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Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin (Gelesen: 10.120 mal)
Eckat
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Antwort #15 - 12.02.2007 um 19:42:49
 
Sorry. Durch die letzte Antwort habe ich jetzt nicht durchgeblickt. Meint Niederlassungsfreiheit nun nur das physische "Hier-Sein"? Oder das Recht sich selbstständig zu machen / zu sein? Denn letzteres hilft uns ja auch nicht weiter? Oder?
Und dementsprechend mache ich es mir also doch nicht zu einfach?

Hilfe!?!?  Traurig
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 12.02.2007 um 20:28:39
 
Eckat schrieb am 12.02.2007 um 16:38:36:
Meine Frage ist dann noch: Was genau meint "Niederlassungsfreiheit"? Wie kann ich dem Ausländeramt dies gegenüber vertreten? Denn meine Sachbearbeiterin fragt nur, ob sie einen Job hat...


Und wenn, dann fragt die ABH, ob sie auch eine Arbeitserlaubnis-EU dazu hat (gibt's bei der Agentur für Arbeit, kann aber auch abgelehnt werden, je nach Ausgang einer Vorrangprüfung). Sollte sie dann auch bis auf wenige Ausnahmefälle haben, sonst gibt's Ärger.

Gruß, ULF
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Antwort #17 - 13.02.2007 um 08:21:29
 
Hi Eckat,

ich versuche es mal mit meinen eigenen Worten ein bisschen klarer zu machen:

Niederlassungsfreiheit "im engeren Sinne" meint das, was inge hier gepostet hat. Und so wird der Begriff als "EU-Vokabular" eigentlich auch erstmal benutzt und verstanden.

"Im weiteren Sinne" ist damit das Recht des Aufenthaltes bzw. der Wohnsitznahme gemeint. Und das haben auch Neu-EU-Bürger, wenn denn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Schau Dir dazu mal diesen Link an:

http://www1.karlsruhe.de/Stadt/BuS/EU_Flyer.pdf

Unter 5. "Nicht Erwerbstätige" findest Du dort die Bedingungen, die für Deine Freundin erfüllt sein müssen, solange sich an ihrer(eurer Lage nichts ändert. Beachte bitte, dass dort steht, dass die dort aufgeführten Bedingungen hauptsächlich, das heißt nicht ausschließlich (!) für Studierende gelten. Der Weg den Janey und ich hier aufgezeigt haben (über VE, Gehaltsnachweis etc.) ist auch ein möglicher, wenn auch nicht ganz einfacher, um für Deine Freundin zu einer Freizügigkeitsbescheinigung zu kommen. Ohne eine solche darf sie sich allerdings länger als drei Monate nicht in Deutschland aufhalten.

Summa summarum - Für Neu-EUler ist es schwieriger zu einer Freizügigkeitsbescheinigung (und damit zum Recht sich länger als drei Monate rechtmäßig in Deutschland aufzuhalten/zu wohnen) zu kommen als für Alt-EUler, weil sie im Gegensatz zu letzteren (noch) keine Arbeitsmarktfreizügigkeit genießen (unterliegen der bereits skizzierten Vorrangprüfung durch die Arbeitsagentur). Es ist deshalb, wie ich hoffentlich mit Hilfe des Links noch einmal zeigen und begründen konnte, aber nicht von vornherein ausgeschlossen eine Freizügigkeitsbescheinigung zu erhalten.

Bist Du nun immer noch so verwirrt?

=schweitzer=

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Antwort #18 - 13.02.2007 um 13:26:40
 
Zitat:
Ohne eine solche darf sie sich allerdings länger als drei Monate nicht in Deutschland aufhalten.

How do you come to this?`

RL 2004/38/EG, regelt das ALLGEMEINE Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern. Und Artikel 7 sagt:
Zitat:
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder [...]

b) heißt, dass man bleiben kann, solange man nicht "bedürftig" ist.

I.Z.dazu noch §8 Abs 3 und 4:
Zitat:
von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie einen Nachweis, dass er die dort genannten Voraussetzungen erfüllt;
[...]
(4) Die Mitgliedstaaten dürfen keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen.
Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats.

Bei Neu-EUlen ist nur die Arbeitnehmerfreizügigkeit (darf wohnen und arbeiten) und teilweise die Dienstleistungsfreiheit (darf vom Ausland aus Dienstleistungen erbringen) eingeschränkt. Alle anderen EU-Rechte gelten mW auch für die "Neuen".
Wenn die persönliche Situation "lebt bei freier Kost und Logis mit ihrem deutschen Freund" ist, dürften die maximal zu fordernden Mittel gering ausfallen.
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Antwort #19 - 13.02.2007 um 13:46:09
 
Zitat:
b) heißt, dass man bleiben kann, solange man nicht "bedürftig" ist.

I.Z.dazu noch §8 Abs 3 und 4:
Zitat:

von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie einen Nachweis, dass er die dort genannten Voraussetzungen erfüllt; [...]


Und dieser Nachweis ist IMHO die Freizügigkeitsbescheinigung, weshalb ich gepostet hatte:

Zitat:
Ohne eine solche darf sie sich allerdings länger als drei Monate nicht in Deutschland aufhalten.


So I come to this  Zwinkernd

=schweitzer=


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Antwort #20 - 13.02.2007 um 14:12:36
 
Nachweis der Voraussetzungen sind die Voraussetzungen aus 7.1.b. Also Vorlage KV-Bestätigung und ggfs. Nachweis der fin.Mittel, welche die ABH dann einzelfallspezifisch prüfen müsste.
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Antwort #21 - 13.02.2007 um 14:35:11
 
Janey schrieb am 12.02.2007 um 15:56:17:
Hallo Eckat,

Dein Zitat kann hier nicht greifen, da Deine Freundin als EUlerin weder Visum noch AE benötigt.

Für sie dürfte § 4 Abs.1 S. 1 FreizügG/EU gelten.
Sie braucht also lediglich eine Krankenversicherung und genügend Existenzmittel.
Ob die Existenzmittel nachgewiesen werden müssen (z.B. durch VE; siehe Beitrag von Schweitzer) oder ob die Glaubhaftmachung genügt (sprich: sie sagt, ich habe genug Geld und die ABH sagt o.k.), solltest Du bei Deiner ABH erfragen.

Wenn sie den o.g. § erfüllt, erhält sie eine Freizügigkeitsbescheinigung.

Gruß, J.  Zwinkernd


d.h. - die Freizügigkeitsbescheinigung ist der für jeden nachvollziehbare Beleg, dass die Voraussetzungen vorliegen. Ich denke nicht, dass jemand ohne diesen Beleg nicht gegebenenfalls irgendwann Schwierigkeiten bekommt, letztlich hat sie ja den Charakter einer Aufenthaltsgenehmigung (an deren Stelle sie ja nach neuem Recht in gewisser Weise auch getreten ist) - deshalb gehe ich davon aus, dass bei einem mehr als dreimonatigem Aufenthalt zwingend diese "Aufenthaltsgenehmigung" vorhanden sein muss - sehe ich das falsch??? Welchen Sinn hätte sie sonst?

=schweitzer=
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Antwort #22 - 13.02.2007 um 16:12:52
 
Was im deutschen (!) FreizügG steht, ist zwar ein guter Anhaltspunkt, kann aber EU-Recht nicht schlagen.

Allerdings hat Janey ja ebenfalls auf §4.1 hingewiesen.

Zitat:
Aufenthalt zwingend diese "Aufenthaltsgenehmigung" vorhanden sein muss - sehe ich das falsch

Ja. Ein EU-Bürger hat das Aufenthaltsrecht automatisch. Die Bescheinigung dient lediglich dazu, dass vorhandene Recht zu dokumentieren. Am Sachverhalt ändert die Besch. nix (ist nur hilfreich, um nachzuweisen, dass das Aufenthaltsrecht nicht wg. zB anderer Sachen erloschen ist). Der EU-Bürger SOLL sich zwar ordnungsgemäß melden, tut er das nicht ist das allerdings kaum mehr als eine OWi.
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Antwort #23 - 15.02.2007 um 12:58:50
 
Vielen Dank für eure Hilfe! Ich denke ich habe jetzt einen Überblick und meine Befürchtungen sind zerstreut. Jetzt hat mich die gute Dame echt ganz schön Nerven und Zeit gekostet. Nun ja.
Wenn dann alles passiert ist gebe ich jedenfalls hier nochmals Rückmeldung, wie's tatsächlich gelaufen ist.
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Antwort #24 - 16.02.2007 um 09:06:00
 
Ich habe einen Hinweis auf eine EU-Richtlinie bekommen, in der beinahe wortwörtlich mein Anliegen beantwortet ist. Damit ihr auch diese Information auch habt:

http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_158/l_15820040430de00770123.pd...

Artikel 1
Diese Richtlinie regelt
a) die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf
Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen;

Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

Artikel 3
Berechtigte
(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

Artikel 6
Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten
(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.

Artikel 7
Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

Artikel 8
Verwaltungsformalitäten für Unionsbürger
(1) Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 5 kann der Aufnahmemitgliedstaat von Unionsbürgern für Aufenthalte von über drei Monaten verlangen, dass sie sich bei den zuständigen Behörden anmelden.
(2) Die Frist für die Anmeldung muss mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen. Eine Anmeldebescheinigung wird unverzüglich ausgestellt; darin werden Name und Anschrift der die Anmeldung vornehmenden Person sowie der Zeitpunkt der Anmeldung angegeben. Die Nichterfüllung der Anmeldepflicht kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.
(3) Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung dürfen die Mitgliedstaaten nur Folgendes verlangen:

von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, einer Einstellungsbestätigung des Arbeitgebers oder einer eschäftigungsbescheinigung oder eines Nachweises der Selbstständigkeit;

von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie einen Nachweis, dass er die dort genannten Voraussetzungen erfüllt;

Artikel 14
Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts
(1) Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach Artikel 6 zu, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch
nehmen.
(2) Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.


Vielen lieben Dank jedenfalls nochmal für eure Unterstützung und wie gesagt: Melde mich nochmal nach dem Gespräch.
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Antwort #25 - 16.02.2007 um 09:10:52
 
Zitat:
Ich habe einen Hinweis auf eine EU-Richtlinie bekommen, in der beinahe wortwörtlich mein Anliegen beantwortet ist

Deswegen schriebte ich ja weiter oben:
RL 2004/38/EG, regelt das ALLGEMEINE Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern

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Antwort #26 - 16.02.2007 um 09:12:09
 
Hi Eckat,

bei mir "funzt" der Link nicht. Bekomme den Hinweis, dass die Website nicht angezeigt werden kann. An meiner Internetverbindung liegt es nicht, habe das gerade gecheckt - ist es möglich, dass Dir ein Schreibfehler unterlaufen ist?

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Antwort #27 - 16.02.2007 um 09:16:13
 
schweitzer: nö geht.
Vielleicht hat dein Browser ein Problem wg. Zeilumbruch im Link? (das "f" von "pdf" steht auf der zweiten Zeile)
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Antwort #28 - 16.02.2007 um 09:26:25
 
@ inge - ja, das wars wohl - habe es jetzt über ein neues Fenster probiert und es haut hin - Danke an Dich und an Eckat (für den link)!

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Antwort #29 - 16.02.2007 um 09:28:05
 
Hi Inge,

Ups - das habe ich wohl überlesen. Hatte bisher nur das Freizügigkeitsgesetz als Quelle gesehen.

Danke  Zwinkernd
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