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Vaterschaftsanerkennungen (Gelesen: 13.636 mal)
Reni
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30.08.2006 um 17:22:44
 
Ronny, das hattest du unten hingepinnt.


"Die Anerkennung einer Vaterschaft zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts in Deutschland wird künftig nicht mehr möglich sein. Dies hat die Bundesregierung beschlossen. "


Wie stellen die sich das vor? Das würde im Extremfall heißen, dass nichteheliche Kinder, die sehr wohl lt. Gesetz Deutsche wären, ausgewiesen werden könnten.
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ronny
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Antwort #1 - 30.08.2006 um 17:30:08
 
Schau mal in den Entwurf Zwinkernd

Genaues hab ich zu der Aussage auch noch nicht gefunden Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Reni
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Antwort #2 - 30.08.2006 um 17:47:31
 
Hab ich grad noch gemacht - hatte den link zum Entwurf erst übersehen - sieht aus wie ein Arbeitsbeschaffungsprogramm für Fachanwälte für Ausländer- und Familienrecht  - und eine Menge Ärger für Mütter mit Babys...
Auf die Meinung des BVerfG darf man gespannt sein, falls das so Gesetz wird.
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maki
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Antwort #3 - 30.08.2006 um 17:56:18
 
Zitat:
sieht aus wie ein Arbeitsbeschaffungsprogramm für Fachanwälte für Ausländer- und Familienrecht

off topic: Soviel ich weiss, gibt es keine "Fachanwaelte fuer Auslaenderrecht", diesen Titel gibts nicht fuer den Rechtsbereich. Zwinkernd
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Reni
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Antwort #4 - 30.08.2006 um 17:59:07
 
Hast du recht - ich hätte den Begriff in "" setzen müssen.
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Blaise
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Antwort #5 - 30.08.2006 um 18:08:10
 
Hallo,

Zitat:
Auf die Meinung des BVerfG darf man gespannt sein, falls das so Gesetz wird.


Sollte es tatsächlich verfassungswidrig sein, eine wahrheitswidrige Anerkennung der Vaterschaft anfechten zu können, die mit dem Ziel abgegeben wurde, der Mutter und/oder dem Kind in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen?

Welche Verfassungsnorm würde denn da verletzt? unentschlossen

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Reni
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Antwort #6 - 30.08.2006 um 18:27:51
 
Es könnte verfassungswidrig sein, ein Anfechtungsrecht für die Behörde an der Nationalität eines Elternteils zu knüpfen, insbesondere, wenn dies nur für nichteheliche Kinder gelten soll. Gerade was den letzteren Gesichtspunkt angeht, halte ich die Idee für sehr bedenklich - siehe Art. 33 AufenthaltsG.
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Blaise
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Antwort #7 - 30.08.2006 um 19:22:46
 
Hallo,

Zitat:
es könnte verfassungswidrig sein, ein Anfechtungsrecht für die Behörde an der Nationalität eines Elternteils zu knüpfen


Warum sollte das verfassungswidrig sein? Es kann in solchen Fällen nur um ausländische Kinder und einen ausländischen Elternteil gehen. Das alleine kann ja nicht verfassungswidrig sein. Wie auch und welche Norm soll denn dadurch verletzt sein?

Zitat:
Insbesondere, wenn dies nur für nichteheliche Kinder gelten soll.
Die Anerkennung der Vaterschaft kann immer nur Kinder betreffen, deren Eltern nicht verheiratet sind. Wenn der Anerkennende mit der Mutter verheiratet wäre, gäbe es die gesetzliche Fiktion der Vaterschaft. Überdies gibt es keine "unehelichen" Kinder. Ob die Kinder in einer Ehe oder nicht in einer Ehe geboren werden, ändert nichts an den Kindschaftsrechten.

Zitat:
Gerade was den letzteren Gesichtspunkt angeht, halte ich die Idee für sehr bedenklich - siehe Art. 33 AufenthaltsG.


Du meinst sicher § 33 AufenthG? Nur was hat diese Rechtsvorschrift mit einer möglichen Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft zu tun? Mir deucht, da wird mal wieder pauschal eine verfassungswidrigkeit behauptet ohne die geringsten Kenntnisse der Materie!

Wenn Du tatsächlich meinst, die neuen Bestimmungen zur Anfechtung der Vaterschaft seien verfassungswidrig, nenne mal die betroffenen Normen und die Art deren angeblicher Verletzung. Oder Du fragst jemanden, der sich tatsächlich damit auskennt, oder Du gehst zu Obi Zwinkernd

Blaise
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Antwort #8 - 30.08.2006 um 19:52:14
 
Weißt du, wenn ich das vor der Entscheidung über § 33 AufenthaltsG gesagt hätte, wäre deine Antwort ähnlich spöttisch ausgefallen.

Warten wirs doch einfach ab, ich werde dich gegebenenfalls daran erinnern. I. Ü. handelt es sich um Art. 3 GG und Art. 6 Abs. 5 GG.
Art. 3 deshalb, weil die Mutter jeweils anders behandelt wird, je nachdem, ob sie bei der Wahl des Papas vorsichtiger war oder nicht.
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ronny
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Antwort #9 - 30.08.2006 um 20:08:44
 
So ich hab mich mal an die Lektüre gemacht:

Sollte es so Gesetz werden hätte ich keine Bedenken dass die Regelung keinen Bestand vor dem BVerfG hätte, weil..

1. das Anfechtungsrecht ist an enge sachlich klar definierte Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft,

2. das Anfechtungsrecht gilt nicht nur für ausländische "nichteheliche" Kinder und ihre Mütter, sondern auch für die Fälle, in denen ein Ausländer die Vaterschaft zu einem deutschen kind anerkannt hat,

3. wegen 2. liegt keine Diskrimnierung wegen der Nationalität vor,

4. der mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Zweck ist u.a. die Stärkung der "sozialen Familie" und die Erhöhung der Akzeptannz der Kindschaftsrechtsreform 1998.

Was soll dann verfassungswidrig sein ?
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Antwort #10 - 30.08.2006 um 20:33:12
 
Hallo,

Zitat:
Weißt du, wenn ich das vor der Entscheidung über § 33 AufenthaltsG gesagt hätte, wäre deine Antwort ähnlich spöttisch ausgefallen.

Ja. Weil es ebenso nichtssagend ist.
Zitat:
Warten wirs doch einfach ab, ich werde dich gegebenenfalls daran erinnern

Gerne. Aber auch dann, wenn keine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird.
Zitat:
I. Ü. handelt es sich um Art. 3 GG und Art. 6 Abs. 5 GG.

Habe ich eigentlich erwartet. Die allgemeine Keule der nicht näher definierbareren Verfassungswidrigkeit, die von Laien ohne weitere Nachweise gerne ins Felde geführt wird.
Zitat:
Art. 3 deshalb, weil die Mutter jeweils anders behandelt wird, je nachdem, ob sie bei der Wahl des Papas vorsichtiger war oder nicht.

Bei den neuen Bestimmungen wird eine "Auswahl" von "Papas" mit keiner Silbe erwähnt. Auch Vorsichtsmaßnahmen bei der Auswahl finden keinerlei berücksichtigung. Mich würde jetzt aber wirklich interessieren, wo und wie eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung aus den neuen Bestimmungen ergibt. Wenn Dir eine solche Darstellung möglich ist, schreib es doch einfach mal hier im Forum auf.

Also bitte nenne mal ganz genau (ohne die pauschalierende und nichtsaussagende Umschreibung von Auswahl und Papas), welche neue gesetzliche Bestimmung welche Verfassungsnorm wie verletzt.

Dann können wir gerne ernsthaft darüber reden...

Blaise
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Saxonicus
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Antwort #11 - 30.08.2006 um 20:33:43
 
Im Fernsehen wurde kürzlich über eine Fall berichtet, wo ein Sozialhilfeempfänger (gegen Honorar) bereits bei 14 Kindern die Vaterschaft anerkannt hat um den Müttern ein Aufenthaltrecht zu sichern.
Bislang bestand für die Behörden keine Möglichkeit die Vaterschaft anzufechten, wenn die Mutter und der (Schein)Vater es so bestätigten.
Dem sollte ein Riegel vorgeschoben werden z.B. mit einer DNA sofern berechtigte Zweifel bestehen.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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albosa
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Antwort #12 - 30.08.2006 um 22:29:22
 
Da stellt sich mir gerade die Frage:
Wie wird das in den Fällen sein, wo ein wahrscheinlicher Vater sich weigert,
einen Test durchführen zu lassen?
In der Absicht, unerkannt zu bleiben, damit keine Unterhaltsansprüche an ihn gerichtet werden können?
Mir ist nämlich ein Fall bekannt, da beruft sich ein Vater auf sein informationelles Selbstbestimmungsrecht, das "vorrangig" sein soll vor dem Recht des Kindes, seine Abstammung zu kennen. (OLG-Urteil).
Ärgerlich
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Reni
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Antwort #13 - 30.08.2006 um 22:32:22
 
Das ging doch bisher bei Vaterschaftsklagen auch schon, früher Bluttest, heute DNA. Entsprechende Aufforderung durch das Gericht- oder hat jetzt ein OLG das abgelehnt?
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albosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 30.08.2006 um 22:58:07
 
Ja, mit obiger Begründung.
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