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Einreise ohne Paß für Zeugenaussage Fürs Gericht? (Gelesen: 4.575 mal)
Espanol
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einreise ohne Paß für Zeugenaussage Fürs Gericht?
12.07.2006 um 18:53:04
 
Hallo nettes Team

Mein Bekannter lebt illegal in Spanien ist Marokkaner
Er war 2004 in BRD aber mit falsche Papiere spanisch
hat sich leider mit falsche Leute abgegeben die Polizei
hat Ihm festgenommen und Fotos sowie Fingerabdrücke genommen
und seine falschen Personalien aufgenommen konnten Ihm aber nichts
weiter und ließen Ihn wieder gehen
Danach ist Er sofort wieder nach Spanien
Heute nach fast 2 Jahren sucht die Polizei Ihn um eine Zeugenaussage zu machen
Verspricht Ihn wenn Er nochmals in BRD einreist ohne Paß würde nichts passieren
weil Er nur als Zeuge dient und könnte danach bei den deutschen Behörden
ein Antrag mit seinem Marokkanischen Paß eine Duldung stellen
Nun meine genaue Frage stimmt das kann Er das machen ein Antrag auf Duldung
oder soll das nur ein Trick sein um Ihn zu verurteilen?
Und wie lange gilt eine Duldung?
Also ich glaube es nicht so richtig der Richter und die Polizei meinten wenn
Er den hilft besteht eine möglichkeit???
Wäre sehr hilfreich wenn Ihr mir diese Frage genau beantworten könnt
Gruß Espanol
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 12.07.2006 um 21:32:49
 
Ohe Pass UND Visum kann er nicht einreisen. Sonst wäre das
unerlaubte Einreise und damit eien Straftat. Wenn er tatsäch-
lich als Zeuge gebraucht wird, sollte er eine förmliche Ladung
erhalten (haben). Die Polzei (oder wer dennda auch immer von
Amtsseite) hat ihm sicher nicht gesagt dass er "grad so" wieder
einreisen darf für die Zeugenaussage.

Also ohne Pass geht da nix. Sonst bekommt er sicher Ärger!
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officertommy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 14.07.2006 um 20:40:09
 
Die Polizei hat sicher nicht geflunkert, damit er verurteilt werden kann! Aber tatsächlich würde er illegal einreisen. Also Zeugenvorladung nach Spanien ist möglich, dort Vernehmung in einer Botschaft o.ä. beispielsweise. Einreise nicht erforderlich!
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officertommy
 
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 16.07.2006 um 12:46:27
 
Der richtige Weg scheinen mir Betretenserlaubnis und Visum im marokkanischen Paß zu sein.
Dein Bekannter hat senen Aufenthalt in Spanien nicht nachträglich legalisieren können?

Die Landespolizei hat m.W. keine Befugnisse, selbständig die formlose Einreise eine visapflichtigen Ausländers zu gestatten. Vielleicht haben sie jedenfalls seinerzeit noch gar nicht mitbekommen, daß Dein Bekannter gar nicht Spanier ist (Festnahme in anderer Sache)? Andererseits haben sie ihm Deinen Worten zufolge (wie?) mitgeteilt, daß er hier mitterweile zutreffend als Marokkaner engesehen werde.

In dem Fall bekäme er hier noch nachträglich ein Problem, weil der seinerzeitige illegale Aufenthalt, die mittelbare Falschbeurkundung und die Urkundenfälschung noch nicht verjährt sind, es sei denn, die Staatsanwaltschaft verzichtet. Hat sie das?

Duldung bekäme er vielleicht für die Dauer des Strafverfahrens oder bis zur Hauptverhandlung, oder kommt er in ein Zeugenschutzprogramm?

Gruß, ULF
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Espanol
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 19.07.2006 um 12:13:39
 
Hallo Ulf

Gegen Ihm liegt unter seinem richtigen Namen nichts vor keine Straftat geschweige denn das Er gesucht wird
Das Problem ist Er soll nach BRD einreisen um eine Zeugenaussage zu
machen aber das wird Er ohne gehnehmigung sicherlich nicht tun
Kann die Polizei oder Staatsanwalt Ihn zwingen?
Wenn Er nicht kommt wird dann die Akte geschlossen?
Gruß Espanol
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 19.07.2006 um 15:22:43
 
Espanol schrieb am 19.07.2006 um 12:13:39:
Gegen Ihm liegt unter seinem richtigen Namen nichts vor keine Straftat geschweige denn das Er gesucht wird
Das Problem ist Er soll nach BRD einreisen um eine Zeugenaussage zu
machen


Bitte bei PM wenigstens dazuschreiben, daß sie fast wortgleich auch im Forum stehen...

Wenn er eine Zeugenaussage machen soll, wird man ihn zunächst nach seinen Personalien fragen.

In der Akte stehen andere Personalien. Wie werden die Behörden reagieren?

Und für den Rest schaust Du bitte in Deine Privatantwort.

Gruß, ULF
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ChicaLoca
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #6 - 20.07.2006 um 12:47:39
 
WIE hat er denn überhaupt die mitteilung bekommen, dass er in D als zeuge aussagen soll ?
WER hat ihm diese "nachricht" überbracht ???
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Espanol
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 20.07.2006 um 19:38:55
 
Hallöchen

Ich war ein Zeuge und kenne Ihn sehr gut das weiß das Gericht die möchten das
Er nach BRD kommt und aussagt
Er kommt aber nicht nach BRD weil Er nur ein Marokkanischen Paß besitzt
Gruß Espanol
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ChicaLoca
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #8 - 21.07.2006 um 08:00:52
 
aha, also nix offizielles (i.S. von behördlichen schreiben/vorladung)
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ronny
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Antwort #9 - 21.07.2006 um 08:14:05
 
Zitat:
Ich war ein Zeuge und kenne Ihn sehr gut das weiß das Gericht die möchten das
Er nach BRD kommt und aussagt


Falls das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass seine Aussage der Wahrheitsfindung dienlich ist, wird es Mittel und Wege wissen, seine Aussage zu erhalten. Ggf. darf ein Kollege des BKA oder der Staatsanwaltschaft dann eine Reise nach Spanien unternehmen. Oder eine Ausnahmegenehmigung wird mit der ABH ausgehandelt ....

Von einer ungenehmigten Einreise ohne das erforderliche Visum kraft eigener Willkür ist allerdings dringendst abzuraten, da nach der Aussage sonst die Gefahr bestünde, dass Herr Kirkitadse noch im Gerichtssaal die vorläufige Festnahme ausspricht (hab den nur erwähnt weil er ein sympathischer Staatsanwalt ist Laut lachend  )

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #10 - 24.07.2006 um 20:37:35
 
Also, für den Fall, dass die Person ausgewiesen oder abgeschoben worden war, kann eine aussergewöhnliche Betretenserlaubnis erteilt werden (§ 11 Abs. 2 AufenthG). Über diese Betretenserlaubnis ist ein Visum erforderlich, soweit es sich um einen visumpflichtigen Ausländer (Art. 1 Abs. 1 VO-(EG) 539/2001) handelte (das Gericht wäre bei der Visumbeschaffung sicherlich hilfsbereit).

Ist die Person weder abgeschoben, zurückgeschoben oder ausgewiesen worden, bedarf es lediglich eines Visums.

Die Visumerteilung bedarf eines visierfähigen Ausweisdokuments. Das Visum dürfte bei zuvor ausreisepflichtigen Ausländern an der Notwendigkeit der deutschen Behörden zu messen sein, und kann auch im Einzellfall auf ihr Geheiss notwendig verlängert werden.

Reist der Ausländer freiwillig nach Deutschland ein, so kann er sich nicht einfach darauf berufen, er unterliege nicht vorheriger oder nachträglicher Strafverfolgungs- oder vollstreckungsversicherung (vgl. BVerfG 2 BvR 1243/03). Er muss sich vorher von der Staatsanwaltschaft versichern lassen, dass für die Dauer seines erwünschten Aufenthaltes weder Strafverfolgungs- oder -vollstreckungsmassnahmen "zulässig" sind bzw. vor seiner erneuten Ausreise angewandt werden (gilt aber nur für Verfolgungsmaßnahmen, die vor der Einreise lagen bzw. nicht vor der Einreise bekannt geworden waren)!

Ergo:
    [1.] ohne Pass kein Spass
    [2.] Visumantrag unter Angabe wahrer Personalien, ggf. unter Vorlage der ausserordentlich gewünschten Zeugenaussage[3.] ggf. Amnestieversprechen der StA für die Dauer der gewünschten Anwesenheit


Dann wäre die Einreise gefahrlos möglich!
Alle Kosten dürfte das vorladende Gericht tragen!

Doc  Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 24.07.2006 um 21:00:18 von Doc »  

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