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welche möglichkeit gibt es das er jetzt zurück dar (Gelesen: 33.672 mal)
Zeppelin
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Antwort #15 - 09.08.2006 um 11:10:52
 
Cecilia schrieb am 09.08.2006 um 11:06:41:
Der Zweck wäre doch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Grüsse
Ceci

Das müsste dann aber eine sehr qualifizierte Erwerbstätigkeit sein, für die der Arbeitgeber am dt. Arbeitsmarkt keinen Ersatz findet.

Gruß,
Zeppelin
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ronny
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Antwort #16 - 09.08.2006 um 11:15:11
 
Jow,

schon klar, aber da stehen doch etliche Hürden im Weg Zwinkernd

Zitat:
§ 18 Beschäftigung


(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge bleiben unberührt.


(2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.


(3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.


(4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 zugelassen worden ist. Im begründeten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.


(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.


Das wäre die zutreffende Rechtsgrundlage Zwinkernd

Vorherige Zustimmung der Arbeitsagentur, Stichworte Vorrangprüfung, Bedürfnisse des Arbeitsmarktes etc.

Das ist sicherlich nicht völlig ausgeschlossen, aber auch ned so einfach von heut auf morgen zu erledigen Zwinkernd Die Chance den Titel zu erhalten eher marginal , sorry Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #17 - 09.08.2006 um 11:36:47
 
Vielen Dank Ronny.

§18 nr. 5 steht :

(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.

Das wäre doch der Fall Smiley
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ronny
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Antwort #18 - 09.08.2006 um 11:40:20
 
Cecilia schrieb am 09.08.2006 um 11:36:47:
§18 nr. 5 steht :

(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.

Das wäre doch der Fall Smiley


Das stimmt, aber das ist auch nur eine der vielen Bedingungen , sorry Zwinkernd
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Cecilia
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Antwort #19 - 09.08.2006 um 11:42:55
 
ok Smiley verstehe ....


man müsste also zum Arbeitsamt und klären ob die Stelle wirklich nur von meinem Freund besetzt werden kann oder jeder anderer hier auf dem deutschen Arbeitsmarkt den Job machen kann der dann vorrang hätte...

verstehe... das wird schwer...

vielen Dank Ronny
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Zeppelin
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Antwort #20 - 09.08.2006 um 11:49:39
 
Cecilia schrieb am 09.08.2006 um 11:36:47:
Vielen Dank Ronny.

§18 nr. 5 steht :

(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.

Das wäre doch der Fall Smiley

Sorry Cecilia,
ich verstehe, dass Du dies sehr optimistisch interpretierst, aber Du hast Ronnys Ergänzung meines vorherigen Tipps offenbar nicht so ganz verstanden.
Schau mal auch in die Absätze 1 bis 4 des § 18.
Erst wenn die erfüllt sind, kommt Abs. 5 in Betracht.
M.a.W.: Es geht nicht um eine der Möglichkeiten, sondern alle müssen erfüllt sein.

Ronny schrieb: Zitat:
Stichworte Vorrangprüfung, Bedürfnisse des Arbeitsmarktes etc.

Erfüllt Dein Freund die Anforderungen? Ansonsten besteht wenig Hoffnung.

Gruß,
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Antwort #21 - 09.08.2006 um 11:57:15
 
Hi Zeppelin auch dir vielen Dank.

Wie kann ich rausbekommen ob es eine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen Marokko und Deutschland gibt ?

und

was bedeutet das hier genau:
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden,... wenn
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Antwort #22 - 09.08.2006 um 12:28:24
 
Cecilia schrieb am 09.08.2006 um 11:57:15:
Hi Zeppelin auch dir vielen Dank.

Keine Ursache.
Zitat:
Wie kann ich rausbekommen ob es eine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen Marokko und Deutschland gibt ?

Ich würde mal bei der Arrbeitsagentur nachfragen. Gehört habe ich von der Existenz eines solchen Abkommens noch nichts - aber d.h. nicht, das kein solches besteht.
Zitat:
und

was bedeutet das hier genau:
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden,... wenn
aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.

Auch dies kann ich nur laienhaft, aber bezogen auf den Inhalt erläutern. Mit einfachen Worten bedeutet es, dass es eine Liste von auch nicht gar so qualifizierten Tätigkeiten gibt, für die man ausländisches Personal herholen kann. Siehe z.B. die Diskussion über polnische Erntehelfer etc.
Für jeden dieser Berufe muss offenkundig eine spezielle Rechtsverordnung existieren. Sonst darf keine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

M.a.W. wäre Dein Freund z.B. ein ausgewiesener Spezialitätenkoch oder könnte sonst etwas, das von besonderem Interesse für D ist - obwohl der Berufsabschluss als solcher nicht als hochqualifiziert gilt - hätte er eine Chance.
Es hängt also alles an den konkreten (nachweisbaren) Fähigkeiten Deines Freundes, mit denen sein Arbeitgeber die Arbeitsagentur davon überzeugen müsste, dass Dein Freund hier unverzichtbar ist.
Ist er z.B. Spitzensportler, exponierter Künstler / Kulturschaffender, sonstiger Experte auf irgend einem Gebiet etc.?

Hinweise auf Tricks und Kniffe kann und möchte man Dir hier aber nicht geben.

Gruß,
Zeppelin
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Antwort #23 - 09.08.2006 um 12:34:39
 
Hi cecila,

mit der Verordnung nach § 42 AufenthG ist die BeschV
gemeint.

Grüße
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Antwort #24 - 19.08.2006 um 23:29:52
 
Hallo Cecilia,

wenn Dein Freund nach 1 Jahr und 8 Monaten abgeschoben worden ist und er 3,5 Jahre eigentlich hatte, dann ist er auf Halbstrafe abgeschoben worden.

Das heist aber nicht, das die Strafe fällig ist, das ist sie erst nach 8 Jahren.

Wenn Du eine Befristung erreichen solltest, muss die Reststrafe vorher noch geklärt werden. Das würde bedeuten, das Du einen Anwalt nehmen must und er versucht die Reststrafe auf Bewährung oder als Begnadigung zu ändern.

Wenn nicht, würde er bei Anreise verhaftet werden und dürfte den Rest noch absitzen, das solltes Du vorher klären.

Habe Deinen Beitrag mehrfach durchgelesen und bei 3,5 Jahren und nur 1,8 Monate Haftzeit kann nur noch was offen sein.

Dazu kommt noch bei einer Haftzeit von mehr als 3 Jahren wird es sehr schwerr eine schnelle Befristung zubekommen.

Gruss Karoline
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Antwort #25 - 20.08.2006 um 00:32:18
 
Eine Befristung ohne anderen besonderen Grund, nach Deutschland wieder einreisen zu wollen dürfte wegen einer Ausweisung nach § 47 (1) AuslG oder § 53 AufenthG auf bis zu 12 Jahren laufen.

M.E. sollte sich dein Freund die Wiedereinreise bis auf Weiteres aus dem Kopf schlagen.


Doc  Ärgerlich
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Antwort #26 - 22.08.2006 um 10:00:18
 
Wir haben auf unseren Befristungsantrag hin eine Antwort von der Behörde bekommen.

1. Zunächst wird er darauf hingewiesen und aufgefordert die Abschiebekosten über vier tausend Euro zu zahlen.

2. Wird ihm die Möglichkeit innerhalb vier wochen alle nachweise, bescheinigungen ... die in seinem interesse sind einzureichen.


3. bittet man ihn, der behörde mitzuteilen ob er auf Dauer einreisen will und wo sein beabsichtigter Wohnsitz sein wird.


zu eins) er hat vor die gesamten Abschiebungskosten umgehend zu überweisen.

zu zwei) 
bis jetzt haben wir nur an das polizeiliches führungszeugnis aus marokko gedacht das aufzeigt das er straffrei die letzten jahre in marokko war. Was denkt ihr was für weitere Unterlagen die sich für ihn positiv auswirken, können wir beilegen?



zu drei)
meine frage ist ob wir ruhig angeben können das er zunächst für nur befristete zeit zu den eltern zieht bis wir eine gemeinsame wohnung gefunden haben. 
oder ob er gleich besser schreibt es ist beabsichtigt mit meiner Freundin eine Wohnung in Stadt x oder y zu mieten sobald meine Einreisesperre befristet ist und ich einreisen darf. ..


Vielen Lieben Dank für Euere Hilfe und Feedback
Gruss
Ceci
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Antwort #27 - 22.08.2006 um 10:29:21
 
Cecilia schrieb am 22.08.2006 um 10:00:18:
zu drei)
meine frage ist ob wir ruhig angeben können das er zunächst für nur befristete zeit zu den eltern zieht bis wir eine gemeinsame wohnung gefunden haben.  
oder ob er gleich besser schreibt es ist beabsichtigt mit meiner Freundin eine Wohnung in Stadt x oder y zu mieten sobald meine Einreisesperre befristet ist und ich einreisen darf.

Ceci, ich gebe zu bedenken, dass "Freundschaft" oder auch die "eheähnliche Gemeinschaft" keine Relevanz haben - sind nicht gesetzlich geschützt / anerkannt / unterstützt. Damit ist "Zusammenleben mit meiner Freundin" als Hauptzweck der Wiedereinreise eher dürftig. Anbetracht seiner Vergangenheit wird das kaum dazu beitragen, dass er eine kurze Befristung bekommt. In so fern, so lange keine schwerwiegende Gründe gibt, weswegen ihm die Wiedereinreise erlaubt wrden müsste, könnt ihr ruhig angeben was ihr wollt bzw. was Sache ist - die Chancen, dass er eine kurzfristige Befristung bekommt, sind so wie so gering.

Smiley Sondra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #28 - 22.08.2006 um 11:04:35
 
Hi Sondra,

vielen Dank für Deine Antwort. Ich habe vergessen hier zu erwähnen was wir aber der Behörde natürlich mitteilen ist,


Bei Befristung der Einreisesperre möchte mein Freund auf Dauer einreisen, da
wir hier heiraten und zusammen leben möchten.

Wir möchten heiraten sobald er Einreisen darf. Wird das zu einer kurzen Befristung beitragen ?


gruss
ceci
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Antwort #29 - 22.08.2006 um 11:15:47
 
Cecilia schrieb am 22.08.2006 um 11:04:35:
Bei Befristung der Einreisesperre möchte mein Freund auf Dauer einreisen, da
wir hier heiraten und zusammen leben möchten.

Wir möchten heiraten sobald er Einreisen darf. Wird das zu einer kurzen Befristung beitragen ?

Nein, relevant wäre höchstens eine vollzogene Heirat, nicht jedoch eine geplante Heirat.

Abu
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