Hi inge,
jetzt wird es schwer für mich, denn ein Jurist in Asylsachen bin ich nicht, auch wenn ich sonst einiges zum Thema Asylverfahren weiß.
Also, ob "offensichtlich unbegründet" zu entscheiden wäre, wenn tatsächlich persönlicher Kontakt zur Botschaft hergestellt worden ist (was ja nicht feststeht), ist spekulativ - Aus dem Wortlaut des § 30
AsylVfG ergibt sich das jedenfalls m.E. nicht zwingend. -(Außerdem sollte man bei der Entscheidung über den Asylantrag und bei angemessner Berücksichtigung des dort Vorgetragenen schon noch mal genau schauen, welche Motive denn die Botschaft haben könnte "sehr gern" und unkompliziert einen Pass auszustellen ...)
Natürlich kann auch gegen einen als "offensichtlich unbegründet" abgelehnten Asylantrag ein Rechtsmittel eingelegt werden. Allerdings gilt dür diesen Fall die kürzeste Rechtsmittelfrsit, die es in der deutschen Gestzgebung überhaupt gibt ( eine Woche!!!!) und das Rechtsmittel hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung. Um diese herzustellen müsste ein gesonderter Antrag beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt und dieser dann positiv beschieden werden.
Aber wie gesagt, das ist spekulativ - genauso spekulativ ist, was die
ABH machen würde, wenn der Antrag
jetzt zurückgenommen würde. Weil das so ist und weil ich keine Not sehe, den Antrag zurückzunehmen, sollte das auch nicht geschehen.
Da avonier geschrieben hat, dass Kontakt zu einem Anwalt (der hoffentlich wirklich was von der Sache versteht!) besteht, sollte, denke ich, der bei Bedarf wirklich noch einmal zu Rate gezogen werden.
=schweitzer=