ronny schrieb am 20.10.2006 um 08:13:48:@khk:
Der Hinweis auf den Beschluß
VG Frankfurt, Beschluss vom 2.3.2006 - 1 G 503/06
geht
IMHO bei diesem Fall hier ins Leere.
Denn dort wird entscheidend auf das Leben in einer familiären Gemeinschaft abgestellt.
Wie bitteschön soll das in der JVA denn stattfinden ?
Zunächst ist anzumerken, dass es natürlich keinen identischen Fall geben wird. Der genannte Beschluss, ebenso wie die Beschlüsse des BVerfG, sind natürlich immer auf ihren Wesensgehalt zu prüfen.
In diesem Sinne:
- Die familiäre Gemeinschaft wird durch eine Haft nicht unterbrochen oder beendet, denn dies stellt keine freiwillige Aufgabe der Beziehung dar. (Details bitte selbst in den Kommentaren nachlesen)
- im genannten Fall (VG FRA) lag nach meinem Verständnis eine notariell abgegebene Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung (d.h. Erklärungen) vor. Hiervon zu trennen ist die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung und Beurkundung in Personenstandsbüchern, welche im angegebenen Fall offensichtlich nicht vorlag. Es handelte sich also zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht um den rechtlichen Vater.
- die Abgabe der Erklärungen setzt die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten voraus. Die Abgabe wirksamer Willenserkärungen setzt grundsätzlich weiterhin keinen Identitätsnachweis voraus. Die Zurordnung einer Willenserklärung zu einer bestimmten biologischen Person ist zweifellos auch z.B. durch Unterzeichnung mit Fingerabdruck möglich und üblich. Dass eine Beurkundung in den Personenstandsbüchern dann (zunächst) scheitert, ist eine komplett andere Problematik, die offensichtlich auch vom Gericht nicht für relevant erachtet wurde.
- die an anderer Stelle geäußerte Ansicht, ein Stiefvater sei nur, wer mit der Kindesmutter verheiratet sei, ist hier nicht nachvollziehbar. Sie widerspräche auch dem Sinn von Art. 6
GG und den mit der Reform des Kindschaftsrechts verbundenen Zielen. Hier wären Hinweise auf einschlägige Literatur oder Urteile hilfreich.
- ebenfalls an anderer Stelle wurde geäußert, dass der beobachtbare Missbrauch von Vaterschaftsanerkennungen impliziere, dass auf jedenfall eine Vaterschaftsanerkennung vorliegen müsse. Dies drückt jedoch nur ein gravierendes Unverständnis der Lage aus. Richtig ist vielmehr, dass eine bloße (wirksame und beurkundete(!)) Vaterschaftsanerkennung dem Vater zunächst kein Aufenthaltsrecht verschafft. Vielmehr setzt Art. 6
GG immer voraus, dass eine Vaterrolle tatsächlich geleistet wird bzw. ernsthaft angestrebt ist. Hier geben die VAH dem Sachbearbeiter insofern einen Hinweis, dass eine formal bestehende Vaterschaft für sich genommen nicht für die Erteilung einer
AE ausreichend ist. Liegt eine familiär-soziale Beziehung im Sinne eines Vater-Kind-Verhältnisses (mit einem deutschen Kind) jedoch vor, ist die rechtliche oder biologische Vaterschaft schlichtweg überflüssig, aber in Anbetracht der allgemeinen Verständnisprobleme wäre der eine oder andere Nachweis sicherlich hilfreich.
khk
der sich jetzt ins Wochenende verabschiedet...