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Fragen zu Verpflichtungserklärung /Scheidung (Gelesen: 5.063 mal)
agaba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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17.07.2006 um 11:53:20
 
Wusste nicht so richtig, welche Rubrik, da mein Problem mehrere Themen betrifft:

zum einen habe ich für meinen Schwager aus Kamerun, der seit 9 Monaten hier studiert eine Verpflichtungserklärung unterschrieben. Mein Mann hat sich damals schriftlich dazu bereit erklärt, mir im Falle einer Inanspruchnahme die Kosten zu erstatten. Die Frage hierzu wäre: Kann ich die Verpflichtungserklärung wiederrufen?

Hintergrund ist der: ich bin erst seit eineinhalb Jahren mit meinem Mann verheiratet. Unsere Ehe läuft seit kurz nach der Trauung sehr schlecht.

Ich habe langsam keine Hoffnung mehr und würde mich gerne scheiden lassen.
Jetzt habe ich natürlich Angst, dass ich im Falle einer Abschiebung meinesMannes es wieder über den Schwager heimgezahlt bekomme (könnte ja sein, dass der dann nicht mehr neben dem Studium arbeitet sondern zum Sozialamt geht, oder ähnliches, da ja sowieso ich zahlen müsste und an meinen Mann gerichtlich dann ja nicht mehr herankomme)

Aus diesem Grunde überlege ich schon, ob ich lieber versuche die Ehe noch weitere eineinhalb Jahre aufrechtzuerhalten, und noch einen Ehevertrag abschließe, um Versorgungsausgleich, etc zu vermeiden.

Wie ist das überhaupt, da mein Mann ja hier eine feste Arbeit hat, würde er im Falle einer Trennung überhaupt abgeschoben?

Ich bin irgendwie ratlos, habe einfach Angst, dass ich, egal was ich mache nachher mit Schulden dastehe.

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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 17.07.2006 um 12:03:06
 
Hi,

mit der ABH muss über die VE gesprochen werden, evtl. Widerruf.
Deine eigene Ehe scheinst Du nicht retten zu wollen, deshalb Trennung und
Meldung an ABH.

P.S.
Abschiebung erfolgt, wenn freiwillige Ausreise nicht gewährleistet ist.


DC
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agaba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 17.07.2006 um 12:31:22
 
Die Anwältin hatte mir nämlich gesagt, dass sofern er eine feste Arbeit hat die Möglichkeit besteht, trotzdem hierzubleiben.

Wenn ich die Verpflichtungserklärung wiederrufe, muß der Bruder dann auch ausreisen?

Ich finde das so schwierig, habe dass Gefühl, dass ich dann unter Umständen zwei Menschen ihr Leben verpfusche. Andererseits will ich ja auch meines leben und habe schon solange versucht, meine Ehe zu retten.
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ronny
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Antwort #3 - 17.07.2006 um 13:02:26
 
Zitat:
Wenn ich die Verpflichtungserklärung wiederrufe, muß der Bruder dann auch ausreisen? 


Nö, denn die kannst Du nicht widerrufen Zwinkernd

Sie gilt solange, wie der Aufenthalt erlaubt wurde, längstens bis zur Erteilung einer AE für einen anderen Aufenthaltszweck Zwinkernd

Falls Du Dich auf eine VE für das gesamte Studium eingelassen hast, hättest Du mit Zitronen gehandelt .

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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agaba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 17.07.2006 um 13:09:12
 
Don Camillo hat gesagt, man kann, Ronny sagt, man kann nicht. Ihr seid aber doch beide Mitarbeiter bei Ausländerbehörden. Wird das nun bei jeder Ausländerbehörde anders gehandhabt?

Übrigens: ich habe sie für die Dauer des Studiums unterschrieben. Die Dauer des Studiums von 2 Jahren ist aber in der Verpflichtungserklärung festgehalten. Was bedeutet es, falls er das Studium aus irgendwelchen Gründen verlängert?
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ronny
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Antwort #5 - 17.07.2006 um 13:29:45
 
agaba schrieb am 17.07.2006 um 13:09:12:
Don Camillo hat gesagt, man kann, Ronny sagt, man kann nicht. Ihr seid aber doch beide Mitarbeiter bei Ausländerbehörden. Wird das nun bei jeder Ausländerbehörde anders gehandhabt?

Ich kenne keine Hausnummer, nach der eine VE widerrufen werden könnte. Evtl. nennt jemand mit gegenteiliger Auffassung dafür eine Rechtsgrundlage Zwinkernd

Zitat:
Übrigens: ich habe sie für die Dauer des Studiums unterschrieben. Die Dauer des Studiums von 2 Jahren ist aber in der Verpflichtungserklärung festgehalten. Was bedeutet es, falls er das Studium aus irgendwelchen Gründen verlängert?


Wenn er das Studium verlängern will, muß er einen Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes führen. Falls Deine AE tatsächlich für den Zwei-Jahreszeitraum befristet war, hätte er ein Problem, nen neuen VE-Geber suchen zu müssen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 17.07.2006 um 14:03:23 von Ralf »  

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Zkai
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Antwort #6 - 17.07.2006 um 14:18:33
 
Hallo

Nö, da wird wohl nichts mit dem widerrufen.

Wäre ja auch Blödsinn, wenn man das nach Lust und Laune widerufen könnte, oder?

Das sagen wir hier auch jedem, dass er sich gut überlegen soll, für wen und was man so eine Verpflichtungserklärung unterschreibt.

Dein Mann müßte ebenfalls ausreisen, falls ihr euch trennt, da er die 2 Jahre noch nicht vollhat, nach dem er ggfs. ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hätte. Der Unterhalt müßte aber auch sichergestellt sein.

Gruß

Zkai

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agaba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 17.07.2006 um 14:42:52
 
Zkai schrieb am 17.07.2006 um 14:18:33:
Hallo

Dein Mann müßte ebenfalls ausreisen, falls ihr euch trennt, da er die 2 Jahre noch nicht vollhat, nach dem er ggfs. ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hätte. Der Unterhalt müßte aber auch sichergestellt sein.

Gruß

Zkai



Heißt das er muß nur 2 und nicht 3 Jahre vollhaben, um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu haben? Denn ich dachte immer, daß das 3 Jahre sind.

Das würde ich definitiv gerne wissen. Denn das wären ja nur noch 5 Monate. Und mir ist definitiv nicht daran gelegen, dass er abgeschoben wird.
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Zkai
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Antwort #8 - 17.07.2006 um 14:46:53
 
siehe § 31 AufenthG - 2 Jahre


Falls natürlich nachher raußkommt, dass ihr hier nur zum Schein noch ein paar Monate vorgetäuscht habt, gibts Ärger.
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agaba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 17.07.2006 um 15:07:34
 
Hallo Zkai,

"1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn ... "

Auf die Gefahr, dass das eine blöde Frage ist: Ich habe das so verstanden, dass in diesem Falle nur um 1 Jahr verlängert wird.
Und dachte immer, wenn man 3 Jahre zusammenlebt, kann er unbefristet bleiben, weiß aber nicht mehr, wo ich das herhabe.

Und was die Scheinehe betrifft, mach dir keine Sorgen. Es handelt sich nicht um eine Scheinehe. Und wenn ich mich entschließen sollte, es noch weiterzuversuchen, dann nur, wenn ich noch Hoffnung habe, dass wir unsere Ehe vielleicht doch noch hinbekommen.

Ich bin eben hin- und hergerissen und möchte eben die finanziellen und aufenthaltsrechtlichen Aspekte nicht ganz außeracht lassen.
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Antwort #10 - 17.07.2006 um 15:12:16
 
agaba schrieb am 17.07.2006 um 15:07:34:
Auf die Gefahr, dass das eine blöde Frage ist: Ich habe das so verstanden, dass in diesem Falle nur um 1 Jahr verlängert wird.
Und dachte immer, wenn man 3 Jahre zusammenlebt, kann er unbefristet bleiben, weiß aber nicht mehr, wo ich das herhabe.



Das mit der NE nach 3 Jahre leitet sich aus dem 28 Abs. 2 AufnthG ab.

Ansonsten wird, soweit die Vorraussetzungen vorliegen (Stichwort: Lebensunterhalt), halt nur 1 Jahr verlängert. Aber er muß dann nicht ausreisen oder wird abgeschoben.



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Antwort #11 - 17.07.2006 um 15:18:21
 
Zkai schrieb am 17.07.2006 um 15:12:16:
Das mit der NE nach 3 Jahre leitet sich aus dem 28 Abs. 2 AufnthG ab.

Ansonsten wird, soweit die Vorraussetzungen vorliegen (Stichwort: Lebensunterhalt), halt nur 1 Jahr verlängert. Aber er muß dann nicht ausreisen oder wird abgeschoben.






jetzt hatte ich doch einen Teil meiner Frage vergessen, nämlich:

Wenn 1 Jahr verlängert wird, was passiert dann nach dem einen Jahr? Wird dann immer weiter um 1 Jahr verlängert oder ist es dann nach diesem 1 Jahr entgültig vorbei. egal, ob Lebensunterhalt gesichert oder nicht?
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Antwort #12 - 17.07.2006 um 15:29:31
 
agaba schrieb am 17.07.2006 um 15:18:21:
Wenn 1 Jahr verlängert wird, was passiert dann nach dem einen Jahr? Wird dann immer weiter um 1 Jahr verlängert oder ist es dann nach diesem 1 Jahr entgültig vorbei. egal, ob Lebensunterhalt gesichert oder nicht?



Hallo,

bei der ersten Verlängerung nach der Trennung wird diese ohne Berücksichtigung der Sicherstellung des Lebensunterhaltes erfolgen.

Danach kann sie abgelehnt werden, wenn der LU immer noch nicht sichergestellt ist.

Ist er sichergestellt, aber die zeitlichen und sonstigen Voraussetzungen für eine NE aus eigenem Recht  (siehe § 9 AufenthG) noch nicht erfüllt, wird die AE weiter verlängert.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #13 - 17.07.2006 um 15:42:36
 
Hallo Zkai, hallo Ronny,

Danke, jetzt hab ich es glaube ich kapiert

Ich fasse mal zusammen:

Mein Mann hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag, sein Lebensunterhalt ist gesichert. Wenn man davon ausgeht, dass sich das nicht ändert, passiert folgendes

Wenn wir verheiratet 2 Jahre zusammenleben, bekommt er eine Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr. Diese kann jeweils verlängert werden, bis er die Vorraussetzungen für eine NE erfüllt. Wenn er dann die übrigen Vorraussetzungen für die NE auch erfüllt, kann er diese nach 5 J. bekommen.

Falls das so nicht stimmt, bitte ich Euch, mir das nochmal kurz zu sagen.

Sorry, wenn ich ein bischen begriffsstutzig bin, aber die Formulierungen in diesen Gesetzen finde ich manchmal etwas schwierig.
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Antwort #14 - 17.07.2006 um 15:59:17
 
agaba schrieb am 17.07.2006 um 15:42:36:
Ich fasse mal zusammen:

Mein Mann hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag, sein Lebensunterhalt ist gesichert. Wenn man davon ausgeht, dass sich das nicht ändert, passiert folgendes

Wenn wir verheiratet 2 Jahre zusammenleben, bekommt er eine Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr. Diese kann jeweils verlängert werden, bis er die Vorraussetzungen für eine NE erfüllt. Wenn er dann die übrigen Vorraussetzungen für die NE auch erfüllt, kann er diese nach 5 J. bekommen.



Sorry, wenn ich ein bischen begriffsstutzig bin, aber die Formulierungen in diesen Gesetzen finde ich manchmal etwas schwierig.



Hallo,

kein Grund für ein sorry, weil das für den Normalsterblichen ja eigentlich normal ist, machen wir das ja hier Zwinkernd

Deine Zusammenfassung ist genau "des Pudels Kern " . Wenn er nichts anstellt, alle anderen Voraussetzungen im § 9 erfüllt sind, sollte das schon hinkommen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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