten ausländischen Arbeitnehmers interessiert ist.
Zitat:Da müssten schon "schwerere Geschütze" her
C_Devil