Cecilia schrieb am 09.08.2006 um 11:57:15:Hi Zeppelin auch dir vielen Dank.
Keine Ursache.
Zitat:Wie kann ich rausbekommen ob es eine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen Marokko und Deutschland gibt ?
Ich würde mal bei der Arrbeitsagentur nachfragen. Gehört habe ich von der Existenz eines solchen Abkommens noch nichts - aber d.h. nicht, das kein solches besteht.
Zitat:und
was bedeutet das hier genau:
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden,... wenn
aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.
Auch dies kann ich nur laienhaft, aber bezogen auf den Inhalt erläutern. Mit einfachen Worten bedeutet es, dass es eine Liste von auch nicht gar so qualifizierten Tätigkeiten gibt, für die man ausländisches Personal herholen kann. Siehe z.B. die Diskussion über polnische Erntehelfer etc.
Für jeden dieser Berufe muss offenkundig eine spezielle Rechtsverordnung existieren. Sonst darf keine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
M.a.W. wäre Dein Freund z.B. ein ausgewiesener Spezialitätenkoch oder könnte sonst etwas, das von besonderem Interesse für D ist - obwohl der Berufsabschluss als solcher nicht als hochqualifiziert gilt - hätte er eine Chance.
Es hängt also alles an den konkreten (nachweisbaren) Fähigkeiten Deines Freundes, mit denen sein Arbeitgeber die Arbeitsagentur davon überzeugen müsste, dass Dein Freund hier unverzichtbar ist.
Ist er z.B. Spitzensportler, exponierter Künstler / Kulturschaffender, sonstiger Experte auf irgend einem Gebiet etc.?
Hinweise auf Tricks und Kniffe kann und möchte man Dir hier aber nicht geben.
Gruß,
Zeppelin