Einige immer wiederkehrende personenstandsrechtliche Themen waren bisher hier als
Sticky-Thema oben aufgehängt.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit fassen wir jetzt die Links dazu in diesem Thread zusammen:
1.
EU-Rats-Entschließung zu Scheinehen2.
Befreiung von der Beibringung des EFZ3.
Legalisation und Apostilleund natürlich
4.
In den FAQ5.
Problemstaaten,Urkundenprüfung, warum und wer trägt die Kosten6.
Ausländisches Namensrecht7.
Eheschließung in einem Drittstaat
:
Generelle Prüfungspflicht des Standesbeamten bei einer Ehe im Drittstaat,
also sowohl Prüfung der Einhaltung der Ortsform = formelle Eheschließungsvoraussetzungen (Art. 11 EGBGB) als auch Prüfung der dem Heimatrecht unterliegenden materiellen Eheschließungsvoraussetzungen (Art. 13 EGBGB) wurde für den Standesamtsbereich grundsätzlich entschieden durch den BGH, Beschluß vom 04.10.1990, XII ZB 200/ 87, abgedruckt u.a. in StAZ 1991/ Seite 187 oder in FamRZ 1991, Seite 300.
In ähnlicher Problematik eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm:
Beschluß vom 03.08.2006 - 15 W 23/06 zu finden unter:
Justiz NRW 8.
Neues PersonenstandsrechtsreformgesetzErst mal nur als Hinweis, Einzelheiten folgen. Das Gesetz tritt am 01.01.2009 vollständig in Kraft, geringe Teile bereits seit 24.02.2007 in Kraft (Rückführung der FamBücher zum Heiratseintrag). Ende März ist der
Art. 47 EGBGB in Kraft gesetzt worden und kann ab 24.05.2007 durch die Standesämter angewandt werden siehe dazu:
Art. 4 des 7. ÄndG zum BVFG Im Anhang sind jetzt Beispiele zur Angleichung zu finden Änderung: Die Erklärungen nach Art 47 EGBGB sind gebührenfrei, es können auch nach Auffassung des Fachausschusses der Standesbeamten Übersetzungen der Familiennamen und Vornamen (Beispiel: Aus John Smith wird Johann Schmidt) erfolgen. Das wird aber nicht in allen Bundesländern soo gesehen, also besser beim Standesamt des Wohnsitzes nachfragen.
9.
Internationales Privatrecht IPR
Im Anhang eine recht informative Broschüre des BMJ zur Einführung in die Wirrungen des Internationalen Privatrechts (IPR)
Klick10.
Scheiungsurteile aus den Mitgliedsstaaten der EU
Hier gilt die sog. Brüssel IIa Verordnung. Je nachdem,
- wann ein Scheidungsverfahren eingeleitet,
- das Urteil rechtskräftig wurde,
- der Mitgliedsstaat der EU beigetreten ist,
sind unterschiedliche Formalitäten für die Anerkennung der Scheidungsurteile einzuhalten.
Änderung: Da es bislang noch niemand gelungen ist, für die jeweils unterschiedlichen Zeitschienen und Abhängigkeiten sowie Zuständigkeiten für die jeweiligen Ebenen der Prüfungsbehörden, eine allgemeinverbindliche Erklärung zu finden, existieren in den Standesämtern mehr oder minder aussagekräftige Grafiken.