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Pers. Hilfestellung-Asylant,U-Haft, gem. Baby (Gelesen: 16.528 mal)
Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #30 - 19.10.2006 um 20:18:03
 
Da steht nirgendwo, dass eine Vaterschaft nicht anerkannt werden muss. Das würde im Umkehrschluss letztlich bedeuten: Vaterschaft auf Zuruf. 

Zudem Ziff. 28.1.5

Wegen zahlreicher Missbrauchsfälle bei Vaterschaftsanerkennungen ist besonders zu prüfen, ob die Anerkennung  nur zur Erlangung eines Aufenthaltstitels erfolgte...

Der sagt wohl eindeutig aus, dass eine Anerkennung notwendig ist.

Letztendlich frage ich mich aber doch, wie diese Diskussion unsere Posterin weiterbringt.  Ärgerlich
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Mick
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Antwort #31 - 19.10.2006 um 20:44:23
 
Janey schrieb am 19.10.2006 um 20:18:03:
Da steht nirgendwo, dass eine Vaterschaft nicht anerkannt werden muss. Das würde im Umkehrschluss letztlich bedeuten: Vaterschaft auf Zuruf. 


Eins ist logisch. Vater ist man erst, wenn das beurkundet ist
(jedenfalls im Sinne von "Rechte aus der Vaterschaft ableiten").
Und wenn die Behörden und die Notare verantwortungsvoll
mit ihrer Aufgabe umgehen, dann werden sie die Vaterschaft
nur beurkunden, wenn ihnen die Identität nachgewiesen wurde.

Und dass es eine AE im Rahmen einer Beistandsgemeinschaft
geben kann, ist ebenfalls nicht zu bezweifeln.

Ich hoffe, jetzt sind alle zufrieden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #32 - 19.10.2006 um 21:36:19
 
Also mir wurde auch gesagt dass ich jemand aus dem Jugendamt in die JVA wegen Vaterschaftsanerkennung schicken lassen kann, würde auch ohne Papiere gehen

Ich hatte aber gehofft doch einen Weg zu finden ihn vor der Ausweisung zu bewahren, was ich jetzt hier alles gelesen haben war etwas verwirrend, daher hoffe ich doch noch einen pers. Ansprechpartner zu finden....Anwälte sind aber nicht finanzierbar

Habe heute erst erfahren von der Ausweisung, wobei diese (noch) nicht schriflich vorliegt
Anwalt (der ihn im Strafrecht verteidigte) besprach das heute mit mir

Anlaufstelle Ausländerbehörde?
Jugendamt (da seine Strafe unter die Jugendstrafe läuft)?
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ronny
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #33 - 20.10.2006 um 08:13:48
 
@khk:

Der Hinweis auf den Beschluß

VG Frankfurt, Beschluss vom 2.3.2006 - 1 G 503/06

geht IMHO bei diesem Fall hier ins Leere.

Denn dort wird entscheidend auf das Leben in einer familiären Gemeinschaft abgestellt.

Wie bitteschön soll das in der JVA denn stattfinden ?

Grüße
Ronny Zwinkernd

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inge
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Antwort #34 - 20.10.2006 um 08:36:35
 
Mal abgesehen davon:
- "Stiefvater" ist der Ehemann der Mutter -> liegt hier nicht vor
- VG Frankfurt: Der Mann hat einen Pass, konnte eine "wirksame" Vaterschaftsanerkennung abgeben und es gibt auch eine Sorgerechtserklärung -> liegt hier nicht vor
- BVerfG: "Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden," - ich denke mal auch hier handelt es sich um eine Vaterscahftsanerkenunnung von jemandem mit geklärter Identität und Pass -> insoweit liegt das hier halt nicht vor

Beim vorliegenden SV helfen deine Einlassungen mE nicht weiter. Sicher wäre es möglich, dass ein entsprechend guter Anwalt den Fall bis zum BVerfG bringt und die ein Grundsatzurteil sprechen - aber auch danach sieht es in diesem Fall nicht aus.
Wäre nicht ganz so viel "Balast" vorhanden hätte sich die ABH möglicherweuse auf eine Duldung (zur Beschaffung Pass und damit dann Vaterscahftsanerkennung) eingelassen.
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khk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #35 - 20.10.2006 um 10:15:28
 
ronny schrieb am 20.10.2006 um 08:13:48:
@khk:

Der Hinweis auf den Beschluß

VG Frankfurt, Beschluss vom 2.3.2006 - 1 G 503/06

geht IMHO bei diesem Fall hier ins Leere.

Denn dort wird entscheidend auf das Leben in einer familiären Gemeinschaft abgestellt.

Wie bitteschön soll das in der JVA denn stattfinden ?



Zunächst ist anzumerken, dass es natürlich keinen identischen Fall geben wird. Der genannte Beschluss, ebenso wie die Beschlüsse des BVerfG, sind natürlich immer auf ihren Wesensgehalt zu prüfen.

In diesem Sinne:

- Die familiäre Gemeinschaft wird durch eine Haft nicht unterbrochen oder beendet, denn dies stellt keine freiwillige Aufgabe der Beziehung dar. (Details bitte selbst in den Kommentaren nachlesen)

- im genannten Fall (VG FRA) lag nach meinem Verständnis eine notariell abgegebene Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung (d.h. Erklärungen) vor. Hiervon zu trennen ist die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung und Beurkundung in Personenstandsbüchern, welche im angegebenen Fall offensichtlich nicht vorlag. Es handelte sich also zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht um den rechtlichen Vater.

- die Abgabe der Erklärungen setzt die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten voraus. Die Abgabe wirksamer Willenserkärungen setzt grundsätzlich weiterhin keinen Identitätsnachweis voraus. Die Zurordnung einer Willenserklärung zu einer bestimmten biologischen Person ist zweifellos auch z.B. durch Unterzeichnung mit Fingerabdruck möglich und üblich. Dass eine Beurkundung in den Personenstandsbüchern dann (zunächst) scheitert, ist eine komplett andere Problematik, die offensichtlich auch vom Gericht nicht für relevant erachtet wurde.

- die an anderer Stelle geäußerte Ansicht, ein Stiefvater sei nur, wer mit der Kindesmutter verheiratet sei, ist hier nicht nachvollziehbar. Sie widerspräche auch dem Sinn von Art. 6 GG und den mit der Reform des Kindschaftsrechts verbundenen Zielen. Hier wären Hinweise auf einschlägige Literatur oder Urteile hilfreich.

- ebenfalls an anderer Stelle wurde geäußert, dass der beobachtbare Missbrauch von Vaterschaftsanerkennungen impliziere, dass auf jedenfall eine Vaterschaftsanerkennung vorliegen müsse. Dies drückt jedoch nur ein gravierendes Unverständnis der Lage aus. Richtig ist vielmehr, dass eine bloße (wirksame und beurkundete(!)) Vaterschaftsanerkennung dem Vater zunächst kein Aufenthaltsrecht verschafft. Vielmehr setzt Art. 6 GG immer voraus, dass eine Vaterrolle tatsächlich geleistet wird bzw. ernsthaft angestrebt ist. Hier geben die VAH dem Sachbearbeiter insofern einen Hinweis, dass eine formal bestehende Vaterschaft für sich genommen nicht für die Erteilung einer AE ausreichend ist. Liegt eine familiär-soziale Beziehung im Sinne eines Vater-Kind-Verhältnisses (mit einem deutschen Kind) jedoch vor, ist die rechtliche oder biologische Vaterschaft schlichtweg überflüssig, aber in Anbetracht der allgemeinen Verständnisprobleme wäre der eine oder andere Nachweis sicherlich hilfreich.

khk

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Antwort #36 - 20.10.2006 um 10:52:47
 
Zitat:
Die familiäre Gemeinschaft wird durch eine Haft nicht unterbrochen oder beendet

Na aber entstehen tut sie doch wohl auch nicht?
Die einzige Gemeinschaft die ausländerrechtlich zu berücksichtigen wäre, wäre die mit dem Kind. Nicht zur Mutter und selbst da wäre noch zu klären, ob sie in fam. Gemeinschaft lebten. Schwanger werden kann man ja auch ohne.
Da das Kind aber erst 5 Monate alt ist und der Vater seit 6 Monaten in Haft ist, stelle ich mir das entstehen einer Vater-Kind Beziehung in dieser Zeit irgendwie schwierig vor. Wenn das Kind geboren worden wäre und der Vater dann einige Zeit seine Vater-Rolle wahrgenommen hätte, sähe das ganze vielleicht anders aus, aber dem ist hier wohl nicht so.

Ebenso wäre bei einer Einzelprüfung mE noch zu klären, WANN das BTM Vergehen stattgefunden hat. Wäre die Tat erfolgt, NACHDEM dem Mann die Schwangerschaft bekannt war, könnte man sicherlich davon ausgehen, dass sein rechtswidriges Verhalten durch ein Kind offensichtlich nicht beeinflusst wurde. Und die meisten Urteile die in diesem Bereich gefallen sind, scheinen vorauszusetzen, dass durch das Kind quasi ein Umdenken eingesetzt hat.
Zitat:
dass eine Vaterrolle tatsächlich geleistet wird bzw. ernsthaft angestrebt ist

Da der erste Teil nicht zutrifft (wg Haft) würde allenfalls der zweite Teil ziehen und da würde dann sicherlich an der "Ernsthaftigkeit" gezweifelt werden, falls das Vergehen nach (bekanntem) Eintritt der Schwangerschaft stattgefunden hat.

Da sie sich einen entsprechenden (teuren) Anwalt wohl eh' nicht wird leisten können (vielleicht arbeitet der "Tippgeber" ja als Ausgleich umsonst?), wird's aber wohl eher auf Abschiebung und Papierkrieg hinauslaufen.
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Ulf
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Antwort #37 - 20.10.2006 um 19:56:44
 
maki schrieb am 19.10.2006 um 17:21:52:
Wie bereits gesagt, Vaterschaftanerkennung in seinem Heimatland bei der deutschen Botschaft.


Das geht nicht bei jeder deutschen Botschaft. Ob es in Sierra Leone geht, weiß ich nicht.

Nein, es geht nicht: http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laender/DeutscheAVen/SierraLeone/Deutsch...

Gruß, ULF
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