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Duldung seit 18 Jahre und jetzt ?? (Gelesen: 11.812 mal)
Mausigirl
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15.11.2006 um 20:41:24
 
Hallo an alle Info4alien leser

Hätte auch gerne paar fragen an euch


Ich bin 22 Jahre alt und wohne seit 18 Jahre in der BRD im Ruhrgebiet.

Besitze die Duldung seit 18 Jahre. Habe ein Sohn der 2 Jahre alt ist und auch im besitz einer duldung.

Mehrmals bin ich zur ABH gegangen um die AE zu beantragen. Leider sagen sie mir immer das mir keine Zusteht, obwohl ich meinen Sebischen Pass schon seit zwei Jahre aus dem Botschaft geholt und die ABH gezeigt habe. Ursprünglich bin ich aus dem Kosovo.

Der Vater (nicht verheiratet miteinander) meines Kindes (Vaterschaftsanerkennung anerkannt) ist selbst ein Ausländer und ist im besitz einer NE unbefristet seit 17 Monate. Leider hat er die NE erst bekommen nachdem unser Sohn geboren ist, sonst wäre ja die ganze sache geklärt.



Kann mir einer von euch sagen ob es mir eigentlich zusteht oder was ich am besten machen soll ?

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Mick
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Antwort #1 - 15.11.2006 um 21:47:45
 
Hi,
da sind einige Fragen offen. Was gibt denn die ABH
zur Begründung der Ablehnung an?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Mausigirl
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Antwort #2 - 15.11.2006 um 21:54:54
 
Mick schrieb am 15.11.2006 um 21:47:45:
Hi,
da sind einige Fragen offen. Was gibt denn die ABH
zur Begründung der Ablehnung an?


Der Grund ist, das ich vom Gesetz her aus, mir noch keine AE zusteht.


Gruß: Mausigirl
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #3 - 15.11.2006 um 21:59:01
 
Mausigirl schrieb am 15.11.2006 um 21:54:54:
Der Grund ist, das ich vom Gesetz her aus, mir noch keine AE zusteht.


Na, das wird man doch genauer erklärt haben, oder?
Lebensunterhaltssicherung? Einreise ohne Visum? Ist
was in diese Richtung gesagt worden?
Sorry, aber so bleibt es ein Rätselraten, da kommen
wir hier ned weiter. Vielleicht solltest Du einfach mal
einen Anwalt Deines Vertrauens damit beauftragen,
Dich bei der ABH zwecks Erlangung AE zu vertreten.
Ggf. erst allein beantragen und dann im Falle der Ab-
lehnung einen Anwalt einschalten.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Mausigirl
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Antwort #4 - 15.11.2006 um 22:17:35
 
Mick schrieb am 15.11.2006 um 21:59:01:
Na, das wird man doch genauer erklärt haben, oder?
Lebensunterhaltssicherung? Einreise ohne Visum? Ist
was in diese Richtung gesagt worden?


Ich solle entweder Heiraten mit dem Vater meines Kindes.
Doch der Papa möchte nicht im moment heiraten.

Lebensunterhalssicherung kriege ich nur durch Sozialamt (Gutscheine). Für meinen Sohn aber nicht. Da bezahlt mir der Vater unterhalt.

Ich kriege nicht mal eine Arbeitserlaubnis.

Wollte eigentlich nochmal morgen früh zur ABH gehen aber davor möchte ich gerne wissen was ich ihn diesmal sagen soll.

Immer wenn ich dort bin und fragen stelle, legt er seine Füße auf dem Tisch und sagt, das mir keine Zusteht durch dem Gesetz her aus. Einzigste hoffnung ist nur Heiraten.

Gruß: Mausigirl

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Zak
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Antwort #5 - 15.11.2006 um 22:41:22
 
Mausigirl schrieb am 15.11.2006 um 20:41:24:
Hallo an alle Info4alien leser

Der Vater (nicht verheiratet miteinander) meines Kindes (Vaterschaftsanerkennung anerkannt) ist selbst ein Ausländer und ist im besitz einer NE unbefristet seit 17 Monate. Leider hat er die NE erst bekommen nachdem unser Sohn geboren ist, sonst wäre ja die ganze sache geklärt.




Hi,
versuch es mal damit:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg05-117.html

Hier ist festgestellt worden, dass es verfassungswidrig ist,
den Aufenthaltstitel eines Kindes nur von dem der Mutter
abhängig zu machen.

Eine entsprechende Änderung ist in der Mache, fragt sich wann
die kommt.

In solchen Fällen sollte weiterhin eine Duldung bis Ende 06
erteilt werden, um die Entscheidung des Gesetzgebers abzuwarten.

Hoffe, Dir geholfen zu haben.

ende


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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 15.11.2006 um 22:41:21
 
Mausigirl schrieb am 15.11.2006 um 22:17:35:
Lebensunterhalssicherung kriege ich nur durch Sozialamt (Gutscheine). Für meinen Sohn aber nicht. Da bezahlt mir der Vater unterhalt.

Ich kriege nicht mal eine Arbeitserlaubnis.


Demnächst soll eine Altfallregelung kommen, mit Arbeitserlaubnis.

Gruß, ULF
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Mausigirl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 15.11.2006 um 23:01:05
 
ulf schrieb am 15.11.2006 um 22:41:21:
Demnächst soll eine Altfallregelung kommen, mit Arbeitserlaubnis.

Gruß, ULF


Ja dann bin ich ja das Glücklichste Frau der Welt. Endlich dann Arbeiten im Kindergarten.

Ich gehe erst mal morgen zur ABH und versuche diesmal die AE zu beantragen.

Meine Frage ist: Kann ich normal dort hingehen und auf eine AE beantragen ?
Normalerweise reicht er mir den Antrag nicht aus.

Mfg: Eure Mausigirl

Danke Ulf und Mick für eure unterstützung bis jetzt.

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schweitzer
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Antwort #8 - 16.11.2006 um 08:22:12
 
Hi Mausigirl,

nachdem ich das hier gelesen habe, muss ich sehr aufpassen mit dem, was ich schreibe, da ich Deine "Karriere" für eine der leider immer noch vielen aus der Kategorie "unglaublich" halte. Ich hoffe und wünsche, dass Dir die Altfallregelung helfen wird.

Dass Dir der Sachbearbeiter bei der ABH einfach keine Antragsformulare gibt, ist schlicht nicht korrekt. Jeder hat das Recht auf Antragstellung und einen vernünftigen rechtsförmigen und rechtsmittelfähigen Bescheid. Die Stellung eines Antrages quasi vom Sessel aus zu verweigern ist eine Sauerei - ich erlebe das aber leider immer wieder (übrigens keineswegs nur bei ABH's)

Wenn der Sachbearbieter Dir die Formulare weiterhin nicht aushändigt, solltest Du einfach formlos schriftlich einen Antrag auf Erteilung einer AE stellen und per Post, oder persönlich gegen Empfangsbestätigung oder ggf. sogar per Einschreiben dorthin schicken. Der Antrag ist dann als solcher zu bearbeiten - sollten dazu weitere Angaben erforderlich sein, sind Dir eben dann die entsprechenden Formulare auszuhändigen bzw. zuzustellen.

Da Einzige wäre, dass Du vielleicht das Ergebnis der Innenministerkonferenz  hinsichtlich Bleiberechtsregelung abwarten solltest.

Wie Du den Antrag dann am besten formulierst, dazu solltest Du überlegen, ob  Du Dich vielleicht doch an eine seriöse Beratungsstelle wendest - mitunter gibt es auch noch altruistische Anwälte die in solchen Fällen über Beratungshilfe (würdest Du in Deinem Fall als Empfängerein von Sozialleistungen bekommen) Unterstützung geben. (Manche Anwälte haben Beratungshilfeformulare selbst, ansonsten kannst Du Dir bei Vorlage Deines Soziallleistungsbescheids eins beim Amtsgericht holen.) Es sollte aber jemand sein, der davon auch wirklich was versteht.

Ich wünsche Dir von Herzen alles Gute -

Vielleicht kannst Du zu gegebener Zeit ja mal ein Feedback geben, wie alles ausgegangen ist.


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Antwort #9 - 16.11.2006 um 10:03:12
 
Können wir vielleicht nochmal zum Kern zurückkehren?

-> Duldung seit 18 Jahren (Duldung heißt ja bekanntlich "GO HOME!"), Pass (erst?) seit 2 Jahren.

Es stellt sich doch eher die Frage, WARUM sie geduldet wird, obwohl sie offensichtlich vollziehbar ausreisepflichtig ist. Was war/ist das Abschiebehindernis?

Wie auch immer die Bleiberechtsregelung aussehen wird (gibt ja jetzt schon wieder Streit), so scheint doch klar, das ein SELBSTVERSCHULDETER langfristiger Aufenthalt in D, NICHT zu einer Legalisierung des Aufenthalts führen SOLL. Zumindest scheint das der Tenor der "Hardliner" zu sein und momentan halte ich es für etwas zu optimistisch auf die Bleiberechtsregelung zu hoffen, insbesondere da gerade in diesem Fall ja noch einige Infos zur Entstehung der Situation fehlen.
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schweitzer
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Antwort #10 - 16.11.2006 um 10:15:56
 
Ich hatte es nicht so gemeint, nur auf die Bleiberechtsregelung zu hoffen - aber da das nun so unmittelbar ansteht, wäre es ja nicht unsinnig, die kurze Zeit abzuwarten.

Auch ich bin gerade in Richtung Bleiberecht skeptisch (gebrannte Kinder scheuen das Feuer ...) - Wenn sich daraus keine Lösung ergibt, bliebe nur -

Variante a -

Antrag auf eine AE nach 25 (5) AufenthG  (nach 18 Monaten Duldung soll erteilt werden) - Pass ist vorhanden - Lebensunterhalt nicht gesichert - ist aber "nur" ein Regelversagungsgrund - im Wege der vorzunehmenden Einzelfallprüfung sehe ich dann nicht grundsätzlich schlechte Chancen, wenn es denn so ist, dass Mausigirl quasi mit der AE-Erteilung zu einem Job kommen könnte, dessen Ausübung ihr jetzt (wegen Duldung) lediglich mangels erreichbarer Beschäftigungserlaubnis nicht möglich ist.

Immerhin ist sie trotz vorhandenem Pass bislang auch nicht nach Serbien abgeschoben worden!

Variante b -

Antrag an die Härtefallkommission in NRW

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Antwort #11 - 16.11.2006 um 10:26:49
 
schweitzer schrieb am 16.11.2006 um 10:15:56:
Immerhin ist sie trotz vorhandenem Pass bislang auch nicht nach Serbien abgeschoben worden!


Hi,

das dürfte an der Geburt des Kindes liegen, die erfolgte
ja offensichtlich zeitgleich mit der Passausstellung.

Sind aber alles nur Vermutungen. Ich hoffe, Mausigirl hält uns
auf dem Laufenden.

ende
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Antwort #12 - 16.11.2006 um 10:29:53
 
Wie gesagt es fehlen ja noch ein paar Infos, aber:

Geburt des Kindes vor 2 Jahren. Pass vor 2 Jahren.

Ist es möglich, dass das Kind eine Duldung bekommen hat (wg. Vater zB) und die Duldung der Mutter sich vom Kind herleitet (da das Kind schlechterdings alleine in D bleiben kann)??

25.5:
Zitat:
Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.

Deswegen ja auch die Frage nach dem Grund der Duldung. Die Zeit vor Passbeschaffung war möglicherweise nicht "unverschuldet" (üblicherweise?), aber was ist mit jetzt?

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Antwort #13 - 16.11.2006 um 20:56:31
 
Hallo an alle Liebe Leser des Info4aliens.


Ich danke erstmal an alle die meinen Text lesen und mir antworten dadrauf geben.

Möchte euch mitteilen das ich heute bei der ABH war und einen Antrag für die AE gestellt hab.
Es ist unmöglich, der Beamter war so nett zu mir wie noch nie. Bin rein gegangen im Zimmer und bat ihn an mir einen Antrag für die AE zu stellen.
Schnell rückte er die Anträge raus und fragte mich welchen Antrag ich stellen möchte. ( Nach den neuen oder alten gesetz?) Antwortete mit dem neuen natürlich.

Doch er sagte zu mir bei den neuen Antrag entscheidet sich erst morgen oder spätestens Montag ob ich es bekommen. Bin aber bei den neuen Gesetz geblieben.       WAR DAS SO RICHTIG ???????

Nächste woche werde ich schriftlich bescheid kriegen ob ich die AE erhalte.

Jetzt möchte ich etwas koriegieren über mein Pass und meine Abschiebung.

Mein Pass habe ich vom Düsseldorfer Konzulat im Juli.2004 abgeholt.
Die ABH habe ich erstmal nichts davon bescheid gesagt. Hatte Angst das sie mich Abschieben.
Doch als dann mein Kind 5 Monate später auf die Welt kam und wir ihn beim Standesamt anmelden wollten, sagten die uns ( Mir u. mein Freund)," Wenn ich kein Pass vorzeige, kriegt der Sohn keine Geburtsurkunde.

Nach langen hin und her habe ich zuletzt mein Pass an die ABH abgegeben und meinen Sohn beim Standesamt angemeldet.

Das ich nicht abgeschoben wurde, weis ich leider nicht. Ich denke aber vielleicht wegen des Kindes oder mein Freund.

Mein Sohn hat eine Duldung und keine AE. Mein Freund eine NE.
Möchte es gerne nochmal andeuten.

Wir wartens ab was passieren wird. Drückt mir die daumen.

Mfg: Mausigirl










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Antwort #14 - 16.11.2006 um 23:00:59
 
Hi,

wie immer.....

Doch noch den Pass gefunden, wenn er gebraucht wird.

Aber vorher über den Sachbearbeiter aufregen und die Schuld
auf ihn schieben, weil der ja die Füße auf den Tisch legt.

Deine Angaben weiß ich jetzt richtig einzuordnen.

Die Daumen drücke ich gerne, aber nicht Dir....



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