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Anhörung zum Asylverfahren ...was passiert? (Gelesen: 17.581 mal)
avonier
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21.11.2006 um 22:38:30
 
Nach langem suchen hier im forum hab ich mich entschlossen eine eigene frage zu starten, da ich nicht so recht die richtige antwort gefunden habe.
Also folgender Sachverhalt:

Ich lebe mit einem Inder zusammen, von dem ich im Januar ein Kind erwarte. Wir haben bereits die Vaterschaftsanerkennung und sorgerechtserklärung, es ist der Pass beantragt bei der Botschaft, Dokumente für die Eheschließung aus Indien sind hier (müssen noch legalisiert und übersetzt werden). Da er noch in einem anderen Kreis gemeldet ist haben wir einen umverteilungsantrag gestellt und warten auf das ergebnis. derzeit hat er eine aufenthaltsgestattung, noch gültig bis ende januar. arbeitserlaubnis hat er und steht in einem beschäftigungsverhältnis.

jetzt bekommen wir ein brief von seinem anwalt das schon nächste woche eine anhörung zu seinem asylverfahren stattfinden wird.
wir haben jetzt beide angst was dort passieren könnte

können wir noch etwas anderes tun oder abwarten? mit der ausländerbehörde sprechen?

wäre dankbar um jeden tip

vielen dank fürs lesen
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Antwort #1 - 22.11.2006 um 08:19:06
 
Hi avonier,

die Anhörung beim BAMF im Rahmen eines Asylverfahrens ist letztlich der Dreh- und Angelpunkt der ganzen Prozedur. Das während der Anhörung Vorgetragene ist die maßgebliche Grundlage für die Entscheidung durch das BAMF. Neben dem, was der Antragsteller vorträgt, werden für die Entscheidung verschiedene andere Quellen benutzt, etwa Lageberichte des Auswärtigen Amtes zum Herkunftsland, Einschätzungen des Flüchtlingshilfswerkes der Vereinten Nationen, anerkannter Institute und auch NGO's.

Entscheidend ist, dass der Sachvortrag des Antragstellers glaubhaft, schlüssig und widerspruchsfrei ist, dass Aussagen, soweit irgend möglich, begründet werden und - natürlich - wahrheitsgemäß sind.

Der Antragsteller sollte darauf achten, dass er abschließend das Anhörungsprotokoll nur unterschreibt, wenn es ihm ordnungsgemäß rückübersetzt, er alles verstanden und keine Einwände hat bzw. keine Ergänzungen mehr vornehmen will. Sollte es Verständigungsschwierigkeiten geben, sollte er während der Anhörung darauf hinweisen und das ins Protokoll aufnehmen lassen.

Wichtig!: Alles was während der Anhörung nicht gesagt wird, kann später als gesteigertes Vorbringen bewertet und für das Asylverfahren unberücksichtigt bleiben!!

Zumindest die wirklich wichtigen Dinge, die man vortragen will, sollte man sich also gegebenenfalls auf einem Stück Papier vorher notieren, damit man nicht etwa wegen Aufregung etwas vergisst.

Der Antragsteller ist berechtigt, sich zur Anhörung durch einen Beistand (das könntest auch Du sein, aber auch ein Vertreter einer Migrationsberatungsstelle) oder Bevollmächtigten (etwa ein Anwalt) begleiten zu lassen. (Redet gegebenenfalls mit dem Anwalt, der Deinen Partner offensichtlich schon begleitet, darüber.)

Nach erfolgter Anhörung wird das BAMF über den Asylantrag entscheiden - das dauert immer noch sehr unterschiedlich lange - manchmal kommt die Entscheidung bereits nach 4 - 6 Wochen, manchmal dauert es Monate , im Einzelfall (leider) auch immer noch Jahre.

Gegen die Entscheidung des Bundesamtes ist in jedem Falle die Einlegung eines Rechtsmittels (Klage) möglich - abhängig von der Art der Entscheidung muss man aber einzelfallbezogen schauen, ob die Klage "automatisch" aufschiebende Wirkung entfaltet oder erst ein entsprechender Antrag (mit ungewisser Erfolgsaussicht) gestellt werden muss. -

Aber das ist jetzt (noch) nicht relevant, also möchte ich das hier auch nicht weiter vertiefen.

Mein Rat:

Macht Euch nicht zu verrückt vorher - wichtig ist zunächst, sich in der von mir genannten Weise (innerlich) vorzubereiten und bei der Wahrheit zu bleiben.

Alles Gute -

=schweitzer=

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avonier
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Antwort #2 - 22.11.2006 um 09:51:32
 
vielen dank das hilft ja schonmal weiter....

als der asylantrag gestellt wurde, was ja auch schon 4 jahre her ist kannten wir uns noch nicht. der sachverhalt ist ja jetzt ein anderer.
siehe erstes posting....schwangerschaft, anstehende heirat etc.

es ist wirklich zum verzweifeln. wir möchten gerne alles korrekt auf behördlichem weg erledigen und sind ja auch dabei alle benötigten papiere und beamtengänge zu erledigen, ich  habe nur angst das uns evtl duch einen abgelehnten asylantrag und eine evtl. abschiebung bevor das kind kommt. kann uns das passieren?
(entbindung ende januar)
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Antwort #3 - 22.11.2006 um 09:57:10
 
Nur mal, dass ich richtig verstehe: dein Freund hat nach vier Jahren die erste Anhörung zu seinem Asylantrag?
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avonier
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Antwort #4 - 22.11.2006 um 09:59:08
 
ja das ist so richtig...
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Antwort #5 - 22.11.2006 um 14:18:18
 
also, das ist ein hammer  Schockiert/Erstaunt ......nach vier jahren anhörung.

ich kenne diese lange wartezeiten nur vor der sogenannte asylkompromis, bzw. bis jahre 1992-93 war 1 sogar bis 2 jahre wartezeiten bis zum anhörung keine seltenheit. aber vier jahren und das noch zur jetzige zeit....seltsam.

naja, auf jeden fall soweit sieht man das ihr bereits richtig handelt.

ich weiss nicht ob nun ein anwalt zum anhörung brauchst, es ist auch sehr teuer ihn dazu zu beaftragen. ausserdem standen damals entprechende übersetzer zur verfügung bei der BAMF.
ihr könnt aber auch ein person eure vertrauens mitnehmen oder wenn du instande bist kannst du selber übersetzen.

Anhörungsempfehlung:
(sollten diese "user hilft user" tips nicht angebracht sein bitte um entschuldigung und bitte ein moderator um hinweis, korrektur, entscheidung)

ausreichende getränke und essen mitnehmen damit ihr physisch fitt sind.
vermeidet stress (keine spekulationen mehr, wie, wann und was)

sichere auftritt ( der BAMF Beamten beissen nicht )

ein klares und festes interview/darstellungsplan. (was ich sage, wie ich sage, keine vermutungen nur tatsachen und aufpassen das ich nichts wichtiges vergesse. eine nachbesserung ist leider nicht möglich.)

es könnte aber sein das ihr die gleiche oder etwas anders formulierte fragen an mehrere BAMF Beamten in verschiedene büros beantworten müssen.
hier ist zu beachten das bis zum detail eure aussagen überall einstimmig sind.
(es kann nicht sein das einmal "blau" sage und nach fünf minute "gelb" oder "blau" bei der erste beamte und "gelb" bei der zweite oder dritte beamte.

nach anhörung werdet ihr entlassen und die entscheidung der BAMF, der auf dem postweg mitgeteilt wird, abwarten. stellt sicher das ihr eure post bekommt und prüft.

Zitat:
Bei einer Ablehnung als
„offensichtlich unbegründet“ müssen Sie sich innerhalb
von nur einer Woche mit einem schriftlichen Antrag an
das Gericht wenden, ansonsten haben Sie aber auch nur
zwei Wochen Zeit. Daher sollten Sie sich sofort, an Ihre
Rechtsanwältin, Ihren Rechtsanwalt oder an eine Beratungsstelle
wenden, am besten noch am selben Tag.


wunsche euch viel glück,
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eine ausführliche hilfestellung findet ihr hier.
https://www.asyl.net/Tips/InhaltAnhoerung_im_Asylverfahren.html









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Antwort #6 - 22.11.2006 um 16:59:53
 
wäre schön wenn jemand nochmal was zu dem jetzt veränderten sachverhalt sagen würde....
wie relevant ist es

ist es möglich das asylanträge eingestellt werden?
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Antwort #7 - 22.11.2006 um 17:15:38
 
Ein Antrag kann
- abgewiesen werden (durch die Behörde)
- zurückgenommen werden (durch den Antragsteller)

Ich würde einfach mal mit der ABH sprechen, ob sie eine Duldung bis zur Geburt des Kindes ausstellen, falls er den Asylantrag zurücknimmt. Macht ja nicht unbedingt Sinn, das Asylverfahren weiter zu verfolgen, wenn in Kürze (Januar) sowieso ein Aufenthaltsrecht entstehen würde.


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Antwort #8 - 22.11.2006 um 17:35:17
 
dann werd ich wohl mal mit der ALB sprechen und mich da mal schlau machen.

ich wünschte das alles wäre nicht so kompliziert ...am liebsten den kopf in den sand stecken und warten was passiert

aber der weg ist ja bekanntlich das ziel.....und ich wünschte das hätten wir schon erreicht
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Antwort #9 - 22.11.2006 um 17:51:51
 
Inge, das würde ich in diesem Fall nicht so einfach sagen. Wenn heutzutage ein Asylbewerber nach vier Jahren Aufenthaltsgestattung, Arbeitserlaubnis und erst jetzt die erste Anhörung hat, sieht das für mich so aus, als gehöre er zu einer Gruppe, die i.d.R. anerkannt wird.
Die erste Frage wäre, warum hat er Asyl beantragt? Sollte es so sein, wie es für mich aussieht, sollte er das Verfahren weiterbetreiben, weil er als anerkannter Asylberechtigter mehr Rechte hat.
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Antwort #10 - 22.11.2006 um 17:53:43
 
Vergessen: und da würde ich garantiert nicht die ABH um Rat fragen, sondern eine Organisation, die sich mit der Beratung von Asylsuchenden auskennt, bzw. sollte das der Anwalt wissen, wie es mit den Chancen aussieht.
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Antwort #11 - 22.11.2006 um 18:24:50
 
ich fand den hinweis mit der abh ganz gut, da es uns ja nicht mehr nur um den asylantrag geht sondern jetzt andere sachen im vordergrund stehen....
und sie hat ja recht mit dem was sie schreibt....es macht keinen sinn einen asylantrag zu verhadeln wenn in 2 monaten so oder so eine ae erteilt wir......

ich hab bis jetzt auch immer gute erfahrungen mit der abh gemacht und wurde immer gut beraten....
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Antwort #12 - 22.11.2006 um 19:03:13
 
Reni schrieb am 22.11.2006 um 17:53:43:
Vergessen: und da würde ich garantiert nicht die ABH um Rat fragen, sondern eine Organisation, die sich mit der Beratung von Asylsuchenden auskennt, bzw. sollte das der Anwalt wissen, wie es mit den Chancen aussieht.


Hoi,
es geht ja beim Gespräch mit der ABH darum zu klären,
was sie im Falle der Beendigung des Asylverfahrens unter
den genannten Umständen machen würde. Das kann nur
die ABH beantworten.
In die Entscheidung, ob das Verfahren beendet werden
soll(te), wird die ABH sicher nicht eingreifen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #13 - 22.11.2006 um 20:09:45
 
naja, egal welche weg ihr entscheidet, darauf achten das dein partner einen "ersatzpass" besitzt. man nennt diese dokument "Konsular Reiseaussweis" oder " vorläufige Reisepass " denn ohne bzw. nur mit duldung kann man nicht heieraten.

Zitat:
Welche Papiere werden benötigt?

Welche Papiere für die Heirat benötigt werden, ist teilweise je nach Herkunftsland des/der Ausländers/Ausländerin und eventuell je nach Standesamt verschieden. Das jeweilige Standesamt erteilt darüber Auskunft.

Für eine Heirat vor einem deutschen Standesamt werden in der Regel jedoch immer folgende Unterlagen verlangt:
Meldebescheinigung (Bescheinigung der Meldebehörde über den derzeitigen Wohnsitz)
Paß oder Paßersatz. Inwieweit ein Paßersatz anerkannt wird (z.B. Nüfus bei Menschen aus der Türkei), ist teilweise von Standesamt zu Standesamt unterschiedlich.
Geburtsurkunde (mit Stempel der deutschen Botschaft im Heimatland)
"Ehefähigkeitszeugnis" (Ledigkeitsbescheinigung mit Stempel der deutschen Botschaft im Heimatland)

Die Urkunden dürfen zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht älter als ein halbes Jahr alt sein und müssen auch in deutscher Übersetzung vorliegen.

Über die endgültige Genehmigung für eine Heirat entscheidet das jeweilige Oberlandesgericht eines Bundeslandes.



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Antwort #14 - 22.11.2006 um 20:44:34
 
Mick schrieb am 22.11.2006 um 19:03:13:
Hoi,
es geht ja beim Gespräch mit der ABH darum zu klären,
was sie im Falle der Beendigung des Asylverfahrens unter
den genannten Umständen machen würde. Das kann nur
die ABH beantworten.
In die Entscheidung, ob das Verfahren beendet werden
soll(te), wird die ABH sicher nicht eingreifen.


Mick, wenn du es bist, glaube ich dir das. Leider kenne ich zu viele Fälle, wo die ABH z.T. schon darauf bestand, dass erst der Asylantrag zurückgenommen werden müsste, bevor eine AE erteilt werden könne, und überhaupt brauche man doch den Antrag nicht etc. pp...

Wie ich oben schrieb, solange man über die Asylgründe nicht näheres weiß, bleibt die Frage offen, ob es jemand ist, der sowieso nicht zurück kann. Mich machen halt die vier Jahre etc. doch sehr stutzig.
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Antwort #15 - 22.11.2006 um 21:26:49
 
Hi,

denkt bitte an die Vorschrift des § 10 (3) AufenthG, in der es heisst:

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung.


Also, bei Rücknahme Asyl, AE nur aus humanitären Gründen
Bei Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach 30 (3) erst Ausreise.

Überlegt genau, was ihr macht !

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Antwort #16 - 22.11.2006 um 21:29:15
 
Proll, wieso denn:
"Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. "

Als Vater oder Ehegatte hätte er einen Anspruch.
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Antwort #17 - 22.11.2006 um 22:48:44
 
jetzt bin ich etwas verwirrt.....

selbst wenn er nach einem ablehnenden bescheid eine duldung bekommt, würde sich diese doch mit der geburt des kindes in eine ae umwandeln lassen oder bin ich verkehrt?
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Antwort #18 - 22.11.2006 um 23:56:12
 
Zitat:
Hi,

denkt bitte an die Vorschrift des § 10 (3) AufenthG, in der es heisst:

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung.


Also, bei Rücknahme Asyl, AE nur aus humanitären Gründen
Bei Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach 30 (3) erst Ausreise.

Überlegt genau, was ihr macht !

Proll


Nach der Sachverhaltsschilderung ist davon auszugehen, dass
Satz 3 greift. Und ich sagte bereits, dass erst mit der ABH ge-
sprochen werden sollte, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

Die ABH dürfte in diesem Fall prüfen, ob Satz 3 die Erteilung
des Titels zulässt, dann kann man immer noch weitere Über-
legungen bzgl. der Rücknahme anstellen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #19 - 23.11.2006 um 12:19:31
 
jetzt mal bitte für den normalverbrbaucher....

heißt das wenn der antrag zurück genommen wird oder abgelehnt wird nur unter bestimmten umständen eine AE ausgestellt wird?
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Antwort #20 - 23.11.2006 um 12:57:13
 
ja

Eine AE heißt aber ja auch "darf hier sein".
Je nach Lage kann die ABH statt einer AE aber auch eine Duldung ("soll nicht hier sein, aber wir warten mal ab") erteilen.
Die ABH kann das tun, wenn zB klar ist, dass ein Anspruch auf Aufenthalt in kurzer Zeit entstehen wird (Geburt oder Heirat), so dass das Verlangen nach Ausreise und Wieder-Einreise mit korrektem Visum möglicherweise "unbillig" wäre.
Das kann aber letztlich nur die ABH entscheiden, da es hier um Ermessen und "Wohlwollen" geht. Eine Flüchtlingsorganisation oder ein Anwalt können einem zwar die Hand halten, aber die sind nunmal nicht entscheidungsbefugt.

VAH BMI
Zitat:
10.3.1 Absatz 3 bezweckt, dass unanfechtbar abgelehnte Asylbewerber nur eingeschränkt die Möglichkeit haben, einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Sie können nur einen Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten. Diese Beschränkung gilt nicht für den Fall des Verzichts gem. § 14a Abs. 3 AsylVfG. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde (Gründe, die zur offensichtlichen Unbegründetheit
eines Asylantrages führen, insbesondere im Falle der Täuschung), darf kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, zum Beispiel bei deutschverheirateten Ausländern. Im Falle der Ermessensreduzierung auf Null besteht kein Anspruch im Sinne der Vorschrift.

Personensorge deutsches Kind würde einen Anspruch auf AE bedeuten, also müsste das passen?

(natürlich erst NACH Geburt!)
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Antwort #21 - 23.11.2006 um 14:00:23
 
Hi avonier,

ich glaube Dir unbesehen, dass Du nach allem hier Geäußerten etwas verwirrt bist.
Ich versuche mal mit wenigen einfachen Worten das zu sagen, was ich für unmittelbar und gegenwärtig für mitteilens- bzw. für Euch für  beachtenswert halte:

1. - Wenn es keinen wirklich aus Eurer Sicht notwendigen Grund gibt (und den sehe ich nicht), das Asylverfahren, etwa durch Rücknahme, jetzt zu beenden, dann tut das nicht.  - Dein Freund hat den Antrag gestellt, die Behörden haben vier Jahre gebraucht, bis ihm ein Anhörungstermin gewährt worden ist, den nimmt er jetzt wahr. - Niemand kann und darf zum jetzigen Zeitpunkt sagen, dass das sowieso aussichtslos ist, oder dass das bei Geburt Eures Kindes sowieso keine Bedeutung mehr hat usw. - Alles nicht relevant. Wie über den Antrag entschieden wird, wird man dann nach der Anhörung sehen.

2. - Eine rechtskräftige Entscheidung über das Asylbegehren Deines Freundes wird es nach Lage der Dinge nicht mehr vor der Geburt Eures Kindes geben - sollte das dann im Januar geschehen, wäre das nach allen meinen Erfahrungen immer noch ungewöhnlich bis sehr schnell. - Sobald das Kind dann geboren ist, ist eine neue Lage entstanden, die aufenthaltsrechtlich zu würdigen sein wird - wie das aussehen kann, dazu haben hier schon einige etwas gesagt. (Von den entsprechenden §§ werdet Ihr dann noch rechtzeitig "erschlagen"  Zwinkernd)

3.- Es macht gar keinen Sinn, sich verrückt zu machen - wie Ihr Euch auf die Anhörung vorbereiten könnt, hatte ich ja schon in meinem ersten Beitrag in diesem thread dargelegt. -Solltet Ihr irgendwann tatsächlich keinen Sinn in dem Asylverfahren mehr sehen, könnt ihr es auch zu jedem späteren Zeitpunkt durch Rücknahme oder Nichtweiterverfolgung von Rechtsmitteln etc. beenden. Aber das entscheidet allein Ihr.

Ich drücke Euch die Daumen!

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Antwort #22 - 23.11.2006 um 14:29:24
 
@schweitzer:
mit Asyl kennst du dich ja etwas besser aus, aber was ist hiermit:

Zitat:
es ist der Pass beantragt bei der Botschaft

(Ich vermute mal, der Antrag ist noch etwas "frischer")

§30 AsylVFG
Zitat:
(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
[...]
5. 
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,

Hätte der Pass nicht schon frührer beschaft werden müssen? Bzw. wenn jetzt (freiwillig) ein Pass von der indischen Botschaft beschaft wird, heißt das dann nicht, das der Asylsuchende sich in den Schutz seines Heimatstaates gestellt hat und der Asylantrag abzulehnen ist? Früher gab's so eine Regelung doch mal, oder? Ist die noch aktuell?
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Antwort #23 - 23.11.2006 um 14:45:44
 
AsylFVG §72 Abs 1 Satz 1
Zitat:
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, erlöschen, wenn der Ausländer
1. 
sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt,

Das müsste dann doch auch heißen, dass er erst gar kein Asyl bekommt, wenn er nach Asylantrag zur indischen Botschaft läuft, um sich einen Pass zu besorgen oder?

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Antwort #24 - 23.11.2006 um 15:03:52
 
Hi inge,

ja, die Gefahr, die Du benennst ist real. Wenn ein Asylantragsteller sich während des laufenden Asylverfahrens persönlich in die Botschaft seines Herkunftslandes begibt und dies den Behörden bekannt wird, verwirkt er sein Asylverfahren. (Sonstige Kontakte zur Botschaft dürften zwar bei Bekanntwerden auch nicht gerade förderlich wirken, aber man wird wohl nicht darauf abstellen können , dass sich jemand etwa bei blossem schriftlichem oder telefonischen Kontakt bereits wieder unter den "Schutz" seines Herkunftslandes begeben hätte.)

Für Leute die hier heiraten oder etwa die Vaterschaft über ein (deutsches)Kind erklären wollen und die keinen Pass haben, kann das Ganze zu einer richtigen Zwickmühle geraten, vor allem dann wenn beide Dinge (Asylverfahren und Heirat bzw. Vaterschaftsanerkennung) aus begründeten und aufrichtigen Motiven betrieben werden.

Gerade der, der triftige Asylgründe hat, wird gegebenenfalls, ebenso triftig, nicht mit einem gültigen Pass nach Deutschland kommen können. Wie soll er nun, ohne sein berechtigtes Asylverfahren zu verwirken, heiraten oder eine Vaterschaft anerkennen, wenn er doch ohne Kontakt zu seiner Botschaft nicht zu einem Pass kommen kann?

Für solche Leute ist es dann besonders schlimm, wenn die Asylverfahren ohne ihr eigenes Verschulden Jahre dauern ... (so wie hier wahrscheinlich der Fall)

Leider habe ich gar nicht so wenige solcher Fälle immer wieder begleiten müssen.

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Antwort #25 - 23.11.2006 um 15:21:36
 
Zitat:
ja, die Gefahr, die Du benennst ist real.

Deswegen ja die Frage:
Asyl weiterbetreiben oder Antrag zurücknehmen (falls ABH Duldung erteilen würde)?
Wenn Antrag wegen des Passes abgelehnt wird, wird dann als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt? Sind noch Rechtsmittel möglich? Gibt es "Spätfolgen" der Ablehnung die bei Rücknahme des Antrags vermieden werden könnten?

Wie vielleicht bekannt bin ich kein Freund des Asylmissbrauchs (ohne zu postulieren, dass ein solcher hier vorliegt!). Und grundsätzlich sollte jeder sich bemühen, ohne das "Hilfsmittel" Asyl auszukommen. Wenn's dann nämlich später mal Probleme deswegen gibt, hält sich mein Mitleid doch ziemlich stark in Grenzen.
Und wenn eine Passbeschaffung recht einfach möglich war, nachdem man selber einen wollte und nicht etwa nur die "bösen" Behörden einen gefordert haben, denke ich mal, dass das schon in den Bereich "nicht-mehr-wirklich-astrein" hineinragt ...
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Antwort #26 - 23.11.2006 um 15:28:41
 
Inge, erstens: wenn ein Asylantrag heutzutage nach vier Jahren noch nicht als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt wurde, sieht das so gar nicht nach "Hilfsmittel" aus.
Zweitens: gerade wenn ein Staat einen Verfolgten gerne wieder im Land haben möchte, um ihn einzusperren, mundtot zu machen oder was auch immer, wird die Botschaft einen Pass ausstellen, weil er ja sonst hierbleibt. Daher war mir dieses Kriterium immer äußerst suspekt.
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Antwort #27 - 23.11.2006 um 15:37:18
 
ich habe ja nicht geahnt welchen rattenschwanz das alles hinter sich ziehen wird.....
unser gedanke war einfach das wir ein kind erwarten heiraten möchten und sehen müssen das erforderliche unterlagen besorgt werden müssen und haben das in angriff genommen....

naja, morgen gehts auf zum anwalt, dann bin ich hoffentlich etwas schlauer....
danke trotzdem schonmal für die vielen beiträge
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Antwort #28 - 23.11.2006 um 15:41:39
 
Hi inge,

jetzt wird es schwer für mich, denn ein Jurist in Asylsachen bin ich nicht, auch wenn ich sonst einiges zum Thema Asylverfahren weiß.

Also, ob "offensichtlich unbegründet" zu entscheiden wäre, wenn tatsächlich persönlicher Kontakt zur Botschaft hergestellt worden ist (was ja nicht feststeht), ist spekulativ - Aus dem Wortlaut des § 30 AsylVfG ergibt sich das jedenfalls m.E. nicht zwingend. -(Außerdem sollte man bei der Entscheidung über den Asylantrag und bei angemessner Berücksichtigung des dort Vorgetragenen schon noch mal genau schauen, welche Motive denn die Botschaft haben könnte "sehr gern" und unkompliziert einen Pass auszustellen ...)

Natürlich kann auch gegen einen als "offensichtlich unbegründet" abgelehnten Asylantrag ein Rechtsmittel eingelegt werden. Allerdings gilt dür diesen Fall die kürzeste Rechtsmittelfrsit, die es in der deutschen Gestzgebung überhaupt gibt ( eine Woche!!!!) und das Rechtsmittel hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung. Um diese herzustellen müsste ein gesonderter Antrag beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt und dieser dann positiv beschieden werden.

Aber wie gesagt, das ist spekulativ - genauso spekulativ ist, was die ABH machen würde, wenn der Antrag jetzt zurückgenommen würde. Weil das so ist und weil ich keine Not sehe, den Antrag zurückzunehmen, sollte das auch nicht geschehen.

Da avonier geschrieben hat, dass Kontakt zu einem Anwalt (der hoffentlich wirklich was von der Sache versteht!) besteht, sollte, denke ich, der bei Bedarf wirklich noch einmal zu Rate gezogen werden.

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Antwort #29 - 23.11.2006 um 15:47:30
 
Zitat:
wenn ein Asylantrag heutzutage nach vier Jahren noch nicht als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt wurde, sieht das so gar nicht nach "Hilfsmittel" aus.

30.3?
"offensichtlich unbegründet" kann offensichtlich erst festgestellt werden, wenn festgestellt wurde, dass der Asylbewerber seine Pflichten gröblich verletzt hat, oder?
Dass er mal locker einen Pass beantragen kann, hat er offensichtlich vorher (bis jetzt?) ja wohl nicht öffentlich gemacht.

Zitat:
wird die Botschaft einen Pass ausstellen, weil er ja sonst hierbleibt. Daher war mir dieses Kriterium immer äußerst suspekt.

Aber ob suspekt oder nicht ist ja relativ egal, solange das zumindest gesetzlich geregelt ist und auch gerichtsfest ist (?).
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Antwort #30 - 23.11.2006 um 15:58:54
 
inge schrieb am 23.11.2006 um 15:47:30:
30.3?
"offensichtlich unbegründet" kann offensichtlich erst festgestellt werden, wenn festgestellt wurde, dass der Asylbewerber seine Pflichten gröblich verletzt hat, oder?


Hoi,
Du solltest in § 30 AsylVfG schauen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #31 - 23.11.2006 um 16:14:49
 
Hab'sch doch  weinend
Aber isch verschteh Asül nich Zwinkernd

Wenn §72 zutrifft, kann doch nur noch nach §30 als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, da §72 ja sogar den bereits Anerkannten trifft?
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Antwort #32 - 23.11.2006 um 16:19:28
 
wir haben den pass beantragt, weil wir ihn brauchen um z.b zu heiraten oder einen führerschein zu machen usw.....
wir haben uns niemals gedanken darüber gemacht das dies während eines asylverfahrens nicht richtig sein könnte

ich hoffe auch das der anwalt etwas von der sache versteht.... ich kenne diesen selber noch nicht da es bis jetzt nicht erforderlich war das ich mitgehe und bis jetzt hat er auch noch nicht viel zu tun gehabt mit uns....

mich ärgert das wir uns hier verrückt machen und wenn man sich hier so umhört wieviele es gibt die falschangaben gemacht haben, illegal hier sind, schwarz arbeiten etc. und trotzdem sich da irgendwie durchschleichen....
wir versuchen nur alles richtig zu machen und die beweggründe sind aufrichtig...
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Antwort #33 - 23.11.2006 um 16:21:19
 
Hi inge,

§ 72 AsylVfG bezieht sich nur auf Anerkannte. Die Vorschrift kann also nicht auf jemanden angewandt werden, der noch keine Anerkennung bekommen hat oder vielleicht auch nie bekommen wird.

Auch ein Aufenthaltstitel kann nur bei dem erlöschen, der ihn hat und nicht etwa bei jemandem, der nur über eine Duldung verfügt.

Roger???

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Antwort #34 - 23.11.2006 um 16:28:18
 
Zitat:
wir haben den pass beantragt,

Persönlich durch Vorsprache bei der Botschaft (denn das wäre in diesem Zusammenhang ja wichtig) ?
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Antwort #35 - 23.11.2006 um 16:38:10
 
ja natürlich persönlich......geht es auch anders?
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Antwort #36 - 23.11.2006 um 16:48:30
 
Zitat:
ja natürlich persönlich......geht es auch anders?

Keine Ahnung. Manchmal ist der Antrag etc sicherlich auch per Brief/Fax möglich und nur zur Abholung muss man selbst hin. Is' ja auch erstmal egal. Ist ja schon Vergangenheit.

Aber dadurch, dass er persönlich in der Botschaft war (welche ja praktisch nicht deutsches sondern indisches Territorium) ist, hat er sich ja quasi in die Hände seiner "Verfolger" begeben.
Für sein Asylbegehren ist das halt alles andere als vorteilhaft ...

Solltet ihr den Pass überdies erhalten, bevor endgültig über den Antrag entschieden wurde, müsste er den eigentlich vorlegen (AsylVfG §15 Abs 2 Punkt 4). Wird der vorgelegt, kann er auch einbehalten werden. Dann wäre wieder Essig mit Heirat. Wird er nicht vorgelegt, droht evtl die Ablehnung nach §30 Abs 3 Punkt 5. "Ein Teufelskreis!" (wie T.V. Kaiser sagen würde)

Jedenfalls sollte euch ein Anwalt (oder eine entsprechende Organisation wie eine in der "schweitzer" mitwirkt) sehr gut beraten.
Vielleicht kann ja auch der Anwalt schon mal bei der ABH vorstellig werden und dort abklären, wie das weitere Vorgehen möglichst so gestaltet wird, dass es in Zukunft keinen Ärger mit dem Gesetz gibt.
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Antwort #37 - 23.11.2006 um 16:49:07
 
Zitat:
Für Leute die hier heiraten oder etwa die Vaterschaft über ein (deutsches)Kind erklären wollen und die keinen Pass haben, kann das Ganze zu einer richtigen Zwickmühle geraten, vor allem dann wenn beide Dinge (Asylverfahren und Heirat bzw. Vaterschaftsanerkennung) aus begründeten und aufrichtigen Motiven betrieben werden.


Hi schweitzer,

es gibt aber genau zu dem Fragenkomplex "Passbeschaffung auf Forderung einer Behörde = Schädlich für Asylantrag" genau entgegenstehende Entscheidugen der VG´s . Mir fällt da spontan das VG Wiesbaden ein, welches die Passbeschaffung als unschädlich eingestuft hat.

Zitat:
welche ja praktisch nicht deutsches sondern indisches Territorium


Auch das ist ein Irrglaube, sorry Zwinkernd

Grüße
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Antwort #38 - 23.11.2006 um 16:54:59
 
Zitat:
welches die Passbeschaffung als unschädlich eingestuft hat

Ging's da nicht um die angeordnete Beschaffung?
In diesem Fall erflogte Besuch der Botschaft zur Passbeschaffung ja freiwillig.

Ich glaube, das BVerwG hat sogar schon entschieden, dass die Aufforderung zur Passbeschaffung in vielen Fällen unzulässig ist, da man den Betreffenden dadurch in Gefahr bringt.

Im Umkehrschluss bedeutet das dann aber ja gerade, dass bei Freiwilligkeit schon fast der Beweis geführt ist, dass eben keine Gefahr vorliegt.

Es sei denn, dass das Verlangen des Standesamtes nach Pass für Heirat unter dieselbe Beachtung fällt. Aber wohl eher nicht.
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Antwort #39 - 23.11.2006 um 17:17:29
 
ich will nicht abstreiten das es menschen gibt deren asylantrag berechtigter/wichtiger was auch immer  ist als der unsere....

der asylantrag wurde nicht gestellt, weil gefahr durch das indische land oder so besteht, sondern durch privatpersonen die dort leben
deswegen hat er sich nach meiner meinung nach nicht in gefahr begeben
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Antwort #40 - 23.11.2006 um 17:41:43
 
Zitat:
sondern durch privatpersonen die dort leben

okayyyyy..
Vielleicht von Interesse:
http://www.asyl.net/Tips/08_Vertiefung_Rechtsprechung.htm
Wie du siehst ist immer eine gewisse "Staatlichkeit" der Verfolgung von Nöten um einen Asylgrund zu haben. Eine Verfolgung durch "Privatpersonen" setzt zumindest voraus, dass diese staatlich geduldet oder gefördert wird, oder diese Personen (zumindest gebietsweise) eine quasi staatliche Macht haben.

Übrigens scheint mir das Ganze recht interessant zu sein - wenn man Asylbewerber oder befreundet/verschwägert/whatever ist:
http://www.asyl.net/Tips/InhaltMaterialmappe.html
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Antwort #41 - 23.11.2006 um 18:01:30
 
wie gesagt kannten wir uns noch nicht als der asylantrag gestellt wurde. der anwalt hat ihm scheinbar aber bei seinem vorhaben unterstützt....
ich gehe auch nicht unbedingt davon aus das dieser genehmigt wird sonder eher von  einer ablehnung....

wie aber schon vorher erwähnt wurde wird diese entscheidung vermutlich nicht vor der geburt des kindes gefällt werden und darauf hoffe ich....
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Antwort #42 - 23.11.2006 um 22:46:24
 
Hallo,

auf gar keinen Fall den Asylantrag zurücknehmen!

Denn dann hätte Dein Freund erst einmal keinen Grund mehr in D bleiben zu dürfen. Erst durch das gemeinsame Kind (sobald es geboren ist), gemeinsames Sorgerecht und gemeinsame Personenfürsorge (also am besten in Lebensgemeinschaft) würde er ein Recht auf Aufenthalt erwerben.

Oder eben durch die  Heirat mit einer Deutschen.
Wenn Eure Hochzeit kurz bevor steht, kann auch Duldung erteilt bzw. verlängert werden. Dies könnte evtl. interessant werden, falls das Asylbegehren abgelehnt wird und Euer Kind noch nicht geboren ist. Wobei für das "kurz bevorstehen" gewisse Bedingungen erfüllt sein müssen, die Papiere schon vorhanden sein müssen.

Weiterer Grund, den Asylantrag nicht zurückzunehmen (trifft allerdings bei Euch beiden nicht zu, da ja ein gemeinsames Kind da sein wird) ist, dass, sollte die Ehe innerhalb von 2 Jahren -also bevor der ausländische Ehepartner ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aufgrund von Ehe mit deutschem Partner erwirbt- scheitern, kein Abschiebungshindernis mehr besteht.

Viele Grüße
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Antwort #43 - 23.11.2006 um 23:07:39
 
Janna schrieb am 23.11.2006 um 22:46:24:
auf gar keinen Fall den Asylantrag zurücknehmen!


Wie gesagt, ich halte nix davon, eine Empfehlung in
die eine oder andere Richtung zu geben. Entscheiden
muss man/frau selbst.
Da Du contra Rücknahme argumentierst, drehe ich
mal den Spieß um:
Sehe keine großartige staatliche Verfolgung. Sollte
eine Anerkennung stattfinden, wäre keine Reise ins
Heimatland möglich, wohl aber mit der AE nach Ge-
burt oder Heirat. Nach Anerkennung gäbe es eine AE
für drei Jahre. Danach käme erneute Prüfung, ob
Anerkennung bleibt, ggf. Widerruf. In der Zeit hätte
er aufgrund einer Ehe-AE schon ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht.
Also: Wir können es drehen und wenden, wie wir
wollen. Alles birgt Risiken und möglicherweise ver-
passte Chancen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #44 - 24.11.2006 um 07:31:51
 
inge schrieb am 23.11.2006 um 16:48:30:
...oder eine entsprechende Organisation wie eine in der "schweitzer" mitwirkt ...


@ inge,

In welcher "Organisation" wirke ich denn mit  hä? ?

ronny schrieb am 23.11.2006 um 16:49:07:
es gibt aber genau zu dem Fragenkomplex "Passbeschaffung auf Forderung einer Behörde = Schädlich für Asylantrag" genau entgegenstehende Entscheidugen der VG´s . Mir fällt da spontan das VG Wiesbaden ein, welches die Passbeschaffung als unschädlich eingestuft hat.


@ ronny,

das habe ich nicht gewusst - trotzdem habe ich dabei ein "gemischtes Gefühl", denn eigentlich zählt das Gelände der Botschaft ja zum Territorium des jeweiligen Landes (ich verstehe Deinen Einschub "auch das ist ein Irrglaube" nicht- könntest Du das näher erklären?), und da das mit den Asylverfahren doch eine ziemlich sensilble Sache ist, würde ich immer davon abraten sich während des Verfahrens in die eigene Botschaft zu begeben. Ich weiß auch, dass einige ABH's Leute, die sich noch im laufenden Verfahren befinden, je nach Sachlage "ermutigen" oder auch auffordern, Ihre Botschaft aufzusuchen. Ich habe bei solchen Konstellationen bislang immer interveniert und letztlich hat mir (auch auf gezielte Nachfrage) noch keine ABH ein Gesetz, Urteil etc. vorgelegt, welches den Betreffenden unter bestimmten Bedingungen wirklich garantiert, im Falle des Aufsuchens der Botschaft tatsächlich kein Risiko hinsichtlich seines Asylverfahrens einzugehen.

Hast Du dazu verbindliche (höchstrichterliche) Rechtsprechung oder kannst Du auf sichere Bestimmungen verweisen. Wäre sehr  Zwinkernd daran interessiert.

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« Zuletzt geändert: 24.11.2006 um 07:44:00 von schweitzer »  

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Antwort #45 - 24.11.2006 um 07:56:17
 
schweitzer schrieb am 24.11.2006 um 07:31:51:
Ich habe bei solchen Konstellationen bislang immer interveniert und letztlich hat mir (auch auf gezielte Nachfrage) noch keine ABH ein Gesetz, Urteil etc. vorgelegt, welches den Betreffenden unter bestimmten Bedingungen wirklich garantiert, im Falle des Aufsuchens der Botschaft tatsächlich kein Risiko hinsichtlich seines Asylverfahrens einzugehen.


Hi,
es gibt keine Gesetze, Urteile mit entsprechenden Garantien,
da bin ich sicher. Die Frage, ob ein Besuch bei der Botschaft
schädlich ist, muss immer im Einzelfall geklärt werden. Meine
Meinung ist, dass es eher schädlich ist, von daher würde ich
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