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Pers. Hilfestellung-Asylant,U-Haft, gem. Baby (Gelesen: 16.641 mal)
Dimensions
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18.10.2006 um 01:07:00
 
Hallo
wer kann mir eine Adresse nennen -Kreis Baden-Württemberg-
bei der ich mich zwecks Heirat, Zusammenwohnen, Hilfestellung etc. beraten lassen kann?
Mein Freund, afr. Asylant, der z.Zt. noch in U-Haft (schon 6 Monate;BtmG) ist und mit mir ein Baby bekommen hat (5 Monate).

Urteil ist gesprochen, Berufung wurde eingereicht.

Wäre sehr froh wenn jemand mit Adressen weiterhelfen könnte,
brauch unbedingt persönliche Gespräche um aus diesem Wirrwarr aus Problemen herauszukommen.   Traurig


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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 18.10.2006 um 12:49:10
 
Hallo,

schau mal, ob es folgende Institutionen / Organisationen in Deiner Gegend gibt:
- Diakonisches Werk
- Caritas-Verband
- Paritätischer Wohlfahrtsverband
- Flüchtlingshilfe

Viele Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 18.10.2006 um 19:05:47
 
Dimensions schrieb am 18.10.2006 um 01:07:00:
Mein Freund, afr. Asylant, der z.Zt. noch in U-Haft (schon 6 Monate;BtmG) ist und mit mir ein Baby bekommen hat (5 Monate).

Urteil ist gesprochen, Berufung wurde eingereicht.


Berufung ist gut, dann hat er nicht mehr als 4 Jahre bekommen. Im Ernst, wie viel war es denn (nicht die Btm-Menge, sondern die Länge der Freiheitsstrafe)?

Und da wären da noch die unabdingbaren Formalitäten für die Zeit vor der Heirat, die schon wegen Dokumentenbeschaffung noch auf sich warten lassen dürfte: Vaterschaftsanerkennung, gemeinsames Sorgerecht.

Gruß, ULF
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Dimensions
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Antwort #3 - 19.10.2006 um 08:34:21
 
Also zwei Jahre Haftstrafe. Wobei wir die Berufung wahrscheinlich fallenlassen, da eine Bewährungsstrafe eher unwahrscheinlich ist und er von den 2 Jahren "nur" 2/3 absitzen muss.

Zu Heirat hatte der Anwalt geraten da Abschiebung möglich wäre (er hat nur eine Duldung).
Aber ist nicht schon ein gemeinsames Baby ein Abschiebungs-Hindernissgrund? Eine Heirat wäre nur angestrebt wenn auch wirklich von nöten, zumindest solang er in Haft ist.

Das nächste Problem ist, er hat keine Geburtsurkunde weder gültigen Pass, für z.B. Vaterschaftsanerkennung oder Heirat etc.

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ronny
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Antwort #4 - 19.10.2006 um 09:12:13
 
Zitat:
Das nächste Problem ist, er hat keine Geburtsurkunde weder gültigen Pass,


Wenn weder ein Pass noch eine Geburtsurkunde vorliegen, kann man sowohl an

- Eheschließung, als auch an

- Vaterschaftsanerkennung

erstmal den Haken machen.

Denn der Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit ist für beide Beurkundungen nunmal erforderlich . Die Duldung ist weder das Eine noch das Andere.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Ulf
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Antwort #5 - 19.10.2006 um 11:18:10
 
Dimensions schrieb am 19.10.2006 um 08:34:21:
Zu Heirat hatte der Anwalt geraten da Abschiebung möglich wäre (er hat nur eine Duldung).


Demzufolge nicht Asylant, sondern abgelehnter Asylbewerber. Warum wurde bislang von seiner Abschiebung abgesehen?

Gruß, ULF
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DonCamillo
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Antwort #6 - 19.10.2006 um 12:58:12
 
Hi Ulf,

kein Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis = keine Abschiebung möglich !
Allerdings auch keine Heirat und keine Vaterschaftsanerkennung sowie in der Folge keine AE !

Zwinkernd

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Antwort #7 - 19.10.2006 um 17:08:57
 
Komme gerade vom Anwalt, der das Regierungspräsidium angerufen hat nud herausgefunden hat dass eine Abschiebung o. Ausweisung zu 99% besteht.
Er meinte dass man keine Möglichkeiten hat etwas dagegen zu tun, wobei er eher im Strafrecht tätig ist
Ist es denn Möglich selbst wenn er Vater von einem deutschen Kind ist, dass er ausgewiesen wird???
Was kann man denn noch tun???

Das Urteil wird aufjedenfall rechtskräftig (keine Berufung) und kommt somit aus U-Haft. Und dann wird die Ausweisung eingeleitet....
Oder wie kann man denn noch vorgehen?
Ich liebe Ihn über alles und unser Baby ist gerade einmal 5 Monate alt.....
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inge
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Antwort #8 - 19.10.2006 um 17:15:40
 
Vaterschaftsanerkennung bei der deutschen Botschaft seines Heimatlandes. FZF Kind beantragen.
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Antwort #9 - 19.10.2006 um 17:16:39
 


Warum wurde bislang von seiner Abschiebung abgesehen?


Er wurde schon in einem Schreiben aufgefordert das Land zu verlassen (Nov. 2005), aber auf Rat von einem Anwalt sollten wir auf die Geburt unseres Kindes warten und nicht auf dieses Schreiben reagieren. Und dann abwarten was passiert, jedoch kam jetzt die Straftat dazwischen.
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Antwort #10 - 19.10.2006 um 17:19:21
 
FZF?
Botschaft seines Heimatlandes-auch wenn er kein richtigen Pass o.ä. besitzt?
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Antwort #11 - 19.10.2006 um 17:21:52
 
Das er keinen Pass besitzt liegt an ihm selber, sonst wäre er ja schon länger nicht mehr hier.

Irgendwo muss er ja herkommen, Afrika ist ein Kontinent mit vielen Ländern.

Wie bereits gesagt, Vaterschaftanerkennung in seinem Heimatland bei der deutschen Botschaft, FZF und Befristung der Einreisesperre beantragen.
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Antwort #12 - 19.10.2006 um 17:25:22
 
Zitat:
Er wurde schon in einem Schreiben aufgefordert das Land zu verlassen (Nov. 2005), aber auf Rat von einem Anwalt sollten wir auf die Geburt unseres Kindes warten und nicht auf dieses Schreiben reagieren. Und dann abwarten was passiert, jedoch kam jetzt die Straftat dazwischen.

Toller Anwalt. Müßt ihr den bezahlen, oder ist er zufrieden, wenn man ihn hin- und wieder zum Essen einlädt? IMHO sind seine Tips nämlich kaum mehr wert als ein warmes Essen (na ja eigentlich eher weniger).
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Antwort #13 - 19.10.2006 um 17:26:33
 
Was bedeutet deenn FZF?

Und klar, er kommt aus Sierra Lione hat aber nun mal keine Papiere, was tun ohne?
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Antwort #14 - 19.10.2006 um 17:31:28
 
Familienzusammenführung
In seiner Heimat kann er sich ja wohl alle Papiere beschaffen.
Wenn seine Herkunft geklärt ist, aber nicht seine Identität kann er wohl abgeschoben werden (solange SL sich nicht querstellt)
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Antwort #15 - 19.10.2006 um 17:53:25
 
Dimensions schrieb am 19.10.2006 um 17:16:39:
... auf die Geburt unseres Kindes warten und nicht auf dieses Schreiben reagieren. .... jedoch kam jetzt die Straftat dazwischen.



Ein sehr verantwortungsvoller Vater ist das !  Ärgerlich


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Antwort #16 - 19.10.2006 um 18:05:14
 
Unterm Strich sehe aber nicht mehr viel Hoffnung, für Ihn für uns... weinend

Werde auf jeden Fall euren Empfehlungen nachgehen. Danke

Und meint ihr Organisationen wie Caritas können mir da vielleicht weiterhelfen?
Mir wächst das alles dermaßen übern Kopf, bin doch auch noch blutjung

Darf ihn nicht verlieren! Ein Kind braucht doch seinen Vater, auch wenn der verantwortungslos war, so hat er daraus gelernt.
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Antwort #17 - 19.10.2006 um 18:13:46
 
Zitat:
Und meint ihr Organisationen wie Caritas können mir da vielleicht weiterhelfen?

Ausländerrechtlich? Nein
Psychologisch, bei Kinderbetreuung etc? Wahrscheinlich.

Zitat:
Mir wächst das alles dermaßen übern Kopf, bin doch auch noch blutjung

Aber volljährig bist du schon oder?

Zitat:
Darf ihn nicht verlieren! Ein Kind braucht doch seinen Vater, auch wenn der verantwortungslos war, so hat er daraus gelernt.

Erstens mal ist das nach der BTM Sache fraglich und zweitens recht irrelevant.

- er wird abgeschoben
- er besorgt sich alle notw. Papiere in seiner Heimat
- er macht eine förmliche Vaterschftsanerkennung bei der Botschaft
- er bezahlt die Abschiebekosten
- er beantragt die Befristung der Einreisesperre
- er beantrag ein Visum FZF (nach Ablauf der Einreisesperre)

Du solltest dich zumindest darauf einstellen, dass das Ganze etwas länger dauert.
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Antwort #18 - 19.10.2006 um 18:15:59
 
Dimensions schrieb am 19.10.2006 um 18:05:14:

Und meint ihr Organisationen wie Caritas können mir da vielleicht weiterhelfen?


Fragen solltest Du auf jeden Fall. Selbst, wenn sie nicht die richtigen Ansprechpartner sind, können sie Dir eine Stelle benennen, die Dir helfen kann.

Den Rest, der hier schon genannt wurde, einfach Schritt für Schritt "abarbeiten".

Gruß, J.  Zwinkernd
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Antwort #19 - 19.10.2006 um 18:48:02
 
Die Vaterschaftsanerkennung kann auch in Deutschland schon abgegeben werden, Zustimmung der Mutter ebenfalls. Der nächstbeste Notar ist behilflich, er müsste sich allerdings dazu wohl in die JVA begeben. Die spätere Beurkundung wird wohl nicht hinhauen, da die Standesbeamten da nicht mitspielen (dürfen), das lässt sich dann aber durchaus (noch) später regeln. Aufenthaltsrechtlich ist die Sache nicht unkompliziert, es sei jedoch darauf hingewiesen, dass Art. 6 GG (Familie) selbst für die Beziehung des Stiefvaters zu einem Kind gilt. Die Wirkungen sind also vom Wollen, Können und Dürfen des Standesamtes(!) nicht unbedingt abhängig.

Ohne einen wirklich kompetenten bzw. spezialisierten Anwalt wird das aber alles nix (und der kostet). Ein gutes Timing und etwas Glück wäre auch hilfreich.

khk
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Antwort #20 - 19.10.2006 um 18:51:37
 
Hier wurde zu einer Vaterschaftsanerkennung bei der Botschaft geraten, da er keinen Pass hat.
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Antwort #21 - 19.10.2006 um 19:00:26
 
Janey schrieb am 19.10.2006 um 18:51:37:
Hier wurde zu einer Vaterschaftsanerkennung bei der Botschaft geraten, da er keinen Pass hat.


was aber je nach den Umständen des Einzelfalles nicht zwingend nötig oder gar sinnvoll sein muss.

Wie wird's denn laufen: Abschiebung nach Afrika (begleitet) kostet ca. 5.000-10.000 EUR und die Behörde wird sich bis zur Begleichung der Summe gegen eine Befristung sperren. FZF-Anträge werden also abgelehnt werden, der Vater wird bei realistischer Betrachtung sein Kind in irgendwie absehbarer Zeit nicht wiedersehen. Wenn die Befristung durch ist, wird man die Echtheit der Dokumente anzweifeln und teuere Amtshilfeüberprüfungen machen, die am Ende aber auch keine sicheren Erkenntnisse bringen.

Der Rat, FZF über die Botschaft zu machen, geht also an den Interessen der Beteiligten (insbes. auch des Kindes) wohl eher vorbei.

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Antwort #22 - 19.10.2006 um 19:06:21
 
Ohne geklärte Identität keine wirksame Vaterschaftsanerkennung. Das ist nunmal der casus knacktus in diesem Fall. Und offensichtlich läßt sich das von hier und in Kürze nicht ändern lassen.
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Antwort #23 - 19.10.2006 um 19:07:32
 
khk schrieb am 19.10.2006 um 19:00:26:
..... und die Behörde wird sich bis zur Begleichung der Summe gegen eine Befristung sperren.

Das kann man so pauschal nicht sagen. Bei hohen Abschiebekosten
werden oft Ratenzahlungen vereinbart! Muss man mit der zuständi-
gen ABH klären.
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Antwort #24 - 19.10.2006 um 19:10:28
 
Kann man Anwälte verklagen?
Der Tip "tun sie gar nix" war ja offensichtlich Gold wert. Bei sofortiger freiwilliger Ausreise damals wären schließlich gar keine Abschiebe-Kosten angefallen.
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Antwort #25 - 19.10.2006 um 19:30:11
 
inge schrieb am 19.10.2006 um 19:06:21:
Ohne geklärte Identität keine wirksame Vaterschaftsanerkennung. Das ist nunmal der casus knacktus in diesem Fall. Und offensichtlich läßt sich das von hier und in Kürze nicht ändern lassen.


das wird durch Wiederholung auch nicht richtiger. Denn entscheidend ist die tatsächliche Vaterschaftsrolle i.S.e. Beistandsgemeinschaft zum Wohle des Kindes, welche einwanderungspolitische Belange regelmäßig (aber nicht in allen Fällen) zurückdrängt - und zwar unabhängig von einer rechtlichen oder biologischen Vaterschaft und insbes. unabhängig von der tatsächlichen Beurkundung. Die Abgabe der notwendigen Erklärungen (Vaterschaftsanerkennung) ist aber trotzdem bereits jetzt möglich und auch hilfreich.

Den Anwalt zu verklagen macht im Übrigen auch keinen Sinn, weil ja für eine "sofortige freiwillige Ausreise" offensichtlich nicht die nötigen Papiere vorlagen und zum damaligen Zeitpunkt wohl möglicherweise auch ein Duldungsanspruch bestanden haben könnte. Letzteres ist allerdings, in beide Richtungen, spekulativ.

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Antwort #26 - 19.10.2006 um 19:38:08
 
khk schrieb am 19.10.2006 um 19:30:11:
   und zwar unabhängig von einer rechtlichen oder biologischen Vaterschaft und insbes. unabhängig von der tatsächlichen Beurkundung. Die Abgabe der notwendigen Erklärungen (Vaterschaftsanerkennung) ist aber trotzdem bereits jetzt möglich und auch hilfreich.


Das wäre mir neu. Wo steht das?
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Antwort #27 - 19.10.2006 um 19:39:51
 
Zitat:
Denn entscheidend ist die tatsächliche Vaterschaftsrolle i.S.e. Beistandsgemeinschaft zum Wohle des Kindes, welche einwanderungspolitische Belange regelmäßig (aber nicht in allen Fällen) zurückdrängt

Könntest du das u.U. durch links auf einschlägige Urteile (inkl. Begründung und im Original bitte, keine "Interpreationen" auf einschl. pro-Ausländer-Seiten) belegen?
Denn momentan scheint mir das allem bisher hier und anderswo gelesenem zu widersprechen.
Wenn einwanderungspolitische Belange "regelmäßig" zurückgedrängt werden, sololte es ja zu Hauf entsprechende Verweise geben ??
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Antwort #28 - 19.10.2006 um 19:52:12
 
Janey schrieb am 19.10.2006 um 19:38:08:
Das wäre mir neu. Wo steht das?


VAH 27.1.5 (oder was ist für Dich ein Stiefvater?), sowie sämtliche ernsthafte Literatur/Kommentare, dort auch immer mit Hinweisen auf BVerfG 2 BvR 1523/99 vom 31.8.1999 (online beim Gericht abrufbar), insbes. Rn. 8-10.

Nur eines ist das alles nicht - nämlich "neu".

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Antwort #29 - 19.10.2006 um 20:02:47
 
inge schrieb am 19.10.2006 um 19:39:51:
Könntest du das u.U. durch links auf einschlägige Urteile (inkl. Begründung und im Original bitte, keine "Interpreationen" auf einschl. pro-Ausländer-Seiten) belegen?
Denn momentan scheint mir das allem bisher hier und anderswo gelesenem zu widersprechen.
Wenn einwanderungspolitische Belange "regelmäßig" zurückgedrängt werden, sololte es ja zu Hauf entsprechende Verweise geben ??


Das BVerfG hatte ich schon zitiert. Entsprechende Rechtssprechung gibt es m.W. wenig (weil rechtlich eigentlich trivial), aufschlussreich ist aber z.B. VG Frankfurt, Beschluss vom 2.3.2006 - 1 G 503/06 (z.B. hier: http://www.sweh.de/l11de/Aktuelles/Entscheidungen/).

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Antwort #30 - 19.10.2006 um 20:18:03
 
Da steht nirgendwo, dass eine Vaterschaft nicht anerkannt werden muss. Das würde im Umkehrschluss letztlich bedeuten: Vaterschaft auf Zuruf. 

Zudem Ziff. 28.1.5

Wegen zahlreicher Missbrauchsfälle bei Vaterschaftsanerkennungen ist besonders zu prüfen, ob die Anerkennung  nur zur Erlangung eines Aufenthaltstitels erfolgte...

Der sagt wohl eindeutig aus, dass eine Anerkennung notwendig ist.

Letztendlich frage ich mich aber doch, wie diese Diskussion unsere Posterin weiterbringt.  Ärgerlich
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Antwort #31 - 19.10.2006 um 20:44:23
 
Janey schrieb am 19.10.2006 um 20:18:03:
Da steht nirgendwo, dass eine Vaterschaft nicht anerkannt werden muss. Das würde im Umkehrschluss letztlich bedeuten: Vaterschaft auf Zuruf. 


Eins ist logisch. Vater ist man erst, wenn das beurkundet ist
(jedenfalls im Sinne von "Rechte aus der Vaterschaft ableiten").
Und wenn die Behörden und die Notare verantwortungsvoll
mit ihrer Aufgabe umgehen, dann werden sie die Vaterschaft
nur beurkunden, wenn ihnen die Identität nachgewiesen wurde.

Und dass es eine AE im Rahmen einer Beistandsgemeinschaft
geben kann, ist ebenfalls nicht zu bezweifeln.

Ich hoffe, jetzt sind alle zufrieden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #32 - 19.10.2006 um 21:36:19
 
Also mir wurde auch gesagt dass ich jemand aus dem Jugendamt in die JVA wegen Vaterschaftsanerkennung schicken lassen kann, würde auch ohne Papiere gehen

Ich hatte aber gehofft doch einen Weg zu finden ihn vor der Ausweisung zu bewahren, was ich jetzt hier alles gelesen haben war etwas verwirrend, daher hoffe ich doch noch einen pers. Ansprechpartner zu finden....Anwälte sind aber nicht finanzierbar

Habe heute erst erfahren von der Ausweisung, wobei diese (noch) nicht schriflich vorliegt
Anwalt (der ihn im Strafrecht verteidigte) besprach das heute mit mir

Anlaufstelle Ausländerbehörde?
Jugendamt (da seine Strafe unter die Jugendstrafe läuft)?
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ronny
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Antwort #33 - 20.10.2006 um 08:13:48
 
@khk:

Der Hinweis auf den Beschluß

VG Frankfurt, Beschluss vom 2.3.2006 - 1 G 503/06

geht IMHO bei diesem Fall hier ins Leere.

Denn dort wird entscheidend auf das Leben in einer familiären Gemeinschaft abgestellt.

Wie bitteschön soll das in der JVA denn stattfinden ?

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #34 - 20.10.2006 um 08:36:35
 
Mal abgesehen davon:
- "Stiefvater" ist der Ehemann der Mutter -> liegt hier nicht vor
- VG Frankfurt: Der Mann hat einen Pass, konnte eine "wirksame" Vaterschaftsanerkennung abgeben und es gibt auch eine Sorgerechtserklärung -> liegt hier nicht vor
- BVerfG: "Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden," - ich denke mal auch hier handelt es sich um eine Vaterscahftsanerkenunnung von jemandem mit geklärter Identität und Pass -> insoweit liegt das hier halt nicht vor

Beim vorliegenden SV helfen deine Einlassungen mE nicht weiter. Sicher wäre es möglich, dass ein entsprechend guter Anwalt den Fall bis zum BVerfG bringt und die ein Grundsatzurteil sprechen - aber auch danach sieht es in diesem Fall nicht aus.
Wäre nicht ganz so viel "Balast" vorhanden hätte sich die ABH möglicherweuse auf eine Duldung (zur Beschaffung Pass und damit dann Vaterscahftsanerkennung) eingelassen.
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Antwort #35 - 20.10.2006 um 10:15:28
 
ronny schrieb am 20.10.2006 um 08:13:48:
@khk:

Der Hinweis auf den Beschluß

VG Frankfurt, Beschluss vom 2.3.2006 - 1 G 503/06

geht IMHO bei diesem Fall hier ins Leere.

Denn dort wird entscheidend auf das Leben in einer familiären Gemeinschaft abgestellt.

Wie bitteschön soll das in der JVA denn stattfinden ?



Zunächst ist anzumerken, dass es natürlich keinen identischen Fall geben wird. Der genannte Beschluss, ebenso wie die Beschlüsse des BVerfG, sind natürlich immer auf ihren Wesensgehalt zu prüfen.

In diesem Sinne:

- Die familiäre Gemeinschaft wird durch eine Haft nicht unterbrochen oder beendet, denn dies stellt keine freiwillige Aufgabe der Beziehung dar. (Details bitte selbst in den Kommentaren nachlesen)

- im genannten Fall (VG FRA) lag nach meinem Verständnis eine notariell abgegebene Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung (d.h. Erklärungen) vor. Hiervon zu trennen ist die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung und Beurkundung in Personenstandsbüchern, welche im angegebenen Fall offensichtlich nicht vorlag. Es handelte sich also zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht um den rechtlichen Vater.

- die Abgabe der Erklärungen setzt die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten voraus. Die Abgabe wirksamer Willenserkärungen setzt grundsätzlich weiterhin keinen Identitätsnachweis voraus. Die Zurordnung einer Willenserklärung zu einer bestimmten biologischen Person ist zweifellos auch z.B. durch Unterzeichnung mit Fingerabdruck möglich und üblich. Dass eine Beurkundung in den Personenstandsbüchern dann (zunächst) scheitert, ist eine komplett andere Problematik, die offensichtlich auch vom Gericht nicht für relevant erachtet wurde.

- die an anderer Stelle geäußerte Ansicht, ein Stiefvater sei nur, wer mit der Kindesmutter verheiratet sei, ist hier nicht nachvollziehbar. Sie widerspräche auch dem Sinn von Art. 6 GG und den mit der Reform des Kindschaftsrechts verbundenen Zielen. Hier wären Hinweise auf einschlägige Literatur oder Urteile hilfreich.

- ebenfalls an anderer Stelle wurde geäußert, dass der beobachtbare Missbrauch von Vaterschaftsanerkennungen impliziere, dass auf jedenfall eine Vaterschaftsanerkennung vorliegen müsse. Dies drückt jedoch nur ein gravierendes Unverständnis der Lage aus. Richtig ist vielmehr, dass eine bloße (wirksame und beurkundete(!)) Vaterschaftsanerkennung dem Vater zunächst kein Aufenthaltsrecht verschafft. Vielmehr setzt Art. 6 GG immer voraus, dass eine Vaterrolle tatsächlich geleistet wird bzw. ernsthaft angestrebt ist. Hier geben die VAH dem Sachbearbeiter insofern einen Hinweis, dass eine formal bestehende Vaterschaft für sich genommen nicht für die Erteilung einer AE ausreichend ist. Liegt eine familiär-soziale Beziehung im Sinne eines Vater-Kind-Verhältnisses (mit einem deutschen Kind) jedoch vor, ist die rechtliche oder biologische Vaterschaft schlichtweg überflüssig, aber in Anbetracht der allgemeinen Verständnisprobleme wäre der eine oder andere Nachweis sicherlich hilfreich.

khk

der sich jetzt ins Wochenende verabschiedet...
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Antwort #36 - 20.10.2006 um 10:52:47
 
Zitat:
Die familiäre Gemeinschaft wird durch eine Haft nicht unterbrochen oder beendet

Na aber entstehen tut sie doch wohl auch nicht?
Die einzige Gemeinschaft die ausländerrechtlich zu berücksichtigen wäre, wäre die mit dem Kind. Nicht zur Mutter und selbst da wäre noch zu klären, ob sie in fam. Gemeinschaft lebten. Schwanger werden kann man ja auch ohne.
Da das Kind aber erst 5 Monate alt ist und der Vater seit 6 Monaten in Haft ist, stelle ich mir das entstehen einer Vater-Kind Beziehung in dieser Zeit irgendwie schwierig vor. Wenn das Kind geboren worden wäre und der Vater dann einige Zeit seine Vater-Rolle wahrgenommen hätte, sähe das ganze vielleicht anders aus, aber dem ist hier wohl nicht so.

Ebenso wäre bei einer Einzelprüfung mE noch zu klären, WANN das BTM Vergehen stattgefunden hat. Wäre die Tat erfolgt, NACHDEM dem Mann die Schwangerschaft bekannt war, könnte man sicherlich davon ausgehen, dass sein rechtswidriges Verhalten durch ein Kind offensichtlich nicht beeinflusst wurde. Und die meisten Urteile die in diesem Bereich gefallen sind, scheinen vorauszusetzen, dass durch das Kind quasi ein Umdenken eingesetzt hat.
Zitat:
dass eine Vaterrolle tatsächlich geleistet wird bzw. ernsthaft angestrebt ist

Da der erste Teil nicht zutrifft (wg Haft) würde allenfalls der zweite Teil ziehen und da würde dann sicherlich an der "Ernsthaftigkeit" gezweifelt werden, falls das Vergehen nach (bekanntem) Eintritt der Schwangerschaft stattgefunden hat.

Da sie sich einen entsprechenden (teuren) Anwalt wohl eh' nicht wird leisten können (vielleicht arbeitet der "Tippgeber" ja als Ausgleich umsonst?), wird's aber wohl eher auf Abschiebung und Papierkrieg hinauslaufen.
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Antwort #37 - 20.10.2006 um 19:56:44
 
maki schrieb am 19.10.2006 um 17:21:52:
Wie bereits gesagt, Vaterschaftanerkennung in seinem Heimatland bei der deutschen Botschaft.


Das geht nicht bei jeder deutschen Botschaft. Ob es in Sierra Leone geht, weiß ich nicht.

Nein, es geht nicht: http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laender/DeutscheAVen/SierraLeone/Deutsch...

Gruß, ULF
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