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Frage deutsche Staatsangehörigkeit (Gelesen: 1.274 mal)
sunny.999
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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28.12.2006 um 15:44:38
 
Ich habe eine allgemeine Frage zur deutschen Staatsangehörigkeit. Es geht um eine Bekannte meiner Frau. Deren Mutter war vor 25 Jahre einige Jahre in Deutschland und mit einem Deutschen zusammen aber nicht verheiratet.
Von diesem Deutschen hat sie zwei Kinder. Da die Beziehung nicht funktionierte, ist sie zusammen mit den Kindern nach Ghana zurückgegangen. Die Tochter (sie ist das jüngere der beiden Kinder) überlegt nun, eine Ausbildung in Deutschland zu beginnen. Meine Frage wäre, ob Sie einen Anspruch auf die Deutsche Staatsbürgerschaft hat, weil Ihr leiblicher Vater ja ein Deutscher ist.
Vielen Dank, Sunny.
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Ralf
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Antwort #1 - 28.12.2006 um 16:38:33
 
sunny.999 schrieb am 28.12.2006 um 15:44:38:
...weil Ihr leiblicher Vater ja ein Deutscher ist.


Vater ist derjenige, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes
verheiratet ist bzw. war, oder der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen
Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Wenn nichts davon vorliegt, gibt es
hier keinen deutschen Vater, von dem die Kinder die Staatsangehörigkeit ableiten
könnten.

Zwar könnte evtl. die Vaterschaft jetzt noch anerkannt oder festgestellt werden,
aber:

Zitat:
§ 4 StAG:

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

Wenn das Kind also schon 23 oder älter ist, ist der Zug abgefahren.
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Ralf
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Antwort #2 - 31.12.2006 um 13:50:28
 
Kleine, aber wichtige Ergänzung:

Das oben Gesagte trifft so nur für Kinder zu, die ab dem 1.7.1993 geboren wurden
(zu diesem Zeitpunkt wurde das Gesetz geändert).
Für ältere Kinder gilt § 5 StAG:

Zitat:
§ 5

Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das vor
dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen
Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der
Vaterschaft erfolgt ist,

2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Bundesgebiet hat und

3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.


Die Altersgrenze von 23 gilt auch hier, zusätzlich zu Vaterschaftsanerkennung ist
also die entsprechende ausdrückliche Erklärung nach § 5 erforderlich, um die
deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.
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