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Anhörung zum Asylverfahren ...was passiert? (Gelesen: 17.579 mal)
proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 22.11.2006 um 21:26:49
 
Hi,

denkt bitte an die Vorschrift des § 10 (3) AufenthG, in der es heisst:

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung.


Also, bei Rücknahme Asyl, AE nur aus humanitären Gründen
Bei Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach 30 (3) erst Ausreise.

Überlegt genau, was ihr macht !

Proll
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Antwort #16 - 22.11.2006 um 21:29:15
 
Proll, wieso denn:
"Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. "

Als Vater oder Ehegatte hätte er einen Anspruch.
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avonier
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Antwort #17 - 22.11.2006 um 22:48:44
 
jetzt bin ich etwas verwirrt.....

selbst wenn er nach einem ablehnenden bescheid eine duldung bekommt, würde sich diese doch mit der geburt des kindes in eine ae umwandeln lassen oder bin ich verkehrt?
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Mick
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Antwort #18 - 22.11.2006 um 23:56:12
 
Zitat:
Hi,

denkt bitte an die Vorschrift des § 10 (3) AufenthG, in der es heisst:

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung.


Also, bei Rücknahme Asyl, AE nur aus humanitären Gründen
Bei Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach 30 (3) erst Ausreise.

Überlegt genau, was ihr macht !

Proll


Nach der Sachverhaltsschilderung ist davon auszugehen, dass
Satz 3 greift. Und ich sagte bereits, dass erst mit der ABH ge-
sprochen werden sollte, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

Die ABH dürfte in diesem Fall prüfen, ob Satz 3 die Erteilung
des Titels zulässt, dann kann man immer noch weitere Über-
legungen bzgl. der Rücknahme anstellen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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avonier
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Antwort #19 - 23.11.2006 um 12:19:31
 
jetzt mal bitte für den normalverbrbaucher....

heißt das wenn der antrag zurück genommen wird oder abgelehnt wird nur unter bestimmten umständen eine AE ausgestellt wird?
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Antwort #20 - 23.11.2006 um 12:57:13
 
ja

Eine AE heißt aber ja auch "darf hier sein".
Je nach Lage kann die ABH statt einer AE aber auch eine Duldung ("soll nicht hier sein, aber wir warten mal ab") erteilen.
Die ABH kann das tun, wenn zB klar ist, dass ein Anspruch auf Aufenthalt in kurzer Zeit entstehen wird (Geburt oder Heirat), so dass das Verlangen nach Ausreise und Wieder-Einreise mit korrektem Visum möglicherweise "unbillig" wäre.
Das kann aber letztlich nur die ABH entscheiden, da es hier um Ermessen und "Wohlwollen" geht. Eine Flüchtlingsorganisation oder ein Anwalt können einem zwar die Hand halten, aber die sind nunmal nicht entscheidungsbefugt.

VAH BMI
Zitat:
10.3.1 Absatz 3 bezweckt, dass unanfechtbar abgelehnte Asylbewerber nur eingeschränkt die Möglichkeit haben, einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Sie können nur einen Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten. Diese Beschränkung gilt nicht für den Fall des Verzichts gem. § 14a Abs. 3 AsylVfG. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde (Gründe, die zur offensichtlichen Unbegründetheit
eines Asylantrages führen, insbesondere im Falle der Täuschung), darf kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, zum Beispiel bei deutschverheirateten Ausländern. Im Falle der Ermessensreduzierung auf Null besteht kein Anspruch im Sinne der Vorschrift.

Personensorge deutsches Kind würde einen Anspruch auf AE bedeuten, also müsste das passen?

(natürlich erst NACH Geburt!)
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Antwort #21 - 23.11.2006 um 14:00:23
 
Hi avonier,

ich glaube Dir unbesehen, dass Du nach allem hier Geäußerten etwas verwirrt bist.
Ich versuche mal mit wenigen einfachen Worten das zu sagen, was ich für unmittelbar und gegenwärtig für mitteilens- bzw. für Euch für  beachtenswert halte:

1. - Wenn es keinen wirklich aus Eurer Sicht notwendigen Grund gibt (und den sehe ich nicht), das Asylverfahren, etwa durch Rücknahme, jetzt zu beenden, dann tut das nicht.  - Dein Freund hat den Antrag gestellt, die Behörden haben vier Jahre gebraucht, bis ihm ein Anhörungstermin gewährt worden ist, den nimmt er jetzt wahr. - Niemand kann und darf zum jetzigen Zeitpunkt sagen, dass das sowieso aussichtslos ist, oder dass das bei Geburt Eures Kindes sowieso keine Bedeutung mehr hat usw. - Alles nicht relevant. Wie über den Antrag entschieden wird, wird man dann nach der Anhörung sehen.

2. - Eine rechtskräftige Entscheidung über das Asylbegehren Deines Freundes wird es nach Lage der Dinge nicht mehr vor der Geburt Eures Kindes geben - sollte das dann im Januar geschehen, wäre das nach allen meinen Erfahrungen immer noch ungewöhnlich bis sehr schnell. - Sobald das Kind dann geboren ist, ist eine neue Lage entstanden, die aufenthaltsrechtlich zu würdigen sein wird - wie das aussehen kann, dazu haben hier schon einige etwas gesagt. (Von den entsprechenden §§ werdet Ihr dann noch rechtzeitig "erschlagen"  Zwinkernd)

3.- Es macht gar keinen Sinn, sich verrückt zu machen - wie Ihr Euch auf die Anhörung vorbereiten könnt, hatte ich ja schon in meinem ersten Beitrag in diesem thread dargelegt. -Solltet Ihr irgendwann tatsächlich keinen Sinn in dem Asylverfahren mehr sehen, könnt ihr es auch zu jedem späteren Zeitpunkt durch Rücknahme oder Nichtweiterverfolgung von Rechtsmitteln etc. beenden. Aber das entscheidet allein Ihr.

Ich drücke Euch die Daumen!

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Antwort #22 - 23.11.2006 um 14:29:24
 
@schweitzer:
mit Asyl kennst du dich ja etwas besser aus, aber was ist hiermit:

Zitat:
es ist der Pass beantragt bei der Botschaft

(Ich vermute mal, der Antrag ist noch etwas "frischer")

§30 AsylVFG
Zitat:
(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
[...]
5. 
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,

Hätte der Pass nicht schon frührer beschaft werden müssen? Bzw. wenn jetzt (freiwillig) ein Pass von der indischen Botschaft beschaft wird, heißt das dann nicht, das der Asylsuchende sich in den Schutz seines Heimatstaates gestellt hat und der Asylantrag abzulehnen ist? Früher gab's so eine Regelung doch mal, oder? Ist die noch aktuell?
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Antwort #23 - 23.11.2006 um 14:45:44
 
AsylFVG §72 Abs 1 Satz 1
Zitat:
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, erlöschen, wenn der Ausländer
1. 
sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt,

Das müsste dann doch auch heißen, dass er erst gar kein Asyl bekommt, wenn er nach Asylantrag zur indischen Botschaft läuft, um sich einen Pass zu besorgen oder?

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Antwort #24 - 23.11.2006 um 15:03:52
 
Hi inge,

ja, die Gefahr, die Du benennst ist real. Wenn ein Asylantragsteller sich während des laufenden Asylverfahrens persönlich in die Botschaft seines Herkunftslandes begibt und dies den Behörden bekannt wird, verwirkt er sein Asylverfahren. (Sonstige Kontakte zur Botschaft dürften zwar bei Bekanntwerden auch nicht gerade förderlich wirken, aber man wird wohl nicht darauf abstellen können , dass sich jemand etwa bei blossem schriftlichem oder telefonischen Kontakt bereits wieder unter den "Schutz" seines Herkunftslandes begeben hätte.)

Für Leute die hier heiraten oder etwa die Vaterschaft über ein (deutsches)Kind erklären wollen und die keinen Pass haben, kann das Ganze zu einer richtigen Zwickmühle geraten, vor allem dann wenn beide Dinge (Asylverfahren und Heirat bzw. Vaterschaftsanerkennung) aus begründeten und aufrichtigen Motiven betrieben werden.

Gerade der, der triftige Asylgründe hat, wird gegebenenfalls, ebenso triftig, nicht mit einem gültigen Pass nach Deutschland kommen können. Wie soll er nun, ohne sein berechtigtes Asylverfahren zu verwirken, heiraten oder eine Vaterschaft anerkennen, wenn er doch ohne Kontakt zu seiner Botschaft nicht zu einem Pass kommen kann?

Für solche Leute ist es dann besonders schlimm, wenn die Asylverfahren ohne ihr eigenes Verschulden Jahre dauern ... (so wie hier wahrscheinlich der Fall)

Leider habe ich gar nicht so wenige solcher Fälle immer wieder begleiten müssen.

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Antwort #25 - 23.11.2006 um 15:21:36
 
Zitat:
ja, die Gefahr, die Du benennst ist real.

Deswegen ja die Frage:
Asyl weiterbetreiben oder Antrag zurücknehmen (falls ABH Duldung erteilen würde)?
Wenn Antrag wegen des Passes abgelehnt wird, wird dann als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt? Sind noch Rechtsmittel möglich? Gibt es "Spätfolgen" der Ablehnung die bei Rücknahme des Antrags vermieden werden könnten?

Wie vielleicht bekannt bin ich kein Freund des Asylmissbrauchs (ohne zu postulieren, dass ein solcher hier vorliegt!). Und grundsätzlich sollte jeder sich bemühen, ohne das "Hilfsmittel" Asyl auszukommen. Wenn's dann nämlich später mal Probleme deswegen gibt, hält sich mein Mitleid doch ziemlich stark in Grenzen.
Und wenn eine Passbeschaffung recht einfach möglich war, nachdem man selber einen wollte und nicht etwa nur die "bösen" Behörden einen gefordert haben, denke ich mal, dass das schon in den Bereich "nicht-mehr-wirklich-astrein" hineinragt ...
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Antwort #26 - 23.11.2006 um 15:28:41
 
Inge, erstens: wenn ein Asylantrag heutzutage nach vier Jahren noch nicht als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt wurde, sieht das so gar nicht nach "Hilfsmittel" aus.
Zweitens: gerade wenn ein Staat einen Verfolgten gerne wieder im Land haben möchte, um ihn einzusperren, mundtot zu machen oder was auch immer, wird die Botschaft einen Pass ausstellen, weil er ja sonst hierbleibt. Daher war mir dieses Kriterium immer äußerst suspekt.
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Antwort #27 - 23.11.2006 um 15:37:18
 
ich habe ja nicht geahnt welchen rattenschwanz das alles hinter sich ziehen wird.....
unser gedanke war einfach das wir ein kind erwarten heiraten möchten und sehen müssen das erforderliche unterlagen besorgt werden müssen und haben das in angriff genommen....

naja, morgen gehts auf zum anwalt, dann bin ich hoffentlich etwas schlauer....
danke trotzdem schonmal für die vielen beiträge
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Antwort #28 - 23.11.2006 um 15:41:39
 
Hi inge,

jetzt wird es schwer für mich, denn ein Jurist in Asylsachen bin ich nicht, auch wenn ich sonst einiges zum Thema Asylverfahren weiß.

Also, ob "offensichtlich unbegründet" zu entscheiden wäre, wenn tatsächlich persönlicher Kontakt zur Botschaft hergestellt worden ist (was ja nicht feststeht), ist spekulativ - Aus dem Wortlaut des § 30 AsylVfG ergibt sich das jedenfalls m.E. nicht zwingend. -(Außerdem sollte man bei der Entscheidung über den Asylantrag und bei angemessner Berücksichtigung des dort Vorgetragenen schon noch mal genau schauen, welche Motive denn die Botschaft haben könnte "sehr gern" und unkompliziert einen Pass auszustellen ...)

Natürlich kann auch gegen einen als "offensichtlich unbegründet" abgelehnten Asylantrag ein Rechtsmittel eingelegt werden. Allerdings gilt dür diesen Fall die kürzeste Rechtsmittelfrsit, die es in der deutschen Gestzgebung überhaupt gibt ( eine Woche!!!!) und das Rechtsmittel hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung. Um diese herzustellen müsste ein gesonderter Antrag beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt und dieser dann positiv beschieden werden.

Aber wie gesagt, das ist spekulativ - genauso spekulativ ist, was die ABH machen würde, wenn der Antrag jetzt zurückgenommen würde. Weil das so ist und weil ich keine Not sehe, den Antrag zurückzunehmen, sollte das auch nicht geschehen.

Da avonier geschrieben hat, dass Kontakt zu einem Anwalt (der hoffentlich wirklich was von der Sache versteht!) besteht, sollte, denke ich, der bei Bedarf wirklich noch einmal zu Rate gezogen werden.

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Antwort #29 - 23.11.2006 um 15:47:30
 
Zitat:
wenn ein Asylantrag heutzutage nach vier Jahren noch nicht als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt wurde, sieht das so gar nicht nach "Hilfsmittel" aus.

30.3?
"offensichtlich unbegründet" kann offensichtlich erst festgestellt werden, wenn festgestellt wurde, dass der Asylbewerber seine Pflichten gröblich verletzt hat, oder?
Dass er mal locker einen Pass beantragen kann, hat er offensichtlich vorher (bis jetzt?) ja wohl nicht öffentlich gemacht.

Zitat:
wird die Botschaft einen Pass ausstellen, weil er ja sonst hierbleibt. Daher war mir dieses Kriterium immer äußerst suspekt.

Aber ob suspekt oder nicht ist ja relativ egal, solange das zumindest gesetzlich geregelt ist und auch gerichtsfest ist (?).
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