Also, für den Fall, dass die Person ausgewiesen oder abgeschoben worden war, kann eine aussergewöhnliche Betretenserlaubnis erteilt werden (§ 11 Abs. 2 AufenthG). Über diese Betretenserlaubnis ist ein Visum erforderlich, soweit es sich um einen visumpflichtigen Ausländer (Art. 1 Abs. 1 VO-(EG) 539/2001) handelte (das Gericht wäre bei der Visumbeschaffung sicherlich hilfsbereit).
Ist die Person weder abgeschoben, zurückgeschoben oder ausgewiesen worden, bedarf es lediglich eines Visums.
Die Visumerteilung bedarf eines visierfähigen Ausweisdokuments. Das Visum dürfte bei zuvor ausreisepflichtigen Ausländern an der Notwendigkeit der deutschen Behörden zu messen sein, und kann auch im Einzellfall auf ihr Geheiss notwendig verlängert werden.
Reist der Ausländer freiwillig nach Deutschland ein, so kann er sich nicht einfach darauf berufen, er unterliege nicht vorheriger oder nachträglicher Strafverfolgungs- oder vollstreckungsversicherung (vgl. BVerfG 2 BvR 1243/03). Er muss sich vorher von der Staatsanwaltschaft versichern lassen, dass für die Dauer seines erwünschten Aufenthaltes weder Strafverfolgungs- oder -vollstreckungsmassnahmen "zulässig" sind bzw. vor seiner erneuten Ausreise angewandt werden (gilt aber nur für Verfolgungsmaßnahmen, die vor der Einreise lagen bzw. nicht vor der Einreise bekannt geworden waren)!
Ergo:
[1.] ohne Pass kein Spass
[2.] Visumantrag unter Angabe wahrer Personalien, ggf. unter Vorlage der ausserordentlich gewünschten Zeugenaussage[3.] ggf. Amnestieversprechen der StA für die Dauer der gewünschten Anwesenheit
Dann wäre die Einreise gefahrlos möglich!
Alle Kosten dürfte das vorladende Gericht tragen!
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