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Pers. Hilfestellung-Asylant,U-Haft, gem. Baby (Gelesen: 16.638 mal)
DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 19.10.2006 um 17:53:25
 
Dimensions schrieb am 19.10.2006 um 17:16:39:
... auf die Geburt unseres Kindes warten und nicht auf dieses Schreiben reagieren. .... jedoch kam jetzt die Straftat dazwischen.



Ein sehr verantwortungsvoller Vater ist das !  Ärgerlich


DC
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Dimensions
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Antwort #16 - 19.10.2006 um 18:05:14
 
Unterm Strich sehe aber nicht mehr viel Hoffnung, für Ihn für uns... weinend

Werde auf jeden Fall euren Empfehlungen nachgehen. Danke

Und meint ihr Organisationen wie Caritas können mir da vielleicht weiterhelfen?
Mir wächst das alles dermaßen übern Kopf, bin doch auch noch blutjung

Darf ihn nicht verlieren! Ein Kind braucht doch seinen Vater, auch wenn der verantwortungslos war, so hat er daraus gelernt.
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Antwort #17 - 19.10.2006 um 18:13:46
 
Zitat:
Und meint ihr Organisationen wie Caritas können mir da vielleicht weiterhelfen?

Ausländerrechtlich? Nein
Psychologisch, bei Kinderbetreuung etc? Wahrscheinlich.

Zitat:
Mir wächst das alles dermaßen übern Kopf, bin doch auch noch blutjung

Aber volljährig bist du schon oder?

Zitat:
Darf ihn nicht verlieren! Ein Kind braucht doch seinen Vater, auch wenn der verantwortungslos war, so hat er daraus gelernt.

Erstens mal ist das nach der BTM Sache fraglich und zweitens recht irrelevant.

- er wird abgeschoben
- er besorgt sich alle notw. Papiere in seiner Heimat
- er macht eine förmliche Vaterschftsanerkennung bei der Botschaft
- er bezahlt die Abschiebekosten
- er beantragt die Befristung der Einreisesperre
- er beantrag ein Visum FZF (nach Ablauf der Einreisesperre)

Du solltest dich zumindest darauf einstellen, dass das Ganze etwas länger dauert.
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Janey
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Antwort #18 - 19.10.2006 um 18:15:59
 
Dimensions schrieb am 19.10.2006 um 18:05:14:

Und meint ihr Organisationen wie Caritas können mir da vielleicht weiterhelfen?


Fragen solltest Du auf jeden Fall. Selbst, wenn sie nicht die richtigen Ansprechpartner sind, können sie Dir eine Stelle benennen, die Dir helfen kann.

Den Rest, der hier schon genannt wurde, einfach Schritt für Schritt "abarbeiten".

Gruß, J.  Zwinkernd
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Antwort #19 - 19.10.2006 um 18:48:02
 
Die Vaterschaftsanerkennung kann auch in Deutschland schon abgegeben werden, Zustimmung der Mutter ebenfalls. Der nächstbeste Notar ist behilflich, er müsste sich allerdings dazu wohl in die JVA begeben. Die spätere Beurkundung wird wohl nicht hinhauen, da die Standesbeamten da nicht mitspielen (dürfen), das lässt sich dann aber durchaus (noch) später regeln. Aufenthaltsrechtlich ist die Sache nicht unkompliziert, es sei jedoch darauf hingewiesen, dass Art. 6 GG (Familie) selbst für die Beziehung des Stiefvaters zu einem Kind gilt. Die Wirkungen sind also vom Wollen, Können und Dürfen des Standesamtes(!) nicht unbedingt abhängig.

Ohne einen wirklich kompetenten bzw. spezialisierten Anwalt wird das aber alles nix (und der kostet). Ein gutes Timing und etwas Glück wäre auch hilfreich.

khk
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Antwort #20 - 19.10.2006 um 18:51:37
 
Hier wurde zu einer Vaterschaftsanerkennung bei der Botschaft geraten, da er keinen Pass hat.
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Antwort #21 - 19.10.2006 um 19:00:26
 
Janey schrieb am 19.10.2006 um 18:51:37:
Hier wurde zu einer Vaterschaftsanerkennung bei der Botschaft geraten, da er keinen Pass hat.


was aber je nach den Umständen des Einzelfalles nicht zwingend nötig oder gar sinnvoll sein muss.

Wie wird's denn laufen: Abschiebung nach Afrika (begleitet) kostet ca. 5.000-10.000 EUR und die Behörde wird sich bis zur Begleichung der Summe gegen eine Befristung sperren. FZF-Anträge werden also abgelehnt werden, der Vater wird bei realistischer Betrachtung sein Kind in irgendwie absehbarer Zeit nicht wiedersehen. Wenn die Befristung durch ist, wird man die Echtheit der Dokumente anzweifeln und teuere Amtshilfeüberprüfungen machen, die am Ende aber auch keine sicheren Erkenntnisse bringen.

Der Rat, FZF über die Botschaft zu machen, geht also an den Interessen der Beteiligten (insbes. auch des Kindes) wohl eher vorbei.

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Antwort #22 - 19.10.2006 um 19:06:21
 
Ohne geklärte Identität keine wirksame Vaterschaftsanerkennung. Das ist nunmal der casus knacktus in diesem Fall. Und offensichtlich läßt sich das von hier und in Kürze nicht ändern lassen.
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Antwort #23 - 19.10.2006 um 19:07:32
 
khk schrieb am 19.10.2006 um 19:00:26:
..... und die Behörde wird sich bis zur Begleichung der Summe gegen eine Befristung sperren.

Das kann man so pauschal nicht sagen. Bei hohen Abschiebekosten
werden oft Ratenzahlungen vereinbart! Muss man mit der zuständi-
gen ABH klären.
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Antwort #24 - 19.10.2006 um 19:10:28
 
Kann man Anwälte verklagen?
Der Tip "tun sie gar nix" war ja offensichtlich Gold wert. Bei sofortiger freiwilliger Ausreise damals wären schließlich gar keine Abschiebe-Kosten angefallen.
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Antwort #25 - 19.10.2006 um 19:30:11
 
inge schrieb am 19.10.2006 um 19:06:21:
Ohne geklärte Identität keine wirksame Vaterschaftsanerkennung. Das ist nunmal der casus knacktus in diesem Fall. Und offensichtlich läßt sich das von hier und in Kürze nicht ändern lassen.


das wird durch Wiederholung auch nicht richtiger. Denn entscheidend ist die tatsächliche Vaterschaftsrolle i.S.e. Beistandsgemeinschaft zum Wohle des Kindes, welche einwanderungspolitische Belange regelmäßig (aber nicht in allen Fällen) zurückdrängt - und zwar unabhängig von einer rechtlichen oder biologischen Vaterschaft und insbes. unabhängig von der tatsächlichen Beurkundung. Die Abgabe der notwendigen Erklärungen (Vaterschaftsanerkennung) ist aber trotzdem bereits jetzt möglich und auch hilfreich.

Den Anwalt zu verklagen macht im Übrigen auch keinen Sinn, weil ja für eine "sofortige freiwillige Ausreise" offensichtlich nicht die nötigen Papiere vorlagen und zum damaligen Zeitpunkt wohl möglicherweise auch ein Duldungsanspruch bestanden haben könnte. Letzteres ist allerdings, in beide Richtungen, spekulativ.

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Antwort #26 - 19.10.2006 um 19:38:08
 
khk schrieb am 19.10.2006 um 19:30:11:
   und zwar unabhängig von einer rechtlichen oder biologischen Vaterschaft und insbes. unabhängig von der tatsächlichen Beurkundung. Die Abgabe der notwendigen Erklärungen (Vaterschaftsanerkennung) ist aber trotzdem bereits jetzt möglich und auch hilfreich.


Das wäre mir neu. Wo steht das?
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Antwort #27 - 19.10.2006 um 19:39:51
 
Zitat:
Denn entscheidend ist die tatsächliche Vaterschaftsrolle i.S.e. Beistandsgemeinschaft zum Wohle des Kindes, welche einwanderungspolitische Belange regelmäßig (aber nicht in allen Fällen) zurückdrängt

Könntest du das u.U. durch links auf einschlägige Urteile (inkl. Begründung und im Original bitte, keine "Interpreationen" auf einschl. pro-Ausländer-Seiten) belegen?
Denn momentan scheint mir das allem bisher hier und anderswo gelesenem zu widersprechen.
Wenn einwanderungspolitische Belange "regelmäßig" zurückgedrängt werden, sololte es ja zu Hauf entsprechende Verweise geben ??
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Antwort #28 - 19.10.2006 um 19:52:12
 
Janey schrieb am 19.10.2006 um 19:38:08:
Das wäre mir neu. Wo steht das?


VAH 27.1.5 (oder was ist für Dich ein Stiefvater?), sowie sämtliche ernsthafte Literatur/Kommentare, dort auch immer mit Hinweisen auf BVerfG 2 BvR 1523/99 vom 31.8.1999 (online beim Gericht abrufbar), insbes. Rn. 8-10.

Nur eines ist das alles nicht - nämlich "neu".

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Antwort #29 - 19.10.2006 um 20:02:47
 
inge schrieb am 19.10.2006 um 19:39:51:
Könntest du das u.U. durch links auf einschlägige Urteile (inkl. Begründung und im Original bitte, keine "Interpreationen" auf einschl. pro-Ausländer-Seiten) belegen?
Denn momentan scheint mir das allem bisher hier und anderswo gelesenem zu widersprechen.
Wenn einwanderungspolitische Belange "regelmäßig" zurückgedrängt werden, sololte es ja zu Hauf entsprechende Verweise geben ??


Das BVerfG hatte ich schon zitiert. Entsprechende Rechtssprechung gibt es m.W. wenig (weil rechtlich eigentlich trivial), aufschlussreich ist aber z.B. VG Frankfurt, Beschluss vom 2.3.2006 - 1 G 503/06 (z.B. hier: http://www.sweh.de/l11de/Aktuelles/Entscheidungen/).

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