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Anhörung zum Asylverfahren ...was passiert? (Gelesen: 17.580 mal)
Mick
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Antwort #30 - 23.11.2006 um 15:58:54
 
inge schrieb am 23.11.2006 um 15:47:30:
30.3?
"offensichtlich unbegründet" kann offensichtlich erst festgestellt werden, wenn festgestellt wurde, dass der Asylbewerber seine Pflichten gröblich verletzt hat, oder?


Hoi,
Du solltest in § 30 AsylVfG schauen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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inge
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Antwort #31 - 23.11.2006 um 16:14:49
 
Hab'sch doch  weinend
Aber isch verschteh Asül nich Zwinkernd

Wenn §72 zutrifft, kann doch nur noch nach §30 als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, da §72 ja sogar den bereits Anerkannten trifft?
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Antwort #32 - 23.11.2006 um 16:19:28
 
wir haben den pass beantragt, weil wir ihn brauchen um z.b zu heiraten oder einen führerschein zu machen usw.....
wir haben uns niemals gedanken darüber gemacht das dies während eines asylverfahrens nicht richtig sein könnte

ich hoffe auch das der anwalt etwas von der sache versteht.... ich kenne diesen selber noch nicht da es bis jetzt nicht erforderlich war das ich mitgehe und bis jetzt hat er auch noch nicht viel zu tun gehabt mit uns....

mich ärgert das wir uns hier verrückt machen und wenn man sich hier so umhört wieviele es gibt die falschangaben gemacht haben, illegal hier sind, schwarz arbeiten etc. und trotzdem sich da irgendwie durchschleichen....
wir versuchen nur alles richtig zu machen und die beweggründe sind aufrichtig...
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Antwort #33 - 23.11.2006 um 16:21:19
 
Hi inge,

§ 72 AsylVfG bezieht sich nur auf Anerkannte. Die Vorschrift kann also nicht auf jemanden angewandt werden, der noch keine Anerkennung bekommen hat oder vielleicht auch nie bekommen wird.

Auch ein Aufenthaltstitel kann nur bei dem erlöschen, der ihn hat und nicht etwa bei jemandem, der nur über eine Duldung verfügt.

Roger???

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Antwort #34 - 23.11.2006 um 16:28:18
 
Zitat:
wir haben den pass beantragt,

Persönlich durch Vorsprache bei der Botschaft (denn das wäre in diesem Zusammenhang ja wichtig) ?
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Antwort #35 - 23.11.2006 um 16:38:10
 
ja natürlich persönlich......geht es auch anders?
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Antwort #36 - 23.11.2006 um 16:48:30
 
Zitat:
ja natürlich persönlich......geht es auch anders?

Keine Ahnung. Manchmal ist der Antrag etc sicherlich auch per Brief/Fax möglich und nur zur Abholung muss man selbst hin. Is' ja auch erstmal egal. Ist ja schon Vergangenheit.

Aber dadurch, dass er persönlich in der Botschaft war (welche ja praktisch nicht deutsches sondern indisches Territorium) ist, hat er sich ja quasi in die Hände seiner "Verfolger" begeben.
Für sein Asylbegehren ist das halt alles andere als vorteilhaft ...

Solltet ihr den Pass überdies erhalten, bevor endgültig über den Antrag entschieden wurde, müsste er den eigentlich vorlegen (AsylVfG §15 Abs 2 Punkt 4). Wird der vorgelegt, kann er auch einbehalten werden. Dann wäre wieder Essig mit Heirat. Wird er nicht vorgelegt, droht evtl die Ablehnung nach §30 Abs 3 Punkt 5. "Ein Teufelskreis!" (wie T.V. Kaiser sagen würde)

Jedenfalls sollte euch ein Anwalt (oder eine entsprechende Organisation wie eine in der "schweitzer" mitwirkt) sehr gut beraten.
Vielleicht kann ja auch der Anwalt schon mal bei der ABH vorstellig werden und dort abklären, wie das weitere Vorgehen möglichst so gestaltet wird, dass es in Zukunft keinen Ärger mit dem Gesetz gibt.
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Antwort #37 - 23.11.2006 um 16:49:07
 
Zitat:
Für Leute die hier heiraten oder etwa die Vaterschaft über ein (deutsches)Kind erklären wollen und die keinen Pass haben, kann das Ganze zu einer richtigen Zwickmühle geraten, vor allem dann wenn beide Dinge (Asylverfahren und Heirat bzw. Vaterschaftsanerkennung) aus begründeten und aufrichtigen Motiven betrieben werden.


Hi schweitzer,

es gibt aber genau zu dem Fragenkomplex "Passbeschaffung auf Forderung einer Behörde = Schädlich für Asylantrag" genau entgegenstehende Entscheidugen der VG´s . Mir fällt da spontan das VG Wiesbaden ein, welches die Passbeschaffung als unschädlich eingestuft hat.

Zitat:
welche ja praktisch nicht deutsches sondern indisches Territorium


Auch das ist ein Irrglaube, sorry Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #38 - 23.11.2006 um 16:54:59
 
Zitat:
welches die Passbeschaffung als unschädlich eingestuft hat

Ging's da nicht um die angeordnete Beschaffung?
In diesem Fall erflogte Besuch der Botschaft zur Passbeschaffung ja freiwillig.

Ich glaube, das BVerwG hat sogar schon entschieden, dass die Aufforderung zur Passbeschaffung in vielen Fällen unzulässig ist, da man den Betreffenden dadurch in Gefahr bringt.

Im Umkehrschluss bedeutet das dann aber ja gerade, dass bei Freiwilligkeit schon fast der Beweis geführt ist, dass eben keine Gefahr vorliegt.

Es sei denn, dass das Verlangen des Standesamtes nach Pass für Heirat unter dieselbe Beachtung fällt. Aber wohl eher nicht.
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Antwort #39 - 23.11.2006 um 17:17:29
 
ich will nicht abstreiten das es menschen gibt deren asylantrag berechtigter/wichtiger was auch immer  ist als der unsere....

der asylantrag wurde nicht gestellt, weil gefahr durch das indische land oder so besteht, sondern durch privatpersonen die dort leben
deswegen hat er sich nach meiner meinung nach nicht in gefahr begeben
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inge
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Antwort #40 - 23.11.2006 um 17:41:43
 
Zitat:
sondern durch privatpersonen die dort leben

okayyyyy..
Vielleicht von Interesse:
http://www.asyl.net/Tips/08_Vertiefung_Rechtsprechung.htm
Wie du siehst ist immer eine gewisse "Staatlichkeit" der Verfolgung von Nöten um einen Asylgrund zu haben. Eine Verfolgung durch "Privatpersonen" setzt zumindest voraus, dass diese staatlich geduldet oder gefördert wird, oder diese Personen (zumindest gebietsweise) eine quasi staatliche Macht haben.

Übrigens scheint mir das Ganze recht interessant zu sein - wenn man Asylbewerber oder befreundet/verschwägert/whatever ist:
http://www.asyl.net/Tips/InhaltMaterialmappe.html
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Antwort #41 - 23.11.2006 um 18:01:30
 
wie gesagt kannten wir uns noch nicht als der asylantrag gestellt wurde. der anwalt hat ihm scheinbar aber bei seinem vorhaben unterstützt....
ich gehe auch nicht unbedingt davon aus das dieser genehmigt wird sonder eher von  einer ablehnung....

wie aber schon vorher erwähnt wurde wird diese entscheidung vermutlich nicht vor der geburt des kindes gefällt werden und darauf hoffe ich....
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Janna
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Antwort #42 - 23.11.2006 um 22:46:24
 
Hallo,

auf gar keinen Fall den Asylantrag zurücknehmen!

Denn dann hätte Dein Freund erst einmal keinen Grund mehr in D bleiben zu dürfen. Erst durch das gemeinsame Kind (sobald es geboren ist), gemeinsames Sorgerecht und gemeinsame Personenfürsorge (also am besten in Lebensgemeinschaft) würde er ein Recht auf Aufenthalt erwerben.

Oder eben durch die  Heirat mit einer Deutschen.
Wenn Eure Hochzeit kurz bevor steht, kann auch Duldung erteilt bzw. verlängert werden. Dies könnte evtl. interessant werden, falls das Asylbegehren abgelehnt wird und Euer Kind noch nicht geboren ist. Wobei für das "kurz bevorstehen" gewisse Bedingungen erfüllt sein müssen, die Papiere schon vorhanden sein müssen.

Weiterer Grund, den Asylantrag nicht zurückzunehmen (trifft allerdings bei Euch beiden nicht zu, da ja ein gemeinsames Kind da sein wird) ist, dass, sollte die Ehe innerhalb von 2 Jahren -also bevor der ausländische Ehepartner ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aufgrund von Ehe mit deutschem Partner erwirbt- scheitern, kein Abschiebungshindernis mehr besteht.

Viele Grüße
Janna
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Antwort #43 - 23.11.2006 um 23:07:39
 
Janna schrieb am 23.11.2006 um 22:46:24:
auf gar keinen Fall den Asylantrag zurücknehmen!


Wie gesagt, ich halte nix davon, eine Empfehlung in
die eine oder andere Richtung zu geben. Entscheiden
muss man/frau selbst.
Da Du contra Rücknahme argumentierst, drehe ich
mal den Spieß um:
Sehe keine großartige staatliche Verfolgung. Sollte
eine Anerkennung stattfinden, wäre keine Reise ins
Heimatland möglich, wohl aber mit der AE nach Ge-
burt oder Heirat. Nach Anerkennung gäbe es eine AE
für drei Jahre. Danach käme erneute Prüfung, ob
Anerkennung bleibt, ggf. Widerruf. In der Zeit hätte
er aufgrund einer Ehe-AE schon ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht.
Also: Wir können es drehen und wenden, wie wir
wollen. Alles birgt Risiken und möglicherweise ver-
passte Chancen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #44 - 24.11.2006 um 07:31:51
 
inge schrieb am 23.11.2006 um 16:48:30:
...oder eine entsprechende Organisation wie eine in der "schweitzer" mitwirkt ...


@ inge,

In welcher "Organisation" wirke ich denn mit  hä? ?

ronny schrieb am 23.11.2006 um 16:49:07:
es gibt aber genau zu dem Fragenkomplex "Passbeschaffung auf Forderung einer Behörde = Schädlich für Asylantrag" genau entgegenstehende Entscheidugen der VG´s . Mir fällt da spontan das VG Wiesbaden ein, welches die Passbeschaffung als unschädlich eingestuft hat.


@ ronny,

das habe ich nicht gewusst - trotzdem habe ich dabei ein "gemischtes Gefühl", denn eigentlich zählt das Gelände der Botschaft ja zum Territorium des jeweiligen Landes (ich verstehe Deinen Einschub "auch das ist ein Irrglaube" nicht- könntest Du das näher erklären?), und da das mit den Asylverfahren doch eine ziemlich sensilble Sache ist, würde ich immer davon abraten sich während des Verfahrens in die eigene Botschaft zu begeben. Ich weiß auch, dass einige ABH's Leute, die sich noch im laufenden Verfahren befinden, je nach Sachlage "ermutigen" oder auch auffordern, Ihre Botschaft aufzusuchen. Ich habe bei solchen Konstellationen bislang immer interveniert und letztlich hat mir (auch auf gezielte Nachfrage) noch keine ABH ein Gesetz, Urteil etc. vorgelegt, welches den Betreffenden unter bestimmten Bedingungen wirklich garantiert, im Falle des Aufsuchens der Botschaft tatsächlich kein Risiko hinsichtlich seines Asylverfahrens einzugehen.

Hast Du dazu verbindliche (höchstrichterliche) Rechtsprechung oder kannst Du auf sichere Bestimmungen verweisen. Wäre sehr  Zwinkernd daran interessiert.

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« Zuletzt geändert: 24.11.2006 um 07:44:00 von schweitzer »  

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