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erneute FZF nach erloschener einer AE / NE (Gelesen: 2.297 mal)
Zeppelin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag erneute FZF nach erloschener einer AE / NE
24.01.2007 um 17:14:10
 
@ i4a : bitte woandershin verschieben, falls Thema hier nicht richtig platziert ist

Bezugnehmend auf eine Reihe von Anfragen aus der letzten Zeit, u.a. auf http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1169651076 möchte ich die Experten mal allgemein dazu befragen, was passiert, wenn eine AE oder NE des Ehegatten eines Deutschen aufgrund von längeren Arbeits- oder Studienaufenthalten im Ausland erlöschen sollte?

Im zitierten Thread geht es um einen längeren Arbeitsaufenthalt des entspr. Gatten in GB. Es gibt gute Gründe dafür - ebenso wie bei den meisten Studierenden, die mehr oder weniger zwangsläufig Auslandssemester absolvieren müssen, um nach dem Studium auch die Aussicht auf einen Job zu haben.
Letzteres kommt demnächst auch auf meine Frau zu (StA russisch.)

Ich sehe zwar nicht den geringsten Grund dafür, dass hierdurch die andauernde eheliche Lebensgemeinschaft des Paares anzuzweifeln wäre und betrachte den Erwerb internationaler Erfahrungen und Kenntnisse als durchaus auch im volkswirtschaftlichen Interesse der Bundesrepublik. (Das binationale Ehepaare hier gegenüber dt.-dt.'en deutlich schlechter gestellt sind, liegt wohl auf der Hand.)

Aber was nun: der ausl. Non-EU-Partner möchte nach Abschluss des Auslandaufenthaltes wieder an den ehelichen Hauptwohnsitz in D zurückkehren, muss aber dafür ggf. erneut ein FZF-Visum beantragen.
Kann er/sie dies bei der deutschen Botschaft in dem Staat beantragen, in dem er/sie sich aufhält?
Oder ist (wäre) dies nur über das zuständige Konsulat des eigentlichen Herkuftsstaates möglich?

Und ferner: Ist die Erteilung des FZF-Visums dann einfacher und schneller, als bei einem Erstzuzug? Ich meine, alle Voraussetzungen sind ja bereits geprüft worden und an den Tatsachen der inzwischen schon länger geführten Ehe hat sich ja nichts geändert.

Ich würde mich freuen, wenn man das mal halbwegs allgemeingültig erklären könnte, um es dann ggf. in die FAQ aufzunehmen oder zumindest in die wichtigen Themen.

Grüße,
Zeppelin

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Mick
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Antwort #1 - 24.01.2007 um 19:07:40
 
Zeppelin schrieb am 24.01.2007 um 17:14:10:
Aber was nun: der ausl. Non-EU-Partner möchte nach Abschluss des Auslandaufenthaltes wieder an den ehelichen Hauptwohnsitz in D zurückkehren, muss aber dafür ggf. erneut ein FZF-Visum beantragen.

Hi,
ja, muss er.

Zitat:
Kann er/sie dies bei der deutschen Botschaft in dem Staat beantragen, in dem er/sie sich aufhält?

Sollte im Regelfall gehen, da er/sie dort einen gewöhnlichen
Aufenthalt begründet hat.

Zitat:
Und ferner: Ist die Erteilung des FZF-Visums dann einfacher und schneller, als bei einem Erstzuzug? Ich meine, alle Voraussetzungen sind ja bereits geprüft worden und an den Tatsachen der inzwischen schon länger geführten Ehe hat sich ja nichts geändert.

Da keine Urkunden geprüft werden müssen, dürfte das
schneller gehen.

Zitat:
Ich würde mich freuen, wenn man das mal halbwegs allgemeingültig erklären könnte, um es dann ggf. in die FAQ aufzunehmen oder zumindest in die wichtigen Themen.

Was wichtig ist und was nicht, ist immer subjektiv. Und
soooo häufig wird das auch nicht problematisiert.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #2 - 25.01.2007 um 08:17:10
 
Hallo Zeppelin,

bevor Deine Frau das Studium im Ausland aufnimmt sollte sie bei der ABH eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 4 AufenthG beantragen.

Grüßle,

Knepfle
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Antwort #3 - 25.01.2007 um 09:32:37
 
Denke kaum das man eine Fristverlängerung bekommt für ein ganzes Studium im Ausland, ein bis zwei Semester hört sich dagegen schon machbar an, solange es nicht um das Heimatland geht.
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Zeppelin
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Antwort #4 - 25.01.2007 um 14:04:31
 
Danke Euch erst mal für die Hinweise, aber für unseren Fall, ist mir das schon klar ( § 51 / 4), aber ich meinte es schon allgemeiner, wie ich es eingangs aiuch geschrieben habe:
U.a ist es ja besonders für Studienabsolventen relevant, den Berufseinstieg evtl. im Ausland zu finden, wo die Arbeismärkte z.T. deutlich besser sind als hier, aber für den dt. Partner ist es oft nicht möglich, mitzugehen. - Und selbst wenn, wäre ja noch erst recht der gewöhnliche Aufenthalt in D nicht mehr gegeben.

Wie auch immer: Fast allabendlich sind im Fernsehen Berichte über Berufspendler zu sehen, die durch den halben Kontinent und z.T. noch viel weiter umherziehen, um einem ehrlichen Broterwerb nachzugehen, anstatt dem Staat auf der Tasche zu liegen. Und das steht in keinem Verhältnis zu der Rechtsauffassung, die von manchen Behördenmitarbeiten in Bezug auf Ausländer bzw. binationale Ehen verteten werden.

Naja, vielleicht kommen ja noch ein paar weotere Antworten dazu.

Grüße,
Zeppelin
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Mick
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Antwort #5 - 25.01.2007 um 20:35:46
 
Hi,
Zeppelin schrieb am 25.01.2007 um 14:04:31:
Naja, vielleicht kommen ja noch ein paar weotere Antworten dazu.

warum? Sind denn noch Fragen zur Rechtslage offen?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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