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Aufenthaltserlaubnis wie lange ? (Gelesen: 17.157 mal)
sabien
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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01.01.2007 um 19:20:57
 
Hallo!
Ich habe im Oktober meinen Mann hier in deutschalnd auf dem deutschen Standesamt nach deutschem Recht geheiratet , er hat die nigerianische Staatsbürgerschaft darauf hat er eine aufenthltsgenehmigung für ein Jahr bekommen.
Ich habe deutsche und italienische Staatsbürgerschaft meine Ehe wird über das Consolat in Italien registriert, das italienische Recht ist anderst- für italienische Staatsbürger die einen nicht eu Bürger heiraten bekommt dieser hier 5 Jahre Aufenthaltsgenehmigung bei der AB; wie können wir vorgehen um die Verlängerung zu beantragen ?
vielen Dank Durchgedreht
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 01.01.2007 um 19:58:52
 
Hallo

weiß deine ABH von deiner italienischen Staatsangehörigkeit ?
Wenn nicht, zeige ihr deinen italienischen Pass und Frage nach einer Freizügigkeitsbescheinigung für Familienangehörige nach EU-Recht.

Proll
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sabien
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 01.01.2007 um 21:32:51
 
Das war mir neu, vielen Dank
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Antwort #3 - 01.01.2007 um 23:06:44
 
Hallo Proll,

soweit ich gehoert habe werden deutsche Mehrstaatler in D immer als deutsche behandelt, glaube nicht das sie als Deutsche in Deutschland Freizuegigkeit haben kann.


Zitat:
..das italienische Recht ist anderst- für italienische Staatsbürger die einen nicht eu Bürger heiraten bekommt dieser hier 5 Jahre Aufenthaltsgenehmigung bei der AB; wie können wir vorgehen um die Verlängerung zu beantragen ?

Sabien, ich denke das ihr nach Italien gehen muesstet wenn ihr in den Genuss italienischen Rechts kommen wolltet Zwinkernd

Frohes neues,

maki
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Saxonicus
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Antwort #4 - 02.01.2007 um 00:28:00
 
Ein Mehrstaatler wird in dem Land dessen Staatsbürgerschaft er innehat immer als Inländer behandelt. Da spielt die andere Staatsangehörigkeit keine Rolle.
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Zeppelin
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Antwort #5 - 02.01.2007 um 10:10:12
 
Wozu der ganze Aufwand? Verstehe ich nicht so ganz, da ich den Nutzen nicht erkennen kann.
Nach Ablauf des ersten Jahres wird die dt. AE ja problemlos verlängert, sofern nicht die Grundlagen dafür entfallen sind.
Außerdem würde eine AE auch bereits innerhalb des vorläufigen Gültigkeitszeitraumes entfallen, wenn die Grundlagen nicht mehr da sein sollten.
Die Befristung auf vorerst 1 Jahr oder auch 2-3Jahre hat in der Praxis so gut wie keine Auswirkungen.
Das "Schlimmste" was uns in diesem Zshg. mal "passiert" ist, war die Verzögerung einer Gehaltsauszahlung an meine Frau, weil diese es aus Unkenntnis versäumt hatte, ihre inzwischen längst verlängerte AE ihrem (öffentlichen) Arbeitgeber vorzulegen. Der Arbeitgeber ging vorsichtshalber davon aus, dass mit Ablauf der alten AE auch die Arbeitserlaubnis erloschen sei. Das war jedoch kein Anlass, den Arbeitsvertrag auch so zu befristen.
Sollte es also eine Problem bei der Jobsuche geben, kann man einfach in der Bewerbung vermerken, dass die AE nur vorläufig befristet ist, und keineswegs danach erlischt, sondern eben verlängert wird.

Unterm Strich also alles völlig undramatisch.
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zamber
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Antwort #6 - 02.01.2007 um 15:46:56
 
Ich meine, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG für mindestens 3 Jahre beantragt werden kann. Sofern die Behörde keine 3 Jahre bewilligen will, müsste sie schon einen Ablehnungsgrund dafür haben und mitteilen können.
Freizügigkeit wäre natürlich noch eine Möglichkeite.
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Antwort #7 - 02.01.2007 um 16:10:41
 
@zamber
Wie kommst du auf die 3 Jahre?
Nach §28 gilt erstmal nur "AE ist zu erteilen"
dazu sagt dann §7:
Zitat:
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. [...]

Da die AE ja vom Fortbestehen der Ehe abhängig ist, kann die ABH also super-einfach erstmal nur 2 Jahre geben. Und mit etwas mehr Argumentation bliebe auch 1 Jahr nicht unmöglich.
Jedenfalls gilt IMO das von Zeppelin gesagte: "Wozu der Aufwand?"
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Antwort #8 - 02.01.2007 um 16:38:17
 
inge schrieb am 02.01.2007 um 16:10:41:
@zamber
Wie kommst du auf die 3 Jahre?
Nach §28 gilt erstmal nur "AE ist zu erteilen"...

Dieses Gerücht - von wegen 'Anspruch' auf 3 Jahre hält sich leider hartnäckig und basiert wohl auf "Hörensagen". Der und der hat drei bekommen, also...
Als ich dereinst die ersten Erkundigungen einholte, wie das denn mit Heirat einer Ausländerin und den anschließenden Aufenthaltsregeln aussähe, meinte die Standesbeamtin, dass für Letzteres ein Regelwerk eingesetzt würde, aus dem sich die Dauer der ersterteilten AE nach Herkunftsstaat und persönlicher Vorgeschichte ableiten würde.
Demnach scheint es eben "Wackelkandidaten" als auch solche mit relativ sicherer Zukunftsprognose zu geben.

Ich kann aber nicht sagen, ob es sich dabei um eine "Hausnummer" der Berliner Innenverwaltung handelt.
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inge
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Antwort #9 - 02.01.2007 um 17:18:02
 
Für Nds gilt:
(VV AufenthG)
Zitat:
7.2.1.5
Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von Nummer 7.2.1.3 in den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 für drei Jahre zu erteilen, wenn keine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 besteht. In den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 gilt Nummer 7.2.1.2 entsprechend.

Drei Jahre gib't in Nds also wenn kein IKurs Pflicht ist. Ansonsten gibt's die erste AE erstmal nur für 13 Monate (7.2.1.3).

Dürfte allerdings schwierig sein, sich auf eine Verwaltungsvorschrift zu berufen, wenn das Gesetz erstmal überhaupt keinen zeitlichen Rahmen vorgibt, sondern die Länge von einer entsprechenden "Würdigung" der Umstände abhängig macht.
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Antwort #10 - 02.01.2007 um 17:20:49
 
Zeppelin, nein, das ist nicht nur ein Gerücht.
Seit ca. 1972 gab es per Verwaltungsvorschrift die Regelung, dass die AE für Ehegatten Deutscher i.d.R. zunächst für drei Jahre, danach unbefristet zu erteilen sei. Dies wurde in das Ausländergesetz 1990 so übernommen.
Leise, still und heimlich wurde diese Vorschrift, die viele ABH laufend ignorierten, nicht mit ins Aufenthaltsgesetz übernommen. 

Und es gibt z.T. erhebliche Unterschiede: wenn ein Teil dieses ersten Jahres abgelaufen ist, versuch mal, Arbeit oder ein Bankkonto zu bekommen, einen Handyvertrag, ein Visum z.B. für England....
Insofern ist der Wegfall dieses Regelanspruches eine erhebliche Schlechterstellung gegenüber der früheren Rechtslage.
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Antwort #11 - 02.01.2007 um 17:32:12
 
Reni schrieb am 02.01.2007 um 17:20:49:
 

ein Visum z.B. für England....


Das ist auch, trotz achtseitigen Visaantrag, Aufenthaltberechtigung bzw. jetzt Niederlassungserlaubnis schwer zu bekommen.
Wir haben aufgegeben.
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Antwort #12 - 02.01.2007 um 17:33:37
 
Aus eigener Erfahrung (AE 1 Jahr für meine Frau) und während der Gültigkeit der einjährigen AE:

Visum England: Null Problem. Für's "family permit" ist eh nur die Ehe mit einem EU-Bürger entscheidend.

Arbeit: Ausbildungsplatz während dieser Zeit erhalten.

Bank: Eigenes Konto wurde zwar nicht beantragt, aber zumindest Kontoberechtigung für das (dann) Familienkonto war kein Problem. Eigenes Konto wäre aber wohl auch problemlos gewesen.

Ansonsten: Befristete AE heißt ja auch nicht: Darf AUF JEDEN FALL für X Jahre bleiben. Wer also Schwierigkeiten machen WILL, kann's auch bei ner 3 Jahres AE tun.
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Antwort #13 - 02.01.2007 um 17:38:38
 
Angehörige von EU-Ausländern müssen nicht zwingend einen Integrationskurs machen.
Auch als EU-Ausländer gibt es da keine Verfplichtung für einen Integrationskurs.
Besser noch ausgedrückt, es wird für den EU-Bürger keine Kosten für diesen Kurs übernommen. Sein eigenes Vergnügen sozusagen.
Also wie kann dann die Aufenthaltserlaubnis an einer erfolgreichen Integration gemessen werden, wenn die Integration (Sprachkurs) gar nicht notwendig ist?
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Antwort #14 - 02.01.2007 um 17:42:51
 
inge schrieb am 02.01.2007 um 17:33:37:
Aus eigener Erfahrung (AE 1 Jahr für meine Frau) und während der Gültigkeit der einjährigen AE:

Visum England: Null Problem. Für's "family permit" ist eh nur die Ehe mit einem EU-Bürger entscheidend.

Arbeit: Ausbildungsplatz während dieser Zeit erhalten.

Bank: Eigenes Konto wurde zwar nicht beantragt, aber zumindest Kontoberechtigung für das (dann) Familienkonto war kein Problem. Eigenes Konto wäre aber wohl auch problemlos gewesen.

Ansonsten: Befristete AE heißt ja auch nicht: Darf AUF JEDEN FALL für X Jahre bleiben. Wer also Schwierigkeiten machen WILL, kann's auch bei ner 3 Jahres AE tun.


Es gibt aber schon Probleme z.B. bei der Aufnahme von Krediten, sofern die AE nur ein Jahr gilt.
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Antwort #15 - 02.01.2007 um 17:51:28
 
Es geht hier (wahrscheinlich) nicht um EU-Recht. Wenn eine deutsche StA ebenfalls vorliegt, so wird der Betreffende in D als Deutscher behandelt und kann keine EU-Rechte geltend machen (AFAIK)
Einzig möglich wäre evtl, dass die EU-Freizügigkeit wahrgenommen wurde. Dann kann man sich auch als Deutscher in D auf EU-Recht berufen. Ob das allerdings zieht, wenn man als DE/IT nur in DE und IT war, kann ich nicht sagen. Falls die Posterin allerdings schon mal 1 Jahr in FR als Freizüg EUle war, könnte sie sich natürlich auf EU-Recht berufen und dann gäbe es sowieso gleich ne AE für 5 Jahre (again: AFAIK und IMHO)

Bleibt als nur noch deutsches Recht für die Erteilung der AE und das sieht nunmal keinen Zwang für "3 Jahre" vor.

Zum Thema Probleme, bleib ich beim gesagten: Eine befristete AE ist nunmal befristet. Ob 1 Jahr oder 3 ist relativ egal. Da wo Schwierigkeiten gemacht werden SOLLEN, werden sie gemacht. Klar kann es mit Krediten schwierig sein - fragt sich ob das einen Unterschied macht, ob 1 oder 3 Jahre AE?
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Antwort #16 - 02.01.2007 um 18:00:10
 
Reni schrieb am 02.01.2007 um 17:20:49:
... Und es gibt z.T. erhebliche Unterschiede: wenn ein Teil dieses ersten Jahres abgelaufen ist, versuch mal, Arbeit oder ein Bankkonto zu bekommen, einen Handyvertrag, ein Visum z.B. für England....

hm..., das räume ich ein und hatte es so nicht bedacht; besonders den Spezialfall "Visum für UK".
Bei Arbeit will ich Erschwernisse nicht ausschließen, aber es besteht halt kein haltbarer Anlass für einen Arbeitgeber, deshalb eine Einstellung zu versagen.

Bzgl. Handy, Konto etc. bin ich womöglich etwas konservativ bzgl. der Funktion einer Ehe eingestellt. Das kann ja wohl locker der Ehepartner übernehmen. So viel Vertrauen sollte m.E. schon sein.

Es mag durchaus sein, dass es früher (zu Zeiten des AuslG) hieß, "ist i.d.R. ... zu erteilen" und nun durch den Wegfall dieser Formulierung gewisse Nachteile entstanden sind, aber es hieß eben auch nicht, "ist zu erteilen".

Und ferner handelt es sich also doch um ein Gerücht, dass ein Ansruch auf Drei Jahre bei der Ersterteilung bestünde, weil dies halt früher gängige Praxis mit einigen Ausnahmen war und nun nicht mehr gar so gängige Praxis ist.

Und last but not least, meine ich durchaus, dass man sich sachlich und höflich an seine ABH wenden kann, wenn einem aus der zunächst kürzeren Befristung der AE tatsächlich eine Schwierigkeit entsteht, die man selbst eben nicht beeinflussen, sprich ausräumen kann. Dann hätte man zumindest ein begründetes Interesse, dass die ABH sich die Sache noch mal näher anschaut.
Aber einfach so hinlaufen und fordern?
Muss eben jeder für sich selbst wissen.

Bislang habe ich bzw. meine Frau jedenfalls immer alle nötige / mögliche Unterstützung bekommen, wenn's wirklich nötig war. Motto: "Huston. Wir haben ein Problem."

Bitte all dies nicht falsch verstehen. Blos noch ergibt sich aus dem topic noch kein greifbares Problem.

Gruß,
Zeppelin
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Antwort #17 - 02.01.2007 um 18:00:55
 
inge schrieb am 02.01.2007 um 17:51:28:
Es geht hier (wahrscheinlich) nicht um EU-Recht. Wenn eine deutsche StA ebenfalls vorliegt, so wird der Betreffende in D als Deutscher behandelt und kann keine EU-Rechte geltend machen (AFAIK)
Einzig möglich wäre evtl, dass die EU-Freizügigkeit wahrgenommen wurde. Dann kann man sich auch als Deutscher in D auf EU-Recht berufen. Ob das allerdings zieht, wenn man als DE/IT nur in DE und IT war, kann ich nicht sagen. Falls die Posterin allerdings schon mal 1 Jahr in FR als Freizüg EUle war, könnte sie sich natürlich auf EU-Recht berufen und dann gäbe es sowieso gleich ne AE für 5 Jahre (again: AFAIK und IMHO)

Bleibt als nur noch deutsches Recht für die Erteilung der AE und das sieht nunmal keinen Zwang für "3 Jahre" vor.


Zum Thema Probleme, bleib ich beim gesagten: Eine befristete AE ist nunmal befristet. Ob 1 Jahr oder 3 ist relativ egal. Da wo Schwierigkeiten gemacht werden SOLLEN, werden sie gemacht. Klar kann es mit Krediten schwierig sein - fragt sich ob das einen Unterschied macht, ob 1 oder 3 Jahre AE?


Ich würde mich da mal nicht so festlegen.

Warum soll denn da nicht das Freizügigkeitsrecht angewandt werden? Sabien hat ja nicht nur die dt. Staatsangehörigkeit und hat da vielleicht einen Vorteil?
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Antwort #18 - 02.01.2007 um 18:13:47
 
zamber schrieb am 02.01.2007 um 17:38:38:
...
Besser noch ausgedrückt, es wird für den EU-Bürger keine Kosten für diesen Kurs übernommen. Sein eigenes Vergnügen sozusagen.
Also wie kann dann die Aufenthaltserlaubnis an einer erfolgreichen Integration gemessen werden, wenn die Integration (Sprachkurs) gar nicht notwendig ist?

Beachte aber bitte, dass die Zugangsmöglichkeiten  zum Erlernen der dt. Sprache für EU-Bürger ohnehin deutlich leichter sind, als für sehr viele Drittstaatler.

Natürlich ist es ein "eigenes Vergnügen!" Da schaut man einfach mal auf die 'schwarzen' Bretter an Unis, Bilbliotheken etc., wo Sprachpartner (Tandem) in rauen Mengen gesucht und angeboten werden (gratis). Muss man nur mal seinen Popo etwas für anheben.
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Antwort #19 - 02.01.2007 um 18:16:50
 
Zitat:
Warum soll denn da nicht das Freizügigkeitsrecht angewandt werden

Weil der EU-Bürger gleichzeitig Deutscher ist. Man kann nicht gleichzeitig als Deutscher und Nicht-Deutscher behandelt werden. Ergo gelten nur die Regelungen für Deutsche und nicht für Eulen. Einzige Ausnahme wäre, wenn mann als Deutscher bereits von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte. Das dürfte aber nicht der Fall sein, wenn bislang nur in D oder IT aufgehalten.

Einem EU-Bürger könnte man (in seltenen Fällen, aber es geht) ja auch den Aufenthalt in D verweigern. Einem Deutschen kann man den nicht verweigern.
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Antwort #20 - 02.01.2007 um 18:22:11
 
Zitat:
besonders den Spezialfall "Visum für UK".

Hat sich das in den letzten Jahren denn geändert? "Damals" 2002 hat das "family permit" ca. 10 Tage gedauert und wurde komplett auf dem Postweg abgewickelt.
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Antwort #21 - 02.01.2007 um 19:10:02
 
inge schrieb am 02.01.2007 um 18:22:11:
Hat sich das in den letzten Jahren denn geändert? "Damals" 2002 hat das "family permit" ca. 10 Tage gedauert und wurde komplett auf dem Postweg abgewickelt.

Nicht dass ich wüsste. Ich hatte Anfang 2006 dbzgl. mal per e-mail beim britischen Konsulat in Düsseldorf angefragt und bekam entsprechende AW.
Nur geht's bei uns um ein Studentenvisum für meine Frau und ich kann nicht für die ganze Zeit mit.
Ergo geht wohl "family permit" nicht und die Gebühren für's Studi-Visum können wir kaum aufbringen.
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Antwort #22 - 02.01.2007 um 19:15:27
 
inge schrieb am 02.01.2007 um 18:22:11:
Hat sich das in den letzten Jahren denn geändert? "Damals" 2002 hat das "family permit" ca. 10 Tage gedauert und wurde komplett auf dem Postweg abgewickelt.


Das ist nicht die Frage - aber uns hat man gesagt, eine Voraussetzung sei, dass die AE noch mindestens 6 Monate gültig sei. D.h., nach einem halben Jahr der ersten AE kann man erst mal nicht beantragen...
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Antwort #23 - 02.01.2007 um 19:32:11
 
inge schrieb am 02.01.2007 um 18:16:50:
Weil der EU-Bürger gleichzeitig Deutscher ist. Man kann nicht gleichzeitig als Deutscher und Nicht-Deutscher behandelt werden. Ergo gelten nur die Regelungen für Deutsche und nicht für Eulen. Einzige Ausnahme wäre, wenn mann als Deutscher bereits von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte. Das dürfte aber nicht der Fall sein, wenn bislang nur in D oder IT aufgehalten.

Einem EU-Bürger könnte man (in seltenen Fällen, aber es geht) ja auch den Aufenthalt in D verweigern. Einem Deutschen kann man den nicht verweigern.


Nun ja so einfach sehe ich das nun nicht. Einem EUler kann man die Freizügigkeit auch nur in sehr schwerwiegenden Fällen verweigern.
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Antwort #24 - 02.01.2007 um 19:33:55
 
Zeppelin schrieb am 02.01.2007 um 18:13:47:
Beachte aber bitte, dass die Zugangsmöglichkeiten  zum Erlernen der dt. Sprache für EU-Bürger ohnehin deutlich leichter sind, als für sehr viele Drittstaatler.

Natürlich ist es ein "eigenes Vergnügen!" Da schaut man einfach mal auf die 'schwarzen' Bretter an Unis, Bilbliotheken etc., wo Sprachpartner (Tandem) in rauen Mengen gesucht und angeboten werden (gratis). Muss man nur mal seinen Popo etwas für anheben.


Ja eigenes Vergnügen ist ja eigentlich bei der Gesetzesanwendung uninteressant.

Hier geht es doch darum - Pflicht oder nicht?

Meiner Meinung nach wollen hier schon die Menschen deutsch lernen auch ohne Pflicht.

Aber wenn es darum geht, den Aufenthalt an den Deutschkenntnisses auszumachen, macht das schon einen riesigen Unterschied.
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Antwort #25 - 02.01.2007 um 20:02:05
 
Hallo Sabien,

um auf deine Ausgangsfrage zurückzukommen möchte ich dich bitten, mal von deinen Efahrungen bei der ABH zu berichten.

M.E. müsste die günstigere Regelung Anwendung finden, sofern du selbst unter das Freizügigkeitsgesetz als Italienierin fällst. Hierbei handelt es sich aber nur um meine persönliche Meinung.

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Antwort #26 - 03.01.2007 um 09:16:17
 
Zitat:
sofern du selbst unter das Freizügigkeitsgesetz als Italienierin fällst

Wäre dann IMO aber a) Glück und b) ungerechtfertigt. Jedenfalls solange die Posterin sich bislang nur in D und IT aufgehalten hat.

Allg. Ziel der Freizügigkeit ist die Vermeidung von Ungleichbehandlung im "Gaststaat". Solange man aber die StA des Gaststaates besitzt, findet eine Ungleichbehandlung ja gar nicht statt und man hat bereits alle Rechte durch die entsprechende StA.

Interessant dazu eine Formulierung aus der Antwort des Petitionsausschuss (andere Problematik!)
http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2004_2009/documents/cm/586/586258/586258d...
Zitat:
EU-Bürger, die in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückkehren, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, haben Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates.

Aus EU Sicht ist es also nicht interessant, welche EU-StAs man besitzt, sondern welche man nicht besitzt, da es ja nur darum geht, dass EUlen nicht wegen ihrer StA benachteiligt werden dürfen. Besitzt man aber die StA des Gaststaates, so findet eine Diskrimierung ja von vornherein nicht statt.
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Antwort #27 - 03.01.2007 um 18:34:48
 
Zitat:
Besser noch ausgedrückt, es wird für den EU-Bürger keine Kosten für diesen Kurs übernommen. Sein eigenes Vergnügen sozusagen. 

Das stimmt so nicht.
Ich kenne persoenlich eine Spanierin die den I-Kurs subventioniert bekommt.
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Antwort #28 - 10.01.2007 um 14:08:42
 
maki schrieb am 03.01.2007 um 18:34:48:
Das stimmt so nicht.
Ich kenne persoenlich eine Spanierin die den I-Kurs subventioniert bekommt.


Ja und warum und vom wem? Das wäre für mich auch einmal die Frage.

@maki
Kannst du da einmal nachforschen?
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Ulf
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Antwort #29 - 10.01.2007 um 14:28:42
 
inge schrieb am 02.01.2007 um 18:16:50:
Weil der EU-Bürger gleichzeitig Deutscher ist. Man kann nicht gleichzeitig als Deutscher und Nicht-Deutscher behandelt werden. Ergo gelten nur die Regelungen für Deutsche und nicht für Eulen. Einzige Ausnahme wäre, wenn mann als Deutscher bereits von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte. Das dürfte aber nicht der Fall sein, wenn bislang nur in D oder IT aufgehalten.


Wäre das hier so?

Außerdem meine ich gelesen zu haben, daß in solchen Fällen, wo es nicht um konsularischen Schutz geht, das Günstigkeitsprinzip gelte.

Gruß, ULF
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Antwort #30 - 10.01.2007 um 14:33:27
 
Hallo Ghalbi !
Zitat:
@maki
Kannst du da einmal nachforschen?

Sie lebt bei ihrem deutschen Freund in München, arbeitet aber nicht, denke nicht das Sie Freizügigkeitsberechtigt ist.
Wenn ich das richtig verstanden habe, besteht kein Anspruch, ist eine "Kann" Regelung.

Gruß,

maki
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Antwort #31 - 11.01.2007 um 14:24:18
 
Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, wer da den I-Kurs finanzieren soll.

Es gibt da ja auch verschiedene Kursarten. Vielleicht ist das einer, der aus EU-Mitteln finanziert wird?

Aber dann wäre das kein I-Kurs im Sinne der Integrationspflicht von hier lebenden Ausländern.

Wäre also schon wichtig zu wissen, wer denn was finanziert und warum.

Viele Grüße
Ghalbi
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Antwort #32 - 11.01.2007 um 16:06:55
 
Ghalbi schrieb am 10.01.2007 um 14:08:42:
Ja und warum ?



Hi,

mal drüber nachgedacht, dass evtl. keine Freizügigkeit vorliegt, und dann über den § 11 FreizügG / EU das AufenthG Anwendung finden könnte ?

Dann hätten wir auch schon die Frage der Mittelherkunft mit geklärt. Der nicht-fz-berechtigte EUler ist dann eben ein ganz normaler Ausländer.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #33 - 12.01.2007 um 11:02:13
 
ronny schrieb am 11.01.2007 um 16:06:55:
Hi,

mal drüber nachgedacht, dass evtl. keine Freizügigkeit vorliegt, und dann über den § 11 FreizügG / EU das AufenthG Anwendung finden könnte ?

Dann hätten wir auch schon die Frage der Mittelherkunft mit geklärt. Der nicht-fz-berechtigte EUler ist dann eben ein ganz normaler Ausländer.

Grüße
Ronny Zwinkernd


Jetzt auf den Fall bezogen, den Maki angesprochen hat?

Spanierin ist nicht freizügigkeitsberechtigt? Oder bezieht sich das nicht freizügigkeitsberechtigt auf das Ausgangsposting?

Ghalbi
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Antwort #34 - 12.01.2007 um 11:08:39
 
ghalbi,

post #13 von zamber:
Zitat:
Angehörige von EU-Ausländern müssen nicht zwingend einen Integrationskurs machen. 
Auch als EU-Ausländer gibt es da keine Verfplichtung für einen Integrationskurs. 
Besser noch ausgedrückt, es wird für den EU-Bürger keine Kosten für diesen Kurs übernommen. Sein eigenes Vergnügen sozusagen. 
Also wie kann dann die Aufenthaltserlaubnis an einer erfolgreichen Integration gemessen werden, wenn die Integration (Sprachkurs) gar nicht notwendig ist?

Der von mir Fett markierte Teil ist nicht richtig, daher mein Post #27:
Zitat:
Das stimmt so nicht.
Ich kenne persoenlich eine Spanierin die den I-Kurs subventioniert bekommt.


Zitat:
Spanierin ist nicht freizügigkeitsberechtigt?

Genau!
Zitat:
Oder bezieht sich das nicht freizügigkeitsberechtigt auf das Ausgangsposting?

Nein, da eine deutsche Meerstaatlerin in Deutschland als deutsche behandelt wird.

Gruß,

maki
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Antwort #35 - 12.01.2007 um 11:15:20
 
@maki

Eine Spanierin ist freizügigkeitsberechtigt. Warum denn nicht? Sie kann doch auch vom Ersparten hier leben oder sich vom Freund unterhalten lassen.
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Antwort #36 - 12.01.2007 um 11:16:58
 
Doch nur, wenn Sie Arbeiten würde Zwinkernd
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Antwort #37 - 12.01.2007 um 11:19:52
 
Das ist mir ganz neu!

Also können nun alle arbeitslosen Spanier zu uns kommen, hier einen I-Kurs beantragen und dann irgendwann mal hier eine Arbeit suchen?
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Antwort #38 - 12.01.2007 um 11:26:23
 
Hallo Ghalbi,

es gibt tatsächlich EU-Staatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, z.B. wenn der LU nicht gesichert ist und auch sonst kein Tatbestand des § 2 FreizügG/EU greift. Lass diesen EU-ler dann mal deutsch-verheiratet sein und er bekommt eine AE nach § 28 AufenthG (da dort die Sicherstellung des LU keine Voraussetzung ist). Dann greifen natürlich auch §§ 44, 44a AufenthG mit allen daran hängenden Konsequenzen.

Grüße
sunnysunshine Zwinkernd
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Antwort #39 - 12.01.2007 um 11:36:25
 
sunnysunshine,

das hieße für dein Beipiel, das die deutschverheiratete aber nicht Freizügigkeitsberechtigte EU Bürgerin zu einem I Kurs verpflichtet werden könnte?
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Antwort #40 - 12.01.2007 um 11:39:20
 
Ja aber die Spanierin vom maki hat doch nur einen Freund. Also nix dt. verheiratet.

Also wenn keine Freizügigkeit dann auch kein AufenthG.
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Antwort #41 - 12.01.2007 um 11:42:16
 
Zitat:
Ja aber die Spanierin vom maki hat doch nur einen Freund. Also nix dt. verheiratet. 

War doch nur ein Beispiel Zwinkernd

Zitat:
Also wenn keine Freizügigkeit dann auch kein AufenthG.

Lies doch mal was Ronny dazu geschrieben hatte Zwinkernd

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Antwort #42 - 12.01.2007 um 11:45:30
 
sunny:
Aber nach §4 werden mW andere Anforderungen gestellt, als bei dem üblichen "gesicherten LU", da die entsprechenden EU-Richtlinien (so weit ich mich erinnere) nur den tatsächlichen Sozialleistungsbezug als hinderlich ansehen. Es muss also kein Einkommen nachgewiesen werden und auch ansonsten dürfte man ja wohl "bedürftig" sein, solange man nicht tatsächlich Leistungen beantragt.
In so einem Fall wäre natürlich wohl meist die KV das Problem.

Abgesehen davon, dass man dann den IKurs bezahlen müsste, sonst wär's ja wieder ne staatliche Leistung, die den Rausschmiss nach sich ziehen könnte.
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Antwort #43 - 12.01.2007 um 12:00:24
 
@ inge
ok, war nicht ganz sauber formuliert, ich meinte, wenn der EU-ler tatsächlich in Leistungsbezug steht (gibt es hier immer wieder)

@ maki
theoretisch möglich, wenn die AE nach AufenthG erteilt wurde und keine Freizügigkeit vorliegt

@ ghalbi
es ging mir nicht speziell um den Fall von maki oder den Ausgangsfall, sondern mehr um die Problematik, ob es möglich ist, dass ein EU-ler unter bestimmten Voraussetzungen an einem Integrationskurs teilnehmen kann
Zitat:
Also wenn keine Freizügigkeit dann auch kein AufenthG.

was würdest du denn einem EU-ler, der Deutschverheiratet ist, aber im Leistungsbezug steht, erteilen?

Ronny hatte doch erklärt, warum das AufenthG Anwendung findet Zwinkernd
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Antwort #44 - 12.01.2007 um 12:03:48
 
@sunny
Das ist meiner Meinung nach aber nicht möglich, dass aus einem EUler einfach ein Ausländer wird.
Im AufenthG sind außerdem noch viel strengere Vorschriften zu beachten.
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Antwort #45 - 12.01.2007 um 12:15:34
 
Zitat:
Im AufenthG sind außerdem noch viel strengere Vorschriften zu beachten.

theoretisch hast du damit recht, es kann aber praktisch auch Fälle geben, in denen das AufenthG die deutlich bessere Rechtsposition vermittelt und demnach nach § 11 FreizügG/EU anzuwenden ist

schau dir doch einfach mal mein Beispiel an:

deutschverheiratete Italienerin, bezieht gemeinsam mit ihrem Mann Hartz IV, keiner arbeitet

Rechtslage nach FreizügG/EU:
es liegt keine Freizügigkeit vor, da weder § 2 noch § 4 FreizügG/EU erfüllt sind, demnach würde ein Verlust der Freizügkeit festgestellt werden und sie würde aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen

Rechtslage nach AufenthG:
AE-Erteilung nach § 28 AufenthG möglich, keine Ausreise notwendig


also vermittelt in diesem Fall das AufenthG die günstigere Rechtsposition und ist damit nach § 11 FreizügG/EU anzuwenden
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Antwort #46 - 12.01.2007 um 12:16:31
 
Zitat:
Das ist meiner Meinung nach aber nicht möglich, dass aus einem EUler einfach ein Ausländer wird. 
Im AufenthG sind außerdem noch viel strengere Vorschriften zu beachten.


Aber...

warum existiert überhaupt der § 11 Abs. 1 letzter Satz FreizügG 7/ EU ?

Zitat:
§ 11 Anwendung des Aufenthaltsgesetzes

(1) Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 5 das Recht auf Einreise und Aufenthalt haben, finden § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2, die §§ 13, 14 Abs. 2, die §§ 36, 44 Abs. 4, § 46 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 7, die §§ 69, 74 Abs. 2, die §§ 77, 80, 85 bis 88, 90, 91, 96, 97 und 99 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung. Die Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bestehen insoweit, als die dort genannten Umstände auch für die Feststellung nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 entscheidungserheblich sein können. Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.

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Antwort #47 - 15.01.2007 um 10:04:42
 
Zitat:
theoretisch hast du damit recht, es kann aber praktisch auch Fälle geben, in denen das AufenthG die deutlich bessere Rechtsposition vermittelt und demnach nach § 11 FreizügG/EU anzuwenden ist

schau dir doch einfach mal mein Beispiel an:

deutschverheiratete Italienerin, bezieht gemeinsam mit ihrem Mann Hartz IV, keiner arbeitet

Rechtslage nach FreizügG/EU:
es liegt keine Freizügigkeit vor, da weder § 2 noch § 4 FreizügG/EU erfüllt sind, demnach würde ein Verlust der Freizügkeit festgestellt werden und sie würde aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen

Rechtslage nach AufenthG:
AE-Erteilung nach § 28 AufenthG möglich, keine Ausreise notwendig


also vermittelt in diesem Fall das AufenthG die günstigere Rechtsposition und ist damit nach § 11 FreizügG/EU anzuwenden


Dieser Fall ist für mich  nachvollziehbar.

Jedoch wenn ein freizügigkeitsberechtigter EUler keine Freizügigkeit (nicht dt. verheiratet) hat, wie soll er dann nach dem Aufenthaltsgesetz besser behandelt werden können.
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Antwort #48 - 15.01.2007 um 13:31:42
 
Zitat:
Jedoch wenn ein freizügigkeitsberechtigter EUler keine Freizügigkeit (nicht dt. verheiratet) hat, wie soll er dann nach dem Aufenthaltsgesetz besser behandelt werden können

dann eher nicht... Zwinkernd
ich wollte nur aufzeigen, dass es durchaus Fälle geben kann, in denen das AufenthG eine günstigere Rechtsstellung als das FreizügG/EU vermittlet und dann mit allen Konsequenzen (z.B. Intergartionskurs) zur Anwendung kommt

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