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Hilfe zum Aufenthalt einer Lettin (Gelesen: 10.121 mal)
Eckat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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12.02.2007 um 11:23:44
 
Liebe Board-Member.

in meinem Erasmus-Studienaufenthalt in Finnland im vergangenen Jahr habe ich meine lettische Lebensgefährtin kennen gelernt. Im Januar ist sie mit mir nach Deutschland eingereist und wir haben sie auch umgehend beim Einwohnermeldeamt angemeldet und auch beim Ausländeramt. Dort mussten wir zu unserer Überraschung feststellen, dass der Verbleib länger als drei Monate gar nicht "einfach so" möglich ist, wie wir vorher dachten. Um eine Krankenversicherung haben wir uns schon gekümmert.
Ich hoffe, Sie können mir bei folgenden Fragen weiterhelfen:
1) Wie muss ihr Lebensunterhalt nachgewiesen werden?
2) Welche Aufenthaltsgründe gibt es? Gibt es wirklich nur den Aufenhaltsgrund einer festen Arbeitsstelle, wie uns die Mitarbeiterin mitteilte?

Vielen Dank für jede Hilfe.
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« Zuletzt geändert: 20.02.2007 um 09:59:11 von N/V »  
 
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 12.02.2007 um 11:27:27
 
Lettland ist Neu-EU, sie hätte schon länger hier arbeiten müssen um Freizügigkeitsberechtigt zu sein oder eben eine Arbeit haben um zumindest eine AE zu bekommen.

Alternativ bleibt euch da noch zu Heiraten oder dass sie in D studiert.

Gruß,

maki
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 12.02.2007 um 11:32:10
 
... oder ein Jahr Intensivsprachkurs.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 12.02.2007 um 11:36:10
 
Zitat:
§ 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt


(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:


1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,


2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),


3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,


4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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schweitzer
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Antwort #4 - 12.02.2007 um 11:36:49
 
Hi Eckat,

Deine Freundin genießt als Neu-Eu-Bürgerin nur eingeschränkte Freizügigkeit. Das bedeutet, sie müsste von der Arbeitagentur zum Arbeitsmarkt zugelassen sein, um eine AE-EG erhalten zu können. Ansonsten ist ein Aufenthalt über drei Monate hinaus nicht möglich. -

Bei der Zulassung zum Arbeitsmarkt muss sie sich einer Vorrangprüfung unterziehen - das heißt, sie müsste einen konktreten Arbeitsplatz nachweisen, für den kein Bevorrechtigter (z.B. Deutscher, Ausländer mit NE usw.) zur Verfügung steht. - näheres kann Dir da (hoffentlich) die Arbeitsagentur in Deiner Nähe oder auch die ABH sagen.

=schweitzer=

Edit: Bitte die Aussagen meiner "Vor-Poster" mit einbeziehen - die waren schneller als ich!  Zwinkernd
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Antwort #5 - 12.02.2007 um 12:24:46
 
Nach längerem Grübeln  grübeln  - schiebe ich mal eine Frage "im Sinne von Eckat" nach -

Seine Freundin genießt als Neu-EU-Bürgerin zwar keine Arbeitnehmerfreizügigkeit jedoch Niederlassungsfreiheit - richtig? Könnte sie nicht dann eine Freizügigkeitsbescheinigung von der ABH erhalten, wenn z.B. Eckat eine VE für sie abgibt (natürlich müsste er entsprechendes - Gehaltsnachweis o.ä.) vorlegen.

Und dann noch eine hoffentlich nicht zu blöde oder naive Klärungsnachfrage für mich selbst (bei EU-sachen bin ich noch sehr stark Lernender ...):

Fakt ist ja, dass die Freundin keine Sozialleistungen beanspruchen kann - wenn sie nun an einem Integrationskurs teilnehmen möchte (siehe Anregung von fons), müsste sie dann nicht sogar eine solche Freizügigkeitsbescheinigung (auf der Basis der Zusicherung dass ihr LU hier gesichert ist) haben, um das machen zu können oder gibt es da noch eine andere Variante?

=schweitzer=
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Eckat
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Antwort #6 - 12.02.2007 um 13:29:15
 
Ich habe noch etwas weiteres bei meinen Recherchen gefunden: Wie ist denn das in der Praxis geregelt? Denn momentan schreibt sie ihre Bachelor-Abschlussarbeit hier in Deutschland, will dann aber im September ein Master-Studium aufnehmen. Das würde also perfekt passen:

2.1.2.1.2 Gültigkeitsdauer
Das nationale Visum zur Studienbewerbung wird mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten erteilt.
Es kann von der Ausländerbehörde als Aufenthaltserlaubnis um sechs Monate verlängert werden. Dies ist mit der Auflage verbunden, dass der Studienbewerber innerhalb dieser Frist die Zulassung zum Studium oder die Aufnahme in einen studienvorbereitenden Deutschkurs oder ins Studienkolleg nachweist. Die maximale Aufenthaltsdauer zur Studienbewerbung beträgt also neun Monate.

Danke für eure schnelle Hilfe - ich bin schwer beeindruckt  Smiley

P.S.: Diese Info habe ich z.B. hier

http://www.landkreis-ludwigsburg.de/deutsch/politik-und-verwaltung/verfahrens-be...

gefunden.

edit: Die Quelle ist besser hier. DAAD ist da doch allgemeingültiger als ein Landkreis  Zwinkernd
http://www.daad.de/de/download/infoblatt_aufenthr_zuwanderung_03-2005.PDF
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Janey
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Antwort #7 - 12.02.2007 um 15:56:17
 
Hallo Eckat,

Dein Zitat kann hier nicht greifen, da Deine Freundin als EUlerin weder Visum noch AE benötigt.

Für sie dürfte § 4 Abs.1 S. 1 FreizügG/EU gelten.
Sie braucht also lediglich eine Krankenversicherung und genügend Existenzmittel.
Ob die Existenzmittel nachgewiesen werden müssen (z.B. durch VE; siehe Beitrag von Schweitzer) oder ob die Glaubhaftmachung genügt (sprich: sie sagt, ich habe genug Geld und die ABH sagt o.k.), solltest Du bei Deiner ABH erfragen.

Wenn sie den o.g. § erfüllt, erhält sie eine Freizügigkeitsbescheinigung.

Gruß, J.  Zwinkernd
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Eckat
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Antwort #8 - 12.02.2007 um 16:13:08
 
Leider doch eben nicht. Das Gesetz findet ja nur Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger. Und als Staatsbürgerin eines am 1.1.2004 der EU beigetretenen Staates ist sie eben solches doch nicht - soweit wie ich das bisher rausgefunden habe.
Oder mache ich mir das Leben schwerer als nötig?  Schockiert/Erstaunt
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schweitzer
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Antwort #9 - 12.02.2007 um 16:23:52
 
Zitat:
Oder mache ich mir das Leben schwerer als nötig?


Ein wenig schon.  Zwinkernd

Bezogen auf die Niederlassungsfreiheit ist sie in vollem Umfange freizügig (wie Alt -EU-Bürger auch) - nur muss irgendwie glaubhaft gemacht werden, dass ihr Lebensunterhalt (einschließlich Krankenbersicherung) gesichert ist. -  Wenn das gelingt, könnte sie zwar keine AE aber eine Freizügigkeitsbescheinigung erhalten.

Nicht freizügig  ist sie in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland.
diesbezüglich gilt mein weiter oben geposteter Beitrag.

=schweitzer=
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Antwort #10 - 12.02.2007 um 16:25:36
 
Ja, machst Du.  Zwinkernd
Sie ist nur hinsichtlich der Erwerbstätigkeit eingeschränkt. Das heißt, arbeiten nur mit Arbeitserlaubnis. Arbeitserlaubnis nur nach Vorrangprüfung durch die Agentur für Arbeit.
Wenn sie aber studieren möchte, genießt sie Freizügigkeit. (Wie ich es oben beschrieben habe.)

Gruß, J.  Zwinkernd
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Antwort #11 - 12.02.2007 um 16:38:36
 
Aha. Klingt sehr spannend.
Ist alles sehr verwirrend, wenn man sich als Novize auf einem Gebiet in die Untiefen der Bürokratie, insbesondere wenn die EU mit im Spiel ist, stürzt.
Vielen Dank - bin echt begeistert von der schnellen Hilfe hier von so vielen Seiten.

Meine Frage ist dann noch: Was genau meint "Niederlassungsfreiheit"? Wie kann ich dem Ausländeramt dies gegenüber vertreten? Denn meine Sachbearbeiterin fragt nur, ob sie einen Job hat...

Und J. - zum Studium. Das ist auch furchtbar kompliziert, da erst (soweit ich weiß - korrigiert mich bitte, wenn ich mich täusche) eine Sprachprüfung (DSH) abgelegt werden muss. Oder man brauchteinen Vorbereitungskurs, die aber natürlich schon lange "ausgebucht" sind. Das Studium das wir gefunden haben, beginnt erst im Oktober. Also lange nachdem die magischen drei Monate um sind.  Griesgrämig

Ist schon unglaublich. Sie fällt doch niemandem zur Last...
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Antwort #12 - 12.02.2007 um 16:52:57
 
EU ist auch als Nicht-Novize immer spannend.  Zwinkernd

Niederlassungsfreiheit = das Recht, sich in Dtl. niederzulassen (zu wohnen/leben)

Na ja und es gibt ja nicht nur erwerbstätige EUlen.
Wozu hätte man sonst § 4 gebraucht. Der zielt ja nicht nur auf Studenten ab. Könnten ja auch Rentner sein, oder Sprachschüler.
Ich vermute, in der Zeit bis zum Studienbeginn wird irgendwie der Nachweis erbracht werden müssen, dass genügend Existenzmittel vorhanden sind. Zum Beispiel durch die bereits erwähnte VE (§ 68 AufenthG).

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Antwort #13 - 12.02.2007 um 17:20:52
 
Niederlassungsfreiheit

Ich mag mich ihren, aber "EU-technisch" bedeutet "niederlassen" nicht "wohnen", sondern "sich geschäftlich niederlassen" , d.h. in Deutschland selbständig unternehmerisch tätig zu sein.
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Antwort #14 - 12.02.2007 um 17:32:17
 
Schade zu spät zum ändern.

"Darf hier wohnen" ist abgeleitet von Art 18 EGV
Zitat:
Artikel 18 EGV
Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

Das ist dann sozusagen die "allgemeine" Freizügigkeit, während Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit spezielle Rechte sind. Da ist ja dann auch noch mehr drin als einfach nur "darf hier wohnen", sondern auch noch "darf arbeiten", oder "darf eine Firma aufmachen", bzw "darf Dienstleistungen erbringen" usw
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