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Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin (Gelesen: 10.223 mal)
Eckat
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Antwort #30 - 23.02.2007 um 16:46:54
 
Hallo - ich habe eine Möglichkeite auf den Webseiten der EU gefunden Fragen wie die meine zu stellen. Und ich bin beeindruckt: Innerhalb von zwei Tagen bekam ich eine freundliche und tolle Auskunft. Die sich natürlich mit der von euch Experten deckt  Zwinkernd
Zu eurer Info:

da haben Sie Recht.
für Ihre Freundin gelten Artikel 6-8 der europäische Richtlinie 2004/38/EG „Über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten“:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2004/l_229/l_22920040629de0035004...

Ihre Freundin als EU-Bürgerin hat das Recht, sich bis zu drei Monate in Deutschland aufzuhalten, und braucht dafür nur einen gültigen Pass oder Personalausweis. Nach drei Monaten muss sie sich beim Ordnungsamt ihres Wohnsitzes anmelden und dabei nachweisen, dass sie entweder Arbeitnehmerin bzw. selbständig ist oder über Krankenversicherungsschutz und über ausreichende Mittel verfügt, um in Deutschland nicht sozialhilfebedürftig zu werden. Das Ordnungsamt stellt eine Anmeldebescheinigung aus. Eine Aufenthaltserlaubnis ist nicht mehr notwendig. Sie müssen also nicht heiraten, damit Ihre Freundin in Deutschland bleiben darf.


Mit freundlichen Grüßen
(Hervorhebung von mir)
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #31 - 23.02.2007 um 16:56:12
 
Zitat:
Hallo - ich habe eine Möglichkeite auf den Webseiten der EU gefunden Fragen wie die meine zu stellen

Genauen Link mal bitte posten, wenn's keine Umstände macht.

Wenn da Antworten tatsächlich so schnell kommen, kann der eine oder andere sowas sicherlich mal als Argumentationshilfe verwenden.
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Eckat
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Antwort #32 - 23.02.2007 um 17:06:48
 
Da hast du natürlich recht. Habe ihn auch schnell gefunden:

http://ec.europa.eu/citizensrights/front_end/index_de.htm
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