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was tun nach der zeitlichen Befristung? (Gelesen: 3.691 mal)
bossilini
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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18.11.2006 um 02:20:35
 
Hallo Ihr Lieben,
bin neu hier und  hoffe das ich ein paar wichtige Infos diesbezueglich  bekomme.
Denn mein Fall ist ein wenig kompliziert denke ich.

Ausweisung 1996 von der HHer ALB erfolgt(wegen Eigentumsdelikten und fahren ohne Fahrerlaubnis zu Haftstrafe von 6 Mon. ohne Bewaehrung veruteilt) eine Abschiebung oder Ausschreibung zur Fahndung  oder sonstige Massnahmen von der dortigen HHer ALB nie eingeleitet worden sind(obwohl ich in Hamburg gemeldet war) und ich  seit dem  Zeitpunkt  ohne Aufenhaltsstatus mich befand.

Feb.2004  freiwillig der Ausweisung  in mein Heimatland nachgekommen bin, da durch den Wohnsitzwechsel  nach S-Holstein  und Meldung beim E.Meldeamt die dortige ALB von der Ausweisung aus Hamburg in Kenntnis gelangt war.

Im selben Monat 2004 habe ich dann meine  langjaehrige Freundin (Deutsche) in mein Heimatland  geheiratet .

Gleizeitig ein Antrag (mit Anwalt)auf zeitlicher Befristung bei der ALB in HH  gestellt.
Nach 10 Mon. die zeitliche Befristung auf 3 Jahre nach der Ausreise d.h. Feb 2007
bekommen.

Bei der Befristung steht, um sicher zu stellen das ich keine weiteren Straftaten nach meiner Ausreise begehen werde und mein Lebenswandel sich grundlegend geaendert hat, muss ich  erstens meine Heiratsurkunde,zweitens in den laendern in dem ich mich aufgehalten habe 6 Monate vor Ablauf der Befristung  neue Auszuege aus dem Z.Register  der jeweiligen Laendern nachweisen das keine Eintraege in der Zeit stattgefunden haben.

Bei welcher ALB muss ich die Dokumente offen legen und wie?

Welche ALB ist  nach Ablauf der der Sperrfrist im Feb.2007 zustaendig ?
Wird die Sperrfrist automatisch nach Ablauf geloescht?
Ist die ALB  zustaendig wo meine zukuenftger Wohnsitz d.h. S-Holstein zwecks FZZ mit meiner  Ehefrau erfolgt?
Muss auch dort der  Visumsantrag gestellt werden?
Brauche ich nach der Aufhebung des Einreiseverbot ueberhaupt ein Einreisevisum zur Einreise?
Da
Republik Koreaner
fuer die Einreise in die BRD kein Visum benoetigen und  jede erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise einholen werden  können.(Auszug vom Auwaertiges Amt)

Danke für eure antworten


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Mick
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Antwort #1 - 18.11.2006 um 10:38:48
 
bossilini schrieb am 18.11.2006 um 02:20:35:
Bei der Befristung steht, um sicher zu stellen das ich keine weiteren Straftaten nach meiner Ausreise begehen werde und mein Lebenswandel sich grundlegend geaendert hat, muss ich  erstens meine Heiratsurkunde,zweitens in den laendern in dem ich mich aufgehalten habe 6 Monate vor Ablauf der Befristung  neue Auszuege aus dem Z.Register  der jeweiligen Laendern nachweisen das keine Eintraege in der Zeit stattgefunden haben.

Bei welcher ALB muss ich die Dokumente offen legen und wie?

Hoi,
wurde der Eintritt der Wirksamkeit der Befristungsverfügung
denn davon abhängig gemacht, dass diese Unterlagen vorge-
legt werden? Ansonsten: Bei der aktenführenden ABH ein-
reichen, das müsste hier HH sein.

Zitat:
Welche ALB ist  nach Ablauf der der Sperrfrist im Feb.2007 zustaendig ?
Wird die Sperrfrist automatisch nach Ablauf geloescht?
Ist die ALB  zustaendig wo meine zukuenftger Wohnsitz d.h. S-Holstein zwecks FZZ mit meiner  Ehefrau erfolgt?
Muss auch dort der  Visumsantrag gestellt werden?

Im Rahmen eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthalts-
titels zum Zwecke der FZF würde die Behörde zuständig werden,
in der die FZF erfolgt. Die Sperre wird automatisch gelöscht (so-
fern sie eben nicht vom Eintritt eines Ereignisses abehängig ge-
macht wurde).

Zitat:
Brauche ich nach der Aufhebung des Einreiseverbot ueberhaupt ein Einreisevisum zur Einreise?

Nein, siehe § 41 AufenthV (und sofern die Ausweisung tatsächlich
nicht mehr im Raume steht, s.o.).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #2 - 18.11.2006 um 22:25:52
 
Danke Mick fuer die Infos!

Ein paar Fragen haette ich noch,

die Dokumente ,sprich die Heiratsurkunde beglaubigt von der Deutschen Aulandvertretung,und die beiden Zentralregisterauszuege aus dem laendern wo ich mich aufgehalten habe, muessen die aud Deutsch uebersetzt sein und in Orignal z.b. durch meine Ehefrau bei der Behoerde eingreicht werden?

langt es auch in internaltionaler sprache ,Englisch so wie es ausgestellt wurde(zweispachig) es zu einreichen oder muss es in Deutsch sein ?
kann es auch postialisch erfolgen mit kopie meines Passes?
Wie kann ich sicherstellen das dann nach den erfuellten Auflagen tatsaechlich ich ab den 1. Feb. 2007 in die BRD ohne bedenken einreisen kann und an der Grenze die Einreise mir  nicht verwehrt wird?

Danke fuer die Antworten.
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Mick
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Antwort #3 - 18.11.2006 um 23:35:48
 
bossilini schrieb am 18.11.2006 um 22:25:52:
die Dokumente ,sprich die Heiratsurkunde beglaubigt von der Deutschen Aulandvertretung,und die beiden Zentralregisterauszuege aus dem laendern wo ich mich aufgehalten habe, muessen die aud Deutsch uebersetzt sein und in Orignal z.b. durch meine Ehefrau bei der Behoerde eingreicht werden?

Hi,
gehe davon aus, dass Originaldokumente verlangt werden,
die von der Botschaft legalisiert sein müssen. Dazu passende
Übersetzungen.

Zitat:
langt es auch in internaltionaler sprache ,Englisch so wie es ausgestellt wurde(zweispachig) es zu einreichen oder muss es in Deutsch sein ?

Im Ernstfall solltest Du Deine ABH fragen, was sie sehen
möchte.

Zitat:
Wie kann ich sicherstellen das dann nach den erfuellten Auflagen tatsaechlich ich ab den 1. Feb. 2007 in die BRD ohne bedenken einreisen kann und an der Grenze die Einreise mir  nicht verwehrt wird?

Es kommt auf den Wortlaut der Befristungsverfügung an.
Insofern kann man das hier nicht beurteilen. Wenn z.B. da-
drin steht, dass diese erst wirksam wird, wenn die Unterlagen
vorliegen, dann würde ich nach der Vorlage der Unterlagen
nachfragen, ob die Löschung erfolgte.
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« Zuletzt geändert: 19.11.2006 um 00:30:13 von Mick »  

...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #4 - 24.11.2006 um 17:02:29
 
Danke fuer die schnellen Antworten,
habe noch ein paar Fragen.

Ich habe gegen die Ausweisung von 1996 Klage beim Gericht eingereicht, aber das Verfahren ruht beim Gericht bis die Gerichtskosten beglichen sind.

Meine Frage, muss ich es zurueckziehen,denn die Befristung steht ja zum 1.2.2007 von der ALB wenn ich die Dokumente (Fuehrungszeugnisse) einreiche, die Befristung und die Ausweisung sind ja zwei verschiedene Sachen, und mein damaliger Anwalt hatte geraten  zu klagen  gegen die Ausweisung da Formfehler seitens der ALB bestanden haben,aber wir es ruhen lassen haben denn die Klage haette mir nur Kosten und nur geringe Zeitersparnis bzw. gar keine Zeitersparnis  gebracht.(Akte befindet sich noch beim Gericht in HH)
Andere  Frage, bei der Befristung steht, nach Ablauf der Befristung das ich mich unbedingt auf die Visumvorschriften halten muss um einzureisen...!
Visum fuer FZF.............!
Nach der Sperre zum 1.2.2007 gelten doch wieder die normalen Umstaende,
d.h. ich brauche kein Visum fuer die BRD, und kann nach der Einreise eine Aufents.Genemigung zwecks FZF bei der ALB beantragen.
Weil normalerweise Leute ausgewiesen  werden in den meisten Faellen die ehe nachher ein Visum fuer die Einreise brauchen fuer die BRD,ehe ich davon aus das der Mitarbeiter der HH ALB die Standardsaetze nach der Befristung in der Verfuegung geschrieben hat.
In der Verfuegung stehen soviel zweideutiges und Wiederholungen drin das Mann oder Frau da gar nicht durchsteigt,geschweige denn der Anwalt.

Fakt also ist wenn ich die DOKU beglaubigt von der Botschaft einreiche bei der ALB muessen die mir eine Bestaetigung der Loesung am 1.2.2007 geben?
Danke fuer die Antworten.
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Staatsangehörigkeit: Asiate
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Antwort #5 - 25.11.2006 um 16:43:31
 
Hallo mick, waere super wenn Du mir noch  ein paar Info geben koenntest zu mein letzten fragen.(s.o)
Gruss
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Zeige den Link zu diesem Beitrag was ist nach der befristung zu beachten?
Antwort #6 - 27.12.2006 um 10:56:11
 
Danke fuer die schnellen Antworten,
habe noch ein paar Fragen.

Ich habe gegen die Ausweisung von 1996 Klage beim Gericht eingereicht, aber das Verfahren ruht beim Gericht bis die Gerichtskosten beglichen sind.

Meine Frage, muss ich es zurueckziehen,denn die Befristung steht ja zum 1.2.2007 von der ALB wenn ich die Dokumente (Fuehrungszeugnisse) einreiche, die Befristung und die Ausweisung sind ja zwei verschiedene Sachen, und mein damaliger Anwalt hatte geraten  zu klagen  gegen die Ausweisung da Formfehler seitens der ALB bestanden haben,aber wir es ruhen lassen haben denn die Klage haette mir nur Kosten und nur geringe Zeitersparnis bzw. gar keine Zeitersparnis  gebracht.(Akte befindet sich noch beim Gericht in HH)
Andere  Frage, bei der Befristung steht, nach Ablauf der Befristung das ich mich unbedingt auf die Visumvorschriften halten muss um einzureisen...!
Visum fuer FZF.............!
Nach der Sperre zum 1.2.2007 gelten doch wieder die normalen Umstaende,
d.h. ich brauche kein Visum fuer die BRD, und kann nach der Einreise eine Aufents.Genemigung zwecks FZF bei der ALB beantragen.
Weil normalerweise Leute ausgewiesen  werden in den meisten Faellen die ehe nachher ein Visum fuer die Einreise brauchen fuer die BRD,ehe ich davon aus das der Mitarbeiter der HH ALB die Standardsaetze nach der Befristung in der Verfuegung geschrieben hat.
In der Verfuegung stehen soviel zweideutiges und Wiederholungen drin das Mann oder Frau da gar nicht durchsteigt,geschweige denn der Anwalt.

Fakt also ist wenn ich die DOKU beglaubigt von der Botschaft einreiche bei der ALB muessen die mir eine Bestaetigung der Loesung am 1.2.2007 geben?
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