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welche möglichkeit gibt es das er jetzt zurück dar (Gelesen: 33.883 mal)
Cecilia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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05.07.2006 um 11:43:31
 
Hallo ihr lieben,

ich hoffe ihr könnt mir helfen. Ich habe meinen freund in Marokko kennengelernt. Er ist hier in Deutschland aufgewachsen, Ausbildung und seine Familie ist auch hier. Er wurde vor ca. 4 Jahren ausgewiesen wegen einer Verurteilung.


ich vermisse ihn sehr und wir möchten das er wieder hier zurück ist ! Welche Möglichkeiten haben wir das er wieder einreisen darf und wieder hier leben kann ?

Vielen Dank für eure hilfe !!
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 05.07.2006 um 19:36:07
 
Hi,
zunächst müsste er einen Antrag auf Befristung der
Wirkung der Ausweisung stellen. Dann weiß er zu-
mindest, wie lange er nicht mehr nach D. kommen
darf.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Cecilia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 06.07.2006 um 13:31:46
 

Danke Mick für deine Hilfe,

wo genau stellt man diesen antrag und was für gründe muss man angeben ?

mit was können wir im besten fall rechnen ?

Viele Grüsse
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #3 - 06.07.2006 um 16:27:48
 
Den Antrag auf Befristung der Ausweisung stellt man bei der Ausländerbehörde die ihn ausgewiesen und abgeschoben hat. Wenn er also wieder einreisen will, muss der Grund in dem formlosen Antrag auf Befristung der Ausweisungsverfügung angegeben werden.
Es wird dann geprüft-kann bis zu 3 Monaten dauern- und in der Folge müssen wohl noch die Kosten, welche durch die Abschiebung entstanden sind, beglichen werden.
Also einfach mal den Antrag stellen und dann seid ihr schlauer!
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ChicaLoca
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Antwort #4 - 06.07.2006 um 16:55:11
 
Sophie schrieb am 06.07.2006 um 16:27:48:
...und in der Folge müssen wohl noch die Kosten, welche durch die Abschiebung entstanden sind, beglichen werde...

im ersten posting steht nix von abschiebung nur von ausweisung

@cecilia
ist er denn auch abgeschoben worden oder seinerzeit nach verfügung der ausweisung fristgerecht ausgereist ?
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Zeppelin
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Antwort #5 - 06.07.2006 um 22:06:15
 
ChicaLoca schrieb am 06.07.2006 um 16:55:11:
im ersten posting steht nix von abschiebung nur von ausweisung

@cecilia
ist er denn auch abgeschoben worden oder seinerzeit nach verfügung der ausweisung fristgerecht ausgereist ?

Danke Dir für den Hinweis auf diesen "feinen" Unterschied.  Smiley
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Cecilia
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Antwort #6 - 06.07.2006 um 22:17:37
 
hi, danke für eure antworten und eure hilfe.

Also er wurde ausgewiesen.

er wurde damals zu 3,5 jahren haft verurteilt. er sass 1,5 Jahre und wurde dann ausgewiesen.

jetzt ist er mittlerweile über 3,5 Jahre ausgewiesen...


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Antwort #7 - 07.07.2006 um 08:47:13
 
Cecilia schrieb am 06.07.2006 um 22:17:37:
Also er wurde ausgewiesen.
er wurde damals zu 3,5 jahren haft verurteilt. er sass 1,5 Jahre und wurde dann ausgewiesen.

ja, ausgewiesen aufgrund der straftat - das ist klar
ABER
wurde er aus der haft heraus abgeschoben ?
das klingt nämlich so
dann stehen ja auch noch abschiebungskosten "im raum", die beglichen werden müssen

zudem müßte man wissen, ob die ausweisung schon bei erlass der verfügung befristet wurde (was ich mir jetzt nicht vorstellen kann)

aber wie dem auch sei
fakt ist wohl, dass eine einreisesperre vorliegt und er die befristung beantragen kann
das sollte aber auch begründet werden
die ABH wird wohl kaum einem befristungsantrag stattgeben, wenn kein besonderer grund (z.b. eheschließung mit einer dt. staatsangehörigen bzw. familienzusammenführung) vorliegt



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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 07.07.2006 um 11:58:19
 
ist familienzusammenführung der einzige grund für eine Befristung ? ...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 13.07.2006 um 11:44:29
 
ALso ich war jetzt bei der Ausländerbehörde die ihn seinerzeit ausgewiesen hat.


wir bzw er soll ein Antrag auf Befristung stellen den wir bei der Ausländerbehörde einreichen sollen. Dabei soll er die Gründe angeben.


Wie denkt ihr stehen die Chancen ob und für wann er die Befristung bekommt ?

Hintergrundinformation:

er wurde 2001 zu 3,5 Jahre Haft verurteilt.

Saß davon 1 jahr und 8 Monate

und wurde 2003 ausgewiesen

er ist jezt seit 3 Jahre und 5 Monaten ausgewiesen.


Wäre sehr nett wenn ich ein feedback euch  bekomme

lieben gruss


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #10 - 13.07.2006 um 12:19:50
 
Cecilia schrieb am 13.07.2006 um 11:44:29:
Wäre sehr nett wenn ich ein feedback euch  bekomme

da kann man aber nix zu sagen
außerdem wird sich hier wohl auch jeder ABH-mitarbeiter davor hüten, eine (glaskugel-)prognose abzugeben
man kennt die akte nicht und kann nicht voraussagen, wie die zuständige ABH entscheidet
jeder fall ist ein einzelfall und bedarf einer einzelfallentscheidung !!!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 31.07.2006 um 11:17:28
 
Wir haben den Befristungs-Antrag fertig, und ich werde ihn diese Woche für mein Freund bei der Behörde abgeben.


Was wäre eigentlich der nächste Schritt ?
Die Ausbildungsstelle von damals hat meinem Freund bereits eine Stelle angeboten wenn er wieder zurück kommen darf.

Wäre das ein Grund für die Behörde ihm eine Aufenthaltserlaubnis wieder auszustellen.

Vielen Dank für info

und herzlichen Dank für eure hilfe

Smiley


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Antwort #12 - 09.08.2006 um 10:29:50
 
Fals meinem Freund die Sperre für demnächst befristet wird, und er die Zusicherung von seinem ehemaligen Arbeitgebers auf eine Stelle bekommt, würde das ausreichen ihm ein Visum zu erteilen ?


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Antwort #13 - 09.08.2006 um 10:50:29
 
Cecilia schrieb am 09.08.2006 um 10:29:50:
Fals meinem Freund die Sperre für demnächst befristet wird, und er die Zusicherung von seinem ehemaligen Arbeitgebers auf eine Stelle bekommt, würde das ausreichen ihm ein Visum zu erteilen ?


Nein nicht unbedingt Zwinkernd

Für jeden Aufenthalt in Deutschland bedarf es eines Aufenthaltszwecks Zwinkernd

Für welchen Zweck soll er einreisen wollen ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #14 - 09.08.2006 um 11:06:41
 
ronny schrieb am 09.08.2006 um 10:50:29:
Nein nicht unbedingt Zwinkernd

Für jeden Aufenthalt in Deutschland bedarf es eines Aufenthaltszwecks Zwinkernd

Für welchen Zweck soll er einreisen wollen ?

Grüße
Ronny Zwinkernd



Der Zweck wäre doch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.


Grüsse
Ceci
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Antwort #15 - 09.08.2006 um 11:10:52
 
Cecilia schrieb am 09.08.2006 um 11:06:41:
Der Zweck wäre doch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Grüsse
Ceci

Das müsste dann aber eine sehr qualifizierte Erwerbstätigkeit sein, für die der Arbeitgeber am dt. Arbeitsmarkt keinen Ersatz findet.

Gruß,
Zeppelin
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Antwort #16 - 09.08.2006 um 11:15:11
 
Jow,

schon klar, aber da stehen doch etliche Hürden im Weg Zwinkernd

Zitat:
§ 18 Beschäftigung


(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge bleiben unberührt.


(2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.


(3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.


(4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 zugelassen worden ist. Im begründeten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.


(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.


Das wäre die zutreffende Rechtsgrundlage Zwinkernd

Vorherige Zustimmung der Arbeitsagentur, Stichworte Vorrangprüfung, Bedürfnisse des Arbeitsmarktes etc.

Das ist sicherlich nicht völlig ausgeschlossen, aber auch ned so einfach von heut auf morgen zu erledigen Zwinkernd Die Chance den Titel zu erhalten eher marginal , sorry Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #17 - 09.08.2006 um 11:36:47
 
Vielen Dank Ronny.

§18 nr. 5 steht :

(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.

Das wäre doch der Fall Smiley
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Antwort #18 - 09.08.2006 um 11:40:20
 
Cecilia schrieb am 09.08.2006 um 11:36:47:
§18 nr. 5 steht :

(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.

Das wäre doch der Fall Smiley


Das stimmt, aber das ist auch nur eine der vielen Bedingungen , sorry Zwinkernd
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Antwort #19 - 09.08.2006 um 11:42:55
 
ok Smiley verstehe ....


man müsste also zum Arbeitsamt und klären ob die Stelle wirklich nur von meinem Freund besetzt werden kann oder jeder anderer hier auf dem deutschen Arbeitsmarkt den Job machen kann der dann vorrang hätte...

verstehe... das wird schwer...

vielen Dank Ronny
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Antwort #20 - 09.08.2006 um 11:49:39
 
Cecilia schrieb am 09.08.2006 um 11:36:47:
Vielen Dank Ronny.

§18 nr. 5 steht :

(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.

Das wäre doch der Fall Smiley

Sorry Cecilia,
ich verstehe, dass Du dies sehr optimistisch interpretierst, aber Du hast Ronnys Ergänzung meines vorherigen Tipps offenbar nicht so ganz verstanden.
Schau mal auch in die Absätze 1 bis 4 des § 18.
Erst wenn die erfüllt sind, kommt Abs. 5 in Betracht.
M.a.W.: Es geht nicht um eine der Möglichkeiten, sondern alle müssen erfüllt sein.

Ronny schrieb: Zitat:
Stichworte Vorrangprüfung, Bedürfnisse des Arbeitsmarktes etc.

Erfüllt Dein Freund die Anforderungen? Ansonsten besteht wenig Hoffnung.

Gruß,
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Antwort #21 - 09.08.2006 um 11:57:15
 
Hi Zeppelin auch dir vielen Dank.

Wie kann ich rausbekommen ob es eine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen Marokko und Deutschland gibt ?

und

was bedeutet das hier genau:
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden,... wenn
aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.
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Antwort #22 - 09.08.2006 um 12:28:24
 
Cecilia schrieb am 09.08.2006 um 11:57:15:
Hi Zeppelin auch dir vielen Dank.

Keine Ursache.
Zitat:
Wie kann ich rausbekommen ob es eine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen Marokko und Deutschland gibt ?

Ich würde mal bei der Arrbeitsagentur nachfragen. Gehört habe ich von der Existenz eines solchen Abkommens noch nichts - aber d.h. nicht, das kein solches besteht.
Zitat:
und

was bedeutet das hier genau:
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden,... wenn
aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.

Auch dies kann ich nur laienhaft, aber bezogen auf den Inhalt erläutern. Mit einfachen Worten bedeutet es, dass es eine Liste von auch nicht gar so qualifizierten Tätigkeiten gibt, für die man ausländisches Personal herholen kann. Siehe z.B. die Diskussion über polnische Erntehelfer etc.
Für jeden dieser Berufe muss offenkundig eine spezielle Rechtsverordnung existieren. Sonst darf keine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

M.a.W. wäre Dein Freund z.B. ein ausgewiesener Spezialitätenkoch oder könnte sonst etwas, das von besonderem Interesse für D ist - obwohl der Berufsabschluss als solcher nicht als hochqualifiziert gilt - hätte er eine Chance.
Es hängt also alles an den konkreten (nachweisbaren) Fähigkeiten Deines Freundes, mit denen sein Arbeitgeber die Arbeitsagentur davon überzeugen müsste, dass Dein Freund hier unverzichtbar ist.
Ist er z.B. Spitzensportler, exponierter Künstler / Kulturschaffender, sonstiger Experte auf irgend einem Gebiet etc.?

Hinweise auf Tricks und Kniffe kann und möchte man Dir hier aber nicht geben.

Gruß,
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Antwort #23 - 09.08.2006 um 12:34:39
 
Hi cecila,

mit der Verordnung nach § 42 AufenthG ist die BeschV
gemeint.

Grüße
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Antwort #24 - 19.08.2006 um 23:29:52
 
Hallo Cecilia,

wenn Dein Freund nach 1 Jahr und 8 Monaten abgeschoben worden ist und er 3,5 Jahre eigentlich hatte, dann ist er auf Halbstrafe abgeschoben worden.

Das heist aber nicht, das die Strafe fällig ist, das ist sie erst nach 8 Jahren.

Wenn Du eine Befristung erreichen solltest, muss die Reststrafe vorher noch geklärt werden. Das würde bedeuten, das Du einen Anwalt nehmen must und er versucht die Reststrafe auf Bewährung oder als Begnadigung zu ändern.

Wenn nicht, würde er bei Anreise verhaftet werden und dürfte den Rest noch absitzen, das solltes Du vorher klären.

Habe Deinen Beitrag mehrfach durchgelesen und bei 3,5 Jahren und nur 1,8 Monate Haftzeit kann nur noch was offen sein.

Dazu kommt noch bei einer Haftzeit von mehr als 3 Jahren wird es sehr schwerr eine schnelle Befristung zubekommen.

Gruss Karoline
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Antwort #25 - 20.08.2006 um 00:32:18
 
Eine Befristung ohne anderen besonderen Grund, nach Deutschland wieder einreisen zu wollen dürfte wegen einer Ausweisung nach § 47 (1) AuslG oder § 53 AufenthG auf bis zu 12 Jahren laufen.

M.E. sollte sich dein Freund die Wiedereinreise bis auf Weiteres aus dem Kopf schlagen.


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Antwort #26 - 22.08.2006 um 10:00:18
 
Wir haben auf unseren Befristungsantrag hin eine Antwort von der Behörde bekommen.

1. Zunächst wird er darauf hingewiesen und aufgefordert die Abschiebekosten über vier tausend Euro zu zahlen.

2. Wird ihm die Möglichkeit innerhalb vier wochen alle nachweise, bescheinigungen ... die in seinem interesse sind einzureichen.


3. bittet man ihn, der behörde mitzuteilen ob er auf Dauer einreisen will und wo sein beabsichtigter Wohnsitz sein wird.


zu eins) er hat vor die gesamten Abschiebungskosten umgehend zu überweisen.

zu zwei) 
bis jetzt haben wir nur an das polizeiliches führungszeugnis aus marokko gedacht das aufzeigt das er straffrei die letzten jahre in marokko war. Was denkt ihr was für weitere Unterlagen die sich für ihn positiv auswirken, können wir beilegen?



zu drei)
meine frage ist ob wir ruhig angeben können das er zunächst für nur befristete zeit zu den eltern zieht bis wir eine gemeinsame wohnung gefunden haben. 
oder ob er gleich besser schreibt es ist beabsichtigt mit meiner Freundin eine Wohnung in Stadt x oder y zu mieten sobald meine Einreisesperre befristet ist und ich einreisen darf. ..


Vielen Lieben Dank für Euere Hilfe und Feedback
Gruss
Ceci
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Die Alternative zur Sackgasse
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Antwort #27 - 22.08.2006 um 10:29:21
 
Cecilia schrieb am 22.08.2006 um 10:00:18:
zu drei)
meine frage ist ob wir ruhig angeben können das er zunächst für nur befristete zeit zu den eltern zieht bis wir eine gemeinsame wohnung gefunden haben.  
oder ob er gleich besser schreibt es ist beabsichtigt mit meiner Freundin eine Wohnung in Stadt x oder y zu mieten sobald meine Einreisesperre befristet ist und ich einreisen darf.

Ceci, ich gebe zu bedenken, dass "Freundschaft" oder auch die "eheähnliche Gemeinschaft" keine Relevanz haben - sind nicht gesetzlich geschützt / anerkannt / unterstützt. Damit ist "Zusammenleben mit meiner Freundin" als Hauptzweck der Wiedereinreise eher dürftig. Anbetracht seiner Vergangenheit wird das kaum dazu beitragen, dass er eine kurze Befristung bekommt. In so fern, so lange keine schwerwiegende Gründe gibt, weswegen ihm die Wiedereinreise erlaubt wrden müsste, könnt ihr ruhig angeben was ihr wollt bzw. was Sache ist - die Chancen, dass er eine kurzfristige Befristung bekommt, sind so wie so gering.

Smiley Sondra
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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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Antwort #28 - 22.08.2006 um 11:04:35
 
Hi Sondra,

vielen Dank für Deine Antwort. Ich habe vergessen hier zu erwähnen was wir aber der Behörde natürlich mitteilen ist,


Bei Befristung der Einreisesperre möchte mein Freund auf Dauer einreisen, da
wir hier heiraten und zusammen leben möchten.

Wir möchten heiraten sobald er Einreisen darf. Wird das zu einer kurzen Befristung beitragen ?


gruss
ceci
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Antwort #29 - 22.08.2006 um 11:15:47
 
Cecilia schrieb am 22.08.2006 um 11:04:35:
Bei Befristung der Einreisesperre möchte mein Freund auf Dauer einreisen, da
wir hier heiraten und zusammen leben möchten.

Wir möchten heiraten sobald er Einreisen darf. Wird das zu einer kurzen Befristung beitragen ?

Nein, relevant wäre höchstens eine vollzogene Heirat, nicht jedoch eine geplante Heirat.

Abu
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Cecilia
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Antwort #30 - 22.08.2006 um 11:21:31
 
Wir möchten aber hier in Deutschland heiraten Griesgrämig

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maki
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Antwort #31 - 22.08.2006 um 11:25:32
 
Cecilia,

es ist nicht sicher ob dein Freund jemals wieder nach D kann, ob mit dir verheiratet oder nicht.

Falls du unbedingt mit ihm zusammenleben möchtest, solltest du in Erwägung ziehen, zu ihm zu ziehen.

Hoffe du verstehst mich nicht nicht falsch Smiley

Gruß,

maki
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Antwort #32 - 22.08.2006 um 12:16:12
 
Cecilia schrieb am 22.08.2006 um 11:21:31:
Wir möchten aber hier in Deutschland heiraten Griesgrämig

Das wäre dann erst in etlichen Jahren möglich, denn:
Doc schrieb am 20.08.2006 um 00:32:18:
Eine Befristung ohne anderen besonderen Grund, nach Deutschland wieder einreisen zu wollen dürfte wegen einer Ausweisung nach § 47 (1) AuslG oder § 53 AufenthG auf bis zu 12 Jahren laufen.


Abu
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Antwort #33 - 22.08.2006 um 13:09:12
 
Hi Ceci,

ich wollte kurz noch auf eine Frage zurückkommen, die Du weiter oben geschrieben hast:
Zitat:
Was denkt ihr was für weitere Unterlagen die sich für ihn positiv auswirken, können wir beilegen?

In Marokko gibt es zwei Varianten des Führungszeugnisses:
Ein "einfaches", das die Polizei ausstellt und einen "Auszug aus dem Strafregister". Diesen erhält man (soviel ich weiß) als Marokkaner am Tribunal des Geburtsortes (keine Gewähr), Infos auch beim Justizministerium.
Für Euren Fall  wäre sicherlich Beides sinnvoll.

Ob Ihr mit einem Visumsantrag allerdings ohne Heirat viel erreichen werdet  unentschlossen das wurde ja schon ausführlich besprochen...

Viel Glück,
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Antwort #34 - 22.08.2006 um 13:16:57
 
Cecilia schrieb am 22.08.2006 um 11:21:31:
Wir möchten aber hier in Deutschland heiraten Griesgrämig

Überlegt euch folgende Variante: ihr heiratet in Marokko, standesamtlich und ganz bescheiden, stellt den Antrag auf Befristung und beantragt gleichzeitig das Visum zur Familienzusammenführung und dann, wenn alles überstanden ist und dein (dann) Mann hier bei dir, feiert ihr mit Familie und Freunde ein "rauschendes" Fest der Wiedersehensfreude und auch als "Nach-Hochzeit" so zu sagen. Wäre das eine Alternative?

Smiley S
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Antwort #35 - 23.08.2006 um 11:45:21
 


Also ich denke wir werden jetzt mal um auch die vier Wochen frist einzuhalten das polizeiliche Führungzeugnis schicken und wir werden die Abschiebekosten überweisen.


Vielen Dank Ihr Lieben für Eure Infos und Hilfe.
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Antwort #36 - 23.08.2006 um 11:50:21
 
Liebe Sondra,

wieso hast Du denn Dein Bild gewechselt?

Das Foto mit der Katze, die sich selbst als Löwe im Spiegel sieht, fand ich viel netter.


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Antwort #37 - 23.08.2006 um 23:33:56
 
Yobo schrieb am 23.08.2006 um 11:50:21:
Liebe Sondra,

wieso hast Du denn Dein Bild gewechselt?

Das Foto mit der Katze, die sich selbst als Löwe im Spiegel sieht, fand ich viel netter.



Ein Schelm ist, wer Böses dabei denkt...

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Antwort #38 - 24.08.2006 um 08:13:45
 
"Ein Schelm ist, wer Böses dabei denkt..."

Bitte?


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Antwort #39 - 25.08.2006 um 23:07:25
 
Vergiß es...  Zwinkernd

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Antwort #40 - 25.08.2006 um 23:13:14
 
Öhm..

@ all

in Sachthreads sowas (wegen new Avatar/Userbild) bitte lassen
und auf PM-Basis verlagern. Danke  Cool
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Antwort #41 - 26.08.2006 um 23:22:28
 
Hallo Cecila,

ich bin mit einem abgeschobenen Ausländerverheiratet und wir haben in der Zwischenzeit einen Sohn, wir haben eine Befristung von 5 Jahre.

Die 5 Jahre haben wir bekommen auf Grund unserer Eheschließung, wir haben dagegen Einspruch erhoben.

Ich habe alles durch von Ausländerbehörde, Regierungspräsidium und Verwaltungsgericht, die 5 Jahre sind geblieben.

Es gab eine geringe Chance, das wir bei der Verhandlung vorm Verwaltungsgericht einen Vergleich machen könnten mit der Ausländerbehörde.
Die AB ist nicht darauf eingegangen und es ist dabei geblieben.

Du solltest Dich ganz genau erkundigen und Dir überlegen, ob Du das auf Dich nehmen willst.

Karolina
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Antwort #42 - 27.08.2006 um 16:49:16
 
Also so wie ich das Gerade raus gelesen habe sollte er auf jeden fall eins bedenken, das Wenn er wieder einreist noch 2 Jahre endstraffe offen hat oder hat er die Auf Bewährung bekommen?? wenn nicht wurde er vorzeitig wegen den 456 a StPO aus der Haft entlassen, das würde dann aber Heisen wenn er wieder einreist muss er wieder in Haft. Frag ihn ob er einen Brief bekommen hat wo Belehrungsniederschrift Maßnahme gem. 456 a StPO bekommen hat oder Unterschrieben hat.
Das Sollte er dann nämlich auch noch mit einplanen auf jeden fall viel glück.  Zwinkernd
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Cecilia
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Antwort #43 - 28.08.2006 um 12:25:10
 
Vielen Dank Karolina und Alien für diese Hinweise.

wisst ihr ob ich mit einer Vollmacht von ihm beim Gericht seine Akte einsehen darf ?

Karolina wie lang müsst ihr noch warten. Seit wann ist er ausgewiesen ?


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Antwort #44 - 28.08.2006 um 14:36:54
 
Denke schon das Eine Vollmacht ausreichend ist, ein Anwalt braucht ja auch nicht mehr.  Smiley

Was ich auch noch beachten würde wenn es eine BTMG Straftat war also was mit Drogen, das er den Behörden freiwillig anbietet sich einer Haarkontrolle zu unterziehen, das Macht sich in der Akte sehr gut und ist auf jeden fall ein plus punkt.
Hoffe hab ein bischen weiter Helfen können, weiterhin viel glück.
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Antwort #45 - 28.08.2006 um 15:41:12
 
Zitat:
Was ich auch noch beachten würde wenn es eine BTMG Straftat war also was mit Drogen, das er den Behörden freiwillig anbietet sich einer Haarkontrolle zu unterziehen, das Macht sich in der Akte sehr gut und ist auf jeden fall ein plus punkt.

Das kostet doch viel Geld so ein Test, wer sollte dafür zahlen?
Abgesehen davon ist ein BTMG vergehen nicht immer mit Drogenkonsum verbunden.
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Antwort #46 - 29.08.2006 um 08:52:51
 
Zitat:
Das kostet doch viel Geld so ein Test, wer sollte dafür zahlen?
Abgesehen davon ist ein BTMG vergehen nicht immer mit Drogenkonsum verbunden.


Nun gut den Test wird man wohl oder übel selber zahlen müssen, aber notfalls gehet auch ein Orintest oder Blutest ist auf jeden fall besser als gar nichts.
Ist schon klar wenn einer nur gedielt hat und nichts Konsumiert hat braucht er so einen Test nicht, aber schadet bestimmt auch nicht weil er trotzdem Kontakt zu Illegalen Gift gehabt hat.
Und man so wenigstens den Sachbearbeitet schriftlich zeigen kann, das Man nichts Illegales Konsumiert und er das Problem so aus schlissen kann.  Zwinkernd
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Antwort #47 - 29.08.2006 um 10:49:32
 
Er hat nicht gegen das BTMG verstoßen Smiley

wir legen ein führungszeugnis bei das er in marokko straffrei war.
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Cecilia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Bearbeitungsdauer für Befristungsantrag?
Antwort #48 - 29.09.2006 um 13:38:03
 
Grüsst Euch,


wisst Ihr wie lange es dauert bis die Behörde die Entscheidung schickt.

Also wir haben ein Befristungsantrag für mein Verlobten gestellt.
Daraufhin haben wir ein Schreiben der Behörde bekommen, dass die Abschiebekosten überwiesen werden müssen.

Das haben wir gleich gemacht.

Wann können wir jetzt mit dem Bescheid der Behörde rechnen.

Vielen Dank wenn Ihr hierzu Informationen habt.

Lieben Gruss

Ceci
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #49 - 30.09.2006 um 00:56:50
 
Cecilia schrieb am 29.09.2006 um 13:38:03:
wisst Ihr wie lange es dauert bis die Behörde die Entscheidung schickt.


Hi,
konkrete Infos gibt es dazu nicht. Kommt auf den Arbeits-
anfall bei der jeweiligen ABH an. Ggf. dort nachfragen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Visum auf Eheschließung?
Antwort #50 - 19.10.2006 um 09:42:30
 
Hallo ihr lieben Smiley

Die Akte von meinem Verlobten wurde nachdem wir die Abschiebekosten überwiesen haben von der Ausländerderbehörde der Stadt die ihn ausgewiesen hat -> an die Ausländerbehörde der Stadt geschickt wo wir beabsichtigen zu wohnen und wo mein Verlobter auch vor der abschiebung gewohnt hat.

so ich war gestern bei der Ausländerbehörde. sie hatten die Akte noch nicht erfasst. Also der Status bei ihnen im System war das die akte noch nicht da ist. Sie hat mir gesagt das mein Verlobter ein visum auf Eheschließung in Marokko stellen soll.

Macht das denn Sinn ? Er hat doch eine Einreisesperre und wir haben noch gar keinen Bescheid auf unseren Befristungsantrag bekommen.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag und nun ?
Antwort #51 - 24.10.2006 um 10:59:30
 
Wie lang darf es dauern das die Behörde über einen Befristungsantrag entscheidet ?

Ausweisungstatbestand war § 47 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG

Lieben Gruss
ceci
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: und nun ?
Antwort #52 - 24.10.2006 um 11:35:35
 
Hi,

wie lang dauerts denn schon ?
Sind alle Kostern beglichen und der komplette SV offengelegt worden ?


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: und nun ?
Antwort #53 - 24.10.2006 um 11:38:03
 
Hi Cecilia,

es wäre hilfreich für alle Antwortenden, wenn Du die Fragen an Deinen bereits bestehenden Thread zu dem Thema anhängen würdest Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

Änderung:
Hab das mal an den bestehenden Thread drangehängt
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: welche möglichkeit gibt es das er jetzt zurück
Antwort #54 - 24.10.2006 um 11:47:12
 
Stimmt Ronny, danke.  Ich hatte gerade mit der Behörde gesprochen und im Eifer ein neuen Thread aufgemacht.

Vielen Dank Don Camillo für Deine Antwort.

Wir haben den Befristungsantrag JULI 2006 gestellt.

Alles offengelegt.
Abschiebekosten überwiesen.

Nachdem die Kosten bezahlt wurde die Akte von der Ausländerbehörde (A) von der ausgewiesen worden ist, zur Ausländerbehörde (B) geschickt wo wein Verlobter und ich beabsichtigen zu wohnen.

Ausländerbehörde (A) hat in ihrem Schreiben an ABH (B) folgendes geschrieben:

"Ich erkläre mein Einvernehmen zur nachträglichen Befristung der Wirkung der Ausweisung und Abschiebung des O.g. nach §72 ABs. 3 AufenthG. Die Festsetzung einer Frist stelle ich in ihr pflichtgemäßes Ermessen."

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: welche möglichkeit gibt es das er jetzt zurück
Antwort #55 - 24.10.2006 um 17:07:25
 
Hi Cecilia,

ich würde die ABH fragen, wie lang es noch dauern könnte und wie die
Entscheidung über die Frist aussehen wird. Möglicherweise sind dort
Überlastungen der Grund. Doch ich denke, es ist in nächster Zeit mit
einer Entscheidung zu rechnen.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #56 - 06.11.2006 um 12:16:28
 
Ich hab bei der Behörde angerufen. Leider können sie noch nichts sagen. auch nicht ungefähr wie lang es noch dauert...

und nun...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #57 - 06.11.2006 um 12:49:38
 
hallo cecilia,

also mein anwalt hatte gesagt, dass die entscheidung nicht länger als 3 monate dauern darf. du hattest ja dein antrag schon vor mir gestellt, und die unterlagen auch vor mir reingegeben.

ich glaube, mein anwalt hat die ABH angeschrieben und diese frist nochmal erwähnt, daraufhin kam der bescheid eigentlich innerhalb von einer woche.

gruß
h.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #58 - 06.11.2006 um 14:58:28
 
vielen dank Havay für Deine Antwort Smiley

naja drei monate sind noch nicht vorbei seit es bei der zweite Ausländerbhörde ist.

die zweite ausländer behörde hat den befristungsantrag seit September 2006 vorliegen.

der ersten Ausländerbehörde habe wir den Antrag bereits im Juni geschickt.

von daher... glaub ich muss ich noch ein bisschen warten wenn die frist drei monate ist...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #59 - 25.01.2007 um 13:33:46
 
Hallo Smiley


Mittlerweile haben wir in Marokko geheiratet.


Wie geht es jetzt weiter ? ich war bei der Ausländerbehörde und sie haben gesagt er soll ein Antrag auf FZF stellen.


Wird es keine probleme aber geben bei der botschaft in marokko weil er ja noch eine einreise sperre hat für deutschland ?? !!

Die Ausländerbehörde hat es immer noch nicht befristet, sie sagt er soll erst das Visum stellen.

_ und das andere wie bekomm ich raus das er bei einreise wegen der reststrafe nicht verhaftet wird. damals wurde er ja aus der haft aus abgeschoben...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #60 - 25.01.2007 um 14:00:01
 
Cecilia schrieb am 25.01.2007 um 13:33:46:
Wie geht es jetzt weiter ? ich war bei der Ausländerbehörde und sie haben gesagt er soll ein Antrag auf FZF stellen.


richtig

Zitat:
Wird es keine probleme aber geben bei der botschaft in marokko weil er ja noch eine einreise sperre hat für deutschland ?? !!


er wird vor Befristung kein Visum zur Einreise bekommen


Zitat:
und das andere wie bekomm ich raus das er bei einreise wegen der reststrafe nicht verhaftet wird. damals wurde er ja aus der haft aus abgeschoben...


Frage bei der zuständigen Staatsanwaltschaft nach (Az. des Strafverfahrens ist notwendig)



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Antwort #61 - 25.01.2007 um 14:05:49
 
Danke Don. Mein Mann geht also zur Botschaft in Marokko und stellt das Visum.

Schickt die Botschaft dann das Visum hier her zur Ausländerbehörde ?

oder gibt sie ihm den Antrag gleich wieder zurück und sagt da ist eine Einreisesperre ?

Wann befristet die Behörde denn ? warum sagt sie mir er soll ein visum stellen wenn die Sperre noch nicht befristet ist ?

fragen über fragen.

Viiiiiiiielen Dank 4 ur help und informationen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #62 - 25.01.2007 um 14:20:57
 
Hi,

wenn der Visumantrag vorliegt wird dieser zunächst per Datensatz an die zust. ABH übermittelt, das "Papier" folgt auf dem Dienstweg.
Wenn der Datensatz bei der ABH ist, weiß die ABH, dass ihr jetzt verheiratet seid und wird entsprechend die Befristung bescheiden (andere Fristen als Nichtverheiratete).
Die Frist wird entsprechend verfügt und eine Zustimmung zur Einreise der Botschaft übersand (per Datensatz zurück). Danach kann das Visum zur Einreise
erteilt werden.
Nach Einreise Meldung bei der ABH und Beantragung der AE nach § 28 Abbs. 1 AufenthG incl. Verpflichtung zum Integrationskurs. Mit der Erteilung der ABH wird
wird ebenfalls die Erwerbstätigkeit gestattet (beinhaltet auch die selbständige Erwerbstätigkeit). Die Fristen für die NE und evtl. Einbürgerung fangen ebenfalls
dann an.



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Antwort #63 - 25.01.2007 um 14:30:04
 
Du bist SUPER Smiley DANKE jetzt versteh es  100 %

Mein Mann soll hinmachen und den Visumsantrag stellen Smiley
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Antwort #64 - 25.01.2007 um 14:34:10
 
Cecilia schrieb am 25.01.2007 um 14:30:04:
Mein Mann soll hinmachen und den Visumsantrag stellen 


Und Dir eine Vollmacht hierfür schicken:

Zitat:
Frage bei der zuständigen Staatsanwaltschaft nach (Az. des Strafverfahrens ist notwendig)


Sonst gibts u.U. keine Auskunft Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #65 - 25.01.2007 um 14:41:01
 
Cecilia schrieb am 25.01.2007 um 14:30:04:
Du bist SUPER Smiley DANKE jetzt versteh es  100 %

Mein Mann soll hinmachen und den Visumsantrag stellen Smiley


Keine Ursache


@ronny thx  Zwinkernd


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Cecilia
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Antwort #66 - 25.01.2007 um 14:52:04
 
oki doki Smiley

vielen Dank ich halt euch auf dem laufenden
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #67 - 25.01.2007 um 15:12:12
 
Cecilia schrieb am 25.01.2007 um 14:52:04:
oki doki Smiley

vielen Dank ich halt euch auf dem laufenden



das wäre schön, denn manche User hier denken, dass die ABH'ler falsche Auskünfte geben !  Zwinkernd
Dieses muss widerlegt werden.

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Cecilia
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Antwort #68 - 05.04.2007 um 13:40:37
 
weinend weinend weinend


ich hab gerade bei der Ausländerbehörde angerufen. Und die hatten die Staatsanwaltschaft angeschrieben die Reststrafzeit auf Bewährung abzusetzten.

und die Ausländerbehörde hat die Antwort von der Staatsanwaltschaft bekommen und das abgelehnt. also die Reststrafe wird nicht auf bewährung ausgesetzt.

was machen wir denn jetzt Griesgrämig

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inge
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Antwort #69 - 05.04.2007 um 14:29:05
 
Zitat:
was machen wir denn jetzt

Rest absitzen?

Wäre er kein Ausländer gewesen, sondern Detuscher hätte er die Strafe ja auch absitzen müssen. Er hat halt nur ne "Pause" bekommen. Kommt er zurück, ist die Pause vorbei.
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Cecilia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #70 - 05.04.2007 um 15:04:41
 
Danke Inge.

Kann es sein das abgelehnt wurde weil mein Mann den Antrag noch nicht gestellt hat.

Weil die Ausländerbehörde gesagt hat wir schreiben denen..

Was denkt ihr ?

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Antwort #71 - 05.04.2007 um 20:22:37
 
die StA entscheidet nicht über die Frage, ob die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Dies macht die Strafvollstreckungskammer und dies ist ein Gericht.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #72 - 11.04.2007 um 16:27:15
 
inge schrieb am 05.04.2007 um 14:29:05:
Rest absitzen?

Wäre er kein Ausländer gewesen, sondern Detuscher hätte er die Strafe ja auch absitzen müssen. Er hat halt nur ne "Pause" bekommen. Kommt er zurück, ist die Pause vorbei.


Nach Halb- oder Zweidrittelstrafe kommen aber viele auf freien Fuß.

Gruß, ULF
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #73 - 16.04.2007 um 08:36:19
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #74 - 04.05.2007 um 14:53:26
 
Hallo ihr Lieben,

ich hab mal eine Frage. Mein Mann hat vor ca. vier Wochen ja den Antrag auf Aussetzung der Reststrafe auf Bewährung an das Gericht/Staatsanwaltschaft geschickt. Jetzt müsste das ja zu Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer weiter geleitet worden sein.

Da ich wir noch keine Antwort bekommen habe, frage ich mich ob jemand von Euch sagen kann wie lange so etwas in etwa dauert ?

Denkt ihr ich kann mal bei der Straffvollstreckungskammer anrufen und nachfragen ?

Vielen Dank und Gruss, 

Ceci
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Antwort #75 - 07.05.2007 um 09:24:16
 
Guten Morgen und einen guten Wochenanfang Euch allen. 


was ist eigentlich der Unterschied zwischen Strafvollstrechkungskammer und Jugendkammer. Weil die Akte meines Mannes liegt bei der Jugendkammer...



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Antwort #76 - 15.10.2007 um 14:37:34
 
Hallo Ihr Lieben,

hoffe Ihr könnt mir Info zum Visumsverfahren geben.

Mein Mann hat den Visumsantrag bei der Deutschen Botschaft in Marokko gestellt.

Die Ausländerbehörde hat das Einverständnis geschickt.

Wenn ich bei der Botschaft anrufe, sagt diese das Sie noch auf die Antwort vom BKA wartet.

Heisst das, die Botschaft führt die Sicherheitsüberprüfung durch ?

Was ist die normale Prozedur?

Vielen Dank für Info
Gruss
Ceci
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rudolf27
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Antwort #77 - 15.10.2007 um 18:31:30
 
Die Botschaft prüft wegen "Sicherheitsbedenken" im diesem Fall. Bei mir hat es trotz der Zustimmung der ABH monatenlang gedauert (bei der gleichen Botschaft)
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