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Frage um Erteilung die Niederlassungserlaubnis. (Gelesen: 5.598 mal)
vnn
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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01.10.2006 um 00:27:32
 
Hallo!
§9 Zuwanderungsgesetz, Abs3:
# er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,

Die Frage ist: Die Zeit , als man Arbeitslosengeld II  kriegt. Die Rentenversichcherungsbeitrag  wird von Arge bezahlt. Das Wird auch angerechnet oder nicht?
Danke schön!
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 01.10.2006 um 11:48:01
 
vnn schrieb am 01.10.2006 um 00:27:32:

Die Frage ist: Die Zeit , als man Arbeitslosengeld II  kriegt. Die Rentenversichcherungsbeitrag  wird von Arge bezahlt. Das Wird auch angerechnet oder nicht?
Danke schön!
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nein


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lacrima
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #2 - 01.10.2006 um 17:13:46
 
vnn schrieb am 01.10.2006 um 00:27:32:
§9 Zuwanderungsgesetz, Abs3:
# er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat

Dieser Punkt ist aber für die Ausländer, die vor dem 1.1.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren, nicht relevant.

Gruß,

Lacrima
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Wer nicht liebt Wein, Weib und Gesang bleibt ein Narr sein leben lang. (Martin Luther)
 
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 01.10.2006 um 23:13:18
 
Zitat:
nein
DC


Das "nein" kann Bruno gut,
wenn es um die Rechte von Ausländern geht.

Das "nein" hilft aber überhaupt nicht weiter,
wenn es um rechtliche Dinge geht,
gefragt sind Argumente!

Erstens darf wie schon erwähnt der Nachweis dieser Rentenbeitragszeiten bei Ausländern die bereits vor dem 1.1.2005 eine Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis besaßen überhaupt nicht gefordert werden, § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.

Dies düften derzeit die ganz große Mehrzahl der Fälle betreffen, die eine NE nach § 9 beanspruchen können.

Weitere Ausnahmen von den Rentenbeitragszeiten gelten u.a. für Kranke, Behinderte und Erwerbsunfähige ( 9 Abs 2 Satz 2), für anerkannte Flüchtlinge (§ 26 III) und für Jugendliche und junge Erwachsene (§ 35).

Maßgeblich sind die geforderten "60 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung" in den (derzeit) wenigen noch verbleibenden Fällen deshalb, weil dadurch überhaupt erst einmal ein Rentenanspruch als solcher entsteht. Lebensunterhaltssicherund muss (und kann) der Rentenanspruch nach 60 Monaten naturgemäß noch sind sein. Eine Aussage über die geforderte Höhe der Rentenbeiträge enthält § 9 nicht. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung leisten neben Arbeitnehmern ab einen Einkommen von 400 €/Monat auch manche Selbständige sowie Empfänger von Vorruhestandsgeld, Krankengeld, Übergangsgeld, ALG I und ALG II, vgl. § 3 SGB VI: "Versicherungspflichtig sind Personen ....". Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb die Pflichtbeiträge dieser Personen im Rahmen des § 9 nicht angerechnet werden sollten.

gc
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Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 02.10.2006 um 09:32:53
 
gc schrieb am 01.10.2006 um 23:13:18:
Das "nein" kann Bruno gut,
wenn es um die Rechte von Ausländern geht.

Das "nein" hilft aber überhaupt nicht weiter,
wenn es um rechtliche Dinge geht,
gefragt sind Argumente!

Erstens darf wie schon erwähnt der Nachweis dieser Rentenbeitragszeiten bei Ausländern die bereits vor dem 1.1.2005 eine Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis besaßen überhaupt nicht gefordert werden, § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.

Dies düften derzeit die ganz große Mehrzahl der Fälle betreffen, die eine NE nach § 9 beanspruchen können.

Weitere Ausnahmen von den Rentenbeitragszeiten gelten u.a. für Kranke, Behinderte und Erwerbsunfähige ( 9 Abs 2 Satz 2), für anerkannte Flüchtlinge (§ 26 III) und für Jugendliche und junge Erwachsene (§ 35).

...

gc

Ins Gefecht;-)!!

Wenn ein Ausländer der stolze Besitzer vor dem 1. Januar 2005 "einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis" ist, erst dann findet die Forderung über "mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge" nicht.

Gehört der Fragesteller zu solchen Ausländern?

P.S
im Klartext

http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__104.html
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#104
Zitat:
§ 104 Übergangsregelungen


(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.


(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.


(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

§ 9 Niederlassungserlaubnis
...
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,


...8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und

.....
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« Zuletzt geändert: 02.10.2006 um 09:44:28 von Thorsten »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 02.10.2006 um 10:04:46
 
vnn schrieb am 01.10.2006 um 00:27:32:
Hallo!
§9 Zuwanderungsgesetz, Abs3:
# er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,

Die Frage ist: Die Zeit , als man Arbeitslosengeld II  kriegt. Die Rentenversichcherungsbeitrag  wird von Arge bezahlt. Das Wird auch angerechnet oder nicht?
Danke schön!
Smiley



Hi, ich würde an Ihrer Stelle auch bei der http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_20278/DRVB/de/Inhalt/Beratung/...
Nachfragen, was   Arbeitslosengeld II angeht. Sogar on-line Smiley

Wenn du zu den Ausländern gehörst, die Aufenthaltserlaubnis (>=5 Jahren) oder Aufenthaltsbefugnis besitzen, zieht der Punkt übet 60 P.B, wie schon hier gesagt wurde, nicht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #6 - 02.10.2006 um 14:42:27
 
zu den Tatbeständen,
bei denen eine Pflichtversicheurng bei der Rentenversicherung besteht,
siehe § 3 SGB VI
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__3.html

Kindererziehungs- und Pflegezeiten sind - anders als ALG I und AlG II und Krankengeld usw. - beitragsfrei und deshalb in § 9 gesondert erwähnt.

gruß

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 02.10.2006 um 14:49:05
 
gc schrieb am 02.10.2006 um 14:42:27:
zu den Tatbeständen,
bei denen eine Pflichtversicheurng bei der Rentenversicherung besteht,
siehe § 3 SGB VI
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__3.html

Kindererziehungs- und Pflegezeiten sind - anders als ALG I und AlG II und Krankengeld usw. - beitragsfrei und deshalb in § 9 gesondert erwähnt.

gruß

gc


Was haben wir? =>
Zitat:
§ 3

Sonstige Versicherte
     

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,
....
3a. 
     

für die sie von den jeweils zuständigen Trägern nach dem Zweiten Buch Arbeitslosengeld II beziehen; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
     

a) 
     

die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder
     

b) 
     

nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen oder
     

c) 
     

die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder
     

d) 
     

deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst,


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #8 - 02.10.2006 um 17:19:36
 
Das ALG II wird in 99,9% der Fälle als Zuschuss gezahlt und es werden dann auch Pflichtbeiträge zur Rentenverischerung abgeführt.

Ein Darlehen für den gesamten Lebensunterhaltsbedarf sehen nur § 7 V S.2 SGB II vor (Leistungen im Härtefall für Azubis) und § 9 IV SGB II (ALG II trotz vorhandener Vermögenswerte) vor.

Deshalb ist die oben fett markierte Darlehensregelung in § 3 SGB VI für die Praxis überhaupt nicht relevant.

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Antwort #9 - 03.10.2006 um 00:10:30
 
Danke schön für schnelle und sehr interessante Anterworten.
Der Antragsteller ist vor 01-01-2005 in Besitz eines Aufenthaltserlaubnis, Aber in Pass steht:
Aufenthaltstitel : Aufenthaltserlaubnis,
                           Keine ( Keine wird vom AB über  Aufenthaltserlaubnis schreiben).
Der  Antragsteller kriegt  vorher      
die Arbeitslosengeld II, aber er hat auch damals gleichzeitig ein Mini_Job(  über 300€/ Pro Monat), und Wird Regelmäßig von Arge Die Bescheid von Rentenversicherungsbeiträge zugeschickt.
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Antwort #10 - 03.10.2006 um 13:10:29
 
Natürlich ist Antragsteller vor 01-01-2005 (§ 23 Ausländische Familienangehörige Deutscher) eingereist.
Im (Ausländergesetz - AuslG): in gültige Fassung bis 31-12-2004.
§ 5 Arten der Aufenthaltsgenehmigung.
(1)      Die Aufenthaltsgenehmigung wird erteilt als
Aufenthaltserlaubnis (§§ 15 , 17),

Aber in Pass steht:
Art der Titel: Aufenthaltserlaubnis
                   Keine ( Keine wird vom AB unter  Aufenthaltserlaubnis schreiben).
     Die Frage Ist, ob Antragsteller in Besitz eines Aufenthaltserlaubnis nach § 104 Übergangsregelungen,  ( Zuwanderungsgesetz)  oder nicht? Und warum?

Und die konkrete Hinweise über Rentenversicherungsbeiträge .
Danke !

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Antwort #11 - 03.10.2006 um 13:24:24
 
Wenn er vor dem 01.01.2005 bereits im Besitz einer AE war, und so verstehe ich das hier, dann greift die Ausnahme des § 104 Abs.2 AufenthG. Somit muss er nicht den Nachweis über die Rentenbeiträge führen.

Allerdings muss für die Erteilung der NE noch immer der LU gesichert sein. ALGII-Bezug steht dem entgegen.

Was früher der § 23 AuslG war ist heute der § 28 AufenthG und letzterer sollte auch auf der AE vermerkt sein.

Gruß, J.  Smiley
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Antwort #12 - 06.10.2006 um 13:53:28
 
hallo!
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Antwort #13 - 06.10.2006 um 14:14:38
 
Hallo! Smiley
Der Antragsteller ist vor 01-01-2005 (§ 23 Ausländische Familienangehörige Deutscher) eingereist.
Aber in seinem Passport steht:
           

       Aufenthaltstitel. 

Name....
geburtsdatum.....
Art der Titel: Aufenthaltserlaubnis
                  Keine ( Keine wird vom AB unter  Aufenthaltserlaubnis schreiben).
   

       Die Frage Ist, ob Antragsteller überhaupt in Besitz eines Aufenthaltserlaubnis , oder welches  Art der AE?
    Der Antragsteller wurde in der Zeit ( als er ALGII bezieht) regelmäßig bescheid von Arge über Rentenversicherung ( Pflichbeiträge für Arbeiter)  zugeschickt.und in Rentenversicherung-konto wurde auch gespeichert.
     Frage: Ob diese  Rentenversicherung-Zeiten auch nach §9 angerechnet wird oder nicht, und warum?
vielen Dank![size=14][/size]
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