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Frage zu SGB (Gelesen: 1.943 mal)
RASCHIDO
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Beiträge: 63

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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06.12.2006 um 10:35:33
 
hallo,

ich nochmal.

ich deutscher meine frau marokkanerin, seit gestern mit AE wegen visum zur familienzusammenführung.

ich mache ausbildung und habe deshalb ein zu geringes einkommen für uns beide. habe jetzt ne neue wohung für uns zwei, und möchte morgen zur arge wegen ergänznede leistungen. hatte hier schon mal gefragt und auch ne antwort erhalten, wollte nur nochmal wissen ob mir jemand nen genauen paragraphen nennen kann. falls die bei der arge stress machen sollten, also dass ich halt gegenhalten kann im fall das die sich quer stellen sollten.

weil ich beim letzten mal hier die antwort bekamm das uns leistungen zu stehen, zur sicherung des lebensunterhaltes nach SGB II. aber den paragraphen hätte ich noch gerne.

hoffe ich kriege noch schnell ne antwort bevor es morgen zum amt geht.

mfg RASCHIDO
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Janey
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Beiträge: 535

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 06.12.2006 um 14:00:56
 
Also § 7 SGB II sollte helfen:

§ 7 Berechtigte

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet  haben,
2.erwerbsfähig sind,
3.hilfebedürftig sind und
4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben


(erwerbsfähige Hilfebedürftige).
Ausgenommen sind Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, ihre Familienangehörigen sowie Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch

1.die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert,
2.Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert


werden.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2.die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a)der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

b)der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4.die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

Gruß, J.  Zwinkernd
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Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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RASCHIDO
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Beiträge: 63

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 07.12.2006 um 09:08:22
 
hallo und danke dir vielmals Janey  Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 06.01.2007 um 23:29:06
 
Der Bezug von Arbeitslosengeld II für ausländische Ehepartner Deutscher ist ausländerrechtlich unschädlich, gefährdet also nicht den Aufenthalt. Der Anspruch besteht, sobald die Aufenthaltserlaubnis zu Zwecken der Ehe da ist.

Zum Arbeitslosengeld II allgemein siehe
www.tacheles-sozialhilfe.de

Ggf. besteht der Anspruch auf ALG II auch schon vor Erteilung der  Aufenthaltserlaubnis zu Zwecken der Ehe, d.h. mit einem Visum zur Familienzusammenführung bzw. einer Fiktionsbescheinigung, sofern die Heirat gültig ist und beide Partner hier sind, siehe § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 SGB II.

Hilfsweise (z.B. bei Unzuständigkeit des Jobcenters wg. noch fehlender Arbeitserlaubnis) muss dern Antrag vom Jobcenter  ans Sozialamt weitergeleitet (§ 16 SGB I) Sozialhilfe nach dem SGB XII 3 Kapitel gewährt werden.

Die Jobcenter tun sich mit solchen Fällen allerdings schwer, weshalb diese Fälle oft vor Gericht gehen, Urteile dazu siehe:
SG Dessau, S 9 AS 396/05 ER, B.v. 15.07.05
www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7337.pdf
sowie
LSG Berlin-Brandenburg L 14 B 57/05 AS ER, B.v. 16.09.05
und
LSG Hessen L 7 SO 19/06 ER, B.v. 11.07.06
beide zu finden unter
www.sozialgerichtsbarkeit.de

gc

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