Reni schrieb am 02.01.2007 um 17:20:49:... Und es gibt z.T. erhebliche Unterschiede: wenn ein Teil dieses ersten Jahres abgelaufen ist, versuch mal, Arbeit oder ein Bankkonto zu bekommen, einen Handyvertrag, ein Visum z.B. für England....
hm..., das räume ich ein und hatte es so nicht bedacht; besonders den Spezialfall "Visum für UK".
Bei Arbeit will ich Erschwernisse nicht ausschließen, aber es besteht halt kein haltbarer Anlass für einen Arbeitgeber, deshalb eine Einstellung zu versagen.
Bzgl. Handy, Konto etc. bin ich womöglich etwas konservativ bzgl. der Funktion einer Ehe eingestellt. Das kann ja wohl locker der Ehepartner übernehmen. So viel Vertrauen sollte m.E. schon sein.
Es mag durchaus sein, dass es früher (zu Zeiten des AuslG) hieß, "ist i.d.R. ... zu erteilen" und nun durch den Wegfall dieser Formulierung gewisse Nachteile entstanden sind, aber es hieß eben auch nicht, "ist zu erteilen".
Und ferner handelt es sich also doch um ein Gerücht, dass ein Ansruch auf Drei Jahre bei der Ersterteilung bestünde, weil dies halt früher gängige Praxis mit einigen Ausnahmen war und nun nicht mehr gar so gängige Praxis ist.
Und last but not least, meine ich durchaus, dass man sich sachlich und höflich an seine
ABH wenden kann, wenn einem aus der zunächst kürzeren Befristung der
AE tatsächlich eine Schwierigkeit entsteht, die man selbst eben nicht beeinflussen, sprich ausräumen kann. Dann hätte man zumindest ein begründetes Interesse, dass die
ABH sich die Sache noch mal näher anschaut.
Aber einfach so hinlaufen und fordern?
Muss eben jeder für sich selbst wissen.
Bislang habe ich bzw. meine Frau jedenfalls immer alle nötige / mögliche Unterstützung bekommen, wenn's wirklich nötig war. Motto: "Huston. Wir haben ein Problem."
Bitte all dies nicht falsch verstehen. Blos noch ergibt sich aus dem topic noch kein greifbares Problem.
Gruß,
Zeppelin