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&25 abs. 5  und Ausreisepflicht !? (Gelesen: 12.189 mal)
hardliner
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21.11.2006 um 15:43:27
 
abs. LAUTET :

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist,............

IMK Beschluss vom 17.11.2006 lautet :

Aureisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen, die faktisch wirtschaftlich und sozial im Bundesgebiet integriert sind, soll aud der Grundlage des §23 Abs. 1 AufenthG ein Bleiberecht gewährt werden können.

Wenn ich das recht verstehe kann dann ein Ausländer der eine AE nach §25 abs. 5 hat auch eine AE nach §23 abs. 1  beantragen ( und bekommen ) ???

ODER ???

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Antwort #1 - 21.11.2006 um 15:48:48
 
Hallo,

nette Idee Zwinkernd

Aber...

mit Erteilung der AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist die Ausreisepflicht entfallen , sonst wäre es eine Duldung geworden Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #2 - 21.11.2006 um 15:55:49
 
Zitat:
mit Erteilung der AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist die Ausreisepflicht entfallen


Und wo steht das !? bzw. wie soll man das als ein outsider verstehen !?
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Antwort #3 - 21.11.2006 um 15:59:38
 
Zitat:
§ 50 Ausreisepflicht

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.



Eine AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG  ist ein Aufenthaltstitel Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #4 - 22.11.2006 um 10:45:51
 
Dann wäre ja,  jemand der eine AE nach §25 abs. 5 bereits hat, benachteiligt gegenüber jemanden der jetzt "erst" eine AE nach §23 abs. 1 bekommt ....

Benachteiligt zumindest was die FZF angeht......
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Antwort #5 - 22.11.2006 um 12:26:32
 
Zitat:
Dann wäre ja,  jemand der eine AE nach §25 abs. 5 bereits hat, benachteiligt gegenüber jemanden der jetzt "erst" eine AE nach §23 abs. 1 bekommt ....
Benachteiligt zumindest was die FZF angeht......


Ja Zwinkernd

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Antwort #6 - 28.11.2006 um 11:24:11
 
und da gibts doch so ein "schrieb" das es nichts so sein darf/soll...
Es sollte ja keiner benachteiligt bzw.  bevorteiligt werden ???
Und hier wäre es so !?


Oder ???

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Antwort #7 - 28.11.2006 um 11:45:10
 
hardliner schrieb am 28.11.2006 um 11:24:11:
und da gibts doch so ein "schrieb" das es nichts so sein darf/soll...
Es sollte ja keiner benachteiligt bzw.  bevorteiligt werden ???
Und hier wäre es so !?

Was willst Du uns sagen?

Ein Deutscher hat gegenüber Ausländern aufent-
haltsrechtlich auch Vorteile.
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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #8 - 28.11.2006 um 12:45:19
 
Zitat:
Was willst Du uns sagen?

Das es doch dann "irgendwie" die möglichkeit geben muss die AE zu ändern...!?

Zitat:
Ein Deutscher hat gegenüber Ausländern aufent-
haltsrechtlich auch Vorteile.


Ich denke das ein deutscher nichts mit AugenthG zu tun hat !?


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Antwort #9 - 28.11.2006 um 12:52:32
 
hardliner schrieb am 28.11.2006 um 12:45:19:
Ich denke das ein deutscher nichts mit AugenthG zu tun hat !?


Damit wollte ich veranschaulichen, dass ungleiche Fälle
nicht gleich zu behandeln sind. Also:

AE nach § 23 ungleich AE nach § 25, somit besteht kein
Anspruch auf gleiche Folgen. Klaro?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #10 - 28.11.2006 um 13:09:04
 
Zitat:
AE nach § 23 ungleich AE nach § 25,

Stimmt

So kann man das auch nicht vergleichen....

Sorry   Traurig
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Antwort #11 - 29.11.2006 um 16:42:47
 
Und dazu vergleichen das auch andere:........



. Asylbewerber, Flüchtlinge im Widerrufsverfahren, Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 IV S. 1 und § 25 V AufenthG

Berlins Innensstaatssekretär Freise hat im o.g. Gespräch bestätigt, dass ein Bleiberecht nach dem IMK-Beschluss grundsätzlich auch für Asylbewerber, Fluechtlinge im Widerrufsverfahren, Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 AufenthG möglich ist. Diese Ausländer sollen nicht schlechter gestellt werden als Ausländer mit Duldung.
Asylbewerber und Flüchtlinge im Widerrufsverfahren sollten bei der Ausländerbehörde ggf. zunächst eine verbindliche Zusicherung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Bleibrechtsregelung beantragen! Dem Antrag sollten Arbeitsangebote bzw. Arbeitsbescheinigungen usw. beigefügt werden.

Erst wenn die Zusicherung der Ausländerbehörde vorliegt, sollten sie ggf. ihren Asylantrag ihre Asylklage bzw. die Klage gegen den Widerruf zurückziehen. Das Vorgehen sollte mit einem Anwalt besprochen werden.

Das oben genannte Bleiberechts-Infoblatt der Caritas/Diakonie Baden-Würtemberg setzt sich auch mit diesen Fragen auseinander.

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Antwort #12 - 29.11.2006 um 19:20:49
 
Hallo an alle,

die Auführung des IMK-Beshlusses obliegt den einzelnenLänder-Innenministern. Einige haben schon endgültige, andere vorläufige Erlasse herausgegeben.
Unter

      www.bleiberechtsbuero.de

können die einzelnen Regelungen eingesehen werden. Jeder möge sich sein eigenes Bild für sein Bundesland machen. Allein die Aussage des Herrn Freise aus Berlin führt nicht in Bayern zu einem Aufenthaltsrecht. Auch wenn dies der Wunsch der "bayrischen Ausländer" wäre.

Aber so ist nun mal das dt. Ausländerrecht.

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Antwort #13 - 29.11.2006 um 23:47:16
 
Zitat:
Aber so ist nun mal das dt. Ausländerrecht.


Jepp, in manchen Ländern werden ungleiche Sachverhalte
zugelassen, so werden sie gleich Zwinkernd Daraus erwächst aller-
dings kein Anspruch für andere. Da bleibt es bei der Aus-
sage: kein Anspruch auf Gleichbehandlung bei ungleichen
Sachverhalten.
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Antwort #14 - 01.12.2006 um 11:42:15
 
Sollte das "Ausreisehindernis" bei der AE nach §25 abs. 5 wegfallen , dann wäre der ausländer dann aureisepflichtig, und somit wäre eine AE nach §23 möglich !?

Stimmts oder habe ich recht ???


Danke  Zwinkernd
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