Zitat:nein
DC
Das "nein" kann Bruno gut,
wenn es um die Rechte von Ausländern geht.
Das "nein" hilft aber überhaupt nicht weiter,
wenn es um rechtliche Dinge geht,
gefragt sind Argumente!
Erstens darf wie schon erwähnt der Nachweis dieser Rentenbeitragszeiten bei Ausländern die bereits vor dem 1.1.2005 eine Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis besaßen überhaupt nicht gefordert werden, § 104 Abs. 2 Satz 2
AufenthG.
Dies düften derzeit die ganz große Mehrzahl der Fälle betreffen, die eine
NE nach § 9 beanspruchen können.
Weitere Ausnahmen von den Rentenbeitragszeiten gelten u.a. für Kranke, Behinderte und Erwerbsunfähige ( 9 Abs 2 Satz 2), für anerkannte Flüchtlinge (§ 26 III) und für Jugendliche und junge Erwachsene (§ 35).
Maßgeblich sind die geforderten "60 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung" in den
(derzeit) wenigen noch verbleibenden Fällen deshalb, weil dadurch überhaupt erst einmal ein Rentenanspruch als solcher entsteht. Lebensunterhaltssicherund muss (und kann) der Rentenanspruch nach 60 Monaten naturgemäß noch sind sein. Eine Aussage über die geforderte Höhe der Rentenbeiträge enthält § 9 nicht. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung leisten neben Arbeitnehmern ab einen Einkommen von 400 €/Monat auch manche Selbständige sowie Empfänger von Vorruhestandsgeld, Krankengeld, Übergangsgeld, ALG I und ALG II, vgl. § 3 SGB VI: "Versicherungspflichtig sind Personen ....". Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb die Pflichtbeiträge dieser Personen im Rahmen des § 9 nicht angerechnet werden sollten.
gc