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&25 abs. 5  und Ausreisepflicht !? (Gelesen: 12.191 mal)
ronny
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Antwort #15 - 01.12.2006 um 11:53:22
 
Wenn das alles bereits vor dem 17.11.2006 passiert worden wäre, hätte das hinhauen können Zwinkernd

Welches Ausreishindernis betriffts denn überhaupt ?
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #16 - 01.12.2006 um 12:20:07
 
Zitat:
Wenn das alles bereits vor dem 17.11.2006 passiert worden wäre, hätte das hinhauen können

Wieso vor dem 17.11.06 ???
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ronny
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Antwort #17 - 01.12.2006 um 12:40:47
 
hardliner schrieb am 01.12.2006 um 12:20:07:
Wieso vor dem 17.11.06 ???


Stichtag für die Bleiberechtsregelung Zwinkernd

D.h. die Ausreisepflicht hätte bereits an diesem Tag bestehen müssen.....
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Antwort #18 - 01.12.2006 um 14:11:00
 
ronny schrieb am 01.12.2006 um 12:40:47:
Stichtag für die Bleiberechtsregelung Zwinkernd

D.h. die Ausreisepflicht hätte bereits an diesem Tag bestehen müssen.....


Kann ich dir nicht folgen...

Auzug aus IMK beschluss:

....und sich am 17.11.06 seit mindestens X jahren ununterbrochen in Bundesgebiet aufhalten. ......
Ein antrag auf erteilung einer AE nach dieser Regelung kann innerhalb von sechs Monaten ab dem 17.11.2006 getstellt werden...

Deiner auffasung nach müsste der text so ähnlich lauten:

...und sich am 17.11.06 seit mindestens X jahren "ausreisepflichtig" in ..........
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ronny
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Antwort #19 - 01.12.2006 um 14:13:29
 
Dann frag halt Deine ABH, ....
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Antwort #20 - 01.12.2006 um 23:00:43
 
hardliner schrieb am 01.12.2006 um 14:11:00:
Auzug aus IMK beschluss:

....und sich am 17.11.06 seit mindestens X jahren ununterbrochen in Bundesgebiet aufhalten. ......
Ein antrag auf erteilung einer AE nach dieser Regelung kann innerhalb von sechs Monaten ab dem 17.11.2006 getstellt werden...




anderer Auszug aus dem IMK-Beschluss:

1. Ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen, die faktisch wirtschaftlich und sozial im Bundesgebiet integriert sind, soll auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG ein Bleiberecht gewährt werden können...


manchmal ist es besser, nicht nur selektiv zu lesen  unentschlossen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #21 - 02.12.2006 um 10:43:27
 
Zitat:
manchmal ist es besser, nicht nur selektiv zu lesen 


da hast du recht ,.. nur ich versuche es zu verstehen ( und jemanden das ganze auch logisch zu erklären) nur aber merke ich das manchmal manche gesetze nicht undbedingt logisch sind bzw. eben trotzdem das die nicht logisch sind eben gesetze sind und wir uns alle daran zu halten haben....

Was für mich hier unlogisch ist und was ich nicht verstehe ist:

Jemand der eine AE bereits besitzt und jahre lang schon für eigenen unterhalt sorgt und ganz brav in die rentenkasse und alle übrigen sozial und steurlichen systeme einzahlt ist dann schlechter gestellt als jemand der mindestens seit 6 oder 8 jahren auf kosten der allgemeinheit lebt ...

Ich denke selbst für euch (ABH-ler) ist das so ganz nicht nahchvollziehbar und logisch aber ihr habt eben euch an das ganze zu halten und das muss man verstehen und akzeptieren ...

Jo  unentschlossen
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Antwort #22 - 02.12.2006 um 22:44:51
 
interessant wäre auch, warum ein Ausländer (nur) eine AE nach § 25 V hat..

wenn eine Ausweisung im Raum steht, dann gibts sowieso keine AE nach § 23 (vgl. § 25 V: "abweichend von § 11 Abs. 1")

roll on    Cool


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Antwort #23 - 03.12.2006 um 08:40:56
 
Hi Hardliner,
falls du (unwahrscheinlicherweise?) je eine eindeutige Info zu dieser Konstellation bekommst, wäre ich überaus beglückt, diese auch zu erfahren. Meine Familie würde von einer Umwandlung des § 25 Titels in ein Bleiberecht inklusive unbeschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt insofern profitieren, dass die wiederholten Arbeitsmarktprüfungen und die Tatsache, dass Arbeitserlaubnis auf einen AG bezogen und immer befristet ist, kein richtiges Gefühl von Sicherheit aufkommen lässt. Wir sind aus B.-W. ...
Wäre für kurze Info dankbar, wenn was dabei rauskommt.
Beste Grüße
Dago
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #24 - 04.12.2006 um 17:31:28
 
Miss Piggy schrieb am 02.12.2006 um 22:44:51:
interessant wäre auch, warum ein Ausländer (nur) eine AE nach § 25 V hat..

wenn eine Ausweisung im Raum steht, dann gibts sowieso keine AE nach § 23 (vgl. § 25 V: "abweichend von § 11 Abs. 1")

roll on    Cool




:bhf

Was für ausweisung ??? was meinst du damit ???
Wenn eine ausweisung gebe dann gibt es doch gar keine AE ...

Bitte lese dir den ganzen theard durch ( is nich viel )
Es geht um jemanden der bereits eine AE nach § 25 V hat und die in § 23 abs. 1 gerne umändern würde , nur das wäre anscheinend nicht möglich...
wieso auch immer ....


Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #25 - 14.12.2006 um 13:20:01
 
Aktuelle Anwendungshinweise für BW hier www.bleiberechtsbuero.de ;

Abschnitt I
Nr. 1 und Nr. 1.1.a letzter satz sollte es doch möglich sein die AE nach §25 abs. 5 in die AE nach §23 abs.1 zu ändern !???

Für antworten der ABHler des Landes BW wäre ich hier sehr dankbar und für alle anderen natürlich auch... Smiley
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Antwort #26 - 14.12.2006 um 14:20:40
 
hardliner schrieb am 14.12.2006 um 13:20:01:
Aktuelle Anwendungshinweise für BW hier www.bleiberechtsbuero.de  

Abschnitt I
Nr. 1 und Nr. 1.1.a letzter satz sollte es doch möglich sein die AE nach §25 abs. 5 in die AE nach §23 abs.1 zu ändern !???

Für antworten der ABHler des Landes BW wäre ich hier sehr dankbar und für alle anderen natürlich auch... Smiley


Hoi,
ich lese da überall was von "ausreisepflichtigen Ausländern". Und
Inhaber einer AE nach § 25 ist nunmal nicht ausreisepflichtig.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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