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Eintritt einer auflösenden Bedingung (Gelesen: 1.849 mal)
greenhorn
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Eintritt einer auflösenden Bedingung
09.02.2007 um 11:00:04
 
Guten Tag Smiley,

erlischt ein Aufenthaltstitel zum Zwecke des Studiums (§ 16 AufenthG) automatisch mit erfolgreicher Beendigung des Studiums aufgrund von § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG? Bzw. stellt die Beendigung eine auflösende Bedingung im Sinne dieses Paragraphen dar?

Vielen Dank schonmal für die Antworten!

MfG greenhorn
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 09.02.2007 um 11:06:44
 
Die "auflösende Bedingung" sollte auf der AE stehen.
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1170179193
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greenhorn
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 09.02.2007 um 12:53:48
 
Der andere Thread beantwortet leider meine Frage nicht. Sollte der Aufenthaltstitel diesen Vermerk haben oder muss er den Vermerk haben? Erlischt er auch, wenn er diesen Vermerk nicht hat sondern lediglich die Auflage nur gültig für das Studium?
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #3 - 09.02.2007 um 13:01:37
 
"nur gültig für ..." sagt es dann doch IMHO schon.
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greenhorn
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 13.02.2007 um 19:04:41
 
Danke erstmal für deine Antworten inge.

Zitat:
"nur gültig für ..." sagt es dann doch IMHO schon.


Leider ist das Recht nicht immer so logisch wie man es gerne hätte. Von daher wäre es mir lieb, wenn hier ein Mitarbeiter einer Ausländerbehörde antworten könnte. Habe mich vielleicht etwas unvorteilhaft ausgedrückt: Auf dem Aufenthaltstitel steht nicht "nur gültig für ..." sondern lediglich "Studium an ...".
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #5 - 13.02.2007 um 19:25:41
 
inge schrieb am 09.02.2007 um 13:01:37:
"nur gültig für ..." sagt es dann doch IMHO schon.


Zitat:
"Studium an ..."


Ich stimme inge zu.
Auch wenn die Wortwahl unterschiedlich ist. Der Zweck der Worte ist der gleiche.

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greenhorn
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 13.02.2007 um 19:52:05
 
Oke, letzte Fragen nur zum Verständnis.

Folgender Sachverhalt:

Eine Person wird im Inland kontrolliert. Die kontrollierte Person weist sich mit einem Reisepass eines visapflichtigen Staates aus. Im Reisepass befindet sich eine Aufenthaltstitel zum Zwecke des Studiums. Auf Befragen gibt die Person an, dass sie seit einem Jahr nicht mehr studiert.

1. Ist dieser Aufenthaltstitel somit mit Beendigung des Studiums erloschen?
2. Stellt dies einen unerlaubten Aufenthalt gem. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dar?

Danke schonmal für die Antworten. Smiley
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 14.02.2007 um 09:25:12
 
Als Nichtexperte ist meine Meinung:

1. Ja
2. Ja

Der Aufenthaltstitel ist erloschen als er aufgehört hat zu studieren, da der Aufenthaltszweck entfallen ist(Studium).
Zitat:
Im Reisepass befindet sich eine Aufenthaltstitel zum Zwecke des Studiums.

Er hat zwar eine AE im Pass kleben, aber diese ist implizit ungültig geworden, das lässt sich jederzeit aus der Aussage des Betroffenen nachvollziehen:
Zitat:
Auf Befragen gibt die Person an, dass sie seit einem Jahr nicht mehr studiert.


Ein Ausländer dessen Aufenthaltserlaubnis erloschen ist, ist Ausreisepflichtig.

Gruß,

maki
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #8 - 14.02.2007 um 12:45:56
 
Mal konkret:
Studium WURDE vor einem Jahr beendet (inkl. Exmatrikulation)?
Ausländer WURDE kontrolliert?
"Ärger" WURDE angekündigt?

Wenn ja: Hat offensichtlich alles seine Richtigkeit.
FALLS nach Studiumabbruch noch gearbeitet wurde, dann stellt das zus. noch eine unerlaubte Beschäftigung dar. Die 90/180 Tage Regelung gilt nämlich nur in Zusammenhang mit einer GÜLTIGEN AE nach 16.1.
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