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Wie lange lässt sich die 6-Monats-Frist nach § 51, (Gelesen: 2.606 mal)
TS75
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i love i4a


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Wie lange lässt sich die 6-Monats-Frist nach § 51,
08.01.2007 um 11:23:16
 
Hallo Zusammen,

meine Freundin ist Ausdländerin mit einer NE. Sie beendet bald ihr Studium in Deutschland, und danach würden wir gerne zusammenziehen. Leider ist das nicht ganz so einfach, da ich im nicht EU-Ausland arbeite. Sie würde auch gerne vorübergehend dort arbeiten, und wir planen in etwa ein bis zwei jahren wieder dauerhaft nach Deutschland zurückzukehren. Meine Frage: Kann meine Freundin für länger als 6 Monate zu mir ziehen, ohne dass sie ihre NE verliert? Wäre es nach §51, 4 AufenthG möglich, die Frist auf ca. 2 Jahre zu verlängern? Gibt es ggfs. einen anderen Ansatz der uns hilft, dass wir zusammenziehen können, ohne dass sie ihre NE verliert?

Vielen Dank im voraus!

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maki
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laie!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 08.01.2007 um 12:02:39
 
Bin kein Experte, aber soviel ich mitbekommen habe, ist 51 4 eigentlich nicht für solche Fälle gedacht.

Wie lange hat deine Feundin denn schon die NE/unbefristete AE?
Eventuell könnte 51 (2) in Betracht kommen:
Zitat:
Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


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TS75
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 09.01.2007 um 11:55:32
 
Hi Maki,

§51, 2 kommt leider nicht in Betracht....sie ist noch keine 15 Jahre in Deutschland. Und verheiratet sind wir noch nicht, das hat noch zwei, drei Jahre Zeit. Gibt es denn irgend einen anderen Weg, wie meine Freundin legal ein bis zwei Jahre zu mir kommen kann, ohne dass sie ihre NE verliert?

Thanks.
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 09.01.2007 um 12:00:24
 
Hi,

ich denke für 2 Jahre am Stück wird die NE ungültig. Sie sollte jeweils nicht länger als 6 Monate bei Dir sein !  Zwinkernd


DC
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maki
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laie!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 09.01.2007 um 12:05:08
 
Ich nehme mal an das ihr vorhabt das deine Freundin die meiste Zeit bei dir im (Nicht EU) Ausland lebt.
Damit hatte sie ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in D...

So wie ich das sehe, wäre die einzige möglichkeit, wenn ihr verheiratet wärt, aber das wollt ihr (aus verständlichen) Gründen noch nicht.

Vielleicht weiss ja einer der Experten hierzu mehr.

Viel Erfolg,

maki

Nachtrag: Da hat sich schon einer der Experten gemeldet Smiley
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wie lange lässt sich die 6-Monats-Frist nach §
Antwort #5 - 09.01.2007 um 12:13:36
 
Evtl über RL 2003/109/EG
Sie kann eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht für langfristig Aufenthaltsberechtigte Drittstaatler beantragen (aka NE-EG)
Dort heißt es:
Zitat:
Entzug oder Verlust der Rechtsstellung
(1) Ein Drittstaatsangehöriger ist nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn
[...]
c) er sich während eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat.

Das gibt ihr erstmal schon mal 12 statt 6 Monaten.
Außerdem heißt es "aufhalten".
Evtl (!!! Ich bin kein Anwalt und schon gar nicht für EU-Recht!!!) reicht auch schon ein zweiwöchiger "Ferienaufenthalt", um den Verlust des Status zu vermeiden.

Nachtrag: NATÜRLICH muss sie die Voraussetzungen für eine NE-EG erfüllen (logisch)
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