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Niederlassungserlaubnis, und Hartz 4 (Gelesen: 6.514 mal)
Polly Styrene
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04.07.2006 um 20:04:00
 
Hallo allerseits,
ich heisse Holger und lebe in Göttingen; bin mit einer Immigrantin verheiratet, seit 7 Jahren. Wir haben ein Kind-2 Jahre.

Das Problem: Wir sind beide arbeitslos, beziehen ALG2, man verweigert meiner Frau die Niederlassungserlaubnis, obwohl sie ein kleines Kind mit mit mir hat.

Jetzt meine Fragen: Gibt es einen Zeitpunkt (etwa Menge der Verlängerung der befristeten Aufenthalte (4x bisher), wo die Niedrlassungserlaubnis nicht mehr verweigert werden kann oder wie kann man gegen einen derartigen Sachbearbeiter vorgehen??

Wann darf sie trotz ALG2 Bezuges einen Antrag auf Staatsbürgerschaft stellen; gilt noch, dass man es nach 15 Jahren legalen Aufenthalts auch mit alg2 darf??

Aufgrund unseres Alters erwarten wir keine Arbeit mehr, im Gegenteil.

Für sinnvolle Antworten wären wir dankbar.

Gruss Holger
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Ralf
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Antwort #1 - 04.07.2006 um 21:34:06
 
Polly Styrene schrieb am 04.07.2006 um 20:04:00:
Wann darf sie trotz ALG2 Bezuges einen Antrag auf Staatsbürgerschaft stellen; gilt noch, dass man es nach 15 Jahren legalen Aufenthalts auch mit alg2 darf??


Sogar schon nach 8 Jahren. Damit der Antrag trotz ALG-2-Bezuges erfolgreich sein kann, wäre aber Bedingung, dass der Grund für die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht selbst zu vertreten ist.

http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/anspruch.htm

Für die Niederlassungserlaubnis gibt es diese Ausnahme m.E. nicht, da muss u.a. der Lebensunterhalt gesichert sein, was bei ALG-2-Bezug nicht der Fall ist, siehe hier:

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#9


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Ulf
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Antwort #2 - 05.07.2006 um 08:49:06
 
Polly Styrene schrieb am 04.07.2006 um 20:04:00:
Aufgrund unseres Alters erwarten wir keine Arbeit mehr, im Gegenteil.


Na ja, zumindest Deine Frau sollte noch etliche Jahre bis zur Regelverrentung vor sich haben.

Gruß, ULF
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Polly Styrene
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Antwort #3 - 05.07.2006 um 12:50:41
 
ulf schrieb am 05.07.2006 um 08:49:06:
Na ja, zumindest Deine Frau sollte noch etliche Jahre bis zur Regelverrentung vor sich haben.

Gruß, ULF



Das hat ja nichts mit dem Thema zu tun, Ulf.

Ralf, Dir danke ich für Deine Antwort, das bringt einen weiter.
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Ralf
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Antwort #4 - 05.07.2006 um 13:50:24
 
Polly Styrene schrieb am 05.07.2006 um 12:50:41:
Das hat ja nichts mit dem Thema zu tun, Ulf.


Wieso nicht? Es geht doch um ihre Niederlassungserlaubnis bzw. Einbürgerung, oder? Spätestens wenn das Kind im Kindergartenalter ist, wird ihr die Aufnahme einer Beschäftigung zuzumuten sein. Wenn der Kindsvater ohnehin zu Hause ist, eigentlich jetzt schon. In einem Einbürgerungsverfahren würde ich derzeit nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ihr eigener ALG-2-Bezug nicht selbst zu vertreten wäre.

Also: Papa kümmert sich ums Kind, Mama arbeitet, und schon klappt es auch mit der Niederlassungserlaubnis und der Einbürgerung.
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Polly Styrene
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Antwort #5 - 05.07.2006 um 14:46:22
 
Ralf schrieb am 05.07.2006 um 13:50:24:
Wieso nicht? Es geht doch um ihre Niederlassungserlaubnis bzw. Einbürgerung, oder? Spätestens wenn das Kind im Kindergartenalter ist, wird ihr die Aufnahme einer Beschäftigung zuzumuten sein. Wenn der Kindsvater ohnehin zu Hause ist, eigentlich jetzt schon. In einem Einbürgerungsverfahren würde ich derzeit nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ihr eigener ALG-2-Bezug nicht selbst zu vertreten wäre.

Also: Papa kümmert sich ums Kind, Mama arbeitet, und schon klappt es auch mit der Niederlassungserlaubnis und der Einbürgerung.



Sie hat nen Bandscheibenschaden, keine Ausbildung, die hier anerkannt würde,
und die AL-Quote liegt bei 15%, ist 45. Keine sehr guten Voraussetzungen.
Bei mir ists ähnlich--ein Bildband von 150 Bewerbungen innerhalb von einem Jahr liegt da. Hab ne Uni-Ausbildung und eine Berufsausbildung, und trotzdem.

So leicht "klappt"da nix.
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Ralf
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Antwort #6 - 05.07.2006 um 15:39:05
 
Polly Styrene schrieb am 05.07.2006 um 14:46:22:
Keine sehr guten Voraussetzungen.


Stimmt allerdings. Unter diesen Umständen steigt die Chance natürlich erheblich an, dass die Einbürgerungsbehörde hier die Ausnahmeregelung anwenden könnte. Natürlich kommt es letztlich auf die genauen Umstände des Einzelfalles an, die der Behörde zu gegebener Zeit darzulegen wären.
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