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Zweckgebundenheit einer Unterkunft für Asylbewerbe (Gelesen: 2.238 mal)
Leatherface
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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08.01.2007 um 21:41:09
 
Hallo, bin neu hier und hoffe das mir jemand helfen kann ...

Unterliegen Unterkünfte, die von einer Gemeinde für Asylbewerber, Aussiedler und Obdachlose, zum Teil mit Fördergeldern errichtet werden, einer Zweckgebundenheit - das heißt die besagte Unterkunft wäre für eine bestimmte Zeit direkt an die geschilderte Nutzung gebunden?
Unter welchen Umständen wäre eine Zweckgebundenheit aufzuheben, bzw. eine Zweckumwandlung oder Zweckveränderung möglich?

Mit freundlichen Grüßen
Leatherface


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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 08.01.2007 um 21:45:32
 
In der Regel gibt es für solche Unterkünfte "Nutzungsordnungen" die die Zweckbestimmung festlegen.

Bitte in diesen Fällen mal beim Betreiber, i.d.R. das Wohnungsamt, manchaml aber auch Caritative Verbände, nachfragem.

Proll
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 08.01.2007 um 22:18:41
 
Hat eigentlich nix mit Ausländerrecht zu tub, hab es daher
mal hierher verschoben.
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Leatherface
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Beiträge: 2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 09.01.2007 um 21:07:34
 
Zitat:
In der Regel gibt es für solche Unterkünfte "Nutzungsordnungen" die die Zweckbestimmung festlegen.

Bitte in diesen Fällen mal beim Betreiber, i.d.R. das Wohnungsamt, manchaml aber auch Caritative Verbände, nachfragem.

Proll



Hallo proll,

Danke für Deine Antwort.

Ich meinte allerdings weder eine (Be) Nutzungsordnung noch eine von der Gemeinde oder Stadt festgelegte Satzung bezüglich einer Unterkunft für Asylbewerber, Aussiedler und Obdachlose.

Vielmehr möchte ich gerne wissen, unter welchen Bedingungen die Gemeinde oder Stadt bei einer freistehenden Wohnung innerhalb der Unterkunft eigenständig entscheiden kann wie diese anderwertig genutzt werden könnte.

Da diese Unterkünfte in der Regel mit Fördergeldern errichtet werden, sind diese zwingend an eine sogenannte "Zweckbestimmung" gebunden! ( ... eben die Nutzung durch die oben genannten Personengruppen ... )

Sollte die "Zweckbestimmung" nicht eingehalten werden,
müssen eventuell sogar Fördergelder an das Land zurückgezahlt werden!

Der Gemeinde bzw. Stadt wird durch die "Zweckbestimmung" der Unterkunft auf bestimmte Zeit (wahrscheinlich Jahre) die Nutzung zwingend vorgeschrieben.

Würde gerne wissen auf welchen Zeitraum die Zeitspanne festgelegt ist,
bzw. unter welchen Umständen eine "Zweckbestimmung" umgangen oder aufgelöst werden kann ...


Mit freundlichen Grüßen
Leatherface





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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 09.01.2007 um 21:29:12
 
Normalerweise ist die Nutzung eines Asylbewerberheimes solange vorgeschrieben, wie es eine Nutzungsordnung gibt.

Normalerweise werden Kosten für einen Asylbewerber pauschal und nicht spitz abgerechnet.

Aber die genaue Antwort auf deine Frage wird dir wahrscheinlich keiner aus diesem Forum geben können, weil die Finanzierung sicherlich schwer zu durchschauen ist. Gehe zu seiner Gemeinde und schaue in den Haushaltsplan (manchmal auch m Internet) unter dem entsprechenden Unterabschnitt des Wohnungs oder Sozialamtes.

Proll
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