Hallo,
status Quo ist folgender:
Ausländerin ist mit Deutschem verheiratet und hat
3-jährige Aufenthaltserlaubnis (AE).
Um die
NE zu bekommen trifft für sie also
§28 Abs.2 Zuwanderungsgesetz zu.(§28 Familiennachzug zu Deutschen).
Dort steht unter anderem folgendes um die
NE zu bekommen:
..."und er(der Ausländer) sich auf einfache Art in deutscher Sprache
mündlich verständigen kann".
Dazu folgende Fragen:
Was ist "einfache Art" bzw. welches Niveau entspricht
dies in etwa z.B. bei GeR (Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens)?
Also langt es wenn frau bei
ABH einen Schein/Zertifikat/Diplom GeR_A1 oder GeR_A2 vorlegt?
Ein GeR_B1 sehe ich hier nicht erforderlich, da die Verwaltungsvorschrift 8.1.2.1.1
zu §8
StAG -Staatsangehörigkeitsgesetz Einbürgerung eines Ausländers-
(hier wird ein Sprachniveau etwas genauer definiert
und meines Erachtens dem GeR_B1-Zertifikat Deutsch- gleichgestellt)
zu Sprachkenntnissen aussagt:
..."Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können,
reicht nicht aus".
i.e. "einfache Art" mußte dann unter B1_level sein, also
dann entweder
A1? oder A2?
Was passiert, wenn frau überhaupt kein Deutsch spricht?
(da sie sich ständig in englischsprechender Umgebung aufhält und
auch alle mit ihr Englisch reden wollen)
Tritt da folgender Satz in Kraft:
§28 Abs.2 "Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange
die familiäre Lebendsgemeinschaft fortbesteht".
Für wie lange wird verlängert (Ermessenssache der
ABH?)
oder ist es völlig egal,
ob sie mit welchem Level auch immer, nun Deutsch spricht oder nicht,
da die
ABH verpflichtet ist ihr eine
NE zu erteilen, weil
sie mit einem Deutschen verheiratet ist und nach der 3-jährigen
AEautomatisch die
NE erfolgen muß?
Nebenbei gesagt ist mir generell aufgefallen, daß das Zuwanderungs und das
Staatsangehörigkeitsgesetz sehr stark unterscheidet mit wem
der Ausländer verheiratet ist (mit Ausländer oder Deutschen).
Vielen Dank