Hallo, liebe Experten, Kenner und einfache Leser!
Zusammenfassung des Falles:
1. Aufenthalt in Deutschland mit Aufenthaltsbewilligung, gemäss damaligem
AuslG.
Im Pass:"Die Aufenthaltsbewilligung gilt nur im Rahmen des Werkvertrages zwischen den Firmen XXX in Ort1 und YYY in Ort2";
2. Arbeitsgenehmigung damals nach § 3 Abs.1 AAV ("zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Erfüllung eines oder mehrerer bestimmter Werkverträge")
Im Zusatzblatt zur Aufenthaltsgenehmigung im Pass: "Unselbstsändige Erwerbstätigkeit nur gem. § 3 Abs. 1 AAV und gemäss gültiger Arbeitsgenehmigung gestattet);
3. Zeitraum der Beschäftigungsverhältnis: 01.01 - 25.04.2004;
4. Bundesland wo die unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde: NRW;
5. Staatsangehörigkeit des Betroffenen: Rumänisch;
6. Beschäftigungsbereich: Fleischverarbeitung;
Soweit ich weiss (konnte das leider bisher nicht belegen-ich bitte um Hilfe), im Falle einer solchen "zwischenstaatlichen Vereinbarung", wird auch ein Doppelsteuerungabkommen inkrafttretten, falls Vorhanden. Zwischen D und RO gilt jetzt und galt auch damals ein solches Abkommen!
Dem Arbeitnehmer in meinem Fall, wurden aber damals, m. E. zu unrecht, Lohnsteuer, bzw. Solidaritätszuschlag von dem Bruttoarbeitslohn einbehalten. Laut damaliger Aussage des Arbeitgebers, wären, am Ende des Arbeitsverhältnises (oder des Jahres?) diese vom Finanzamt rückerstattet zu bekommen gewesen. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnises ist der Ausländer rechtsgemäss ausgereist, jedoch von einer Rückerstattung der einbehaltenen Gelder war damals keine Rede mehr. Da er kaum Deutsch kannte, konnte er sich damals gegen dieses Verhalten anseite des Arbeitgebers nicht verteidigen.
Fragen:
1. Weiss jemand ob mindestens damals ein Recht zur Rückerstattung bestand?
2. Falls ja, hat dieses recht sich mittlerweile verjährt?
3. Falls negative Antwort bei 2., was tun um das Geld in die Tasche des Berechtigten zu bekommen?
Vielen Dank,
Euer Teuton77