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Einbürgerungszusicherung erhalten und Austrit aus (Gelesen: 6.915 mal)
Hasan Arslan
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12.12.2006 um 00:35:55
 
Liebe freunde kann einer mir mal helfen ich habe die Einbürgerungszusicherung erhalten
bin aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgetreten habe beim Antrag
Arbeitslosengeld 1 erhalten  jetzt erhalte ich Hartz 4 bin auch behindert
es ist nicht leicht eine stelle zu finden Das Ordnungsamt hat gesagt ich soll nach 4 wochen
vorbei kommen habe ich ne möglichkeit die Deutsche Staatsangehörigkeit zu bekommen bin auch
noch Staatenlos kann einer mir mal bitte ein Rat geben würde mich freuen
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Ralf
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Antwort #1 - 12.12.2006 um 08:46:22
 
Zunächst die wichtigste Frage: Nach welcher Rechtsgrundlage richtet sich das
Verfahren?

Hasan Arslan schrieb am 12.12.2006 um 00:35:55:
jetzt erhalte ich Hartz 4

Weiß die Einbürgerungsbehörde das schon? Solche Änderungen der persönlichen
Verhältnisse sind unaufgefordert anzuzeigen.

Zitat:
bin auch noch Staatenlos

Nein. Das türkische Entlassungsverfahren ist zweistufig. Zunächst gibt es lediglich
eine Genehmigung zum Erwerb einer anderen StA (so genannte Erlaubnisurkunde).
Die eigentliche Entlassung erfolgt immer erst, nachdem die andere StA erworben
wurde.

Zitat:
kann einer mir mal bitte ein Rat geben würde mich freuen

Das aktuelle Problem mit dem Sachbearbeiter erörtern.

Falls es um § 10 geht, wäre der Bezug öffentlicher Mittel nur dann hinderlich,
wenn er selbst zu vertreten ist.

BTW: das Doppelposting wurde gelöscht, einmal reicht.
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« Zuletzt geändert: 12.12.2006 um 08:57:12 von Ralf »  

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Hasan Arslan
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Antwort #2 - 12.12.2006 um 16:53:24
 
vorher habe ich arbeitslosengeld 1 erhalten wo ich den antrag erfüllt habe jetzt bekomme ich Hartz 4 die behörde weis auch bescheid das ich jetzt hartz 4 bekomme
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Hasan Arslan
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Antwort #3 - 12.12.2006 um 16:57:03
 
was heist wenn ich fragen darf selbst zu vertreten die sachbearbeiter wollten erst
mit dem sozialamt reden und danach mir bescheid sagen mehr weis ich auch nicht Traurig
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inge
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Antwort #4 - 12.12.2006 um 18:47:37
 
"Will nicht arbeiten" = selbst verschuldet
"Kann nicht arbeiten" = nicht selbst verschuldet
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Ralf
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Antwort #5 - 12.12.2006 um 19:30:53
 
inge schrieb am 12.12.2006 um 18:47:37:
"Will nicht arbeiten" = selbst verschuldet
"Kann nicht arbeiten" = nicht selbst verschuldet



Das trifft es schon ganz gut!  Zwinkernd
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Antwort #6 - 12.12.2006 um 19:43:10
 
ich suche arbeit aber bisher kein erfolg ich brauche was konkretes köntet ihr mir was konkretes sagen
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Antwort #7 - 12.12.2006 um 19:51:19
 
Konkret geht nicht, weil wir konkret deinen Fall nicht kennen.
VwV zu Anspruchseinbürgerung:
Zitat:
85.1.2   Zu Satz 2 (Ausnahmen von der Fähigkeit, den Lebensunterhalt bestreiten
        zu können)

        Der Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe steht einer Einbürgerung
        nach § 85 nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Sozial-
        oder Arbeitslosenhilfebedürftigkeit nicht zu vertreten hat. Erforderlich, aber
        auch hinreichend ist, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares Han-
        deln oder Unterlassen die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbe-
        zug gesetzt hat.

        Als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 85
        Abs. 1 Satz 2 ist insbesondere ein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfül-
        lung arbeitsvertraglicher Pflichten beziehungsweise eine Auflösung eines
        Beschäftigungsverhältnisses wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens
        anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Einbürgerungsbewerber das
        Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten hat, ergeben
        sich zum Beispiel auch daraus, dass er wiederholt die Voraussetzungen
        für eine Sperrzeit nach § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt
        hat oder dass aus anderen Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit be-
        stehen.

        Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsbewerber insbesondere, wenn
        ein Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheit-
        liche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er
        sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht hat.

Sollten deine Probleme, einen Arbeitsplatz zu finden zB zum Teil durch deine Behinderung begründet sein, sähe es wohl besser aus.

Wenn eine Stellungnahme des Sozialamtes benötigt wird, wird der Mitarbeiter dort wohl mitteilen sollen, ob du eher ein "kann nicht" oder ein "will nicht" bist.
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Antwort #8 - 12.12.2006 um 20:26:50
 
ich will arbeiten aber durch meine Behinderung kann ich nur Büro arbeiten erledigen
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Antwort #9 - 13.12.2006 um 19:23:32
 
kann einer mir mal weiter helfen und weiter rat geben wäre super
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Antwort #10 - 13.12.2006 um 19:45:28
 
Jo: Wart ab was der Soz.Amt Mensch mitteilt.
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Antwort #11 - 13.12.2006 um 20:50:13
 
inge schrieb am 13.12.2006 um 19:45:28:
Jo: Wart ab was der Soz.Amt Mensch mitteilt.



Zustimmung. Da wir nicht wissen können, wie die Einbürgerungsbehörde dies wertet,
wäre alles nur Kaffesatzleserei, die zu nichts führt.
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Hasan Arslan
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Antwort #12 - 13.12.2006 um 20:59:01
 
ich habe angst das alles um sonst war zum Anwalt kann ich auch nicht gehen kein geld nur auf eure hilfe kann ich hoffen
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Antwort #13 - 13.12.2006 um 23:38:27
 
Momentan wird geprüft. Entscheidung kommt danach. Wenn die Entscheidung zu deinen Ungunsten ausfallen sollten, kannst du weiternachdenken. Vorher macht dat nur Kopfschmerzen, die nicht sein müssen.
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Antwort #14 - 15.12.2006 um 20:04:02
 
Aber ich habe immer noch angst das die den Antrag ablehnen mein Bauch hat kein guter gefühl Danke für die aufmunterung
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