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VISUM FRAGE (Gelesen: 4.836 mal)
madalina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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26.05.2006 um 00:00:08
 
hallo! Ich habe eine frage! seid 3 jahre binn ich vehairatet mit deutsche mann selber komme ich aus polen in 2 monate meine befristete visum ist zum ende! Mein mann sagt imme das er komt nicht mit mir zum auslenderbehorde und ich mus zuruck nach polen! was fur eine schonns habe ich eine umbefristete visum zu bekomen one mein mann! Ich arbeite fur mich und bezie kein geld von schtadt! Kuss
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 26.05.2006 um 07:24:09
 
Hallo Madalina,

wenn Du bereits seit drei Jahren im Bundesgebiet in einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit Deinem Mann lebst, brauchst Du Dir keine Sorgen zu machen.

Falls ihr Euch trennen wollt, hast Du immerhin ein eigenständges Aufenthaltsrecht erworben, d.h. Deine AE wird weiter verlängert. Schau mal in den § 31 AufenthG.

Falls die eheliche Lebensgemeinschaft weiterbesteht erhältst Du im Regelfall eine Niederlassngserlaubnis Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #2 - 26.05.2006 um 09:41:46
 
Hi Ronny,

Die Fragestellerin ist Polin.

Abu
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 26.05.2006 um 10:24:37
 
Abu schrieb am 26.05.2006 um 09:41:46:
Hi Ronny,

Die Fragestellerin ist Polin.

Abu



Schon klar, aber momentan vermittelt IMHO das AufenthG eine günstigere Rechtsposition als das FreizügG / EU, oder ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #4 - 26.05.2006 um 10:45:02
 
ronny schrieb am 26.05.2006 um 10:24:37:
Schon klar, aber momentan vermittelt IMHO das AufenthG eine günstigere Rechtsposition als das FreizügG / EU, oder ?

Inwiefern?

Abu
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ChicaLoca
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #5 - 26.05.2006 um 10:45:59
 
aber wenn sie arbeitet, hat sie anspruch auf freizügigkeitsbescheinigung
zumal, wenn sie getrennt lebt vom dt. ehemann (und das hab ich aus ihrem posting gelesen), halte ich das für die günstigste regelung
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PN's an mich zwecklos - hab die funktion abgestellt &&&&wer einen rechtschreib-,grammatik- oder tippfehler findet, kann ihn behalten
 
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #6 - 26.05.2006 um 11:01:39
 
ChicaLoca schrieb am 26.05.2006 um 10:45:59:
aber wenn sie arbeitet, hat sie anspruch auf freizügigkeitsbescheinigung
zumal, wenn sie getrennt lebt vom dt. ehemann (und das hab ich aus ihrem posting gelesen), halte ich das für die günstigste regelung

Das denke ich auch.

Abu
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 26.05.2006 um 19:29:58
 
ChicaLoca schrieb am 26.05.2006 um 10:45:59:
aber wenn sie arbeitet, hat sie anspruch auf freizügigkeitsbescheinigung
zumal, wenn sie getrennt lebt vom dt. ehemann (und das hab ich aus ihrem posting gelesen), halte ich das für die günstigste regelung


Hmm, gibt es die Freizügigkeitsbescheinigung dann nach § 284 Abs. 6 SGB III, wenn sie ihre Berechtigung zur Erwewrbstätigkeit nicht aus § 284, sondern aus §§ 28 Abs. 5, 31 Abs. 1 AufenthG herleitet?

Gruß, ULF
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madalina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #8 - 27.05.2006 um 19:05:18
 
ich danke euch fur de antwort! aber bitte sagt mir mit anfache worte ob ich krige meine umbefristete visum auch one das mein menn mit mir kommt zum auslenderbechorde und die beweligung unteschreibt?
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Arkha
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #9 - 27.05.2006 um 19:25:51
 
Wenn Dein Mann nicht mitkommt, könnte passieren, dass Du kein unbefriestetes Visum bekommst, aber dein Visum wird auf jedem Fall in den nächsten Jahren so lange verlängert, so lange Du eine Arbeit hast. Also man wird Dich nicht zurück nach Polen schiecken.
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"Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant." - August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #10 - 27.05.2006 um 23:27:18
 
ulf schrieb am 26.05.2006 um 19:29:58:
Hmm, gibt es die Freizügigkeitsbescheinigung dann nach § 284 Abs. 6 SGB III, wenn sie ihre Berechtigung zur Erwewrbstätigkeit nicht aus § 284, sondern aus §§ 28 Abs. 5, 31 Abs. 1 AufenthG herleitet?

Gruß, ULF

Sie kann Ihre Berechtigung zur Erwerbstätigkeit auch aus § 12a Abs. 1 ArGV ableiten:
Zitat:
§ 12a Erweiterung der Europäischen Union

(1) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II
S. 1408) (EU-Beitrittsvertrag) der Europäischen Union beitreten, wird, sofern sie am 1. Mai 2004 oder später für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren, abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitsberechtigung erteilt. ...

Abu

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madalina
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Antwort #11 - 30.05.2006 um 10:50:31
 
ich danke euch! Zwinkernd
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