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Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 3.047 mal)
GrauerWolf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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14.12.2006 um 18:04:34
 
Guten Tag,  Schockiert/Erstaunt
hoffe ihr könnt mir helfen!? Mein Kumpel arbeitet in meinem Stammlokal als Koch. Er stammt aus dem Irak und ist seit 1997 hier. Von 2000 bis vor kurzem war er mit einer Deutschen befreundet. Er hat aus dieser Beziehung 2 Kinder, für das eine hat er das Sorgerecht. Er hat eine befristete Aufenthaltserlaubnis seit 4 Jahren. Kann er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten? Wenn ja, welche Bedingungen muß er erfüllen? Habe gehört, nach dem neuen Gesetz können Ausländer nach 8 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Stimmt das?
Ist es ein Problem, dass er 2002 wg. BTM zu einer Freiheitsstrafe von 1 1/2 Jahren auf Bewährung verurteilt wurde?
Danke schon im Voraus..
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 14.12.2006 um 18:48:58
 
Zitat:
Ist es ein Problem, dass er 2002 wg. BTM zu einer Freiheitsstrafe von 1 1/2 Jahren auf Bewährung verurteilt wurde?


Jupp, zum gegenwärtigen Zeitpunkt stellt die Verurteilung zumindest einen Regelausweisungsgrund dar, der einer Erteilung der NE entgegenstünde.

Warum hat er noch eine befristete AE, trotz deutschem Kind ? Nicht ausreichende Sicherung des LU ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Mick
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Antwort #2 - 14.12.2006 um 19:08:53
 
ronny schrieb am 14.12.2006 um 18:48:58:
Warum hat er noch eine befristete AE, trotz deutschem Kind ? Nicht ausreichende Sicherung des LU ?


Hoi Ronny,
habe ich Deinen Humor nicht verstanden? Die Antwort
hast Du doch zuvor gegeben:

Zitat:
Jupp, zum gegenwärtigen Zeitpunkt stellt die Verurteilung zumindest einen Regelausweisungsgrund dar, der einer Erteilung der NE entgegenstünde.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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GrauerWolf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #3 - 15.12.2006 um 08:35:29
 
Also ist die NE durch die Verurteilung per se ausgeschlossen, obwohl das schon so lange zurückliegt?
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inge
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Antwort #4 - 15.12.2006 um 08:58:08
 
Ich vermute (!) mal, dass die Tilgungsfristen im BZR herangezogen werden.

Allerdings bin ich etwas verwirrt:
Zitat:
§ 9 Niederlassungserlaubnis
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,

Demzufolge müsste eine NE doch jetzt eigentlich möglich sein?
Die Begründung "Die Straftat ist ein Ausweisunggrund nach $54" mag zwar richtig sein, aber m.E. passt das nur auf den damaligen Zeitpunkt. Das wird mE in den VAH auch so gesagt:
Zitat:
9.2.4.1 § 9 Abs. 2 Nr. 4 ermöglicht in dem festgelegten zeitlichen Rahmen die Berücksichtigung einer strafgerichtlichen Verurteilung als Versagungsgrund. Der Versagungsgrund liegt auch dann vor, wenn die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist. Im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 muss ein auf der Verurteilung beruhender Ausweisungsgrund nicht mehr aktuell vorliegen. Verurteilungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben außer Betracht. Soweit der Ausländer sich in Haft befunden hat, findet § 9 Abs. 4 Satz 1 entsprechende Anwendung.


???
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Mick
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Antwort #5 - 15.12.2006 um 09:39:22
 
inge schrieb am 15.12.2006 um 08:58:08:
Demzufolge müsste eine NE doch jetzt eigentlich möglich sein?


Sorry, klar. Hatte den Zeitraum nicht im Blick.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #6 - 15.12.2006 um 09:46:14
 
Und ich meine natürlich: Die Strafe ist nicht mehr zu berücksichtigen ... die anderen Erteilungsvoraussetzungen (zB 5 Jahre AE) müssen natürlich trotzdem erfüllt sein Zwinkernd
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