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Anhörung zum Asylverfahren ...was passiert? (Gelesen: 17.495 mal)
avonier
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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21.11.2006 um 22:38:30
 
Nach langem suchen hier im forum hab ich mich entschlossen eine eigene frage zu starten, da ich nicht so recht die richtige antwort gefunden habe.
Also folgender Sachverhalt:

Ich lebe mit einem Inder zusammen, von dem ich im Januar ein Kind erwarte. Wir haben bereits die Vaterschaftsanerkennung und sorgerechtserklärung, es ist der Pass beantragt bei der Botschaft, Dokumente für die Eheschließung aus Indien sind hier (müssen noch legalisiert und übersetzt werden). Da er noch in einem anderen Kreis gemeldet ist haben wir einen umverteilungsantrag gestellt und warten auf das ergebnis. derzeit hat er eine aufenthaltsgestattung, noch gültig bis ende januar. arbeitserlaubnis hat er und steht in einem beschäftigungsverhältnis.

jetzt bekommen wir ein brief von seinem anwalt das schon nächste woche eine anhörung zu seinem asylverfahren stattfinden wird.
wir haben jetzt beide angst was dort passieren könnte

können wir noch etwas anderes tun oder abwarten? mit der ausländerbehörde sprechen?

wäre dankbar um jeden tip

vielen dank fürs lesen
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schweitzer
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der Verstand nicht kennt.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 22.11.2006 um 08:19:06
 
Hi avonier,

die Anhörung beim BAMF im Rahmen eines Asylverfahrens ist letztlich der Dreh- und Angelpunkt der ganzen Prozedur. Das während der Anhörung Vorgetragene ist die maßgebliche Grundlage für die Entscheidung durch das BAMF. Neben dem, was der Antragsteller vorträgt, werden für die Entscheidung verschiedene andere Quellen benutzt, etwa Lageberichte des Auswärtigen Amtes zum Herkunftsland, Einschätzungen des Flüchtlingshilfswerkes der Vereinten Nationen, anerkannter Institute und auch NGO's.

Entscheidend ist, dass der Sachvortrag des Antragstellers glaubhaft, schlüssig und widerspruchsfrei ist, dass Aussagen, soweit irgend möglich, begründet werden und - natürlich - wahrheitsgemäß sind.

Der Antragsteller sollte darauf achten, dass er abschließend das Anhörungsprotokoll nur unterschreibt, wenn es ihm ordnungsgemäß rückübersetzt, er alles verstanden und keine Einwände hat bzw. keine Ergänzungen mehr vornehmen will. Sollte es Verständigungsschwierigkeiten geben, sollte er während der Anhörung darauf hinweisen und das ins Protokoll aufnehmen lassen.

Wichtig!: Alles was während der Anhörung nicht gesagt wird, kann später als gesteigertes Vorbringen bewertet und für das Asylverfahren unberücksichtigt bleiben!!

Zumindest die wirklich wichtigen Dinge, die man vortragen will, sollte man sich also gegebenenfalls auf einem Stück Papier vorher notieren, damit man nicht etwa wegen Aufregung etwas vergisst.

Der Antragsteller ist berechtigt, sich zur Anhörung durch einen Beistand (das könntest auch Du sein, aber auch ein Vertreter einer Migrationsberatungsstelle) oder Bevollmächtigten (etwa ein Anwalt) begleiten zu lassen. (Redet gegebenenfalls mit dem Anwalt, der Deinen Partner offensichtlich schon begleitet, darüber.)

Nach erfolgter Anhörung wird das BAMF über den Asylantrag entscheiden - das dauert immer noch sehr unterschiedlich lange - manchmal kommt die Entscheidung bereits nach 4 - 6 Wochen, manchmal dauert es Monate , im Einzelfall (leider) auch immer noch Jahre.

Gegen die Entscheidung des Bundesamtes ist in jedem Falle die Einlegung eines Rechtsmittels (Klage) möglich - abhängig von der Art der Entscheidung muss man aber einzelfallbezogen schauen, ob die Klage "automatisch" aufschiebende Wirkung entfaltet oder erst ein entsprechender Antrag (mit ungewisser Erfolgsaussicht) gestellt werden muss. -

Aber das ist jetzt (noch) nicht relevant, also möchte ich das hier auch nicht weiter vertiefen.

Mein Rat:

Macht Euch nicht zu verrückt vorher - wichtig ist zunächst, sich in der von mir genannten Weise (innerlich) vorzubereiten und bei der Wahrheit zu bleiben.

Alles Gute -

=schweitzer=

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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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avonier
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Antwort #2 - 22.11.2006 um 09:51:32
 
vielen dank das hilft ja schonmal weiter....

als der asylantrag gestellt wurde, was ja auch schon 4 jahre her ist kannten wir uns noch nicht. der sachverhalt ist ja jetzt ein anderer.
siehe erstes posting....schwangerschaft, anstehende heirat etc.

es ist wirklich zum verzweifeln. wir möchten gerne alles korrekt auf behördlichem weg erledigen und sind ja auch dabei alle benötigten papiere und beamtengänge zu erledigen, ich  habe nur angst das uns evtl duch einen abgelehnten asylantrag und eine evtl. abschiebung bevor das kind kommt. kann uns das passieren?
(entbindung ende januar)
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Reni
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Antwort #3 - 22.11.2006 um 09:57:10
 
Nur mal, dass ich richtig verstehe: dein Freund hat nach vier Jahren die erste Anhörung zu seinem Asylantrag?
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avonier
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Antwort #4 - 22.11.2006 um 09:59:08
 
ja das ist so richtig...
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bluebyte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 22.11.2006 um 14:18:18
 
also, das ist ein hammer  Schockiert/Erstaunt ......nach vier jahren anhörung.

ich kenne diese lange wartezeiten nur vor der sogenannte asylkompromis, bzw. bis jahre 1992-93 war 1 sogar bis 2 jahre wartezeiten bis zum anhörung keine seltenheit. aber vier jahren und das noch zur jetzige zeit....seltsam.

naja, auf jeden fall soweit sieht man das ihr bereits richtig handelt.

ich weiss nicht ob nun ein anwalt zum anhörung brauchst, es ist auch sehr teuer ihn dazu zu beaftragen. ausserdem standen damals entprechende übersetzer zur verfügung bei der BAMF.
ihr könnt aber auch ein person eure vertrauens mitnehmen oder wenn du instande bist kannst du selber übersetzen.

Anhörungsempfehlung:
(sollten diese "user hilft user" tips nicht angebracht sein bitte um entschuldigung und bitte ein moderator um hinweis, korrektur, entscheidung)

ausreichende getränke und essen mitnehmen damit ihr physisch fitt sind.
vermeidet stress (keine spekulationen mehr, wie, wann und was)

sichere auftritt ( der BAMF Beamten beissen nicht )

ein klares und festes interview/darstellungsplan. (was ich sage, wie ich sage, keine vermutungen nur tatsachen und aufpassen das ich nichts wichtiges vergesse. eine nachbesserung ist leider nicht möglich.)

es könnte aber sein das ihr die gleiche oder etwas anders formulierte fragen an mehrere BAMF Beamten in verschiedene büros beantworten müssen.
hier ist zu beachten das bis zum detail eure aussagen überall einstimmig sind.
(es kann nicht sein das einmal "blau" sage und nach fünf minute "gelb" oder "blau" bei der erste beamte und "gelb" bei der zweite oder dritte beamte.

nach anhörung werdet ihr entlassen und die entscheidung der BAMF, der auf dem postweg mitgeteilt wird, abwarten. stellt sicher das ihr eure post bekommt und prüft.

Zitat:
Bei einer Ablehnung als
„offensichtlich unbegründet“ müssen Sie sich innerhalb
von nur einer Woche mit einem schriftlichen Antrag an
das Gericht wenden, ansonsten haben Sie aber auch nur
zwei Wochen Zeit. Daher sollten Sie sich sofort, an Ihre
Rechtsanwältin, Ihren Rechtsanwalt oder an eine Beratungsstelle
wenden, am besten noch am selben Tag.


wunsche euch viel glück,
bluebyte

eine ausführliche hilfestellung findet ihr hier.
https://www.asyl.net/Tips/InhaltAnhoerung_im_Asylverfahren.html









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avonier
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Antwort #6 - 22.11.2006 um 16:59:53
 
wäre schön wenn jemand nochmal was zu dem jetzt veränderten sachverhalt sagen würde....
wie relevant ist es

ist es möglich das asylanträge eingestellt werden?
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inge
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Antwort #7 - 22.11.2006 um 17:15:38
 
Ein Antrag kann
- abgewiesen werden (durch die Behörde)
- zurückgenommen werden (durch den Antragsteller)

Ich würde einfach mal mit der ABH sprechen, ob sie eine Duldung bis zur Geburt des Kindes ausstellen, falls er den Asylantrag zurücknimmt. Macht ja nicht unbedingt Sinn, das Asylverfahren weiter zu verfolgen, wenn in Kürze (Januar) sowieso ein Aufenthaltsrecht entstehen würde.


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Antwort #8 - 22.11.2006 um 17:35:17
 
dann werd ich wohl mal mit der ALB sprechen und mich da mal schlau machen.

ich wünschte das alles wäre nicht so kompliziert ...am liebsten den kopf in den sand stecken und warten was passiert

aber der weg ist ja bekanntlich das ziel.....und ich wünschte das hätten wir schon erreicht
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Reni
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Antwort #9 - 22.11.2006 um 17:51:51
 
Inge, das würde ich in diesem Fall nicht so einfach sagen. Wenn heutzutage ein Asylbewerber nach vier Jahren Aufenthaltsgestattung, Arbeitserlaubnis und erst jetzt die erste Anhörung hat, sieht das für mich so aus, als gehöre er zu einer Gruppe, die i.d.R. anerkannt wird.
Die erste Frage wäre, warum hat er Asyl beantragt? Sollte es so sein, wie es für mich aussieht, sollte er das Verfahren weiterbetreiben, weil er als anerkannter Asylberechtigter mehr Rechte hat.
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Antwort #10 - 22.11.2006 um 17:53:43
 
Vergessen: und da würde ich garantiert nicht die ABH um Rat fragen, sondern eine Organisation, die sich mit der Beratung von Asylsuchenden auskennt, bzw. sollte das der Anwalt wissen, wie es mit den Chancen aussieht.
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Antwort #11 - 22.11.2006 um 18:24:50
 
ich fand den hinweis mit der abh ganz gut, da es uns ja nicht mehr nur um den asylantrag geht sondern jetzt andere sachen im vordergrund stehen....
und sie hat ja recht mit dem was sie schreibt....es macht keinen sinn einen asylantrag zu verhadeln wenn in 2 monaten so oder so eine ae erteilt wir......

ich hab bis jetzt auch immer gute erfahrungen mit der abh gemacht und wurde immer gut beraten....
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Antwort #12 - 22.11.2006 um 19:03:13
 
Reni schrieb am 22.11.2006 um 17:53:43:
Vergessen: und da würde ich garantiert nicht die ABH um Rat fragen, sondern eine Organisation, die sich mit der Beratung von Asylsuchenden auskennt, bzw. sollte das der Anwalt wissen, wie es mit den Chancen aussieht.


Hoi,
es geht ja beim Gespräch mit der ABH darum zu klären,
was sie im Falle der Beendigung des Asylverfahrens unter
den genannten Umständen machen würde. Das kann nur
die ABH beantworten.
In die Entscheidung, ob das Verfahren beendet werden
soll(te), wird die ABH sicher nicht eingreifen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #13 - 22.11.2006 um 20:09:45
 
naja, egal welche weg ihr entscheidet, darauf achten das dein partner einen "ersatzpass" besitzt. man nennt diese dokument "Konsular Reiseaussweis" oder " vorläufige Reisepass " denn ohne bzw. nur mit duldung kann man nicht heieraten.

Zitat:
Welche Papiere werden benötigt?

Welche Papiere für die Heirat benötigt werden, ist teilweise je nach Herkunftsland des/der Ausländers/Ausländerin und eventuell je nach Standesamt verschieden. Das jeweilige Standesamt erteilt darüber Auskunft.

Für eine Heirat vor einem deutschen Standesamt werden in der Regel jedoch immer folgende Unterlagen verlangt:
Meldebescheinigung (Bescheinigung der Meldebehörde über den derzeitigen Wohnsitz)
Paß oder Paßersatz. Inwieweit ein Paßersatz anerkannt wird (z.B. Nüfus bei Menschen aus der Türkei), ist teilweise von Standesamt zu Standesamt unterschiedlich.
Geburtsurkunde (mit Stempel der deutschen Botschaft im Heimatland)
"Ehefähigkeitszeugnis" (Ledigkeitsbescheinigung mit Stempel der deutschen Botschaft im Heimatland)

Die Urkunden dürfen zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht älter als ein halbes Jahr alt sein und müssen auch in deutscher Übersetzung vorliegen.

Über die endgültige Genehmigung für eine Heirat entscheidet das jeweilige Oberlandesgericht eines Bundeslandes.



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Antwort #14 - 22.11.2006 um 20:44:34
 
Mick schrieb am 22.11.2006 um 19:03:13:
Hoi,
es geht ja beim Gespräch mit der ABH darum zu klären,
was sie im Falle der Beendigung des Asylverfahrens unter
den genannten Umständen machen würde. Das kann nur
die ABH beantworten.
In die Entscheidung, ob das Verfahren beendet werden
soll(te), wird die ABH sicher nicht eingreifen.


Mick, wenn du es bist, glaube ich dir das. Leider kenne ich zu viele Fälle, wo die ABH z.T. schon darauf bestand, dass erst der Asylantrag zurückgenommen werden müsste, bevor eine AE erteilt werden könne, und überhaupt brauche man doch den Antrag nicht etc. pp...

Wie ich oben schrieb, solange man über die Asylgründe nicht näheres weiß, bleibt die Frage offen, ob es jemand ist, der sowieso nicht zurück kann. Mich machen halt die vier Jahre etc. doch sehr stutzig.
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